Informations- und Massnahmenszenario bei einem AKW-Unfall
- ShortId
-
11.3109
- Id
-
20113109
- Updated
-
28.07.2023 13:25
- Language
-
de
- Title
-
Informations- und Massnahmenszenario bei einem AKW-Unfall
- AdditionalIndexing
-
66;nuklearer Unfall;Informationspolitik;Bevölkerungsschutz;Katastrophenalarm;Elsass;Informationsverbreitung;radioaktive Verseuchung;Frankreich;Kernkraftwerk
- 1
-
- L05K1703010601, nuklearer Unfall
- L04K06020312, radioaktive Verseuchung
- L04K06010303, Katastrophenalarm
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L03K040302, Bevölkerungsschutz
- L04K03010106, Frankreich
- L03K120102, Informationspolitik
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L04K03020608, Elsass
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nicht nur von Atomkraftwerken in der Schweiz, auch von solchen im grenznahen Ausland geht eine grosse Gefahr für die Schweizer Bevölkerung aus. Beim AKW Fessenheim (F) z. B. treten regelmässig Störungen auf. Schweizer AKW weisen zum Teil dieselbe Konstruktion auf wie die scheinbar sicheren Kernkraftwerke, aus welchen nun in Japan radioaktive Strahlen entweichen. Die Entweichung radioaktiver Strahlen kann im dichtbesiedelten Europa die Gesundheit mehrerer Millionen Menschen gefährden. Radioaktive Strahlen machen an den Landesgrenzen keinen Halt. Eine offene Informationspolitik und die Koordination über die Grenzen sind darum unerlässlich.</p>
- <p>1. Für den Fall eines Ereignisses in einem Kernkraftwerk in der Schweiz oder im grenznahen Ausland existiert eine Notfallplanung, die sich auf die ABCN-Einsatzverordnung (SR 520.17), die Notfallschutzverordnung (SR 732.33) sowie die Verordnung über die Nationale Alarmzentrale (SR 520.18) stützt. Die Umsetzung wird im "Konzept für den Notfallschutz in der Umgebung der Kernanlagen" der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (<a href="http://www.bevoelkerungsschutz.ch">www.bevoelkerungsschutz.ch</a> > Dokumente > Unterlagen Nat. ABC-Schutz) beschrieben.</p><p>2. Nach einem KKW-Unfall informieren die involvierten Stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich. In einer ersten Phase hat die Nationale Alarmzentrale (NAZ) im Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs) die Koordinationsrolle; danach übernimmt der Bundesstab ABCN bzw. die Bundeskanzlei. Mit einer ersten Medieninformation der NAZ ist innert zwei Stunden ab Einsatzbeginn zu rechnen, danach folgen regelmässig Medienmitteilungen. Zeichnet sich eine Gefährdung der Bevölkerung ab, wird unverzüglich ein klar definierter Warnungs- und Alarmierungsprozess in Gang gesetzt. Dabei wird die Bevölkerung mittels Sirenenalarm und Radiomitteilungen über das Ereignis ins Bild gesetzt und über die Vorbereitung und den Vollzug von Schutzmassnahmen informiert.</p><p>3. Als Schutzmassnahmen in einer ersten Phase des Ereignisses vorgesehen sind der geschützte Aufenthalt im Haus, Keller oder Schutzraum, die Einnahme von Jodtabletten, die vorsorgliche Evakuierung sowie ein Ernte- und Weideverbot für bestimmte Gebiete. Welche Massnahmen angeordnet werden, hängt vom Ereignisablauf ab. Über später erforderliche Massnahmen entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Bundesstabes ABCN.</p><p>4. In einer ersten Phase sind dies primär die NAZ, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi), die kantonalen Führungsorgane der betroffenen Kantone sowie das betroffene Kernkraftwerk. In einer zweiten Phase wird der Einsatz durch den Bundesstab ABCN koordiniert.</p><p>5. Mit Frankreich, Deutschland und Österreich existiert eine kontinuierliche Zusammenarbeit zu Fragen des Notfallschutzes bei KKW im Rahmen von binationalen Kommissionen und Arbeitsgruppen. Geregelt sind auch der Informationsaustausch mit den nationalen und lokalen Behörden sowie allfällige grenzüberschreitende Hilfeleistungen im Ereignisfall.</p><p>6. Bei Auslösung des internen Notfallplans des KKW Fessenheim werden sowohl die NAZ wie auch die Kantonspolizei Basel-Stadt von der Préfecture du Haut-Rhin direkt alarmiert. In der Folge übermittelt die Préfecture alle ihr vorliegenden Informationen regelmässig an die NAZ, die sie den involvierten Stellen von Bund und Kantonen zur Verfügung stellt.</p><p>Allfällig notwendige Schutzmassnahmen in der Schweiz würden analog zu einem KKW-Unfall in der Schweiz für die Bevölkerung der Zone 3 (Entfernung > 20 km) angeordnet. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das neueste Ereignis in Japan zeigte einmal mehr auf, dass ein AKW-GAU auch bei scheinbar sicheren Atomkraftwerken nicht ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Gibt es ein Informations- und Massnahmenszenario im Fall eines AKW-Unfalls in der Schweiz oder im grenznahen Ausland?</p><p>- Wenn ja: Zu welchem Zeitpunkt wird die Bevölkerung informiert?</p><p>- Welche Massnahmen sind in den verschiedenen Stadien vorgesehen?</p><p>- Welche Dienststellen bei Bund und Kantonen sind in das Szenario involviert?</p><p>- Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit dem grenznahen Ausland?</p><p>- Gibt es ein spezielles Szenario mit Frankreich bei Austritt von radioaktiven Strahlen beim AKW Fessenheim?</p><p>- Wenn nein: Wie gedenkt der Bund diese Lücke zu schliessen?</p>
