Transparenz bei Transporten radioaktiver Materialien

ShortId
11.3054
Id
20113054
Updated
28.07.2023 03:53
Language
de
Title
Transparenz bei Transporten radioaktiver Materialien
AdditionalIndexing
52;66;Industriegefahren;Verhütung von Gefahren;radioaktiver Stoff;Informationsverbreitung;Ausfuhrbeschränkung;radioaktiver Abfall;Beförderung gefährlicher Güter
1
  • L04K17030104, radioaktiver Stoff
  • L05K1801020201, Beförderung gefährlicher Güter
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K0601030201, Industriegefahren
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
  • L04K06010302, Verhütung von Gefahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen aus der Schweiz ist bis 2016 verboten. Bis dann gilt das Moratorium, das mit der Revision des Kernenergiegesetzes 2006 beschlossen wurde. Das radioaktive Material, das vor dem Moratorium exportiert wurde, kommt nach und nach in die Schweiz zurück. Schweizer AKW-Betreiber und Bevölkerung müssen für ihren Atommüll Verantwortung übernehmen und können diesen nicht ins Ausland abschieben. Damit ist die Rückführung in die Schweiz berechtigt. Sowohl beim Export wie auch bei der Wiederrückführung aufbereiteter Abfälle zwecks Endlagerung oder Wiederverwertung werden grosse Risiken in Kauf genommen. Selbst enorme Anstrengungen für Sicherheitsmassnahmen können Unfälle nicht ausschliessen. Der Transport von radioaktivem Material führt in der Schweiz und im Ausland durch dichtbesiedelte Wohnquartiere und vorbei an Zehntausenden von Arbeitsplätzen. Insbesondere im Raum Basel wird die Gefahr eines Transportunfalls aufgrund des Engpasses und des engen Fahrplans auf der Schiene erhöht. In anderen Ländern wie Frankreich und Deutschland ist die Bevölkerung über solche Gefahrentransporte informiert. Die Schweiz hüllt sich in Schweigen. Die Bevölkerung ist weder über die Transporte noch über das Verhalten bei einem Unfall, bei dem radioaktive Strahlen entweichen, informiert.</p><p>Bis sämtlicher in der Schweiz produzierte und ausgeführte Atommüll wieder die Schweiz erreicht hat, braucht es eine transparente Informationspolitik und ein breitabgestütztes Sicherheits- und Katastrophenkonzept, damit bei einem Unfall die Bevölkerung richtig reagieren kann. Die Wiederaufbereitung abgebrannter Brennstäbe ist nebst der Förderung von Uran der gefährlichste Schritt der Atomtechnologie. Sie verursacht Gefahrentransporte durch ganz Europa und produziert ein Vielfaches an schwach- und mittelradioaktiven Abfällen.</p>
  • <p>Zu den drei Forderungen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Transporte von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen in der Schweiz sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Energie (BFE). Bei den erwähnten Transporten handelt es sich um Transporte mit erhöhten Sicherheits- und Sicherungsanforderungen. Die Transportbehälter sind eigens für den Transport von radioaktivem Material konstruiert und entsprechend stabil gebaut. Sie sind gegen extreme Belastungen getestet und gelten gemäss den Anforderungen der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) als störfallsichere Verpackung.</p><p>Gestützt auf das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen, die diesbezüglichen Empfehlungen der IAEA und entsprechende schweizerische Vorschriften in der Kernenergiegesetzgebung informieren die Behörden die Öffentlichkeit über geplante Transporte nicht. Informiert wird erst nach Abschluss des jeweiligen Transports. Diese Geheimhaltung erfolgt nicht zuletzt aus Gründen des Schutzes vor möglichen Terrorakten. Es besteht für den Bundesrat kein Anlass, diese Praxis zu ändern.</p><p>2. Die Nationale Alarmzentrale der Schweiz (NAZ) koordiniert während Transporten auf dem Gebiet der Schweiz, unter Einbezug aller involvierter Stellen und Behörden, aktiv einen Sicherheitsverbund und beurteilt die Lage laufend. Die NAZ ist dadurch über Vorfälle oder Unfälle im Zusammenhang mit Transporten von radioaktiven Stoffen umgehend informiert.</p><p>Selbst bei einem schweren Unfall ist eine Beschädigung des Transportbehälters unwahrscheinlich. Sollte es trotzdem zu einer Beschädigung kommen, müssten die zuständigen Behörden die konkrete Gefährdung prüfen und allenfalls in begrenztem Umfang Evakuationen zum Schutze der Bevölkerung anordnen.</p><p>Für den unwahrscheinlichen Fall einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen existieren entsprechende Notfallpläne. Die Schaffung einer Begleitgruppe zur Ausarbeitung von Sicherheitsmassnahmen und Katastrophenszenarien ist aus den genannten Gründen obsolet.</p><p>3. Das bestehende Moratorium nach Artikel 106 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes (SR 732.1) betrifft abgebrannte Brennelemente. Diese dürfen während einer Zeit von zehn Jahren ab dem 1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. Die Bundesversammlung kann die Frist von zehn Jahren um höchstens zehn Jahre verlängern.</p><p>Ob das Moratorium verlängert oder in ein definitives Verbot umgewandelt werden soll, hängt massgeblich von der Entwicklung der schweizerischen Energiepolitik ab. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre es verfrüht, die Behandlung dieser Einzelfrage anzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. die Bevölkerung über Gefahrentransporte, insbesondere über Transporte radioaktiver Materialien zu informieren;</p><p>2. eine Begleitgruppe mit Vertretern von Umweltorganisationen zur Ausarbeitung von Sicherheitsmassnahmen und Katastrophenszenarien einzusetzen;</p><p>3. sämtliche Exporte radioaktiver Abfälle zu verbieten und das bestehende Moratorium in ein Verbot überzuführen.</p>
