Interinstitutionelle Zusammenarbeit für die (Neu-)Ausbildung und die berufliche Grundbildung von Langzeitarbeitslosen

ShortId
11.3078
Id
20113078
Updated
27.07.2023 19:19
Language
de
Title
Interinstitutionelle Zusammenarbeit für die (Neu-)Ausbildung und die berufliche Grundbildung von Langzeitarbeitslosen
AdditionalIndexing
15;32;Ausbildung am Arbeitsplatz;Langzeitarbeitslosigkeit;Arbeitslose/r;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Koordination;Lehre;Beziehung Bund-Kanton;berufliche Bildung
1
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L04K13020204, Lehre
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L05K0702030406, Langzeitarbeitslosigkeit
  • L04K13020201, Ausbildung am Arbeitsplatz
  • L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
  • L04K08020314, Koordination
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mehr als ein Drittel der Arbeitslosen in der Schweiz sind Langzeitarbeitslose, deren Berufsprofil nicht mehr gebraucht wird oder die keine Berufsbildung haben. Für diese Kategorie muss ein System der (Neu-)Ausbildung vorgesehen werden. Artikel 66 Avig sieht bereits ein solches System vor; diese Bestimmung gelangt aber praktisch nie zur Anwendung. Darum muss ein System ausgearbeitet werden, das funktioniert und umsetzbar ist. Das ist wichtig, damit diese Personengruppe nicht von der Sozialhilfe abhängig wird.</p><p>Diese Bildungsmöglichkeiten können auf verschiedenen Wege kofinanziert werden: über den Bildungssektor selbst, aber auch über finanzielle Anreize für Unternehmen, neue Ausbildungsplätze zu schaffen, über das Coaching der betroffenen Personen vor und während der Ausbildung, über die Eröffnung zusätzlicher Klassen in den Berufsschulen usw.</p><p>Mein Vorschlag geht in dieselbe Richtung wie das, was Bundesrätin Doris Leuthard anlässlich der Avig-Abstimmungskampagne im September 2010 und Bundesrat Didier Burkhalter in der Erklärung zur Bekämpfung der Armut, die im November 2010 unterzeichnet wurde, geäussert haben: Arbeitslose sollen wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, indem eine grössere Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Leistungserbringern ermöglicht wird.</p><p>Der Bund sollte somit Artikel 66 Avig entsprechend umsetzen und damit verhindern, dass Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung von der Sozialhilfe abhängig werden. Für die Kantone wäre dies eine mittel- bis langfristige Investition. Die Leistungsbezügerinnen und -bezüger entkämen der Abhängigkeitsspirale und würden in ein System der Bildung und der Arbeit integriert.</p><p>Zur Realisierung dieses Projekts muss und kann der Bund Pilotkantone finden, die bereits für andere Bevölkerungsgruppen Erfahrungen dieser Art gemacht haben und die bereit sind, diese Erfahrungen auf Langzeitarbeitslose ohne Ausbildung zu übertragen.</p>
  • <p>Im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) kann die Arbeitslosenversicherung Ausbildungszuschüsse (AZ) an eine grundsätzlich höchstens dreijährige Ausbildung gemäss den Artikeln 66a und 66c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) gewähren. Die AZ, die zu den teuren Massnahmen gehören, sollen den Versicherten das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer bereits erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes ermöglichen. Ein AZ kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:</p><p>1. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person darf zum Zeitpunkt der Gewährung der Massnahme nicht abgelaufen sein.</p><p>2. Die versicherte Person muss mindestens 30 Jahre alt sein (Abweichungen von der Altersgrenze sind möglich, d. h., AZ können ab 25 Jahren gewährt werden).</p><p>3. Die versicherte Person verfügt über keine Ausbildung, oder ihr Berufsprofil wird nicht mehr gebraucht.</p><p>4. Die neue Ausbildung muss grundsätzlich der Eignung, den Interessen und Kompetenzen (intellektuellen und psychischen Fähigkeiten) der versicherten Person entsprechen und in einem Beruf absolviert werden, in dem es reelle Beschäftigungsmöglichkeiten gibt (Art. 59 Avig, Kreisschreiben über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen, Januar 2009, Buchstaben F18 und F19).