Bessere Grundstücknutzung durch raschere Auflösung von Erbengemeinschaften

ShortId
11.3103
Id
20113103
Updated
28.07.2023 08:01
Language
de
Title
Bessere Grundstücknutzung durch raschere Auflösung von Erbengemeinschaften
AdditionalIndexing
12;2846;Erbrecht;Bodenmarkt;Landeigentum von Privaten;Zersiedelung;Grundeigentum;Bodenrecht;Wohneigentum;Gesellschaft des bürgerlichen Rechts;Immobilieneigentum;Wohnungsmarkt;Frist;landwirtschaftliches Grundeigentum
1
  • L06K050701070101, Erbrecht
  • L04K07030307, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
  • L04K01020403, Bodenmarkt
  • L04K05070109, Immobilieneigentum
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K01020111, Wohnungsmarkt
  • L06K050701090103, Landeigentum von Privaten
  • L04K01020405, Bodenrecht
  • L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
  • L05K0507010901, Grundeigentum
  • L05K0102042101, Zersiedelung
  • L04K01020110, Wohneigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In vielen ländlichen Gebieten und Dörfern stehen alte Wohn- und Bauernhäuser sowie Ställe leer und verlottern. Die nicht mehr genutzten Flächen sind oft an zentraler Lage und somit bestens geeignet, um neuen, attraktiven Wohnraum zu schaffen. Dies wird durch Erbengemeinschaften, die im Besitz der Grundstücke und Liegenschaften sind, aber zu oft verhindert. Erbengemeinschaften müssen Entscheide einstimmig fällen. Es müssen sich alle Erben über einen Verkauf, eine Vermietung oder die Aufnahme einer Hypothek einig sein. Die Erbengemeinschaft wird handlungsunfähig, sobald nur ein Erbe eine andere Meinung vertritt. Auch die Teilung des Nachlasses kann durch die verlangte Einstimmigkeit unnötig verlängert werden. Ein einzelner Erbe kann sie während Jahren blockieren. Noch komplizierter wird die Situation, wenn ein Erbe selber stirbt und seine Anteile weitervererbt. Damit leerstehende Gebäude und Liegenschaften künftig besser genutzt werden können, soll der Bundesrat die betreffenden Gesetzesgrundlagen revidieren. Es braucht griffigere Regelungen, damit sich Erbengemeinschaften schneller auflösen. Insbesondere sollen klare Fristen für die Auflösung von Erbengemeinschaften geprüft werden. Dadurch können leerstehende Liegenschaften und Grundstücke besser genutzt werden. Anstelle von neuen Bauzonen an den Dorfrändern stehen damit attraktive Flächen in den Zentren zur Verfügung. Die Gesetzesrevisionen helfen somit, die Zersiedelung zu stoppen. Zu prüfen sind auch Vereinfachungen bei der Auflösung von Stockwerkeigentum. Erbengemeinschaften sollen durch die geforderte Einstimmigkeit nicht mehr über Jahre hinweg blockiert werden können.</p>
  • <p>Das Anliegen der Motion ist eine raschere Auflösung von Erbengemeinschaften, damit leerstehende Liegenschaften besser genutzt werden können. Die Teilung des Nachlasses werde durch die erforderliche Einstimmigkeit unnötig verlängert; ein einzelner Erbe könne sie während Jahren blockieren. Nach Artikel 604 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann aber jeder Erbe "zu beliebiger Zeit", grundsätzlich jederzeit, die Erbteilung verlangen. Vorbehalten sind bloss Fälle, in denen die Erben "durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet" sind.</p><p>Die Erben können durch Vereinbarung die Teilung aufschieben und sich damit auf eine sogenannte fortgesetzte Erbengemeinschaft einigen. Dabei widerspricht eine Vereinbarung, die Teilung der Erbschaft auf unbestimmte Zeit auszuschliessen, dem Recht jedes Erben, zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft zu verlangen, und steht einer Teilungsklage nicht im Weg. Der Grund einer fortgesetzten Erbengemeinschaft kann darin bestehen, die Veräusserung eines wichtigen Nachlassgegenstandes, etwa einer Liegenschaft, zu verhindern. Sodann ist ein gesetzlicher Teilungsaufschub in Fällen vorgesehen, in denen namentlich auf unmündige Nachkommen Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB; SR 211.412.11).