Dublin-Verfahren mit Griechenland

ShortId
11.3096
Id
20113096
Updated
28.07.2023 12:04
Language
de
Title
Dublin-Verfahren mit Griechenland
AdditionalIndexing
2811;internationale Sanktion;Zuständigkeit für Asylgesuch;Dubliner Abkommen;bilaterales Abkommen;Asylverfahren;internationales Flüchtlingsrecht;Griechenland
1
  • L06K090201010104, Dubliner Abkommen
  • L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
  • L04K03010502, Griechenland
  • L05K0502020303, internationales Flüchtlingsrecht
  • L04K10020105, internationale Sanktion
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Aufgrund der unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland und aufgrund des ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011 (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland) verzichtet rund die Hälfte aller Dublin-Staaten auf Dublin-Verfahren mit Griechenland. Dazu gehören auch Staaten wie Deutschland, Grossbritannien, Schweden, Norwegen und die Niederlande. Einige Dublin-Staaten - u. a. Österreich, Frankreich und Polen - haben wie die Schweiz die Dublin-Verfahren mit Griechenland nicht vollständig ausgesetzt, aber stark eingeschränkt, und einige haben keine gefestigte Praxis, weil sie nur selten oder gar nicht mit Asylsuchenden, die über Griechenland einreisen, konfrontiert sind.</p><p>2. Die rechtliche Beurteilung der Lage in Griechenland liegt - in letzter Instanz - in der Kompetenz der zuständigen Gerichte. Der Bundesrat hält jedoch aufgrund von verwaltungsinternen Analysen fest, dass die Problematik in Griechenland aus einer Überforderung der griechischen Behörden resultiert, mit der momentanen Situation umzugehen. Die Mängel im griechischen Asylsystem betreffen insbesondere die Durchführung ordentlicher Verfahren, die Unterbringung sowie den Umgang mit besonders verletzlichen Personen.</p><p>Die Dublin-II-Verordnung als rechtliche Grundlage des Dublin-Systems baut systemimmanent auf der Vermutung auf, dass die Dublin-Staaten für Drittstaatenangehörige als Staaten anzusehen sind, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet ist. Im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, der einen Asylbewerber betraf, der von Belgien in Anwendung des Dublin-Verfahrens nach Griechenland überstellt worden war, stellte der EGMR jedoch einen Verstoss Griechenlands sowohl gegen Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) als auch gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) fest. Mit der Begründung, dass die Probleme im griechischen Asylsystem als notorisch bekannt zu gelten haben und dass nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass dieses Land die einschlägigen Garantien der EMRK einhält, stellte der Gerichtshof auch eine Verletzung von Artikel 3 EMRK durch Belgien fest.</p><p>3./4. Als sogenannte Hüterin des Unionsrechtes kann die Europäische Kommission (EK) sowohl auf Antrag eines Mitgliedstaates als auch auf eigene Initiative ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat eröffnen, der ihrer Ansicht nach gegen Unionsrecht verstösst. Sie kann versuchen, eine gütliche Einigung zu erwirken, bevor sie, falls nötig, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anruft.</p><p>Im Rahmen des in der Interpellation 09.4276 erwähnten Vertragsverletzungsverfahrens hat die EK Griechenland Ende Juni 2010 zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dies stellt den ersten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens dar. Kommt Griechenland dieser Aufforderung der EK innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die EK den EuGH anrufen. Die Schweiz kann als Nicht-EU-Mitgliedstaat hingegen kein solches Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einleiten. Im Rahmen der Dublin-Zusammenarbeit sind ferner keine direkten Sanktionen gegen und keine Kostenabwälzung auf Griechenland möglich.</p><p>5. Im August 2010 hat Griechenland einen nationalen Aktionsplan zum Migrationsmanagement vorgelegt, der in Zusammenarbeit mit der EK sowie dem UNHCR erstellt wurde. Darin wird festgelegt, wie das griechische Asylsystem grundlegend reformiert werden soll. Die EK hat inzwischen den griechischen Behörden zusätzliche Mittel von rund 9,8 Millionen Euro gesprochen, welche die bereits bestehenden Finanzierungsgrundlagen, die aus dem Europäischen Flüchtlings-, Rückkehr- und Aussengrenzenfonds stammen, ergänzen sollen. Darüber hinaus leistet die EK auch Unterstützung in Form von Expertenteams, die Vertreter der EK, der EU-Mitgliedstaaten, des UNHCR und von Frontex umfassen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (Easo) hat am 1. April 2011 sogenannte Asyl-Unterstützungsteams nach Griechenland entsandt, um das Land bei der Durchführung des Aktionsplans zu unterstützen. Griechenland selbst hat nebst weiteren Massnahmen im November 2010 einen Präsidialerlass zum Thema Asyl verabschiedet, der für Abhilfe beim derzeitigen Bearbeitungsrückstand der Asyldossiers sorgen soll. Im Januar 2011 wurde zudem ein Gesetz zur Errichtung eines neuen Asyldienstes, zur Einrichtung von Überprüfungsstellen und zur Umsetzung der sogenannten EU-Rückführungsrichtlinie erlassen.