Steuerabzug für Freiwilligenarbeit
- ShortId
-
11.3083
- Id
-
20113083
- Updated
-
28.07.2023 09:52
- Language
-
de
- Title
-
Steuerabzug für Freiwilligenarbeit
- AdditionalIndexing
-
24;28;Steuerabzug;freiwillige Arbeit;ehrenamtliche Tätigkeit
- 1
-
- L05K0702030208, freiwillige Arbeit
- L05K0101030201, ehrenamtliche Tätigkeit
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Freiwilligenarbeit ist für die Schweiz von grosser wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung. Laut dem Bericht zur Freiwilligenarbeit des BFS hat der Wert der unbezahlten Arbeit in der Schweiz im Jahr 2004 rund 215 Milliarden Franken betragen. Zahlreiche Engagements in der Jugendarbeit, im Sport oder bei kulturellen Veranstaltungen, um nur einige Bereiche zu nennen, wären ohne den ehrenamtlichen Einsatz zahlreicher Menschen undenkbar. Der Staat kann diese Arbeit niemals abgelten, aber er kann sie fördern: beispielsweise mit einem Steuerabzug für freiwillige, ehrenamtliche Arbeit. Analog zum Steuerabzug für gemeinnützige Zuwendungen könnte die Freiwilligenarbeit zugunsten gemeinnütziger Organisationen steuerlich honoriert werden. Bund und Kantone würden damit das ehrenamtliche Engagement gezielt unterstützen und fördern. Für die betroffenen Organisationen würde sich die Rekrutierung von Freiwilligen erleichtern.</p><p>Die Umsetzung müsste mit minimalem Aufwand möglich sein, indem beispielsweise ein Stundenlohn bestimmt und ein einfaches Formular zur Erfassung der geleisteten Stunden zur Verfügung gestellt wird, welches von den Verantwortlichen der Körperschaft gegengezeichnet wird. Auch der Einbezug des vom Bund unterstützten Sozialzeitausweises wäre denkbar. Der Steuerabzug könnte beispielsweise auf 3000 Schweizerfranken beschränkt werden.</p>
- <p>Der Europarat hat das Jahr 2011 zum "Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit" ausgerufen. Auch in der Schweiz ist das freiwillige Engagement bedeutend: 1,3 Millionen Menschen sind in einem Verein oder einer Organisation tätig, und weitere 1,5 Millionen Menschen leisten auf die eine oder andere Art Freiwilligenarbeit.</p><p>Das ist beachtlich und lobenswert, denn wer sich ehrenamtlich für die Öffentlichkeit einsetzt, trägt zum Funktionieren des Staates bei, eint die Gesellschaft und unterstützt die Wirtschaft. Viele sportliche und kulturelle Aktivitäten wären ohne Freiwilligenarbeit undenkbar. Menschen, die sich jahrein, jahraus ohne Wenn und Aber für das Wohl der Allgemeinheit engagieren, ist hohe Anerkennung und Unterstützung zu zollen.</p><p>Da es jeder Person freisteht, ob sie Freiwilligenarbeit tätigen will oder nicht, sollte der altruistische Aspekt im Vordergrund der Freiwilligenarbeit stehen und nicht eine allfällige finanzielle Entschädigung. Ein Steuerabzug führt zwar nicht zu einer finanziellen Entschädigung, jedoch im Endeffekt zu einer Ausgabenminderung (Reduktion des Steuerbetrages), was indirekt einer finanziellen Entschädigung entspricht.</p><p>Eine indirekte finanzielle Entschädigung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit mittels Einführung eines neuen anorganischen Abzuges im Steuerrecht erachtet der Bundesrat als nicht geeignet, um das ehrenamtliche Engagement zu fördern. Ganz abgesehen davon, dass der Wert solcher Arbeit in einem Frankenbetrag kaum richtig gewürdigt und bemessen werden kann, würde der von der Motionärin vorgeschlagene, virtuell berechnete Abzug für die freiwillig erbrachte Tätigkeit einmal mehr das Steuerrecht verkomplizieren und neue Abgrenzungsfragen provozieren. Der Vollzug würde erschwert, und der vom Parlament immer wieder geforderten Vereinfachung des Steuerrechtes würde erneut entgegengewirkt.</p><p>Bei der Förderung ausserfiskalischer Ziele sollten aus ökonomischer Sicht drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem bestehen (Handlungsbedarf). Zweitens muss der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise beseitigen können, d. h., die Steuererleichterung muss effektiv sein (Effektivität). Drittens muss das steuerpolitische Instrument einen günstigeren Wirkungsgrad aufweisen als andere wirtschaftspolitische Massnahmen (Effizienz). Der Bundesrat ist der Meinung, dass heute im vorliegenden Fall kein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem besteht. Auch bezüglich der Effektivität und der Effizienz schneidet ein neuer Steuerabzug schlecht ab, da er hohe Mitnahmeeffekte generiert. Systembedingt würden aufgrund der Tarifprogression Steuerpflichtige mit hohen Einkommen stärker entlastet. Freiwillig Tätige ohne steuerbares Einkommen oder mit einem solchen unterhalb der Besteuerungsuntergrenze hingegen könnten nicht von diesem Abzug profitieren. Die Freiwilligenarbeit müsste jedoch unabhängig vom Einkommen honoriert werden.</p><p>Wenn alle Steuerpflichtigen den vorgeschlagenen maximalen Abzug von 3000 Franken nützen würden, ist gemäss einer Schätzung des EFD alleine bei der direkten Bundessteuer mit Einnahmeausfällen von etwa 580 Millionen Franken zu rechnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden<b></b>zu unterbreiten, sodass künftig Freiwilligenarbeit zugunsten gemeinnütziger Organisationen bis zu einer gewissen Höhe von den Steuern abgezogen werden kann.</p>