</p><p>Sind mehrere Erben vorhanden, so entsteht zwischen ihnen bis zur Erbteilung eine "Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft" (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Entsprechend der Ausgestaltung der Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zu gesamter Hand haben die Erben sämtliche Verwaltungs- und Verfügungshandlungen "gemeinsam", d. h. einstimmig, vorzunehmen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Dieses Erfordernis gemeinsamen Handelns ist rechtspolitisch wohlbegründet, denn es bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädliche Sonderaktionen einzelner Erben (BGE 121 III 121 E. 3). Gewiss kann das Einstimmigkeitserfordernis namentlich bei Uneinigkeit oder geografischer Distanz der Miterben zu Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führen. Für derartige Fälle sieht Artikel 602 Absatz 3 ZGB die Einsetzung eines Erbenvertreters vor. Danach kann jeder Miterbe bei der zuständigen Behörde die Ernennung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung verlangen.</p><p>Das Einstimmigkeitserfordernis verhindert somit nicht die Erbteilung, und im Fall von Uneinigkeit der Miterben kann eine Erbenvertretung bestellt werden. Die Erben können sich darüber einig sein, die Erbengemeinschaft auch langfristig fortzusetzen und somit Nachlassgegenstände zusammenzuhalten. Die Gründe dafür sind vielschichtig und nicht per se unerwünscht. Die Festsetzung von zwingenden Fristen für die Auflösung von Erbengemeinschaften wäre ein unverhältnismässiger Eingriff in die Privatautonomie. Befinden sich im Nachlass bewohnbare oder anderweitig nutzbare Grundstücke an einer attraktiven Lage, haben Erbengemeinschaften im Normalfall selber ein finanzielles Interesse, sie nicht leerstehen zu lassen, sondern mindestens zu vermieten. Die Übernahme eines Grundstücks durch einen oder einzelne Erben scheitert oft daran, dass nicht genügend andere finanzielle Mittel für den Auskauf der übrigen Miterben vorhanden sind. Dann wird sich ein Verkauf des Grundstücks aufdrängen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass mit der Motion ein wichtiges Problem angesprochen wird. Er hat dem Parlament daher am 20. Januar 2010 eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes zugeleitet (10.019), mit der die Kantone unter anderem verpflichtet werden sollen, jene Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen und damit der Baulandhortung entgegenzuwirken (BBl 2010 1087, Art. 15a).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesrevisionen - insbesondere des Erbrechts und eventuell des landwirtschaftlichen Bodenrechts - vorzunehmen, damit Erbengemeinschaften, die im Besitz von Liegenschaften und Grundstücken sind, schneller aufgelöst werden können.</p>
  • Bessere Grundstücknutzung durch raschere Auflösung von Erbengemeinschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In vielen ländlichen Gebieten und Dörfern stehen alte Wohn- und Bauernhäuser sowie Ställe leer und verlottern. Die nicht mehr genutzten Flächen sind oft an zentraler Lage und somit bestens geeignet, um neuen, attraktiven Wohnraum zu schaffen. Dies wird durch Erbengemeinschaften, die im Besitz der Grundstücke und Liegenschaften sind, aber zu oft verhindert. Erbengemeinschaften müssen Entscheide einstimmig fällen. Es müssen sich alle Erben über einen Verkauf, eine Vermietung oder die Aufnahme einer Hypothek einig sein. Die Erbengemeinschaft wird handlungsunfähig, sobald nur ein Erbe eine andere Meinung vertritt. Auch die Teilung des Nachlasses kann durch die verlangte Einstimmigkeit unnötig verlängert werden. Ein einzelner Erbe kann sie während Jahren blockieren. Noch komplizierter wird die Situation, wenn ein Erbe selber stirbt und seine Anteile weitervererbt. Damit leerstehende Gebäude und Liegenschaften künftig besser genutzt werden können, soll der Bundesrat die betreffenden Gesetzesgrundlagen revidieren. Es braucht griffigere Regelungen, damit sich Erbengemeinschaften schneller auflösen. Insbesondere sollen klare Fristen für die Auflösung von Erbengemeinschaften geprüft werden. Dadurch können leerstehende Liegenschaften und Grundstücke besser genutzt werden. Anstelle von neuen Bauzonen an den Dorfrändern stehen damit attraktive Flächen in den Zentren zur Verfügung. Die Gesetzesrevisionen helfen somit, die Zersiedelung zu stoppen. Zu prüfen sind auch Vereinfachungen bei der Auflösung von Stockwerkeigentum. Erbengemeinschaften sollen durch die geforderte Einstimmigkeit nicht mehr über Jahre hinweg blockiert werden können.</p>
