Überarbeitung der Verordnungen über die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit der Strukturreform
- ShortId
-
11.3099
- Id
-
20113099
- Updated
-
28.07.2023 10:04
- Language
-
de
- Title
-
Überarbeitung der Verordnungen über die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit der Strukturreform
- AdditionalIndexing
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28;04;Verordnung;Kontrolle;Bundesamt für Sozialversicherung;Berufliche Vorsorge;Vorverfahren der Gesetzgebung;Verwaltungsreform;Versicherungsaufsicht
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K08060108, Verwaltungsreform
- L04K08070201, Vorverfahren der Gesetzgebung
- L04K08040106, Bundesamt für Sozialversicherung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit der Motion 10.3795 wurde der Bundesrat aufgefordert, das BVG administrativ zu entschlacken. Der Bundesrat beantragte zwar selber, die Motion zu überweisen. Gleichzeitig schickte er drei Verordnungen - BVV1, BVV2 und ASV - in die Vernehmlassung, die sich durch eine massive Regulierungsdichte auszeichnen, zum Teil nicht auf gesetzlichen Grundlagen basieren und in vielen Punkten nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen. Möglicherweise könnten die Verordnungen vereinfacht werden, indem die vom Schweizerischen Pensionskassenverband erarbeitete Charta im Sinne einer Selbstregulierung mitberücksichtigt oder allgemeinverbindlich erklärt wird. </p><p>Die massive Kritik im Rahmen der Vernehmlassung rechtfertigt es, vor der geplanten Inkraftsetzung eine erneute Kurz-Vernehmlassung durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch die Stellungnahmen der BVG-Kommission, des Schweizerischen Pensionskassenverbandes und der Treuhand-Kammer zu berücksichtigen. Vor Inkraftsetzung ist auch die SGK-S nochmals zu konsultieren.</p><p>Die Oberaufsichtskommission ist mit einem Budget von 7,2 Millionen Franken deutlich überdimensioniert und teurer als geplant. Die Aufgaben sollen vorerst mit den vom BSV übergeführten Mitarbeitenden erledigt werden. Eine personelle Aufstockung soll erst bei zwingendem Bedarf und zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht gezogen werden.</p>
- <p>Am 19. März 2010 hat das Parlament nach mehrjähriger Beratung die Änderung des BVG zur Strukturreform beschlossen. Der Gesetzgeber hat zu verschiedenen Punkten auf eine materielle Regelung verzichtet und diese Aufgabe an den Bundesrat delegiert. Wie üblich musste das Gesetz zudem in Form von Ausführungsbestimmungen konkretisiert werden. Dabei muss der Bundesrat sowohl dem Anliegen nach einer möglichst schlanken Regulierung als auch demjenigen nach einer für die Umsetzung des Gesetzes notwendigen Regelungsdichte Rechnung tragen.</p><p>Die Strukturreform bringt einen Systemwechsel in der Aufsicht über die berufliche Vorsorge. Die notwendigen Umsetzungsbestimmungen führen zu folgenden Anpassungen: Die bisherige Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV1) wird aufgehoben. An ihrer Stelle wird unter dem Titel "Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge" eine neue BVV1 erlassen. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) wird teilrevidiert. Gestützt auf Artikel 53k BVG muss zudem neu eine Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) geschaffen werden. Die Verwaltung hat die entsprechenden Verordnungsentwürfe vorbereitet, und der Bundesrat hat sie gemäss dem ordentlichen Verfahren in die Vernehmlassung gegeben. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 24. November 2010 bis zum 28. Februar 2011. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden sorgfältig ausgewertet und die Verordnungen überarbeitet. Die BVG-Kommission, welche die Verordnungsentwürfe bereits am 30. August und am 15. November 2010 behandelt hatte, hat die nach der Vernehmlassung überarbeiteten Verordnungstexte am 28. März 2011 noch einmal eingehend beraten. Anlässlich dieser dritten Lesung hat sie die vorgeschlagenen Anpassungen unterstützt und wenige zusätzliche kleinere Anpassungen gewünscht, die übernommen wurden.</p><p>Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) beider Räte konnten sich je zweimal zu den Verordnungsentwürfen äussern. Entsprechend dem Parlamentsgesetz (Art. 151) wurden sie im Februar 2011 im Rahmen der laufenden Vernehmlassung konsultiert. Die Kommissionen stellten mehrere Fragen und gaben generelle Empfehlungen ab, welche den Hauptkritikpunkten aus der Vernehmlassung entsprachen. Die Kommissionen wünschten, zu den nach der Vernehmlassung überarbeiteten Verordnungstexten erneut konsultiert zu werden. Diese zweite Konsultation fand in der SGK-S am 5., in der SGK-N am 12. Mai 2011 statt. Sämtliche Fragen konnten zur allgemeinen Zufriedenheit beantwortet werden. Beide Kommissionen nahmen die Verordnungsentwürfe zur Kenntnis und gaben keine Empfehlungen für weitere Modifikationen ab.