- Informations- und Massnahmenszenario bei einem AKW-Unfall
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nicht nur von Atomkraftwerken in der Schweiz, auch von solchen im grenznahen Ausland geht eine grosse Gefahr für die Schweizer Bevölkerung aus. Beim AKW Fessenheim (F) z. B. treten regelmässig Störungen auf. Schweizer AKW weisen zum Teil dieselbe Konstruktion auf wie die scheinbar sicheren Kernkraftwerke, aus welchen nun in Japan radioaktive Strahlen entweichen. Die Entweichung radioaktiver Strahlen kann im dichtbesiedelten Europa die Gesundheit mehrerer Millionen Menschen gefährden. Radioaktive Strahlen machen an den Landesgrenzen keinen Halt. Eine offene Informationspolitik und die Koordination über die Grenzen sind darum unerlässlich.</p>
- <p>1. Für den Fall eines Ereignisses in einem Kernkraftwerk in der Schweiz oder im grenznahen Ausland existiert eine Notfallplanung, die sich auf die ABCN-Einsatzverordnung (SR 520.17), die Notfallschutzverordnung (SR 732.33) sowie die Verordnung über die Nationale Alarmzentrale (SR 520.18) stützt. Die Umsetzung wird im "Konzept für den Notfallschutz in der Umgebung der Kernanlagen" der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (<a href="http://www.bevoelkerungsschutz.ch">www.bevoelkerungsschutz.ch</a> > Dokumente > Unterlagen Nat. ABC-Schutz) beschrieben.</p><p>2. Nach einem KKW-Unfall informieren die involvierten Stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich. In einer ersten Phase hat die Nationale Alarmzentrale (NAZ) im Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs) die Koordinationsrolle; danach übernimmt der Bundesstab ABCN bzw. die Bundeskanzlei. Mit einer ersten Medieninformation der NAZ ist innert zwei Stunden ab Einsatzbeginn zu rechnen, danach folgen regelmässig Medienmitteilungen. Zeichnet sich eine Gefährdung der Bevölkerung ab, wird unverzüglich ein klar definierter Warnungs- und Alarmierungsprozess in Gang gesetzt. Dabei wird die Bevölkerung mittels Sirenenalarm und Radiomitteilungen über das Ereignis ins Bild gesetzt und über die Vorbereitung und den Vollzug von Schutzmassnahmen informiert.</p><p>3. Als Schutzmassnahmen in einer ersten Phase des Ereignisses vorgesehen sind der geschützte Aufenthalt im Haus, Keller oder Schutzraum, die Einnahme von Jodtabletten, die vorsorgliche Evakuierung sowie ein Ernte- und Weideverbot für bestimmte Gebiete. Welche Massnahmen angeordnet werden, hängt vom Ereignisablauf ab. Über später erforderliche Massnahmen entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Bundesstabes ABCN.</p><p>4. In einer ersten Phase sind dies primär die NAZ, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi), die kantonalen Führungsorgane der betroffenen Kantone sowie das betroffene Kernkraftwerk. In einer zweiten Phase wird der Einsatz durch den Bundesstab ABCN koordiniert.</p><p>5. Mit Frankreich, Deutschland und Österreich existiert eine kontinuierliche Zusammenarbeit zu Fragen des Notfallschutzes bei KKW im Rahmen von binationalen Kommissionen und Arbeitsgruppen. Geregelt sind auch der Informationsaustausch mit den nationalen und lokalen Behörden sowie allfällige grenzüberschreitende Hilfeleistungen im Ereignisfall.</p><p>6. Bei Auslösung des internen Notfallplans des KKW Fessenheim werden sowohl die NAZ wie auch die Kantonspolizei Basel-Stadt von der Préfecture du Haut-Rhin direkt alarmiert. In der Folge übermittelt die Préfecture alle ihr vorliegenden Informationen regelmässig an die NAZ, die sie den involvierten Stellen von Bund und Kantonen zur Verfügung stellt.</p><p>Allfällig notwendige Schutzmassnahmen in der Schweiz würden analog zu einem KKW-Unfall in der Schweiz für die Bevölkerung der Zone 3 (Entfernung > 20 km) angeordnet. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das neueste Ereignis in Japan zeigte einmal mehr auf, dass ein AKW-GAU auch bei scheinbar sicheren Atomkraftwerken nicht ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Gibt es ein Informations- und Massnahmenszenario im Fall eines AKW-Unfalls in der Schweiz oder im grenznahen Ausland?</p><p>- Wenn ja: Zu welchem Zeitpunkt wird die Bevölkerung informiert?</p><p>- Welche Massnahmen sind in den verschiedenen Stadien vorgesehen?</p><p>- Welche Dienststellen bei Bund und Kantonen sind in das Szenario involviert?</p><p>- Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit dem grenznahen Ausland?</p><p>- Gibt es ein spezielles Szenario mit Frankreich bei Austritt von radioaktiven Strahlen beim AKW Fessenheim?</p><p>- Wenn nein: Wie gedenkt der Bund diese Lücke zu schliessen?</p>
- Informations- und Massnahmenszenario bei einem AKW-Unfall
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