</p><p>Die Kosten für diese AMM beliefen sich 2009 auf etwa 8 Millionen und im Jahr 2010 auf etwa 11 Millionen Franken. Aufgrund der relativ strengen Bedingungen für die Gewährung dieser Massnahme sowie ihrer wesentlichen Ziele können die AZ nicht auf alle Personen ausgedehnt werden, die im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung auf Schwierigkeiten stossen. Auf der anderen Seite sind diese Bedingungen eine Garantie dafür, dass diese Massnahme gezielt angewendet wird und folglich eine gute Erfolgsquote erreicht werden kann. Um mit den AZ auf Erfolgskurs zu bleiben, ist es nicht möglich, den Kreis der Anspruchsberechtigten weiter auszudehnen.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass der Bundesrat nicht auf der Ebene der Sozialhilfe einzugreifen vermag, kann er nicht mit der Schaffung eines Systems beauftragt werden, das die Sozialhilfe zwingend impliziert. Hingegen kann er der nationalen Steuerungsgruppe IIZ (interinstitutionelle Zusammenarbeit) den Auftrag erteilen abzuklären, ob im Bereich der Sozialhilfe eine Massnahme eingeführt werden kann, die den AZ der Arbeitslosenversicherung entspricht. Im Jahr 2010 haben das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Institutionalisierung von IIZ die Einsetzung einer nationalen IIZ-Organisation unter Einschluss aller relevanten Akteure beschlossen. Dieses Gremium könnte den skizzierten Vorschlag prüfen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die diversen Institutionen (Arbeitslosenversicherung, Berufsbildung usw.) bereits über ein breites Instrumentarium verfügen, um das Ziel der Wiedereingliederung möglichst vieler Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Allfällige Lücken und Schnittstellenprobleme können im Rahmen der nationalen IIZ-Gremien angesprochen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Umsetzung von Artikel 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig), der für Arbeitslose eine längere Ausbildung vorsieht, für Langzeitarbeitslose gemeinsam mit Pilotkantonen ein System der (Neu-)Ausbildung und der beruflichen Grundbildung auszuarbeiten. Dabei sollen Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe und andere Leistungserbringer von Bund und Kantonen im Bereich der Berufsbildung mit einbezogen werden.</p>
  • Interinstitutionelle Zusammenarbeit für die (Neu-)Ausbildung und die berufliche Grundbildung von Langzeitarbeitslosen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mehr als ein Drittel der Arbeitslosen in der Schweiz sind Langzeitarbeitslose, deren Berufsprofil nicht mehr gebraucht wird oder die keine Berufsbildung haben. Für diese Kategorie muss ein System der (Neu-)Ausbildung vorgesehen werden. Artikel 66 Avig sieht bereits ein solches System vor; diese Bestimmung gelangt aber praktisch nie zur Anwendung. Darum muss ein System ausgearbeitet werden, das funktioniert und umsetzbar ist. Das ist wichtig, damit diese Personengruppe nicht von der Sozialhilfe abhängig wird.</p><p>Diese Bildungsmöglichkeiten können auf verschiedenen Wege kofinanziert werden: über den Bildungssektor selbst, aber auch über finanzielle Anreize für Unternehmen, neue Ausbildungsplätze zu schaffen, über das Coaching der betroffenen Personen vor und während der Ausbildung, über die Eröffnung zusätzlicher Klassen in den Berufsschulen usw.</p><p>Mein Vorschlag geht in dieselbe Richtung wie das, was Bundesrätin Doris Leuthard anlässlich der Avig-Abstimmungskampagne im September 2010 und Bundesrat Didier Burkhalter in der Erklärung zur Bekämpfung der Armut, die im November 2010 unterzeichnet wurde, geäussert haben: Arbeitslose sollen wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, indem eine grössere Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Leistungserbringern ermöglicht wird.</p><p>Der Bund sollte somit Artikel 66 Avig entsprechend umsetzen und damit verhindern, dass Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung von der Sozialhilfe abhängig werden. Für die Kantone wäre dies eine mittel- bis langfristige Investition. Die Leistungsbezügerinnen und -bezüger entkämen der Abhängigkeitsspirale und würden in ein System der Bildung und der Arbeit integriert.</p><p>Zur Realisierung dieses Projekts muss und kann der Bund Pilotkantone finden, die bereits für andere Bevölkerungsgruppen Erfahrungen dieser Art gemacht haben und die bereit sind, diese Erfahrungen auf Langzeitarbeitslose ohne Ausbildung zu übertragen.</p>
