Kann Arbeit eine Pflicht sein, aber kein Recht?
- ShortId
-
11.3111
- Id
-
20113111
- Updated
-
28.07.2023 09:38
- Language
-
de
- Title
-
Kann Arbeit eine Pflicht sein, aber kein Recht?
- AdditionalIndexing
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28;15;soziale Ausgrenzung;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Behinderte/r;Vollzug von Beschlüssen;Kampf gegen die Diskriminierung;wirtschaftliche Diskriminierung;berufliche Wiedereingliederung
- 1
-
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- L04K01040201, Behinderte/r
- L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- L04K01090104, soziale Ausgrenzung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die berufliche Wiedereingliederung von 16 800 Behinderten, die hauptsächlich unter psychischen Beeinträchtigungen leiden und die bis 2018 ihre Rente verlieren werden, ist stark gefährdet, da es an wirksamen Anreizen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fehlt. Dies gilt umso mehr, als das IVG nicht die altruistische Aufgabe hat, die berufliche Diskriminierung zu bekämpfen, unter der behinderte Personen zu leiden haben. Bei einer Wiedereingliederung hat die IV als Kompensationsversicherung die Aufgabe, die Notwendigkeit eines Rentenbezugs zu reduzieren oder dafür zu sorgen, dass sie sich ganz erübrigt.</p><p>Zur Bekämpfung der beruflichen Diskriminierung bietet sich das BehiG eher an, denn nach Artikel 13 "setzt (der Bund) als Arbeitgeber alles daran, Behinderten gleiche Chancen wie nicht Behinderten anzubieten". </p><p>Leider haben betroffene Personen und insbesondere psychisch Behinderte damit kein rechtliches Mittel in der Hand, um sich gegen berufliche Diskriminierung wehren zu können. Das Gleichstellungsgesetz (GlG) enthält jedoch konkrete Mittel (Art. 3, 5 und 10), mit dem sich Frauen gegen Diskriminierung wehren können. Es ist wichtig, dass das Behindertengleichstellungsgesetz, das den postulierten altruistischen Zielen des IVG dient, mit konkreten Bestimmungen ergänzt wird, um den Integrationswillen zu fördern: Arbeit kann nur eine Pflicht sein, wenn es auch ein Recht darauf gibt.</p>
- <p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Förderung der beruflichen (Wieder-)Eingliederung von Menschen mit Behinderungen vor der Zusprechung einer Rente beginnen und über deren Aufhebung hinaus andauern soll. Das mit der 5. IV-Revision eingeführte System der Früherfassung und Frühintervention bezweckt, betroffene Personen möglichst frühzeitig zu erfassen und zu begleiten und die Erhaltung des noch bestehenden Arbeitsplatzes sicherzustellen. Die 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket, Revision 6a), die vermehrt die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt anstrebt, sieht eine gezielte und auf die individuelle Situation der betroffenen Person abgestimmte Beratung und Begleitung während des Eingliederungsprozesses und bis zu drei Jahren nach Aufhebung einer Rente vor. Der gesamte Eingliederungsprozess wird zudem mit der zweiten Säule, den Ergänzungsleistungen (EL), der Arbeitslosenversicherung (ALV) und der Unfallversicherung (UV) koordiniert. Komplementär zu diesen Massnahmen trägt bereits heute das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) durch die Beseitigung von Benachteiligungen, etwa beim Zugang zu Bauten und Anlagen, zum öffentlichen Verkehr oder zu Dienstleistungen, zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, auch für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei.</p><p>2. Sowohl das IVG wie das BehiG dienen der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen. Das IVG bezweckt, die Integration mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen zu ermöglichen und die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs durch die Auszahlung von Renten auszugleichen und zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beizutragen. Das BehiG setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sowohl das IVG wie das BehiG sehen zudem die Möglichkeit vor, Pilotprojekte zur Förderung der beruflichen Integration zu unterstützen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der sozialversicherungsrechtliche und der gleichstellungsrechtliche Ansatz komplementär sind und gemeinsam in optimaler Weise zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen beitragen.</p><p>3. Es ist richtig, dass die schweizerische Rechtsordnung zur Förderung der (Wieder-)Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zurückhaltend von regulativen Instrumenten wie zum Beispiel Diskriminierungsverboten Gebrauch macht. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die bestehenden Vorschriften im Privat- und im Arbeitsvertragsrecht, insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen, einen ausreichenden Schutz vor Diskriminierung bietet. Dies gilt umso mehr, als neben diesen Vorschriften gerade auch die mit der Revision 6a noch ausgebauten Instrumente der ausgleichenden Steuerung der beruflichen Integration, wie insbesondere die gezielte Begleitung und Beratung auch von Arbeitgebern, Diskriminierungen und Vorurteilen entgegenzuwirken vermögen. Diese Massnahmen unterstreichen zugleich die zunehmende Ausrichtung der Eingliederungsmassnahmen an den Grundsätzen der unterstützten Beschäftigung.</p><p>4. