Überlassung der Armeewaffe nur zum vollen Preis
- ShortId
-
11.3088
- Id
-
20113088
- Updated
-
27.07.2023 21:58
- Language
-
de
- Title
-
Überlassung der Armeewaffe nur zum vollen Preis
- AdditionalIndexing
-
09;12;Verkauf;Subvention;Verkaufspreis;Feuerwaffe;Marktpreis;Waffenbesitz;Armeeangehöriger
- 1
-
- L04K05010209, Waffenbesitz
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L05K0701010201, Verkauf
- L04K11050211, Verkaufspreis
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L03K110502, Marktpreis
- L05K1102030202, Subvention
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat in den letzten Jahren unter dem Eindruck der Volksinitiative "für den Schutz vor Waffengewalt" zusätzliche Hinderungsgründe zum Erwerb der Ordonnanzwaffe zu Eigentum beim Ausscheiden aus der Armee eingeführt und fordert neu einen Waffenerwerbsschein. Diese Massnahmen haben sich positiv ausgewirkt. Die Anzahl der zu Eigentum überlassenen Armeewaffen ist stark rückläufig.</p><p>Der Bund fährt aber fort, die Überlassung der Armeewaffe hoch zu subventionieren. Ein modernes Sturmgewehr kostet neu mehrere Tausend Franken. Die Armee überlässt das Sturmgewehr 90 aber für bloss 100 Franken und die Pistole gar für bloss 30 Franken. Diese Discountpreise lassen sich nicht rechtfertigen. Aus militärischer Sicht gibt es keinerlei Argumente, Personen, die der Armee nicht mehr angehören, auf Kosten des Steuerzahlers weit unter den marktüblichen Konditionen mit Kriegswaffen auszurüsten.</p><p>Auch die häufig angerufene emotionale Bindung des Armeeangehörigen an seine persönliche Waffe lässt sich in der heute nachrückenden Generation nicht mehr feststellen. Seit der Einführung der Waffenerwerbsscheinpflicht verzichtet die grosse Mehrheit der Wehrpflichtigen auf ihre persönliche Ordonnanzwaffe. Viele erwerben ihre Ordonnanzwaffe jedoch aus rein spekulativer Absicht. Ein Sturmgewehr 90 lässt sich ohne Weiteres für mehrere Hundert Franken weiterverkaufen. Es kann aber nicht Sinn und Zweck von Bundessubventionen sein, solche Spekulationsgeschäfte zu erleichtern.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, seine Erwerbskosten für Armeewaffen zu decken oder zumindest einen marktüblichen Preis unter Einschluss der Änderungskosten zulasten des Armeeangehörigen zu fordern. Alles andere ist eine Verschleuderung von Steuergeldern. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, mit Subventionen die Preise auf dem Waffenmarkt zu drücken oder derart den Schiesssport zu subventionieren. </p><p>Marktgerechte Preise sind nur positiv: Der Bund erhält einen Mehrertrag. Für die Kantone gibt es keinen Mehraufwand. Und das Risiko, dass Armeewaffen in Grau- und Schwarzmärkte versickern oder sonst missbraucht werden, kann weiter gesenkt werden.</p>
- <p>Die Überlassung der persönlichen Waffe ins Eigentum am Ende der Dienstzeit ist in der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10), der Schiessverordnung (SR 512.31), der Schiessverordnung VBS (SR 512.311) und der Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS, SR 514.101) geregelt. Armeeangehörige müssen seit 1. Januar 2010 beim Übergang einer Waffe ins Eigentum einen Waffenerwerbsschein vorlegen. Durch den Erwerb des Waffenerwerbsscheins wird die Waffe samt Besitzer registriert. Die VPAA bestimmt, dass mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar werden. Somit hat ein Weiterverkauf oder auch ein Erwerb der ehemaligen Armeewaffe durch Erbgang ebenfalls mit einem Waffenerwerbsschein zu erfolgen, da es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Waffe handelt. Als weitere Bedingungen muss der Armeeangehörige mindestens sieben Jahre Militärdienst geleistet haben sowie in den vergangenen drei Jahren mindestens zweimal das Obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen 300 Meter absolviert haben. Die Überlassung der Waffe am Ende der Dienstpflicht, unter Einhaltung der aufgeführten Bedingungen, ist eine Anerkennung gegenüber dem Armeeangehörigen