Nationales Vermummungsverbot
- ShortId
-
11.3043
- Id
-
20113043
- Updated
-
14.11.2025 07:26
- Language
-
de
- Title
-
Nationales Vermummungsverbot
- AdditionalIndexing
-
09;12;Körperverletzung;Demonstration;Inhaftierung;öffentliche Ordnung;Gewalt;Sachbeschädigung
- 1
-
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L04K08020305, Demonstration
- L05K0101020702, Sachbeschädigung
- L04K01010207, Gewalt
- L06K050102010302, Körperverletzung
- L04K05010106, Inhaftierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Schon seit längerer Zeit verüben Chaoten während oder im Anschluss an Kundgebungen und Demonstrationen immer wieder Gewalttaten mit grossen Sachbeschädigungen. Die Randalierer schlagen Schaufensterscheiben ein, verschmieren Fassaden von Gebäuden, beschädigen Autos und greifen zum Teil sogar Polizisten und Passanten an. Die Gewaltexzesse gehen oft von einem Kern von vermummten Chaoten aus, welche Kundgebungen und Veranstaltungen in feiger Art dazu missbrauchen, ihrer Zerstörungswut aus der Anonymität heraus freien Lauf zu lassen.</p><p>In letzter Zeit haben diese Gewaltexzesse eine neue Stufe erreicht: Neben den bisherigen Sachbeschädigungen sind in unserem Land auch Personen, insbesondere Politiker, zur Zielscheibe und zum Opfer vermummter Gewalttäter und Krimineller geworden. Damit ist eine Stufe erreicht, die unter keinem Titel zu rechtfertigen ist und der mit allen rechtsstaatlichen Mitteln Einhalt geboten werden muss. Gleichzeitig werden der Polizei zunehmend die Hände gebunden. Beim kleinsten Anzeichen von angeblichen "Übergriffen" werden Polizisten zu Tätern gestempelt, und gewisse Kreise fordern gar die Kennzeichnung der Polizisten.</p><p>In Anbetracht dieser Sachlage ist ein nationales Vermummungsverbot ein unerlässlicher Schritt zur Durchsetzung unseres Rechtsstaates. Ein Vermummungsverbot wirkt jedoch nur, wenn ihm konsequent Nachachtung verschafft wird. Zuwiderhandlungen gegen das Vermummungsverbot sollen künftig mit Haft geahndet werden. Gegenüber Gewalttätigen muss Nulltoleranz gelten. Die Gewährleistung der Sicherheit für unsere Bevölkerung ist die erste Staatsaufgabe.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Motionärs über die zunehmende Gewaltbereitschaft namentlich gegenüber Behörden und politischen Entscheidträgern. Dennoch sieht er gegenwärtig keine Notwendigkeit für die Einführung eines Vermummungsverbotes auf Bundesebene.</p><p>Für ein solches Verbot fehlt dem Bund die verfassungsrechtliche Zuständigkeit. Bund und Kantone sorgen nach Artikel 57 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit (Art. 57 Abs. 2 der Bundesverfassung). Soweit es um Polizeirecht geht, ist es die Aufgabe der Kantone, für die Wahrung der inneren Sicherheit zu sorgen. Da im Falle von Demonstrationen die Aufrechterhaltung der Ordnung im öffentlichen Raum in die kantonale Hoheit fällt, würde ein nationales Vermummungsverbot eine Verfassungsänderung bedingen und eine Neuregelung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen in der Polizeihoheit zur Folge haben.</p><p>Angesichts dieser verfassungsmässigen Kompetenzordnung hat der Bundesrat auf eidgenössischer Ebene bereits mehrmals abgelehnt, im Bereich der gewalttätigen Demonstrationen zu legiferieren: In diesem Sinne äusserte er sich in seinen Antworten auf die Interpellation Wicki 03.3292, "Sicherheitspolitische Konsequenzen aus dem G-8-Gipfel in Evian", und die Motion Eberhard 03.3108, "Demonstrationsgesetz", sowie in seinem Bericht vom 30. August 2006 zum Postulat Eggli 03.3266, "StGB-Revision. Ahndung des Vandalismus".</p><p>Auch der Ständerat steht einer Kompetenzverschiebung von der kantonalen auf die nationale Ebene in diesem Bereich kritisch gegenüber: Am 28. Februar 2011 lehnte er mit grossem Mehr die Standesinitiative Aargau 10.333, "Nationales Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum", ab. Gemäss einer im Februar 2011 im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates durchgeführten Umfrage des Bundesamtes für Justiz verfügen die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Stadt, Genf, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Waadt und Zürich über Vermummungsverbote für bewilligungspflichtige Versammlungen oder Kundgebungen und bei Sport- und anderen Veranstaltungen. Kein Vermummungsverbot kennen bislang die Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Freiburg, Glarus, Graubünden, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Tessin, Uri, Wallis und Zug. In den Kantonen Wallis und Zug sind entsprechende Gesetzgebungsarbeiten im Gange. Es zeigt sich somit, dass diejenigen Kantone, welche ein Vermummungsverbot für erforderlich halten, entsprechende Bestimmungen bereits selber erlassen haben. Kantone mit grösseren städtischen Zentren haben fast ausnahmslos einschlägige Regelungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament baldmöglichst eine Vorlage für ein nationales Vermummungsverbot zu unterbreiten.</p>