</p><p>Das Parlament hat ausdrücklich eine schnelle Umsetzung der Strukturreform verlangt. Es ist vorgesehen, das erste Paket der Strukturreform (namentlich die Governance- und Transparenzbestimmungen) auf den 1. August 2011, das zweite Paket auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Trotz dieses ambitionierten Zeitplans lief das Verfahren wie ausgeführt ordentlich ab, wurden die interessierten Kreise gehörig einbezogen (die BVG-Kommission wurde dreimal konsultiert, die SGK beider Räte zweimal) und wird die Reform fristgerecht umgesetzt. Eine zusätzliche Vernehmlassung war weder notwendig noch zeitlich möglich, noch hätte sie dem ordentlichen Verfahren entsprochen.</p><p>Am 10. Juni 2011 hat der Bundesrat die Verordnungen verabschiedet. Die hauptsächlichen Änderungen aufgrund der Vernehmlassung sind die folgenden:</p><p>- Die personelle Ausstattung der Oberaufsicht wurde in einem noch vertretbaren Mass auf 25,5 Stellen reduziert, wodurch die Kosten pro Versicherten von 1 Franken auf 80 Rappen gesenkt werden können;</p><p>- Die Bestimmung von Artikel 46 BVV2 wird auf Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen beschränkt;</p><p>- Geschäftsführer und Vermögensverwalter sind betreffend ihre Interessenverbindungen gegenüber dem obersten Organ anstatt gegenüber der Revisionsstelle offenlegungspflichtig; </p><p>- Für die Anpassung der Reglemente, Verträge und Organisation von Vorsorgeeinrichtungen wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012 vorgesehen.</p><p>Die vom Parlament angestrebte Verstärkung des Aufsichtssystems kann nur erreicht werden, wenn die Oberaufsichtskommission ihre Aufgaben vollumfänglich wahrnehmen kann. Eine professionelle und effiziente Behörde muss über entsprechende Fachspezialisten und Ressourcen verfügen. Die BVG-Kommission hat die Grösse der Oberaufsicht eingehend diskutiert. Sie hat diese zwar als zu gross empfunden, jedoch auch betont, die Oberaufsicht dürfe auch nicht zu mager ausgestaltet werden, um ihre Aufgaben korrekt wahrzunehmen. In den Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit verliefen die Diskussionen ähnlich. In Würdigung dieser Vorbringen hat der Bundesrat die personelle Ausstattung des Sekretariats und der Oberaufsichtskommission auf 25,5 Stellen (FTE) festgelegt; der Vernehmlassungsentwurf hatte noch 28,8 Stellen (FTE) vorgesehen. Es bleibt anzumerken, dass die Neuordnung der Aufsicht über die zweite Säule auf Bundesebene auch eine Entlastung bringt: Die heute vom BSV ausgeübte Direktaufsicht wird innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an die Kantone übertragen. Entsprechend entfällt im BSV der damit verbundene Personalaufwand im Umfang von derzeit 17,55 Stellen (FTE).</p><p>Aus Sicht des Bundesrates ist die Zahl der Stellen, die infolge dieser wichtigen Reform geschaffen werden, gerechtfertigt. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgaben der Oberaufsichtskommission lassen sich - mit Ausnahme der Direktaufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen - weder mit den Aufgaben der heutigen Direktaufsicht im BSV noch mit denen anderer Fachbereiche der zweiten Säule im BSV vergleichen. Sie können nicht ohne Weiteres mittels Umdisposition bisheriger BSV-Stellen erbracht werden; zusätzliches Know-how von ausserhalb des BSV wird auf jeden Fall benötigt. Die Besetzung des Sekretariats erfolgt deshalb nicht einfach durch Überführung von BSV-Personal, sondern via öffentliche Ausschreibung. Aus Sicht des Bundesrates würde zudem ein falsches Signal gesetzt, wenn entgegen der mit der Strukturreform stets propagierten Unabhängigkeit der neuen Oberaufsicht diese Funktion zumindest vorübergehend trotzdem wieder durch das BSV ausgeübt würde.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass mit der Überarbeitung der Verordnungsentwürfe und der Redimensionierung der personellen Ausstattung der neuen Oberaufsichtsbehörde den Erwartungen des Motionärs weitgehend entsprochen wurde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnungen BVV1 und BVV2 sowie die ASV aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse vollständig zu überarbeiten und vor der geplanten Inkraftsetzung eine erneute Kurz-Vernehmlassung durchzuführen. Die Aufgaben der Oberaufsichtskommission sollen vorerst durch die übergeführten Stellen des BSV ohne personelle Aufstockung durch Umdispositionen erledigt werden.</p>