    • <p>Das Anliegen der Motion ist eine raschere Auflösung von Erbengemeinschaften, damit leerstehende Liegenschaften besser genutzt werden können. Die Teilung des Nachlasses werde durch die erforderliche Einstimmigkeit unnötig verlängert; ein einzelner Erbe könne sie während Jahren blockieren. Nach Artikel 604 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann aber jeder Erbe "zu beliebiger Zeit", grundsätzlich jederzeit, die Erbteilung verlangen. Vorbehalten sind bloss Fälle, in denen die Erben "durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet" sind.</p><p>Die Erben können durch Vereinbarung die Teilung aufschieben und sich damit auf eine sogenannte fortgesetzte Erbengemeinschaft einigen. Dabei widerspricht eine Vereinbarung, die Teilung der Erbschaft auf unbestimmte Zeit auszuschliessen, dem Recht jedes Erben, zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft zu verlangen, und steht einer Teilungsklage nicht im Weg. Der Grund einer fortgesetzten Erbengemeinschaft kann darin bestehen, die Veräusserung eines wichtigen Nachlassgegenstandes, etwa einer Liegenschaft, zu verhindern. Sodann ist ein gesetzlicher Teilungsaufschub in Fällen vorgesehen, in denen namentlich auf unmündige Nachkommen Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB; SR 211.412.11).</p><p>Sind mehrere Erben vorhanden, so entsteht zwischen ihnen bis zur Erbteilung eine "Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft" (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Entsprechend der Ausgestaltung der Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zu gesamter Hand haben die Erben sämtliche Verwaltungs- und Verfügungshandlungen "gemeinsam", d. h. einstimmig, vorzunehmen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Dieses Erfordernis gemeinsamen Handelns ist rechtspolitisch wohlbegründet, denn es bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädliche Sonderaktionen einzelner Erben (BGE 121 III 121 E. 3). Gewiss kann das Einstimmigkeitserfordernis namentlich bei Uneinigkeit oder geografischer Distanz der Miterben zu Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führen. Für derartige Fälle sieht Artikel 602 Absatz 3 ZGB die Einsetzung eines Erbenvertreters vor. Danach kann jeder Miterbe bei der zuständigen Behörde die Ernennung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung verlangen.</p><p>Das Einstimmigkeitserfordernis verhindert somit nicht die Erbteilung, und im Fall von Uneinigkeit der Miterben kann eine Erbenvertretung bestellt werden. Die Erben können sich darüber einig sein, die Erbengemeinschaft auch langfristig fortzusetzen und somit Nachlassgegenstände zusammenzuhalten. Die Gründe dafür sind vielschichtig und nicht per se unerwünscht. Die Festsetzung von zwingenden Fristen für die Auflösung von Erbengemeinschaften wäre ein unverhältnismässiger Eingriff in die Privatautonomie. Befinden sich im Nachlass bewohnbare oder anderweitig nutzbare Grundstücke an einer attraktiven Lage, haben Erbengemeinschaften im Normalfall selber ein finanzielles Interesse, sie nicht leerstehen zu lassen, sondern mindestens zu vermieten. Die Übernahme eines Grundstücks durch einen oder einzelne Erben scheitert oft daran, dass nicht genügend andere finanzielle Mittel für den Auskauf der übrigen Miterben vorhanden sind. Dann wird sich ein Verkauf des Grundstücks aufdrängen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass mit der Motion ein wichtiges Problem angesprochen wird. Er hat dem Parlament daher am 20. Januar 2010 eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes zugeleitet (10.019), mit der die Kantone unter anderem verpflichtet werden sollen, jene Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen und damit der Baulandhortung entgegenzuwirken (BBl 2010 1087, Art. 15a).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesrevisionen - insbesondere des Erbrechts und eventuell des landwirtschaftlichen Bodenrechts - vorzunehmen, damit Erbengemeinschaften, die im Besitz von Liegenschaften und Grundstücken sind, schneller aufgelöst werden können.</p>
    • Bessere Grundstücknutzung durch raschere Auflösung von Erbengemeinschaften

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