Autobahnen. Dringend notwendiger Lärmschutz auch nach ungenügender Erstsanierung

ShortId
11.3050
Id
20113050
Updated
27.07.2023 20:03
Language
de
Title
Autobahnen. Dringend notwendiger Lärmschutz auch nach ungenügender Erstsanierung
AdditionalIndexing
52;48;Autobahn;Lärmbelästigung;Grenzwert;Sanierung;Basel-Stadt;Frist;Lärmschutz
1
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L04K08020341, Sanierung
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L05K0503020802, Frist
  • L06K030101010302, Basel-Stadt
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Osttangente Basel ist eine Stadtautobahn, welche drei Wohnquartiere zerschneidet. Heute verkehren auf dieser Strecke dreimal mehr Autos als am Gotthard. Entsprechend gross ist die Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner. Das Strassenstück ist unbestrittenermassen unzureichend erstsaniert, weshalb der Kanton Basel-Stadt vor sechs Jahren - und noch vor Übergang der Zuständigkeit an den Bund - eine Erweiterung der bestehenden Lärmschutzmassnahmen prüfte und plante. Mutmasslich auch aufgrund des Zuständigkeitsübergangs wurden diese zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen nicht umgesetzt, überschrittene Grenzwerte hin oder her. Nun hat die leidende Bevölkerung wenig Verständnis für den Unterschied zwischen Grenzwerten und Fristen, die eingehalten werden müssen, und solchen, die nicht eingehalten werden müssen.</p><p>Auch bei einem Ausbau dieses Strassenstücks würden sogar im schnellsten Fall erneut mindestens fünf weitere Jahre ins Land ziehen, bevor mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen zu rechnen ist (gepaart mit zusätzlichem Baulärm). Für die Bevölkerung entlang dieser Autobahnschlucht ist diese Vorstellung unerträglich.</p><p>Es ist denkbar, dass dieses Strassenstück des Bundes nicht das einzige in der Schweiz ist, bei dem sich dieses Problem von unzureichenden Erstsanierungen stellt; daher auch die Frage nach weiteren betroffenen Strassenstücken und allenfalls erforderlichen gesetzlichen Änderungen, um in solchen Fällen rascher und unkompliziert Entlastung bieten zu können.</p>
  • <p>1. Ziel von Artikel 74 der Bundesverfassung (SR 101) und des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) ist der Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Darauf abgestützt regelt die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) den Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm.</p><p>Artikel 17 Absatz 1 LSV bestimmt, dass die Vollzugsbehörde die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit festsetzt. An Nationalstrassen werden die notwendigen Sanierungen im Rahmen der Erhaltungsplanung der Nationalstrassen realisiert. Für das gesamte Nationalstrassennetz ist die Sanierung spätestens bis zum 31. März 2015 umzusetzen. Bei der Festlegung dieser Sanierungsfrist ging der Bundesrat davon aus, dass innerhalb dieser Frist die lärmrechtliche Sanierung einmal erfolgt. Wird also ein Streckenabschnitt bis 2015 einmal lärmrechtlich saniert, so ist damit die Frist eingehalten. Der Bundesrat ist sich indessen bewusst, dass aufgrund der seit der Inkraftsetzung der LSV geänderten Rahmenbedingungen (z. B. aufgrund einer Verkehrszunahme) die bereits bestehenden Lärmschutzmassnahmen nicht mehr vollumfänglich den Anforderungen nach den Artikeln 13 und 14 LSV genügen, sodass ergänzende Massnahmen erforderlich werden. Die Realisierung der notwendigen Massnahmen soll in einem angemessenen Zeitrahmen erfolgen. Entlang von Nationalstrassen erfolgt eine Koordination mit den Unterhaltszyklen gemäss Unterhaltsplanung Nationalstrassen (UPlaNS) und weiteren planerischen Randbedingungen des Astra (vgl. Art. 37a LSV bzw. Leitfaden Strassenlärm Bafu/Astra 2006 Ziff. 3.5).</p><p>Für Streckenabschnitte mit wesentlichen Ausbauvorhaben (z. B. für das Projekt Strukturverbesserung Osttangente Basel) gelangen die Anforderungen nach Kapitel 3 der LSV ("Neue und geänderte ortsfeste Anlagen") zur Anwendung. Die Fristen nach Artikel 17 LSV sind in diesen Fällen nicht massgebend.