Pflicht zur Ausserbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen

ShortId
11.3041
Id
20113041
Updated
28.07.2023 11:40
Language
de
Title
Pflicht zur Ausserbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
AdditionalIndexing
66;Heizung;Elektroheizung;Kanton;elektrische Energie;Energierecht;Ersetzung von Ressourcen;Energieeinsparung
1
  • L05K0705060203, Elektroheizung
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L04K17010107, Energieeinsparung
  • L04K17010102, Energierecht
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0601030102, Ersetzung von Ressourcen
  • L05K0705030204, Heizung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Thema der Elektrowiderstandsheizungen ist im Energiebereich durchaus relevant. In der Schweiz gibt es rund 235 000 ausschliesslich elektrizitätsbeheizte Wohnungen (ohne Wärmepumpen), die zusammen eine Energiemenge verbrauchen, die in etwa der Produktion des Kernkraftwerks Mühleberg von etwa 3000 Gigawattstunden entspricht - das sind rund 5 Prozent des Schweizer Endstromverbrauchs. Darüber hinaus werden durch die Erwärmung von Brauchwasser mit elektrisch betriebenen Wasserwärmern nochmals rund 2300 Gigawattstunden Strom verbraucht.</p><p>1. Die kantonale Kompetenz zum Erlass von Vorschriften betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden ist gegeben (vgl. Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101).</p><p>Die Einführung einer langfristigen Ausserbetriebnahmepflicht für elektrische Speicherheizsysteme in einem kantonalen Gesetz scheint daher im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken möglich. Zur Frage der Zulässigkeit im Konkreten hat sich der Bundesrat nicht zu äussern. Eine kantonale Bestimmung, auch auf Gesetzesstufe, kann gerichtlich überprüft werden. So könnte in letzter Instanz das Bundesgericht die Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung prüfen, insbesondere hinsichtlich der Grundrechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Bei der Einführung einer Ausserbetriebnahmepflicht wäre ein harmonisiertes Vorgehen unter den Kantonen, z. B. im Rahmen der Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken), zu unterstützen.</p><p>2. Dem Bundesrat sind keine kantonalen Erlasse mit Ausserbetriebnahmepflicht für ortsfeste Elektrowiderstandsheizungen bekannt. Anzumerken ist, dass die Regelung in den Muken 2008 einer langfristigen Ausserbetriebnahme gleichkommt, da elektrische Speicherheizsysteme gemäss Muken 2008 nicht mehr ersetzt werden dürfen. Diese Regelung ist in mehreren Kantonen inzwischen eingeführt.</p><p>3. Zur Senkung des Strombedarfs im Gebäudebereich ist sowohl ein Ersatz der elektrischen Speicherheizsysteme durch effizientere Systeme als auch die Reduktion des Wärmebedarfs durch eine energetische Erneuerung der Gebäudehülle sinnvoll. Allfällige kantonale Vorschriften müssten den Umfang der Ausserbetriebnahmepflicht im Detail klären.</p><p>4. Der Bundesrat führt zudem laufend Gespräche mit den kantonalen Energiedirektoren. Er ist bereit, die vorgeschlagene Massnahme und weitere Massnahmen zur Reduktion des Strombedarfs im Gebäudebereich mit den kantonalen Energiedirektoren zu diskutieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken 2008) sehen in Artikel 1.12 vor, dass für die Gebäudebeheizung die Montage neuer fester Elektrowiderstandsheizungen oder deren Ersatz untersagt ist, weil diese Anwendungen energiepolitisch nicht erwünscht sind und den Energieeffizienzbemühungen zuwiderlaufen. Zur beschleunigten Beendigung dieser sinnlosen Elektroenergieanwendung (notabene 6 bis 12 Prozent des Schweizer Elektrizitätsverbrauchs) stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Können die Kantone eine langfristige Ausserbetriebnahmepflicht für elektrische Speicherheizsysteme gesetzlich vorschreiben?</p><p>2. Gibt es bereits kantonale Erlasse, welche eine Ausserbetriebnahmepflicht für ortsfeste Elektrowiderstandsheizungen nach 30 Jahren Nutzungszeit vorschreiben?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat eine gesetzliche Regelung, welche vorschreibt, dass nach dem 1. Januar 1991 (Inkraftsetzung Energienutzungsbeschuss) eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme 30 Jahre nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden dürfen, wenn die Gebäudehülle bis dann nicht auf einen erhöhten Wärmeschutzstandard saniert wurde?</p><p>4. Ist er bereit, in dem Sinne mit den kantonalen Energiedirektoren zu verhandeln, dass die Muken mit einer Ausserbetriebnahmepflicht für elektrische Speicherheizsysteme ergänzt werden?</p>
