Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen
- ShortId
-
11.3047
- Id
-
20113047
- Updated
-
25.06.2025 00:15
- Language
-
de
- Title
-
Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen
- AdditionalIndexing
-
2811;Familiennachzug;Ausweis;Asylbewerber/in;Reise;Missbrauch;sexuelle Verstümmelung;Zwangsheirat;Heimat
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0101010311, Reise
- L04K01060104, Heimat
- L04K05060104, Ausweis
- L04K01010219, Missbrauch
- L04K01010213, sexuelle Verstümmelung
- L06K010301030401, Zwangsheirat
- L04K01080304, Familiennachzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit dem 1. März 2010 ist die revidierte Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten in Kraft. Seit diesem Datum müssen vorläufig aufgenommene Personen keinen spezifischen Reisegrund mehr angeben. Die Anpassung der Reiseerleichterungen wurde vor allem für vorläufig Aufgenommene, die bereits längere Zeit in der Schweiz lebten, gefordert. Mit der Revision können nun aber alle vorläufig aufgenommenen Personen, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz, erleichtert und unkontrolliert Auslandreisen unternehmen.</p><p>Scheinbar kommt es dabei immer wieder vor, dass Personen mit einer vorläufigen Aufnahme Reisen ins Herkunftsland unternehmen. Die Frage muss hier gestellt werden, ob solche "Heimatreisen" mit dem Status der vorläufigen Aufnahme vereinbar sind. Es gibt auch Vermutungen, dass solche Reisen mit dem Ziel der Genitalverstümmelung bei Mädchen unternommen werden oder dass Jugendliche im Herkunftsland möglicherweise auch gegen den eigenen Willen verheiratet werden und dass dann in der Schweiz der Familiennachzug geltend gemacht wird.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich dieser Problematik bewusst. Seitdem die revidierte Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) am 1. März 2010 in Kraft getreten ist, sind vorläufig aufgenommene Personen vom Nachweis spezifischer Reisegründe befreit. Die Zahl der Gesuche zur Ausstellung von Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise hat deshalb markant zugenommen.</p><p>Grundsätzlich teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Personen, welche vorläufig aufgenommen wurden, weil eine Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar oder unzulässig ist, Reisen in das Herkunftsland untersagt werden sollten. Allerdings können in der Schweiz Personen aus verschiedenen Gründen vorläufig aufgenommen werden. Bei der Rückkehr ist immer eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen.</p><p>Wurde die vorläufige Aufnahme aufgrund der Situation im Herkunftsland angeordnet (z. B. Krieg, allgemeine Gewalt), hebt das Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Aufnahme auf, wenn die Reise in das Herkunftsland missbräuchlich erfolgt ist.</p><p>Das BFM hat bereits vor der Einreichung dieses Postulats die Bildung einer Arbeitsgruppe beschlossen. Es prüft zusammen mit Vertretern der Kantone die nötigen Massnahmen, insbesondere ob eine erneute Revision der RDV angezeigt ist (Erfordernis der Angabe spezifischer Reisegründe). Die Resultate dieser Analyse werden Ende 2011 vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Vorläufig aufgenommene Personen, welche als "schriftenlos" gelten, können scheinbar problemlos in ihr Herkunftsland zurückkehren und danach wieder in die Schweiz einreisen, obwohl die vorläufige Aufnahme damit begründet wurde, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar oder unzulässig ist. Das Bundesamt für Migration stellt heute offenbar die dafür notwendigen Reisedokumente ohne weitere Prüfung des Reiseziels und der Reisegründe aus.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen:</p><p>- ob für Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, weil eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar oder unzulässig ist, Reisen in den Herkunftsstaat untersagt werden sollen;</p><p>- ob für diese Personen die frühere Regelung wieder eingeführt werden soll, wonach Reisedokumente nur dann ausgestellt werden, wenn besonders wichtige Reisegründe vorliegen (z. B. Todesfall in der Familie);</p><p>- ob die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden soll, wenn Reisen in den Herkunftsstaat unternommen werden.</p>
- Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit dem 1. März 2010 ist die revidierte Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten in Kraft. Seit diesem Datum müssen vorläufig aufgenommene Personen keinen spezifischen Reisegrund mehr angeben. Die Anpassung der Reiseerleichterungen wurde vor allem für vorläufig Aufgenommene, die bereits längere Zeit in der Schweiz lebten, gefordert. Mit der Revision können nun aber alle vorläufig aufgenommenen Personen, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz, erleichtert und unkontrolliert Auslandreisen unternehmen.</p><p>Scheinbar kommt es dabei immer wieder vor, dass Personen mit einer vorläufigen Aufnahme Reisen ins Herkunftsland unternehmen. Die Frage muss hier gestellt werden, ob solche "Heimatreisen" mit dem Status der vorläufigen Aufnahme vereinbar sind. Es gibt auch Vermutungen, dass solche Reisen mit dem Ziel der Genitalverstümmelung bei Mädchen unternommen werden oder dass Jugendliche im Herkunftsland möglicherweise auch gegen den eigenen Willen verheiratet werden und dass dann in der Schweiz der Familiennachzug geltend gemacht wird.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich dieser Problematik bewusst. Seitdem die revidierte Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) am 1. März 2010 in Kraft getreten ist, sind vorläufig aufgenommene Personen vom Nachweis spezifischer Reisegründe befreit. Die Zahl der Gesuche zur Ausstellung von Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise hat deshalb markant zugenommen.</p><p>Grundsätzlich teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Personen, welche vorläufig aufgenommen wurden, weil eine Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar oder unzulässig ist, Reisen in das Herkunftsland untersagt werden sollten. Allerdings können in der Schweiz Personen aus verschiedenen Gründen vorläufig aufgenommen werden. Bei der Rückkehr ist immer eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen.</p><p>Wurde die vorläufige Aufnahme aufgrund der Situation im Herkunftsland angeordnet (z. B. Krieg, allgemeine Gewalt), hebt das Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Aufnahme auf, wenn die Reise in das Herkunftsland missbräuchlich erfolgt ist.</p><p>Das BFM hat bereits vor der Einreichung dieses Postulats die Bildung einer Arbeitsgruppe beschlossen. Es prüft zusammen mit Vertretern der Kantone die nötigen Massnahmen, insbesondere ob eine erneute Revision der RDV angezeigt ist (Erfordernis der Angabe spezifischer Reisegründe). Die Resultate dieser Analyse werden Ende 2011 vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Vorläufig aufgenommene Personen, welche als "schriftenlos" gelten, können scheinbar problemlos in ihr Herkunftsland zurückkehren und danach wieder in die Schweiz einreisen, obwohl die vorläufige Aufnahme damit begründet wurde, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar oder unzulässig ist. Das Bundesamt für Migration stellt heute offenbar die dafür notwendigen Reisedokumente ohne weitere Prüfung des Reiseziels und der Reisegründe aus.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen:</p><p>- ob für Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, weil eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar oder unzulässig ist, Reisen in den Herkunftsstaat untersagt werden sollen;</p><p>- ob für diese Personen die frühere Regelung wieder eingeführt werden soll, wonach Reisedokumente nur dann ausgestellt werden, wenn besonders wichtige Reisegründe vorliegen (z. B. Todesfall in der Familie);</p><p>- ob die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden soll, wenn Reisen in den Herkunftsstaat unternommen werden.</p>
- Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen
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