- Überarbeitung der Verordnungen über die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit der Strukturreform
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Motion 10.3795 wurde der Bundesrat aufgefordert, das BVG administrativ zu entschlacken. Der Bundesrat beantragte zwar selber, die Motion zu überweisen. Gleichzeitig schickte er drei Verordnungen - BVV1, BVV2 und ASV - in die Vernehmlassung, die sich durch eine massive Regulierungsdichte auszeichnen, zum Teil nicht auf gesetzlichen Grundlagen basieren und in vielen Punkten nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen. Möglicherweise könnten die Verordnungen vereinfacht werden, indem die vom Schweizerischen Pensionskassenverband erarbeitete Charta im Sinne einer Selbstregulierung mitberücksichtigt oder allgemeinverbindlich erklärt wird. </p><p>Die massive Kritik im Rahmen der Vernehmlassung rechtfertigt es, vor der geplanten Inkraftsetzung eine erneute Kurz-Vernehmlassung durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch die Stellungnahmen der BVG-Kommission, des Schweizerischen Pensionskassenverbandes und der Treuhand-Kammer zu berücksichtigen. Vor Inkraftsetzung ist auch die SGK-S nochmals zu konsultieren.</p><p>Die Oberaufsichtskommission ist mit einem Budget von 7,2 Millionen Franken deutlich überdimensioniert und teurer als geplant. Die Aufgaben sollen vorerst mit den vom BSV übergeführten Mitarbeitenden erledigt werden. Eine personelle Aufstockung soll erst bei zwingendem Bedarf und zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht gezogen werden.</p>
- <p>Am 19. März 2010 hat das Parlament nach mehrjähriger Beratung die Änderung des BVG zur Strukturreform beschlossen. Der Gesetzgeber hat zu verschiedenen Punkten auf eine materielle Regelung verzichtet und diese Aufgabe an den Bundesrat delegiert. Wie üblich musste das Gesetz zudem in Form von Ausführungsbestimmungen konkretisiert werden. Dabei muss der Bundesrat sowohl dem Anliegen nach einer möglichst schlanken Regulierung als auch demjenigen nach einer für die Umsetzung des Gesetzes notwendigen Regelungsdichte Rechnung tragen.</p><p>Die Strukturreform bringt einen Systemwechsel in der Aufsicht über die berufliche Vorsorge. Die notwendigen Umsetzungsbestimmungen führen zu folgenden Anpassungen: Die bisherige Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV1) wird aufgehoben. An ihrer Stelle wird unter dem Titel "Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge" eine neue BVV1 erlassen. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) wird teilrevidiert. Gestützt auf Artikel 53k BVG muss zudem neu eine Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) geschaffen werden. Die Verwaltung hat die entsprechenden Verordnungsentwürfe vorbereitet, und der Bundesrat hat sie gemäss dem ordentlichen Verfahren in die Vernehmlassung gegeben. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 24. November 2010 bis zum 28. Februar 2011. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden sorgfältig ausgewertet und die Verordnungen überarbeitet. Die BVG-Kommission, welche die Verordnungsentwürfe bereits am 30. August und am 15. November 2010 behandelt hatte, hat die nach der Vernehmlassung überarbeiteten Verordnungstexte am 28. März 2011 noch einmal eingehend beraten. Anlässlich dieser dritten Lesung hat sie die vorgeschlagenen Anpassungen unterstützt und wenige zusätzliche kleinere Anpassungen gewünscht, die übernommen wurden.</p><p>Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) beider Räte konnten sich je zweimal zu den Verordnungsentwürfen äussern. Entsprechend dem Parlamentsgesetz (Art. 151) wurden sie im Februar 2011 im Rahmen der laufenden Vernehmlassung konsultiert. Die Kommissionen stellten mehrere Fragen und gaben generelle Empfehlungen ab, welche den Hauptkritikpunkten aus der Vernehmlassung entsprachen. Die Kommissionen wünschten, zu den nach der Vernehmlassung überarbeiteten Verordnungstexten erneut konsultiert zu werden. Diese zweite Konsultation fand in der SGK-S am 5., in der SGK-N am 12. Mai 2011 statt. Sämtliche Fragen konnten zur allgemeinen Zufriedenheit beantwortet werden. Beide Kommissionen nahmen die Verordnungsentwürfe zur Kenntnis und gaben keine Empfehlungen für weitere Modifikationen ab.