</p><p>6. Der Bundesrat betont, dass es sich beim Entscheid des BFM nicht um einen generellen Verzicht auf Dublin-Verfahren handelt und dass bei Personen, bei denen ein Zugang zum Asylverfahren in Griechenland möglich war und die über eine Unterkunft in Griechenland verfügten, das Dublin-Verfahren weiterhin durchgeführt wird. Mit der Anpassung der Praxis reagiert das BFM auf die anhaltend schwierige Lage in Griechenland und trägt ausserdem auch der Rechtsprechung des EGMR Rechnung (s. Frage 2). </p><p>7. Eine Delegation des BFM ist im April 2011 nach Griechenland gereist. Ziel dieser Mission war es, zusammen mit den griechischen Behörden zu prüfen, wie Griechenland unterstützt werden kann, die Situation im Asylbereich zu verbessern und seinen Verpflichtungen im Asylbereich wieder nachzukommen. Dabei wurde auch sichergestellt, dass eine allfällige Unterstützung durch die Schweiz in enger Absprache mit weiteren involvierten Partnern erfolgt. Der genaue Umfang und entsprechend die Kosten der möglichen Unterstützungsmassnahmen können erst im Anschluss an die Evaluation der Dienstreise abgeschätzt werden.</p><p>8. Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit im Dublin-Verfahren können die Dublin-Staaten bilaterale Vereinbarungen abschliessen. Bisher hat die Schweiz nur mit Österreich eine solche Vereinbarung abgeschlossen. Darin verpflichten sich beide Staaten zur Einhaltung von verkürzten Bearbeitungsfristen bei Dublin-Fällen sowie zur Vereinfachung der Verfahren (insbesondere bei Überstellungen). Mit Deutschland sind die Verhandlungen über eine solche Vereinbarung im Gange. Der Abschluss bilateraler Vereinbarungen wird auch mit Frankreich und Italien angestrebt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 26. Januar 2011 meldete das BFM den vorläufigen Verzicht auf Dublin-Verfahren mit Griechenland. Das heisst, dass Asylsuchende, welche über Griechenland in die Schweiz gelangen, nicht mehr dorthin zurückgeschickt werden können. Damit entsteht eine empfindliche Lücke im System von Dublin, das zum Zweck hat, die Asylgesuche in jenem Land zu prüfen, in dem die Flüchtlinge nach Europa einreisen. Man muss kein Prophet sein, um vorauszusagen, dass mit diesem Entscheid der Einwanderungsdruck über die Griechenland-Route weiter zunehmen wird. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Verzichten alle Dublin-Staaten auf Dublin-Verfahren mit Griechenland? Welche nicht und mit welcher Begründung?</p><p>2. Ist das Vorgehen Griechenlands mit dem Dublin-Abkommen und der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar?</p><p>3. Werden vonseiten der Schweiz oder der EU Sanktionen gegen das Verhalten Griechenlands ausgesprochen? Welche Sanktionsmöglichkeiten bestünden vonseiten der Schweiz oder der EU? Könnten beispielsweise die zusätzlich entstandenen Kosten an Griechenland verrechnet werden?</p><p>4. Gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 09.4276 hat die Europäische Kommission am 3. November 2009 ein Vertragsverletzungsverfahren gegenüber Griechenland angekündigt. Wie ist dieses Verfahren ausgegangen?</p><p>5. In der gleichen Antwort erwähnt der Bundesrat geplante Massnahmen zur Verbesserung der Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden sowie zur Entlastung Griechenlands. Von wem aus wurden diese Massnahmen geplant, und wurden sie mittlerweile umgesetzt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum hat sich die Situation dann nicht verbessert, sondern anscheinend sogar noch verschlechtert?</p><p>6. Welche konkreten Verschlechterungen der Situation in Griechenland haben seit der Beantwortung der Interpellation 09.4276 dazu geführt, dass das BFM nun doch eine Veranlassung sieht, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden zu verzichten?</p><p>7. In seiner Medienmitteilung kündigt das BFM Unterstützungsmassnahmen für Griechenland im Asylbereich vonseiten der Schweiz an. Wie sehen diese aus, und welche Kosten sind damit verbunden?</p><p>8. In seiner Antwort auf die Interpellation 10.3547 preist der Bundesrat die bilateralen Vereinbarungen zwischen einzelnen Dublin-Staaten. Mit welchen Staaten konnten mittlerweile solche Vereinbarungen abgeschlossen werden, und welche Verbesserungen konnten damit bisher erreicht werden?</p>