- Steuerabzug für Freiwilligenarbeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Freiwilligenarbeit ist für die Schweiz von grosser wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung. Laut dem Bericht zur Freiwilligenarbeit des BFS hat der Wert der unbezahlten Arbeit in der Schweiz im Jahr 2004 rund 215 Milliarden Franken betragen. Zahlreiche Engagements in der Jugendarbeit, im Sport oder bei kulturellen Veranstaltungen, um nur einige Bereiche zu nennen, wären ohne den ehrenamtlichen Einsatz zahlreicher Menschen undenkbar. Der Staat kann diese Arbeit niemals abgelten, aber er kann sie fördern: beispielsweise mit einem Steuerabzug für freiwillige, ehrenamtliche Arbeit. Analog zum Steuerabzug für gemeinnützige Zuwendungen könnte die Freiwilligenarbeit zugunsten gemeinnütziger Organisationen steuerlich honoriert werden. Bund und Kantone würden damit das ehrenamtliche Engagement gezielt unterstützen und fördern. Für die betroffenen Organisationen würde sich die Rekrutierung von Freiwilligen erleichtern.</p><p>Die Umsetzung müsste mit minimalem Aufwand möglich sein, indem beispielsweise ein Stundenlohn bestimmt und ein einfaches Formular zur Erfassung der geleisteten Stunden zur Verfügung gestellt wird, welches von den Verantwortlichen der Körperschaft gegengezeichnet wird. Auch der Einbezug des vom Bund unterstützten Sozialzeitausweises wäre denkbar. Der Steuerabzug könnte beispielsweise auf 3000 Schweizerfranken beschränkt werden.</p>
- <p>Der Europarat hat das Jahr 2011 zum "Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit" ausgerufen. Auch in der Schweiz ist das freiwillige Engagement bedeutend: 1,3 Millionen Menschen sind in einem Verein oder einer Organisation tätig, und weitere 1,5 Millionen Menschen leisten auf die eine oder andere Art Freiwilligenarbeit.</p><p>Das ist beachtlich und lobenswert, denn wer sich ehrenamtlich für die Öffentlichkeit einsetzt, trägt zum Funktionieren des Staates bei, eint die Gesellschaft und unterstützt die Wirtschaft. Viele sportliche und kulturelle Aktivitäten wären ohne Freiwilligenarbeit undenkbar. Menschen, die sich jahrein, jahraus ohne Wenn und Aber für das Wohl der Allgemeinheit engagieren, ist hohe Anerkennung und Unterstützung zu zollen.</p><p>Da es jeder Person freisteht, ob sie Freiwilligenarbeit tätigen will oder nicht, sollte der altruistische Aspekt im Vordergrund der Freiwilligenarbeit stehen und nicht eine allfällige finanzielle Entschädigung. Ein Steuerabzug führt zwar nicht zu einer finanziellen Entschädigung, jedoch im Endeffekt zu einer Ausgabenminderung (Reduktion des Steuerbetrages), was indirekt einer finanziellen Entschädigung entspricht.</p><p>Eine indirekte finanzielle Entschädigung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit mittels Einführung eines neuen anorganischen Abzuges im Steuerrecht erachtet der Bundesrat als nicht geeignet, um das ehrenamtliche Engagement zu fördern. Ganz abgesehen davon, dass der Wert solcher Arbeit in einem Frankenbetrag kaum richtig gewürdigt und bemessen werden kann, würde der von der Motionärin vorgeschlagene, virtuell berechnete Abzug für die freiwillig erbrachte Tätigkeit einmal mehr das Steuerrecht verkomplizieren und neue Abgrenzungsfragen provozieren. Der Vollzug würde erschwert, und der vom Parlament immer wieder geforderten Vereinfachung des Steuerrechtes würde erneut entgegengewirkt.</p><p>Bei der Förderung ausserfiskalischer Ziele sollten aus ökonomischer Sicht drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem bestehen (Handlungsbedarf). Zweitens muss der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise beseitigen können, d. h., die Steuererleichterung muss effektiv sein (Effektivität). Drittens muss das steuerpolitische Instrument einen günstigeren Wirkungsgrad aufweisen als andere wirtschaftspolitische Massnahmen (Effizienz). Der Bundesrat ist der Meinung, dass heute im vorliegenden Fall kein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem besteht. Auch bezüglich der Effektivität und der Effizienz schneidet ein neuer Steuerabzug schlecht ab, da er hohe Mitnahmeeffekte generiert. Systembedingt würden aufgrund der Tarifprogression Steuerpflichtige mit hohen Einkommen stärker entlastet. Freiwillig Tätige ohne steuerbares Einkommen oder mit einem solchen unterhalb der Besteuerungsuntergrenze hingegen könnten nicht von diesem Abzug profitieren. Die Freiwilligenarbeit müsste jedoch unabhängig vom Einkommen honoriert werden.</p><p>Wenn alle Steuerpflichtigen den vorgeschlagenen maximalen Abzug von 3000 Franken nützen würden, ist gemäss einer Schätzung des EFD alleine bei der direkten Bundessteuer mit Einnahmeausfällen von etwa 580 Millionen Franken zu rechnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden<b></b>zu unterbreiten, sodass künftig Freiwilligenarbeit zugunsten gemeinnütziger Organisationen bis zu einer gewissen Höhe von den Steuern abgezogen werden kann.</p>
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