  • Pflicht zur Ausserbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Thema der Elektrowiderstandsheizungen ist im Energiebereich durchaus relevant. In der Schweiz gibt es rund 235 000 ausschliesslich elektrizitätsbeheizte Wohnungen (ohne Wärmepumpen), die zusammen eine Energiemenge verbrauchen, die in etwa der Produktion des Kernkraftwerks Mühleberg von etwa 3000 Gigawattstunden entspricht - das sind rund 5 Prozent des Schweizer Endstromverbrauchs. Darüber hinaus werden durch die Erwärmung von Brauchwasser mit elektrisch betriebenen Wasserwärmern nochmals rund 2300 Gigawattstunden Strom verbraucht.</p><p>1. Die kantonale Kompetenz zum Erlass von Vorschriften betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden ist gegeben (vgl. Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101).</p><p>Die Einführung einer langfristigen Ausserbetriebnahmepflicht für elektrische Speicherheizsysteme in einem kantonalen Gesetz scheint daher im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken möglich. Zur Frage der Zulässigkeit im Konkreten hat sich der Bundesrat nicht zu äussern. Eine kantonale Bestimmung, auch auf Gesetzesstufe, kann gerichtlich überprüft werden. So könnte in letzter Instanz das Bundesgericht die Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung prüfen, insbesondere hinsichtlich der Grundrechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Bei der Einführung einer Ausserbetriebnahmepflicht wäre ein harmonisiertes Vorgehen unter den Kantonen, z. B. im Rahmen der Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken), zu unterstützen.</p><p>2. Dem Bundesrat sind keine kantonalen Erlasse mit Ausserbetriebnahmepflicht für ortsfeste Elektrowiderstandsheizungen bekannt. Anzumerken ist, dass die Regelung in den Muken 2008 einer langfristigen Ausserbetriebnahme gleichkommt, da elektrische Speicherheizsysteme gemäss Muken 2008 nicht mehr ersetzt werden dürfen. Diese Regelung ist in mehreren Kantonen inzwischen eingeführt.</p><p>3. Zur Senkung des Strombedarfs im Gebäudebereich ist sowohl ein Ersatz der elektrischen Speicherheizsysteme durch effizientere Systeme als auch die Reduktion des Wärmebedarfs durch eine energetische Erneuerung der Gebäudehülle sinnvoll. Allfällige kantonale Vorschriften müssten den Umfang der Ausserbetriebnahmepflicht im Detail klären.</p><p>4. Der Bundesrat führt zudem laufend Gespräche mit den kantonalen Energiedirektoren. Er ist bereit, die vorgeschlagene Massnahme und weitere Massnahmen zur Reduktion des Strombedarfs im Gebäudebereich mit den kantonalen Energiedirektoren zu diskutieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken 2008) sehen in Artikel 1.12 vor, dass für die Gebäudebeheizung die Montage neuer fester Elektrowiderstandsheizungen oder deren Ersatz untersagt ist, weil diese Anwendungen energiepolitisch nicht erwünscht sind und den Energieeffizienzbemühungen zuwiderlaufen. Zur beschleunigten Beendigung dieser sinnlosen Elektroenergieanwendung (notabene 6 bis 12 Prozent des Schweizer Elektrizitätsverbrauchs) stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Können die Kantone eine langfristige Ausserbetriebnahmepflicht für elektrische Speicherheizsysteme gesetzlich vorschreiben?</p><p>2. Gibt es bereits kantonale Erlasse, welche eine Ausserbetriebnahmepflicht für ortsfeste Elektrowiderstandsheizungen nach 30 Jahren Nutzungszeit vorschreiben?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat eine gesetzliche Regelung, welche vorschreibt, dass nach dem 1. Januar 1991 (Inkraftsetzung Energienutzungsbeschuss) eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme 30 Jahre nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden dürfen, wenn die Gebäudehülle bis dann nicht auf einen erhöhten Wärmeschutzstandard saniert wurde?</p><p>4. Ist er bereit, in dem Sinne mit den kantonalen Energiedirektoren zu verhandeln, dass die Muken mit einer Ausserbetriebnahmepflicht für elektrische Speicherheizsysteme ergänzt werden?</p>
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