    • <p>Im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) kann die Arbeitslosenversicherung Ausbildungszuschüsse (AZ) an eine grundsätzlich höchstens dreijährige Ausbildung gemäss den Artikeln 66a und 66c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) gewähren. Die AZ, die zu den teuren Massnahmen gehören, sollen den Versicherten das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer bereits erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes ermöglichen. Ein AZ kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:</p><p>1. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person darf zum Zeitpunkt der Gewährung der Massnahme nicht abgelaufen sein.</p><p>2. Die versicherte Person muss mindestens 30 Jahre alt sein (Abweichungen von der Altersgrenze sind möglich, d. h., AZ können ab 25 Jahren gewährt werden).</p><p>3. Die versicherte Person verfügt über keine Ausbildung, oder ihr Berufsprofil wird nicht mehr gebraucht.</p><p>4. Die neue Ausbildung muss grundsätzlich der Eignung, den Interessen und Kompetenzen (intellektuellen und psychischen Fähigkeiten) der versicherten Person entsprechen und in einem Beruf absolviert werden, in dem es reelle Beschäftigungsmöglichkeiten gibt (Art. 59 Avig, Kreisschreiben über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen, Januar 2009, Buchstaben F18 und F19).</p><p>Die Kosten für diese AMM beliefen sich 2009 auf etwa 8 Millionen und im Jahr 2010 auf etwa 11 Millionen Franken. Aufgrund der relativ strengen Bedingungen für die Gewährung dieser Massnahme sowie ihrer wesentlichen Ziele können die AZ nicht auf alle Personen ausgedehnt werden, die im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung auf Schwierigkeiten stossen. Auf der anderen Seite sind diese Bedingungen eine Garantie dafür, dass diese Massnahme gezielt angewendet wird und folglich eine gute Erfolgsquote erreicht werden kann. Um mit den AZ auf Erfolgskurs zu bleiben, ist es nicht möglich, den Kreis der Anspruchsberechtigten weiter auszudehnen.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass der Bundesrat nicht auf der Ebene der Sozialhilfe einzugreifen vermag, kann er nicht mit der Schaffung eines Systems beauftragt werden, das die Sozialhilfe zwingend impliziert. Hingegen kann er der nationalen Steuerungsgruppe IIZ (interinstitutionelle Zusammenarbeit) den Auftrag erteilen abzuklären, ob im Bereich der Sozialhilfe eine Massnahme eingeführt werden kann, die den AZ der Arbeitslosenversicherung entspricht. Im Jahr 2010 haben das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Institutionalisierung von IIZ die Einsetzung einer nationalen IIZ-Organisation unter Einschluss aller relevanten Akteure beschlossen. Dieses Gremium könnte den skizzierten Vorschlag prüfen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die diversen Institutionen (Arbeitslosenversicherung, Berufsbildung usw.) bereits über ein breites Instrumentarium verfügen, um das Ziel der Wiedereingliederung möglichst vieler Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Allfällige Lücken und Schnittstellenprobleme können im Rahmen der nationalen IIZ-Gremien angesprochen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Umsetzung von Artikel 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig), der für Arbeitslose eine längere Ausbildung vorsieht, für Langzeitarbeitslose gemeinsam mit Pilotkantonen ein System der (Neu-)Ausbildung und der beruflichen Grundbildung auszuarbeiten. Dabei sollen Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe und andere Leistungserbringer von Bund und Kantonen im Bereich der Berufsbildung mit einbezogen werden.</p>
    • Interinstitutionelle Zusammenarbeit für die (Neu-)Ausbildung und die berufliche Grundbildung von Langzeitarbeitslosen

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