  • Dublin-Verfahren mit Griechenland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Aufgrund der unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland und aufgrund des ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011 (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland) verzichtet rund die Hälfte aller Dublin-Staaten auf Dublin-Verfahren mit Griechenland. Dazu gehören auch Staaten wie Deutschland, Grossbritannien, Schweden, Norwegen und die Niederlande. Einige Dublin-Staaten - u. a. Österreich, Frankreich und Polen - haben wie die Schweiz die Dublin-Verfahren mit Griechenland nicht vollständig ausgesetzt, aber stark eingeschränkt, und einige haben keine gefestigte Praxis, weil sie nur selten oder gar nicht mit Asylsuchenden, die über Griechenland einreisen, konfrontiert sind.</p><p>2. Die rechtliche Beurteilung der Lage in Griechenland liegt - in letzter Instanz - in der Kompetenz der zuständigen Gerichte. Der Bundesrat hält jedoch aufgrund von verwaltungsinternen Analysen fest, dass die Problematik in Griechenland aus einer Überforderung der griechischen Behörden resultiert, mit der momentanen Situation umzugehen. Die Mängel im griechischen Asylsystem betreffen insbesondere die Durchführung ordentlicher Verfahren, die Unterbringung sowie den Umgang mit besonders verletzlichen Personen.</p><p>Die Dublin-II-Verordnung als rechtliche Grundlage des Dublin-Systems baut systemimmanent auf der Vermutung auf, dass die Dublin-Staaten für Drittstaatenangehörige als Staaten anzusehen sind, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet ist. Im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, der einen Asylbewerber betraf, der von Belgien in Anwendung des Dublin-Verfahrens nach Griechenland überstellt worden war, stellte der EGMR jedoch einen Verstoss Griechenlands sowohl gegen Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) als auch gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) fest. Mit der Begründung, dass die Probleme im griechischen Asylsystem als notorisch bekannt zu gelten haben und dass nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass dieses Land die einschlägigen Garantien der EMRK einhält, stellte der Gerichtshof auch eine Verletzung von Artikel 3 EMRK durch Belgien fest.</p><p>3./4. Als sogenannte Hüterin des Unionsrechtes kann die Europäische Kommission (EK) sowohl auf Antrag eines Mitgliedstaates als auch auf eigene Initiative ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat eröffnen, der ihrer Ansicht nach gegen Unionsrecht verstösst. Sie kann versuchen, eine gütliche Einigung zu erwirken, bevor sie, falls nötig, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anruft.</p><p>Im Rahmen des in der Interpellation 09.4276 erwähnten Vertragsverletzungsverfahrens hat die EK Griechenland Ende Juni 2010 zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dies stellt den ersten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens dar. Kommt Griechenland dieser Aufforderung der EK innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die EK den EuGH anrufen. Die Schweiz kann als Nicht-EU-Mitgliedstaat hingegen kein solches Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einleiten. Im Rahmen der Dublin-Zusammenarbeit sind ferner keine direkten Sanktionen gegen und keine Kostenabwälzung auf Griechenland möglich.</p><p>5. Im August 2010 hat Griechenland einen nationalen Aktionsplan zum Migrationsmanagement vorgelegt, der in Zusammenarbeit mit der EK sowie dem UNHCR erstellt wurde. Darin wird festgelegt, wie das griechische Asylsystem grundlegend reformiert werden soll. Die EK hat inzwischen den griechischen Behörden zusätzliche Mittel von rund 9,8 Millionen Euro gesprochen, welche die bereits bestehenden Finanzierungsgrundlagen, die aus dem Europäischen Flüchtlings-, Rückkehr- und Aussengrenzenfonds stammen, ergänzen sollen. Darüber hinaus leistet die EK auch Unterstützung in Form von Expertenteams, die Vertreter der EK, der EU-Mitgliedstaaten, des UNHCR und von Frontex umfassen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (Easo) hat am 1. April 2011 sogenannte Asyl-Unterstützungsteams nach Griechenland entsandt, um das Land bei der Durchführung des Aktionsplans zu unterstützen. Griechenland selbst hat nebst weiteren Massnahmen im November 2010 einen Präsidialerlass zum Thema Asyl verabschiedet, der für Abhilfe beim derzeitigen Bearbeitungsrückstand der Asyldossiers sorgen soll. Im Januar 2011 wurde zudem ein Gesetz zur Errichtung eines neuen Asyldienstes, zur Einrichtung von Überprüfungsstellen und zur Umsetzung der sogenannten EU-Rückführungsrichtlinie erlassen.