für die erbrachten Dienste. Im Weiteren wird ihm dadurch ermöglicht, weiterhin im Schiesswesen ausser Dienst aktiv zu sein. </p><p>Sämtliche Waffen, die ins Eigentum übergehen, werden durch die Logistikbasis der Armee (LBA) gekennzeichnet, in einer SAP-Datenbank erfasst, und die Informationen zur erworbenen Waffe und zur erwerbenden Person werden seit 12. Dezember 2008 gestützt auf das Waffengesetz an das Bundesamt für Polizei (Fedpol) übermittelt. </p><p>Die abgegebenen Sturmgewehre (Typ 57/90) werden technisch zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen abgeändert. Die Abänderung, Kennzeichnung und Datenerfassung für die Überlassung der Waffe zu Eigentum erfolgt durch die LBA gegen Verrechnung der vollen Kosten zulasten des neuen Eigentümers. Die Entschädigung im Umfang von 30 Franken für die Pistole, 60 Franken für das Sturmgewehr 57 und 100 Franken für das Sturmgewehr 90 deckt somit vollumfänglich die anfallenden Kosten.</p><p>In den Rekrutenschulen werden die nach den militärischen Anforderungen aufgerüsteten Waffen persönlich den Angehörigen der Armee abgegeben. Die ins Eigentum übertragenen Waffen sind nach mehrjährigem Einsatz im Militärdienst einer Abnützung unterzogen. Dies hat zur Folge, dass die in den letzten Jahren markant gesunkenen Marktpreise, welche bezüglich Präzision der Waffe auf dem Standard der Sport- und Matchschützen und nicht auf den militärischen Anforderungen basieren, in weiten Teilen nicht zutreffen würden. </p><p>Der Trend zum Erwerb der Waffe ist seit Jahren rückläufig. Im letzten Jahr haben rund 7,4 Prozent der Entlassenen ihre Waffe ins Eigentum übernommen. Mit einer Abgabe zu Marktpreisen würde der Anteil der ins Eigentum übergehenden Waffen weiter zurückgehen, was jedoch keinen spürbaren Mehrertrag beim Bund zur Folge hätte. </p><p>Aus Sicht des Bundesrates ist eine Erhöhung der Änderungs- und Abgabekosten oder die Überlassung der Waffen zu Eigentum zu Marktpreisen nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Erwerb der Ordonnanzwaffe zu Eigentum beim Ausscheiden aus der Armee nicht länger zu subventionieren; der Preis darf zumindest keinen Anreiz für spekulative Weiterverkäufe bilden.</p>
- Überlassung der Armeewaffe nur zum vollen Preis
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat in den letzten Jahren unter dem Eindruck der Volksinitiative "für den Schutz vor Waffengewalt" zusätzliche Hinderungsgründe zum Erwerb der Ordonnanzwaffe zu Eigentum beim Ausscheiden aus der Armee eingeführt und fordert neu einen Waffenerwerbsschein. Diese Massnahmen haben sich positiv ausgewirkt. Die Anzahl der zu Eigentum überlassenen Armeewaffen ist stark rückläufig.</p><p>Der Bund fährt aber fort, die Überlassung der Armeewaffe hoch zu subventionieren. Ein modernes Sturmgewehr kostet neu mehrere Tausend Franken. Die Armee überlässt das Sturmgewehr 90 aber für bloss 100 Franken und die Pistole gar für bloss 30 Franken. Diese Discountpreise lassen sich nicht rechtfertigen. Aus militärischer Sicht gibt es keinerlei Argumente, Personen, die der Armee nicht mehr angehören, auf Kosten des Steuerzahlers weit unter den marktüblichen Konditionen mit Kriegswaffen auszurüsten.</p><p>Auch die häufig angerufene emotionale Bindung des Armeeangehörigen an seine persönliche Waffe lässt sich in der heute nachrückenden Generation nicht mehr feststellen. Seit der Einführung der Waffenerwerbsscheinpflicht verzichtet die grosse Mehrheit der Wehrpflichtigen auf ihre persönliche Ordonnanzwaffe. Viele erwerben ihre Ordonnanzwaffe jedoch aus rein spekulativer Absicht. Ein Sturmgewehr 90 lässt sich ohne Weiteres für mehrere Hundert Franken weiterverkaufen. Es kann aber nicht Sinn und Zweck von Bundessubventionen sein, solche Spekulationsgeschäfte zu erleichtern.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, seine Erwerbskosten für Armeewaffen zu decken oder zumindest einen marktüblichen Preis unter Einschluss der Änderungskosten zulasten des Armeeangehörigen zu fordern. Alles andere ist eine Verschleuderung von Steuergeldern. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, mit Subventionen die Preise auf dem Waffenmarkt zu drücken oder derart den Schiesssport zu subventionieren. </p><p>Marktgerechte Preise sind nur positiv: Der Bund erhält einen Mehrertrag. Für die Kantone gibt es keinen Mehraufwand. Und das Risiko, dass Armeewaffen in Grau- und Schwarzmärkte versickern oder sonst missbraucht werden, kann weiter gesenkt werden.</p>
