Öffentliche Telefonkabinen als Teil der Grundversorgung

ShortId
11.3107
Id
20113107
Updated
28.07.2023 12:24
Language
de
Title
Öffentliche Telefonkabinen als Teil der Grundversorgung
AdditionalIndexing
34;Gemeinde;Swisscom;Versorgung;Telefon;service public
1
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L04K08060111, service public
  • L05K1202020108, Telefon
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L04K07010309, Versorgung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Swisscom optimiert heute ihren Gewinn auf Kosten des Service public! Sie bricht jährlich Hunderte von öffentlichen Telefonkabinen ab (2010 insgesamt 631), weil sie aufgrund der Zunahme der Mobiltelefonie weniger genutzt und angeblich unrentabel werden. Wir laufen Gefahr, dass die flächendeckende Grundversorgung aus rein wirtschaftlichen und ökonomischen Gründen nicht mehr sichergestellt wird, obwohl die Swisscom in der Schweiz hohe Gewinne erzielt. Die Rentabilität alleine darf aber kein genügendes Kriterium sein, um Aufhebungen von Telefonkabinen zu rechtfertigen.</p><p>Ohne Änderung der Verordnung wäre die Swisscom rechtlich nicht mehr verpflichtet, in jeder bisher politisch selbstständigen Ortschaft eine öffentliche Sprechstelle zu betreiben, sondern nur mehr eine pro fusionierte politische Gemeinde. So wären z. B. im ganzen Kanton Glarus (Fusion von 25 Gemeinden zu 3 Gemeinden per 1. Januar 2011) nur mehr 3 Telefonkabinen obligatorisch.</p><p>Die Swisscom soll als Konzessionärin weiterhin verpflichtet werden, in allen Ortschaften bzw. grösseren Siedlungen mindestens eine öffentliche Sprechstelle rund um die Uhr zu betreiben. Eine Anbringung der öffentlichen Sprechstellen in Räumlichkeiten, die zeitweise geschlossen sind (z. B. Bahnhof, Post, Einkaufszentren usw.), vermag dabei den jederzeitigen Zugang zu den Notrufdiensten nicht sicherzustellen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. e FDV).</p>
  • <p>Die öffentlichen Sprechstellen sind Bestandteil der Grundversorgung der Schweiz mit Fernmeldediensten. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) muss die Grundversorgungskonzessionärin (Swisscom) eine ausreichende Versorgung mit Sprechstellen sicherstellen. Deren Bedeutung hat jedoch aufgrund der hohen Verbreitung mobiler Kommunikationsmittel stark abgenommen.</p><p>Der Bundesrat überprüft den Umfang der Grundversorgung periodisch. Er trägt dabei der absehbaren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung und berücksichtigt auch die technische Entwicklung. Diese ist in der Telekommunikation äusserst dynamisch. Der Bundesrat hat deshalb Ende 2009 die Vorschriften über die Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen (Art. 20 FDV) angepasst. Es steht zwar nach wie vor jeder Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle zu, neu kann eine Gemeinde aber auch gänzlich darauf verzichten.</p><p>Im Rahmen dieser Regelung bestimmt die Comcom periodisch die Anzahl Standorte, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Der aktuelle Stand der Versorgung mit der genauen Anzahl der Standorte pro politische Gemeinde ist im Anhang 1 zur Grundversorgungskonzession festgelegt. Der tatsächliche Abbau eines Standortes, wo sich eine Kabine befinden muss, erfordert eine formelle Bewilligung der Comcom. Vorgängig muss allerdings die Gemeinde zu einem von Swisscom beantragten Abbau eines solchen Standortes eine Einwilligungserklärung unterzeichnen. Die Gemeinde kennt die spezifischen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung und kann somit den lokalen Bedarf an öffentlichen Sprechstellen am besten beurteilen. Aus diesem Grund ist es auch keineswegs zwingend, dass im Kanton Glarus die drei Grossgemeinden künftig nur noch über eine öffentliche Sprechstelle verfügen werden. Bei Gemeindefusionen werden die bestehenden Standorte der neuen Gemeinde zugesprochen. Die Gemeinde hat grundsätzlich auch die Möglichkeit, alternative Standorte für die Verlegung von öffentlichen Sprechstellen zu verlangen, vorausgesetzt, sie stellt den notwendigen öffentlichen Grund und Boden zur Verfügung. Sollte zudem nach Abbau der letzten öffentlichen Sprechstelle der Gemeinde ein erneutes Bedürfnis aufkommen, so ist ein entsprechender Aufbau gestützt auf die Grundversorgung im Prinzip wieder möglich.