</p><p>Das Parlament hat ausdrücklich eine schnelle Umsetzung der Strukturreform verlangt. Es ist vorgesehen, das erste Paket der Strukturreform (namentlich die Governance- und Transparenzbestimmungen) auf den 1. August 2011, das zweite Paket auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Trotz dieses ambitionierten Zeitplans lief das Verfahren wie ausgeführt ordentlich ab, wurden die interessierten Kreise gehörig einbezogen (die BVG-Kommission wurde dreimal konsultiert, die SGK beider Räte zweimal) und wird die Reform fristgerecht umgesetzt. Eine zusätzliche Vernehmlassung war weder notwendig noch zeitlich möglich, noch hätte sie dem ordentlichen Verfahren entsprochen.</p><p>Am 10. Juni 2011 hat der Bundesrat die Verordnungen verabschiedet. Die hauptsächlichen Änderungen aufgrund der Vernehmlassung sind die folgenden:</p><p>- Die personelle Ausstattung der Oberaufsicht wurde in einem noch vertretbaren Mass auf 25,5 Stellen reduziert, wodurch die Kosten pro Versicherten von 1 Franken auf 80 Rappen gesenkt werden können;</p><p>- Die Bestimmung von Artikel 46 BVV2 wird auf Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen beschränkt;</p><p>- Geschäftsführer und Vermögensverwalter sind betreffend ihre Interessenverbindungen gegenüber dem obersten Organ anstatt gegenüber der Revisionsstelle offenlegungspflichtig; </p><p>- Für die Anpassung der Reglemente, Verträge und Organisation von Vorsorgeeinrichtungen wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012 vorgesehen.</p><p>Die vom Parlament angestrebte Verstärkung des Aufsichtssystems kann nur erreicht werden, wenn die Oberaufsichtskommission ihre Aufgaben vollumfänglich wahrnehmen kann. Eine professionelle und effiziente Behörde muss über entsprechende Fachspezialisten und Ressourcen verfügen. Die BVG-Kommission hat die Grösse der Oberaufsicht eingehend diskutiert. Sie hat diese zwar als zu gross empfunden, jedoch auch betont, die Oberaufsicht dürfe auch nicht zu mager ausgestaltet werden, um ihre Aufgaben korrekt wahrzunehmen. In den Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit verliefen die Diskussionen ähnlich. In Würdigung dieser Vorbringen hat der Bundesrat die personelle Ausstattung des Sekretariats und der Oberaufsichtskommission auf 25,5 Stellen (FTE) festgelegt; der Vernehmlassungsentwurf hatte noch 28,8 Stellen (FTE) vorgesehen. Es bleibt anzumerken, dass die Neuordnung der Aufsicht über die zweite Säule auf Bundesebene auch eine Entlastung bringt: Die heute vom BSV ausgeübte Direktaufsicht wird innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an die Kantone übertragen. Entsprechend entfällt im BSV der damit verbundene Personalaufwand im Umfang von derzeit 17,55 Stellen (FTE).</p><p>Aus Sicht des Bundesrates ist die Zahl der Stellen, die infolge dieser wichtigen Reform geschaffen werden, gerechtfertigt. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgaben der Oberaufsichtskommission lassen sich - mit Ausnahme der Direktaufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen - weder mit den Aufgaben der heutigen Direktaufsicht im BSV noch mit denen anderer Fachbereiche der zweiten Säule im BSV vergleichen. Sie können nicht ohne Weiteres mittels Umdisposition bisheriger BSV-Stellen erbracht werden; zusätzliches Know-how von ausserhalb des BSV wird auf jeden Fall benötigt. Die Besetzung des Sekretariats erfolgt deshalb nicht einfach durch Überführung von BSV-Personal, sondern via öffentliche Ausschreibung. Aus Sicht des Bundesrates würde zudem ein falsches Signal gesetzt, wenn entgegen der mit der Strukturreform stets propagierten Unabhängigkeit der neuen Oberaufsicht diese Funktion zumindest vorübergehend trotzdem wieder durch das BSV ausgeübt würde.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass mit der Überarbeitung der Verordnungsentwürfe und der Redimensionierung der personellen Ausstattung der neuen Oberaufsichtsbehörde den Erwartungen des Motionärs weitgehend entsprochen wurde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnungen BVV1 und BVV2 sowie die ASV aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse vollständig zu überarbeiten und vor der geplanten Inkraftsetzung eine erneute Kurz-Vernehmlassung durchzuführen. Die Aufgaben der Oberaufsichtskommission sollen vorerst durch die übergeführten Stellen des BSV ohne personelle Aufstockung durch Umdispositionen erledigt werden.</p>
- Überarbeitung der Verordnungen über die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit der Strukturreform
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