- <p>Die Überlassung der persönlichen Waffe ins Eigentum am Ende der Dienstzeit ist in der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10), der Schiessverordnung (SR 512.31), der Schiessverordnung VBS (SR 512.311) und der Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS, SR 514.101) geregelt. Armeeangehörige müssen seit 1. Januar 2010 beim Übergang einer Waffe ins Eigentum einen Waffenerwerbsschein vorlegen. Durch den Erwerb des Waffenerwerbsscheins wird die Waffe samt Besitzer registriert. Die VPAA bestimmt, dass mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar werden. Somit hat ein Weiterverkauf oder auch ein Erwerb der ehemaligen Armeewaffe durch Erbgang ebenfalls mit einem Waffenerwerbsschein zu erfolgen, da es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Waffe handelt. Als weitere Bedingungen muss der Armeeangehörige mindestens sieben Jahre Militärdienst geleistet haben sowie in den vergangenen drei Jahren mindestens zweimal das Obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen 300 Meter absolviert haben. Die Überlassung der Waffe am Ende der Dienstpflicht, unter Einhaltung der aufgeführten Bedingungen, ist eine Anerkennung gegenüber dem Armeeangehörigen für die erbrachten Dienste. Im Weiteren wird ihm dadurch ermöglicht, weiterhin im Schiesswesen ausser Dienst aktiv zu sein. </p><p>Sämtliche Waffen, die ins Eigentum übergehen, werden durch die Logistikbasis der Armee (LBA) gekennzeichnet, in einer SAP-Datenbank erfasst, und die Informationen zur erworbenen Waffe und zur erwerbenden Person werden seit 12. Dezember 2008 gestützt auf das Waffengesetz an das Bundesamt für Polizei (Fedpol) übermittelt. </p><p>Die abgegebenen Sturmgewehre (Typ 57/90) werden technisch zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen abgeändert. Die Abänderung, Kennzeichnung und Datenerfassung für die Überlassung der Waffe zu Eigentum erfolgt durch die LBA gegen Verrechnung der vollen Kosten zulasten des neuen Eigentümers. Die Entschädigung im Umfang von 30 Franken für die Pistole, 60 Franken für das Sturmgewehr 57 und 100 Franken für das Sturmgewehr 90 deckt somit vollumfänglich die anfallenden Kosten.</p><p>In den Rekrutenschulen werden die nach den militärischen Anforderungen aufgerüsteten Waffen persönlich den Angehörigen der Armee abgegeben. Die ins Eigentum übertragenen Waffen sind nach mehrjährigem Einsatz im Militärdienst einer Abnützung unterzogen. Dies hat zur Folge, dass die in den letzten Jahren markant gesunkenen Marktpreise, welche bezüglich Präzision der Waffe auf dem Standard der Sport- und Matchschützen und nicht auf den militärischen Anforderungen basieren, in weiten Teilen nicht zutreffen würden. </p><p>Der Trend zum Erwerb der Waffe ist seit Jahren rückläufig. Im letzten Jahr haben rund 7,4 Prozent der Entlassenen ihre Waffe ins Eigentum übernommen. Mit einer Abgabe zu Marktpreisen würde der Anteil der ins Eigentum übergehenden Waffen weiter zurückgehen, was jedoch keinen spürbaren Mehrertrag beim Bund zur Folge hätte. </p><p>Aus Sicht des Bundesrates ist eine Erhöhung der Änderungs- und Abgabekosten oder die Überlassung der Waffen zu Eigentum zu Marktpreisen nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Erwerb der Ordonnanzwaffe zu Eigentum beim Ausscheiden aus der Armee nicht länger zu subventionieren; der Preis darf zumindest keinen Anreiz für spekulative Weiterverkäufe bilden.</p>
- Überlassung der Armeewaffe nur zum vollen Preis
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