Einführung von Fiskalregeln bei der AHV und bei der IV

ShortId
11.3106
Id
20113106
Updated
28.07.2023 11:43
Language
de
Title
Einführung von Fiskalregeln bei der AHV und bei der IV
AdditionalIndexing
28;Schuldenbremse;Defizit in der Betriebsrechnung;Invalidenversicherung;Verschuldung;AHV
1
  • L05K0104010101, AHV
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K1104030102, Verschuldung
  • L06K070302010203, Defizit in der Betriebsrechnung
  • L04K11080305, Schuldenbremse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der im internationalen Vergleich gute Zustand der Staatsfinanzen in unserem Land ist nicht zuletzt auf die Schuldenbremse zurückzuführen. Bei der letzten September durch den Souverän gutgeheissenen Revision wurde eine solche Regel auch bei der Arbeitslosenversicherung eingeführt. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV) unterliegen heute jedoch keiner solchen Steuerung. Vielmehr sind sowohl die Ansprüche der Leistungsbezüger wie auch die Beiträge an diese Sozialwerke gesetzlich fixiert, ohne dass Gewähr besteht, dass die Erträge die Ausgaben wirklich decken. Gerät eine Sozialversicherung in finanzielle Schieflage, besteht die Gefahr, dass eine Sanierung infolge politischer Blockaden nicht oder viel zu spät realisiert werden kann. Bei der IV hat die Politik erst mit grosser Verspätung auf das finanzielle Ungleichgewicht reagiert. Hier gilt es ein mögliches künftiges "Politikversagen" zu verhindern. Bei der AHV sieht die aktuelle Rechnung noch gut aus. Sobald die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer ins Rentenalter kommen, wird es zu hohen und rasch steigenden Defiziten kommen. Hier muss mit Fiskalregeln ein Abgleiten in die Verschuldung verhindert werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich seine Absicht bekräftigt (vgl. insbesondere die Antwort auf die Interpellation der SVP-Fraktion 10.3854 und die Stellungnahme zur Motion Weibel 09.3186), Regelbindungen für die Sozialversicherungen zu prüfen und zu realisieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die jeweiligen Ausgaben und Einnahmen der Sozialwerke gemäss ihrem Verfassungsauftrag auf Dauer im Gleichgewicht sind. Die Umsetzung soll im Rahmen der anstehenden Sozialversicherungsreformen erfolgen.</p><p>Bei der Arbeitslosenversicherung ist eine solche Regel bereits realisiert. Bei der Invalidenversicherung ist eine entsprechende Regel in der 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) vorgesehen. Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) enthielt die am 1. Oktober 2010 in der Schlussabstimmung vom Nationalrat verworfene 11. AHV-Revision Ansätze einer Regelbindung. Der Bundesrat wird das Anliegen einer Fiskalregel in der nächsten Vorlage wieder aufnehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der 11. AHV-Revision und bei der 6. IV-Revision zwingend Fiskalregeln vorzusehen, welche die Verschuldung bei den beiden Sozialversicherungen beschränken. Diese sollen folgende Elemente enthalten:</p><p>1. Es ist ein Auslöser vorzusehen, der den finanziellen Schwellenwert / die Höhe des Defizits / das Fondsvermögen in Prozent der Ausgaben oder die Verschuldung in Prozent der Beiträge festlegt, bei deren Überschreitung politische Massnahmen zwingend sind.</p><p>2. Der politische Auftrag, welche Massnahmen die politischen Akteure in welchen Fristen zu ergreifen haben, bei Überschreitung des Auslösers, ist zu definieren.</p><p>3. Es sind automatisch ausgelöste Massnahmen vorzusehen, falls der politische Auftrag nicht innerhalb bestimmter Fristen umgesetzt wird, damit ein weiteres Abgleiten der Sozialversicherungen in ein finanzielles Ungleichgewicht verhindert werden kann.</p><p>4. Eine massvolle Berücksichtigung der Konjunktur und der Einbezug der voraussichtlichen künftigen Entwicklung sind zu prüfen.</p>
  • Einführung von Fiskalregeln bei der AHV und bei der IV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der im internationalen Vergleich gute Zustand der Staatsfinanzen in unserem Land ist nicht zuletzt auf die Schuldenbremse zurückzuführen. Bei der letzten September durch den Souverän gutgeheissenen Revision wurde eine solche Regel auch bei der Arbeitslosenversicherung eingeführt. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV) unterliegen heute jedoch keiner solchen Steuerung. Vielmehr sind sowohl die Ansprüche der Leistungsbezüger wie auch die Beiträge an diese Sozialwerke gesetzlich fixiert, ohne dass Gewähr besteht, dass die Erträge die Ausgaben wirklich decken. Gerät eine Sozialversicherung in finanzielle Schieflage, besteht die Gefahr, dass eine Sanierung infolge politischer Blockaden nicht oder viel zu spät realisiert werden kann. Bei der IV hat die Politik erst mit grosser Verspätung auf das finanzielle Ungleichgewicht reagiert. Hier gilt es ein mögliches künftiges "Politikversagen" zu verhindern. Bei der AHV sieht die aktuelle Rechnung noch gut aus. Sobald die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer ins Rentenalter kommen, wird es zu hohen und rasch steigenden Defiziten kommen. Hier muss mit Fiskalregeln ein Abgleiten in die Verschuldung verhindert werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich seine Absicht bekräftigt (vgl. insbesondere die Antwort auf die Interpellation der SVP-Fraktion 10.3854 und die Stellungnahme zur Motion Weibel 09.3186), Regelbindungen für die Sozialversicherungen zu prüfen und zu realisieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die jeweiligen Ausgaben und Einnahmen der Sozialwerke gemäss ihrem Verfassungsauftrag auf Dauer im Gleichgewicht sind. Die Umsetzung soll im Rahmen der anstehenden Sozialversicherungsreformen erfolgen.</p><p>Bei der Arbeitslosenversicherung ist eine solche Regel bereits realisiert. Bei der Invalidenversicherung ist eine entsprechende Regel in der 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) vorgesehen. Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) enthielt die am 1. Oktober 2010 in der Schlussabstimmung vom Nationalrat verworfene 11. AHV-Revision Ansätze einer Regelbindung. Der Bundesrat wird das Anliegen einer Fiskalregel in der nächsten Vorlage wieder aufnehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der 11. AHV-Revision und bei der 6. IV-Revision zwingend Fiskalregeln vorzusehen, welche die Verschuldung bei den beiden Sozialversicherungen beschränken. Diese sollen folgende Elemente enthalten:</p><p>1. Es ist ein Auslöser vorzusehen, der den finanziellen Schwellenwert / die Höhe des Defizits / das Fondsvermögen in Prozent der Ausgaben oder die Verschuldung in Prozent der Beiträge festlegt, bei deren Überschreitung politische Massnahmen zwingend sind.</p><p>2. Der politische Auftrag, welche Massnahmen die politischen Akteure in welchen Fristen zu ergreifen haben, bei Überschreitung des Auslösers, ist zu definieren.</p><p>3. Es sind automatisch ausgelöste Massnahmen vorzusehen, falls der politische Auftrag nicht innerhalb bestimmter Fristen umgesetzt wird, damit ein weiteres Abgleiten der Sozialversicherungen in ein finanzielles Ungleichgewicht verhindert werden kann.</p><p>4. Eine massvolle Berücksichtigung der Konjunktur und der Einbezug der voraussichtlichen künftigen Entwicklung sind zu prüfen.</p>
    • Einführung von Fiskalregeln bei der AHV und bei der IV

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