</p><p>2. Nach der Übernahme der Nationalstrassen durch den Bund am 1. Januar 2008 wurde erstmals eine netzweite Zustandserfassung der lärmtechnisch sanierungsbedürftigen Strecken durchgeführt. Die Frage nach der Anzahl bereits sanierter und wiederum sanierungsbedürftiger Nationalstrassen-Strecken lässt sich so nicht beantworten. Zum heutigen Zeitpunkt gelten aber rund 380 Kilometer von insgesamt rund 1800 Kilometern als nachsanierungsbedürftig oder in naher Zukunft als sanierungsbedürftig.</p><p>Diese Strecken befinden sich insbesondere im Agglomerationsgebiet grosser Siedlungen im Mittelland sowie im Kanton Tessin. Für diese Strecken werden detaillierte Zustandserfassungen der Lärmsituation erstellt, welche Auskunft über die Belastung der angrenzenden Wohnräume liefern. Zudem werden detaillierte Immissionsberechnungen im Rahmen der Aktualisierung der Zustandserfassung und der Projektierung der Erhaltungsarbeiten auf diesen Strecken durchgeführt.</p><p>3. Nach Auffassung des Bundesrates drängen sich keinerlei gesetzliche Änderungen auf, da die rechtlichen Grundlagen eine zeitliche und inhaltliche Koordination zwischen Lärmsanierung und Unterhaltsarbeiten ermöglichen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Trifft es zu, dass die Sanierungsfristen gemäss Artikel 17 der Lärmschutz-Verordnung nur für Erstsanierungen gelten? Trifft es insbesondere zu, dass frühere Erstsanierungen, die sich als nicht hinreichend erwiesen haben, nicht mehr unter diese Fristen fallen, sogar wenn die Grenzwerte kräftig überschritten werden?</p><p>2. Wie viele Nationalstrassenstrecken wurden bisher so saniert, dass die heutigen Grenzwerte nicht oder nicht mehr vollumfänglich eingehalten werden? Um welche Strecken handelt es sich? Wie gross ist die Belastung der angrenzenden Wohnräume und von deren Bewohnerinnen und Bewohnern?</p><p>3. Sind gesetzliche Änderungen notwendig, damit solche Strecken auch ohne grössere Erhaltungs- oder Ausbauarbeiten saniert werden können? Welche?</p>
  • Autobahnen. Dringend notwendiger Lärmschutz auch nach ungenügender Erstsanierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Osttangente Basel ist eine Stadtautobahn, welche drei Wohnquartiere zerschneidet. Heute verkehren auf dieser Strecke dreimal mehr Autos als am Gotthard. Entsprechend gross ist die Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner. Das Strassenstück ist unbestrittenermassen unzureichend erstsaniert, weshalb der Kanton Basel-Stadt vor sechs Jahren - und noch vor Übergang der Zuständigkeit an den Bund - eine Erweiterung der bestehenden Lärmschutzmassnahmen prüfte und plante. Mutmasslich auch aufgrund des Zuständigkeitsübergangs wurden diese zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen nicht umgesetzt, überschrittene Grenzwerte hin oder her. Nun hat die leidende Bevölkerung wenig Verständnis für den Unterschied zwischen Grenzwerten und Fristen, die eingehalten werden müssen, und solchen, die nicht eingehalten werden müssen.</p><p>Auch bei einem Ausbau dieses Strassenstücks würden sogar im schnellsten Fall erneut mindestens fünf weitere Jahre ins Land ziehen, bevor mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen zu rechnen ist (gepaart mit zusätzlichem Baulärm). Für die Bevölkerung entlang dieser Autobahnschlucht ist diese Vorstellung unerträglich.</p><p>Es ist denkbar, dass dieses Strassenstück des Bundes nicht das einzige in der Schweiz ist, bei dem sich dieses Problem von unzureichenden Erstsanierungen stellt; daher auch die Frage nach weiteren betroffenen Strassenstücken und allenfalls erforderlichen gesetzlichen Änderungen, um in solchen Fällen rascher und unkompliziert Entlastung bieten zu können.</p>