</p><p>Im Jahr 2010 bewilligte die Comcom aus dem Bestand von 4813 Sprechstellen der Grundversorgung eine Reduktion um 376 Standorte mit mindestens einer Sprechstelle. Der vom Postulanten erwähnte Abbau von 631 Sprechstellen umfasst zusätzlich Sprechstellen, die von Swisscom auf kommerzieller Basis betrieben werden und nicht Gegenstand der Grundversorgungskonzession sind. Dieser von Swisscom selbst bestimmte Abbau hat nicht zwangsläufig zu einer Reduktion von Standorten geführt, weil in erster Linie Mehrfachstandorte (zwei oder mehr Publifone pro Standort) auf eine Sprechstelle pro Standort abgebaut wurden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die gegenwärtige Regelung, die den betroffenen Gemeinden eine wichtige Rolle im Entscheidungsprozess zuerkennt, bewährt. Er sieht deshalb keine Notwendigkeit, die Kriterien für die Erhaltung von Standorten anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Gemäss Artikel 20 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) legt die Comcom periodisch die Anzahl der Standorte von öffentlichen Telefonkabinen pro Gemeinde fest. Dabei muss in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden sein. Aufgrund der zunehmenden Fusion von kleineren Ortschaften zu grösseren politischen Gemeinden wird mit dieser Bestimmung die vom Gesetzgeber gewollte flächendeckende Grundversorgung mit Telekomdiensten nicht mehr sichergestellt.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, zu prüfen, ob Artikel 20 FDV so angepasst werden sollte, dass in jeder Ortschaft bzw. grösseren Siedlung - und nicht nur in jeder politischen Gemeinde - mindestens eine öffentliche Sprechstelle (Telefonkabinen) vorhanden sein muss. Selbstverständlich muss eine Aufhebung einer Sprechstelle im Einverständnis mit der politischen Gemeinde möglich bleiben.</p>
  • Öffentliche Telefonkabinen als Teil der Grundversorgung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Swisscom optimiert heute ihren Gewinn auf Kosten des Service public! Sie bricht jährlich Hunderte von öffentlichen Telefonkabinen ab (2010 insgesamt 631), weil sie aufgrund der Zunahme der Mobiltelefonie weniger genutzt und angeblich unrentabel werden. Wir laufen Gefahr, dass die flächendeckende Grundversorgung aus rein wirtschaftlichen und ökonomischen Gründen nicht mehr sichergestellt wird, obwohl die Swisscom in der Schweiz hohe Gewinne erzielt. Die Rentabilität alleine darf aber kein genügendes Kriterium sein, um Aufhebungen von Telefonkabinen zu rechtfertigen.</p><p>Ohne Änderung der Verordnung wäre die Swisscom rechtlich nicht mehr verpflichtet, in jeder bisher politisch selbstständigen Ortschaft eine öffentliche Sprechstelle zu betreiben, sondern nur mehr eine pro fusionierte politische Gemeinde. So wären z. B. im ganzen Kanton Glarus (Fusion von 25 Gemeinden zu 3 Gemeinden per 1. Januar 2011) nur mehr 3 Telefonkabinen obligatorisch.</p><p>Die Swisscom soll als Konzessionärin weiterhin verpflichtet werden, in allen Ortschaften bzw. grösseren Siedlungen mindestens eine öffentliche Sprechstelle rund um die Uhr zu betreiben. Eine Anbringung der öffentlichen Sprechstellen in Räumlichkeiten, die zeitweise geschlossen sind (z. B. Bahnhof, Post, Einkaufszentren usw.), vermag dabei den jederzeitigen Zugang zu den Notrufdiensten nicht sicherzustellen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. e FDV).</p>