  • Transparenz bei Transporten radioaktiver Materialien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen aus der Schweiz ist bis 2016 verboten. Bis dann gilt das Moratorium, das mit der Revision des Kernenergiegesetzes 2006 beschlossen wurde. Das radioaktive Material, das vor dem Moratorium exportiert wurde, kommt nach und nach in die Schweiz zurück. Schweizer AKW-Betreiber und Bevölkerung müssen für ihren Atommüll Verantwortung übernehmen und können diesen nicht ins Ausland abschieben. Damit ist die Rückführung in die Schweiz berechtigt. Sowohl beim Export wie auch bei der Wiederrückführung aufbereiteter Abfälle zwecks Endlagerung oder Wiederverwertung werden grosse Risiken in Kauf genommen. Selbst enorme Anstrengungen für Sicherheitsmassnahmen können Unfälle nicht ausschliessen. Der Transport von radioaktivem Material führt in der Schweiz und im Ausland durch dichtbesiedelte Wohnquartiere und vorbei an Zehntausenden von Arbeitsplätzen. Insbesondere im Raum Basel wird die Gefahr eines Transportunfalls aufgrund des Engpasses und des engen Fahrplans auf der Schiene erhöht. In anderen Ländern wie Frankreich und Deutschland ist die Bevölkerung über solche Gefahrentransporte informiert. Die Schweiz hüllt sich in Schweigen. Die Bevölkerung ist weder über die Transporte noch über das Verhalten bei einem Unfall, bei dem radioaktive Strahlen entweichen, informiert.</p><p>Bis sämtlicher in der Schweiz produzierte und ausgeführte Atommüll wieder die Schweiz erreicht hat, braucht es eine transparente Informationspolitik und ein breitabgestütztes Sicherheits- und Katastrophenkonzept, damit bei einem Unfall die Bevölkerung richtig reagieren kann. Die Wiederaufbereitung abgebrannter Brennstäbe ist nebst der Förderung von Uran der gefährlichste Schritt der Atomtechnologie. Sie verursacht Gefahrentransporte durch ganz Europa und produziert ein Vielfaches an schwach- und mittelradioaktiven Abfällen.</p>
    • <p>Zu den drei Forderungen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Transporte von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen in der Schweiz sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Energie (BFE). Bei den erwähnten Transporten handelt es sich um Transporte mit erhöhten Sicherheits- und Sicherungsanforderungen. Die Transportbehälter sind eigens für den Transport von radioaktivem Material konstruiert und entsprechend stabil gebaut. Sie sind gegen extreme Belastungen getestet und gelten gemäss den Anforderungen der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) als störfallsichere Verpackung.</p><p>Gestützt auf das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen, die diesbezüglichen Empfehlungen der IAEA und entsprechende schweizerische Vorschriften in der Kernenergiegesetzgebung informieren die Behörden die Öffentlichkeit über geplante Transporte nicht. Informiert wird erst nach Abschluss des jeweiligen Transports. Diese Geheimhaltung erfolgt nicht zuletzt aus Gründen des Schutzes vor möglichen Terrorakten. Es besteht für den Bundesrat kein Anlass, diese Praxis zu ändern.</p><p>2. Die Nationale Alarmzentrale der Schweiz (NAZ) koordiniert während Transporten auf dem Gebiet der Schweiz, unter Einbezug aller involvierter Stellen und Behörden, aktiv einen Sicherheitsverbund und beurteilt die Lage laufend. Die NAZ ist dadurch über Vorfälle oder Unfälle im Zusammenhang mit Transporten von radioaktiven Stoffen umgehend informiert.</p><p>Selbst bei einem schweren Unfall ist eine Beschädigung des Transportbehälters unwahrscheinlich. Sollte es trotzdem zu einer Beschädigung kommen, müssten die zuständigen Behörden die konkrete Gefährdung prüfen und allenfalls in begrenztem Umfang Evakuationen zum Schutze der Bevölkerung anordnen.</p><p>Für den unwahrscheinlichen Fall einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen existieren entsprechende Notfallpläne. Die Schaffung einer Begleitgruppe zur Ausarbeitung von Sicherheitsmassnahmen und Katastrophenszenarien ist aus den genannten Gründen obsolet.</p><p>3. Das bestehende Moratorium nach Artikel 106 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes (SR 732.1) betrifft abgebrannte Brennelemente. Diese dürfen während einer Zeit von zehn Jahren ab dem 1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. Die Bundesversammlung kann die Frist von zehn Jahren um höchstens zehn Jahre verlängern.</p><p>Ob das Moratorium verlängert oder in ein definitives Verbot umgewandelt werden soll, hängt massgeblich von der Entwicklung der schweizerischen Energiepolitik ab. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre es verfrüht, die Behandlung dieser Einzelfrage anzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. die Bevölkerung über Gefahrentransporte, insbesondere über Transporte radioaktiver Materialien zu informieren;</p><p>2. eine Begleitgruppe mit Vertretern von Umweltorganisationen zur Ausarbeitung von Sicherheitsmassnahmen und Katastrophenszenarien einzusetzen;</p><p>3. sämtliche Exporte radioaktiver Abfälle zu verbieten und das bestehende Moratorium in ein Verbot überzuführen.</p>
    • Transparenz bei Transporten radioaktiver Materialien

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