    • <p>1. Ziel von Artikel 74 der Bundesverfassung (SR 101) und des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) ist der Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Darauf abgestützt regelt die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) den Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm.</p><p>Artikel 17 Absatz 1 LSV bestimmt, dass die Vollzugsbehörde die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit festsetzt. An Nationalstrassen werden die notwendigen Sanierungen im Rahmen der Erhaltungsplanung der Nationalstrassen realisiert. Für das gesamte Nationalstrassennetz ist die Sanierung spätestens bis zum 31. März 2015 umzusetzen. Bei der Festlegung dieser Sanierungsfrist ging der Bundesrat davon aus, dass innerhalb dieser Frist die lärmrechtliche Sanierung einmal erfolgt. Wird also ein Streckenabschnitt bis 2015 einmal lärmrechtlich saniert, so ist damit die Frist eingehalten. Der Bundesrat ist sich indessen bewusst, dass aufgrund der seit der Inkraftsetzung der LSV geänderten Rahmenbedingungen (z. B. aufgrund einer Verkehrszunahme) die bereits bestehenden Lärmschutzmassnahmen nicht mehr vollumfänglich den Anforderungen nach den Artikeln 13 und 14 LSV genügen, sodass ergänzende Massnahmen erforderlich werden. Die Realisierung der notwendigen Massnahmen soll in einem angemessenen Zeitrahmen erfolgen. Entlang von Nationalstrassen erfolgt eine Koordination mit den Unterhaltszyklen gemäss Unterhaltsplanung Nationalstrassen (UPlaNS) und weiteren planerischen Randbedingungen des Astra (vgl. Art. 37a LSV bzw. Leitfaden Strassenlärm Bafu/Astra 2006 Ziff. 3.5).</p><p>Für Streckenabschnitte mit wesentlichen Ausbauvorhaben (z. B. für das Projekt Strukturverbesserung Osttangente Basel) gelangen die Anforderungen nach Kapitel 3 der LSV ("Neue und geänderte ortsfeste Anlagen") zur Anwendung. Die Fristen nach Artikel 17 LSV sind in diesen Fällen nicht massgebend.</p><p>2. Nach der Übernahme der Nationalstrassen durch den Bund am 1. Januar 2008 wurde erstmals eine netzweite Zustandserfassung der lärmtechnisch sanierungsbedürftigen Strecken durchgeführt. Die Frage nach der Anzahl bereits sanierter und wiederum sanierungsbedürftiger Nationalstrassen-Strecken lässt sich so nicht beantworten. Zum heutigen Zeitpunkt gelten aber rund 380 Kilometer von insgesamt rund 1800 Kilometern als nachsanierungsbedürftig oder in naher Zukunft als sanierungsbedürftig.</p><p>Diese Strecken befinden sich insbesondere im Agglomerationsgebiet grosser Siedlungen im Mittelland sowie im Kanton Tessin. Für diese Strecken werden detaillierte Zustandserfassungen der Lärmsituation erstellt, welche Auskunft über die Belastung der angrenzenden Wohnräume liefern. Zudem werden detaillierte Immissionsberechnungen im Rahmen der Aktualisierung der Zustandserfassung und der Projektierung der Erhaltungsarbeiten auf diesen Strecken durchgeführt.</p><p>3. Nach Auffassung des Bundesrates drängen sich keinerlei gesetzliche Änderungen auf, da die rechtlichen Grundlagen eine zeitliche und inhaltliche Koordination zwischen Lärmsanierung und Unterhaltsarbeiten ermöglichen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Trifft es zu, dass die Sanierungsfristen gemäss Artikel 17 der Lärmschutz-Verordnung nur für Erstsanierungen gelten? Trifft es insbesondere zu, dass frühere Erstsanierungen, die sich als nicht hinreichend erwiesen haben, nicht mehr unter diese Fristen fallen, sogar wenn die Grenzwerte kräftig überschritten werden?</p><p>2. Wie viele Nationalstrassenstrecken wurden bisher so saniert, dass die heutigen Grenzwerte nicht oder nicht mehr vollumfänglich eingehalten werden? Um welche Strecken handelt es sich? Wie gross ist die Belastung der angrenzenden Wohnräume und von deren Bewohnerinnen und Bewohnern?</p><p>3. Sind gesetzliche Änderungen notwendig, damit solche Strecken auch ohne grössere Erhaltungs- oder Ausbauarbeiten saniert werden können? Welche?</p>
    • Autobahnen. Dringend notwendiger Lärmschutz auch nach ungenügender Erstsanierung

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