    • <p>Die öffentlichen Sprechstellen sind Bestandteil der Grundversorgung der Schweiz mit Fernmeldediensten. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) muss die Grundversorgungskonzessionärin (Swisscom) eine ausreichende Versorgung mit Sprechstellen sicherstellen. Deren Bedeutung hat jedoch aufgrund der hohen Verbreitung mobiler Kommunikationsmittel stark abgenommen.</p><p>Der Bundesrat überprüft den Umfang der Grundversorgung periodisch. Er trägt dabei der absehbaren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung und berücksichtigt auch die technische Entwicklung. Diese ist in der Telekommunikation äusserst dynamisch. Der Bundesrat hat deshalb Ende 2009 die Vorschriften über die Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen (Art. 20 FDV) angepasst. Es steht zwar nach wie vor jeder Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle zu, neu kann eine Gemeinde aber auch gänzlich darauf verzichten.</p><p>Im Rahmen dieser Regelung bestimmt die Comcom periodisch die Anzahl Standorte, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Der aktuelle Stand der Versorgung mit der genauen Anzahl der Standorte pro politische Gemeinde ist im Anhang 1 zur Grundversorgungskonzession festgelegt. Der tatsächliche Abbau eines Standortes, wo sich eine Kabine befinden muss, erfordert eine formelle Bewilligung der Comcom. Vorgängig muss allerdings die Gemeinde zu einem von Swisscom beantragten Abbau eines solchen Standortes eine Einwilligungserklärung unterzeichnen. Die Gemeinde kennt die spezifischen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung und kann somit den lokalen Bedarf an öffentlichen Sprechstellen am besten beurteilen. Aus diesem Grund ist es auch keineswegs zwingend, dass im Kanton Glarus die drei Grossgemeinden künftig nur noch über eine öffentliche Sprechstelle verfügen werden. Bei Gemeindefusionen werden die bestehenden Standorte der neuen Gemeinde zugesprochen. Die Gemeinde hat grundsätzlich auch die Möglichkeit, alternative Standorte für die Verlegung von öffentlichen Sprechstellen zu verlangen, vorausgesetzt, sie stellt den notwendigen öffentlichen Grund und Boden zur Verfügung. Sollte zudem nach Abbau der letzten öffentlichen Sprechstelle der Gemeinde ein erneutes Bedürfnis aufkommen, so ist ein entsprechender Aufbau gestützt auf die Grundversorgung im Prinzip wieder möglich.</p><p>Im Jahr 2010 bewilligte die Comcom aus dem Bestand von 4813 Sprechstellen der Grundversorgung eine Reduktion um 376 Standorte mit mindestens einer Sprechstelle. Der vom Postulanten erwähnte Abbau von 631 Sprechstellen umfasst zusätzlich Sprechstellen, die von Swisscom auf kommerzieller Basis betrieben werden und nicht Gegenstand der Grundversorgungskonzession sind. Dieser von Swisscom selbst bestimmte Abbau hat nicht zwangsläufig zu einer Reduktion von Standorten geführt, weil in erster Linie Mehrfachstandorte (zwei oder mehr Publifone pro Standort) auf eine Sprechstelle pro Standort abgebaut wurden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die gegenwärtige Regelung, die den betroffenen Gemeinden eine wichtige Rolle im Entscheidungsprozess zuerkennt, bewährt. Er sieht deshalb keine Notwendigkeit, die Kriterien für die Erhaltung von Standorten anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Gemäss Artikel 20 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) legt die Comcom periodisch die Anzahl der Standorte von öffentlichen Telefonkabinen pro Gemeinde fest. Dabei muss in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden sein. Aufgrund der zunehmenden Fusion von kleineren Ortschaften zu grösseren politischen Gemeinden wird mit dieser Bestimmung die vom Gesetzgeber gewollte flächendeckende Grundversorgung mit Telekomdiensten nicht mehr sichergestellt.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, zu prüfen, ob Artikel 20 FDV so angepasst werden sollte, dass in jeder Ortschaft bzw. grösseren Siedlung - und nicht nur in jeder politischen Gemeinde - mindestens eine öffentliche Sprechstelle (Telefonkabinen) vorhanden sein muss. Selbstverständlich muss eine Aufhebung einer Sprechstelle im Einverständnis mit der politischen Gemeinde möglich bleiben.</p>
    • Öffentliche Telefonkabinen als Teil der Grundversorgung

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