</p><p>6. Der Bundesrat betont, dass es sich beim Entscheid des BFM nicht um einen generellen Verzicht auf Dublin-Verfahren handelt und dass bei Personen, bei denen ein Zugang zum Asylverfahren in Griechenland möglich war und die über eine Unterkunft in Griechenland verfügten, das Dublin-Verfahren weiterhin durchgeführt wird. Mit der Anpassung der Praxis reagiert das BFM auf die anhaltend schwierige Lage in Griechenland und trägt ausserdem auch der Rechtsprechung des EGMR Rechnung (s. Frage 2). </p><p>7. Eine Delegation des BFM ist im April 2011 nach Griechenland gereist. Ziel dieser Mission war es, zusammen mit den griechischen Behörden zu prüfen, wie Griechenland unterstützt werden kann, die Situation im Asylbereich zu verbessern und seinen Verpflichtungen im Asylbereich wieder nachzukommen. Dabei wurde auch sichergestellt, dass eine allfällige Unterstützung durch die Schweiz in enger Absprache mit weiteren involvierten Partnern erfolgt. Der genaue Umfang und entsprechend die Kosten der möglichen Unterstützungsmassnahmen können erst im Anschluss an die Evaluation der Dienstreise abgeschätzt werden.</p><p>8. Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit im Dublin-Verfahren können die Dublin-Staaten bilaterale Vereinbarungen abschliessen. Bisher hat die Schweiz nur mit Österreich eine solche Vereinbarung abgeschlossen. Darin verpflichten sich beide Staaten zur Einhaltung von verkürzten Bearbeitungsfristen bei Dublin-Fällen sowie zur Vereinfachung der Verfahren (insbesondere bei Überstellungen). Mit Deutschland sind die Verhandlungen über eine solche Vereinbarung im Gange. Der Abschluss bilateraler Vereinbarungen wird auch mit Frankreich und Italien angestrebt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 26. Januar 2011 meldete das BFM den vorläufigen Verzicht auf Dublin-Verfahren mit Griechenland. Das heisst, dass Asylsuchende, welche über Griechenland in die Schweiz gelangen, nicht mehr dorthin zurückgeschickt werden können. Damit entsteht eine empfindliche Lücke im System von Dublin, das zum Zweck hat, die Asylgesuche in jenem Land zu prüfen, in dem die Flüchtlinge nach Europa einreisen. Man muss kein Prophet sein, um vorauszusagen, dass mit diesem Entscheid der Einwanderungsdruck über die Griechenland-Route weiter zunehmen wird. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Verzichten alle Dublin-Staaten auf Dublin-Verfahren mit Griechenland? Welche nicht und mit welcher Begründung?</p><p>2. Ist das Vorgehen Griechenlands mit dem Dublin-Abkommen und der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar?</p><p>3. Werden vonseiten der Schweiz oder der EU Sanktionen gegen das Verhalten Griechenlands ausgesprochen? Welche Sanktionsmöglichkeiten bestünden vonseiten der Schweiz oder der EU? Könnten beispielsweise die zusätzlich entstandenen Kosten an Griechenland verrechnet werden?</p><p>4. Gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 09.4276 hat die Europäische Kommission am 3. November 2009 ein Vertragsverletzungsverfahren gegenüber Griechenland angekündigt. Wie ist dieses Verfahren ausgegangen?</p><p>5. In der gleichen Antwort erwähnt der Bundesrat geplante Massnahmen zur Verbesserung der Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden sowie zur Entlastung Griechenlands. Von wem aus wurden diese Massnahmen geplant, und wurden sie mittlerweile umgesetzt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum hat sich die Situation dann nicht verbessert, sondern anscheinend sogar noch verschlechtert?</p><p>6. Welche konkreten Verschlechterungen der Situation in Griechenland haben seit der Beantwortung der Interpellation 09.4276 dazu geführt, dass das BFM nun doch eine Veranlassung sieht, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden zu verzichten?</p><p>7. In seiner Medienmitteilung kündigt das BFM Unterstützungsmassnahmen für Griechenland im Asylbereich vonseiten der Schweiz an. Wie sehen diese aus, und welche Kosten sind damit verbunden?</p><p>8. In seiner Antwort auf die Interpellation 10.3547 preist der Bundesrat die bilateralen Vereinbarungen zwischen einzelnen Dublin-Staaten. Mit welchen Staaten konnten mittlerweile solche Vereinbarungen abgeschlossen werden, und welche Verbesserungen konnten damit bisher erreicht werden?</p>
    • Dublin-Verfahren mit Griechenland

Back to List