- Nationales Vermummungsverbot
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Schon seit längerer Zeit verüben Chaoten während oder im Anschluss an Kundgebungen und Demonstrationen immer wieder Gewalttaten mit grossen Sachbeschädigungen. Die Randalierer schlagen Schaufensterscheiben ein, verschmieren Fassaden von Gebäuden, beschädigen Autos und greifen zum Teil sogar Polizisten und Passanten an. Die Gewaltexzesse gehen oft von einem Kern von vermummten Chaoten aus, welche Kundgebungen und Veranstaltungen in feiger Art dazu missbrauchen, ihrer Zerstörungswut aus der Anonymität heraus freien Lauf zu lassen.</p><p>In letzter Zeit haben diese Gewaltexzesse eine neue Stufe erreicht: Neben den bisherigen Sachbeschädigungen sind in unserem Land auch Personen, insbesondere Politiker, zur Zielscheibe und zum Opfer vermummter Gewalttäter und Krimineller geworden. Damit ist eine Stufe erreicht, die unter keinem Titel zu rechtfertigen ist und der mit allen rechtsstaatlichen Mitteln Einhalt geboten werden muss. Gleichzeitig werden der Polizei zunehmend die Hände gebunden. Beim kleinsten Anzeichen von angeblichen "Übergriffen" werden Polizisten zu Tätern gestempelt, und gewisse Kreise fordern gar die Kennzeichnung der Polizisten.</p><p>In Anbetracht dieser Sachlage ist ein nationales Vermummungsverbot ein unerlässlicher Schritt zur Durchsetzung unseres Rechtsstaates. Ein Vermummungsverbot wirkt jedoch nur, wenn ihm konsequent Nachachtung verschafft wird. Zuwiderhandlungen gegen das Vermummungsverbot sollen künftig mit Haft geahndet werden. Gegenüber Gewalttätigen muss Nulltoleranz gelten. Die Gewährleistung der Sicherheit für unsere Bevölkerung ist die erste Staatsaufgabe.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Motionärs über die zunehmende Gewaltbereitschaft namentlich gegenüber Behörden und politischen Entscheidträgern. Dennoch sieht er gegenwärtig keine Notwendigkeit für die Einführung eines Vermummungsverbotes auf Bundesebene.</p><p>Für ein solches Verbot fehlt dem Bund die verfassungsrechtliche Zuständigkeit. Bund und Kantone sorgen nach Artikel 57 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit (Art. 57 Abs. 2 der Bundesverfassung). Soweit es um Polizeirecht geht, ist es die Aufgabe der Kantone, für die Wahrung der inneren Sicherheit zu sorgen. Da im Falle von Demonstrationen die Aufrechterhaltung der Ordnung im öffentlichen Raum in die kantonale Hoheit fällt, würde ein nationales Vermummungsverbot eine Verfassungsänderung bedingen und eine Neuregelung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen in der Polizeihoheit zur Folge haben.</p><p>Angesichts dieser verfassungsmässigen Kompetenzordnung hat der Bundesrat auf eidgenössischer Ebene bereits mehrmals abgelehnt, im Bereich der gewalttätigen Demonstrationen zu legiferieren: In diesem Sinne äusserte er sich in seinen Antworten auf die Interpellation Wicki 03.3292, "Sicherheitspolitische Konsequenzen aus dem G-8-Gipfel in Evian", und die Motion Eberhard 03.3108, "Demonstrationsgesetz", sowie in seinem Bericht vom 30. August 2006 zum Postulat Eggli 03.3266, "StGB-Revision. Ahndung des Vandalismus".</p><p>Auch der Ständerat steht einer Kompetenzverschiebung von der kantonalen auf die nationale Ebene in diesem Bereich kritisch gegenüber: Am 28. Februar 2011 lehnte er mit grossem Mehr die Standesinitiative Aargau 10.333, "Nationales Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum", ab. Gemäss einer im Februar 2011 im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates durchgeführten Umfrage des Bundesamtes für Justiz verfügen die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Stadt, Genf, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Waadt und Zürich über Vermummungsverbote für bewilligungspflichtige Versammlungen oder Kundgebungen und bei Sport- und anderen Veranstaltungen. Kein Vermummungsverbot kennen bislang die Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Freiburg, Glarus, Graubünden, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Tessin, Uri, Wallis und Zug. In den Kantonen Wallis und Zug sind entsprechende Gesetzgebungsarbeiten im Gange. Es zeigt sich somit, dass diejenigen Kantone, welche ein Vermummungsverbot für erforderlich halten, entsprechende Bestimmungen bereits selber erlassen haben. Kantone mit grösseren städtischen Zentren haben fast ausnahmslos einschlägige Regelungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament baldmöglichst eine Vorlage für ein nationales Vermummungsverbot zu unterbreiten.</p>
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