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass alle von Diskriminierung bedrohten Personen in gleichem Mass Anspruch auf Schutz haben. Dazu bedarf es jedoch nicht notwendigerweise eines identischen, sondern eines auf die spezifische Situation dieser Personen und den gesamten rechtlichen Kontext zugeschnittenen Instrumentariums. Die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz ist auch im Vergleich mit Staaten, welche die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im Erwerbsleben ausdrücklich verbieten, hoch (für Indikatoren siehe OECD, 2010, "Krankheit, Invalidität und Arbeit: Hemmnisse abbauen"). Dies weist darauf hin, dass die bestehenden Instrumente einen adäquaten Schutz vor Diskriminierung gewährleisten. Der Bundesrat verfolgt jedoch im Hinblick auf die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen mit Interesse, welche Wirkung die in der EU in diesem Bereich geltenden Diskriminierungsverbote entfalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die 6. Revision der Invalidenversicherung (IV) zielt darauf ab, so viele psychisch Behinderte wie möglich (wieder)einzugliedern. Ein hehres Ziel! Ob dieses realistisch und im Rahmen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auch umsetzbar ist, kann jedoch bezweifelt werden. </p><p>Ist der Bundesrat bereit, die berufliche Eingliederung von Personen, die ihre Invalidenrente verlieren, die nach Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) aber weiterhin behindert sind, aktiv zu fördern?</p><p>Ist er nicht auch der Ansicht, dass das BehiG den geeigneteren Rahmen bietet, um die (Wieder-)Eingliederung der betroffenen Personen zu fördern?</p><p>Zieht er es in Betracht, darin Massnahmen vorzusehen, um vor einer Diskriminierung bei der Anstellung oder vor einer vorurteilsbedingten Entlassung zu schützen oder um die unterstützte Beschäftigung zu fördern? </p><p>Ist er nicht auch der Ansicht, dass Personen, die aufgrund einer Behinderung und insbesondere aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung diskriminiert werden, die gleichen Rechte haben sollten wie Frauen, die aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden?</p>
- Kann Arbeit eine Pflicht sein, aber kein Recht?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die berufliche Wiedereingliederung von 16 800 Behinderten, die hauptsächlich unter psychischen Beeinträchtigungen leiden und die bis 2018 ihre Rente verlieren werden, ist stark gefährdet, da es an wirksamen Anreizen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fehlt. Dies gilt umso mehr, als das IVG nicht die altruistische Aufgabe hat, die berufliche Diskriminierung zu bekämpfen, unter der behinderte Personen zu leiden haben. Bei einer Wiedereingliederung hat die IV als Kompensationsversicherung die Aufgabe, die Notwendigkeit eines Rentenbezugs zu reduzieren oder dafür zu sorgen, dass sie sich ganz erübrigt.</p><p>Zur Bekämpfung der beruflichen Diskriminierung bietet sich das BehiG eher an, denn nach Artikel 13 "setzt (der Bund) als Arbeitgeber alles daran, Behinderten gleiche Chancen wie nicht Behinderten anzubieten". </p><p>Leider haben betroffene Personen und insbesondere psychisch Behinderte damit kein rechtliches Mittel in der Hand, um sich gegen berufliche Diskriminierung wehren zu können. Das Gleichstellungsgesetz (GlG) enthält jedoch konkrete Mittel (Art. 3, 5 und 10), mit dem sich Frauen gegen Diskriminierung wehren können. Es ist wichtig, dass das Behindertengleichstellungsgesetz, das den postulierten altruistischen Zielen des IVG dient, mit konkreten Bestimmungen ergänzt wird, um den Integrationswillen zu fördern: Arbeit kann nur eine Pflicht sein, wenn es auch ein Recht darauf gibt.</p>
- <p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Förderung der beruflichen (Wieder-)Eingliederung von Menschen mit Behinderungen vor der Zusprechung einer Rente beginnen und über deren Aufhebung hinaus andauern soll. Das mit der 5. IV-Revision eingeführte System der Früherfassung und Frühintervention bezweckt, betroffene Personen möglichst frühzeitig zu erfassen und zu begleiten und die Erhaltung des noch bestehenden Arbeitsplatzes sicherzustellen. Die 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket, Revision 6a), die vermehrt die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt anstrebt, sieht eine gezielte und auf die individuelle Situation der betroffenen Person abgestimmte Beratung und Begleitung während des Eingliederungsprozesses und bis zu drei Jahren nach Aufhebung einer Rente vor. Der gesamte Eingliederungsprozess wird zudem mit der zweiten Säule, den Ergänzungsleistungen (EL), der Arbeitslosenversicherung (ALV) und der Unfallversicherung (UV) koordiniert. Komplementär zu diesen Massnahmen trägt bereits heute das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) durch die Beseitigung von Benachteiligungen, etwa beim Zugang zu Bauten und Anlagen, zum öffentlichen Verkehr oder zu Dienstleistungen, zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, auch für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei.</p><p>2. Sowohl das IVG wie das BehiG dienen der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen. Das IVG bezweckt, die Integration mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen zu ermöglichen und die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs durch die Auszahlung von Renten auszugleichen und zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beizutragen. Das BehiG setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sowohl das IVG wie das BehiG sehen zudem die Möglichkeit vor, Pilotprojekte zur Förderung der beruflichen Integration zu unterstützen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der sozialversicherungsrechtliche und der gleichstellungsrechtliche Ansatz komplementär sind und gemeinsam in optimaler Weise zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen beitragen.</p><p>3. Es ist richtig, dass die schweizerische Rechtsordnung zur Förderung der (Wieder-)Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zurückhaltend von regulativen Instrumenten wie zum Beispiel Diskriminierungsverboten Gebrauch macht. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die bestehenden Vorschriften im Privat- und im Arbeitsvertragsrecht, insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen, einen ausreichenden Schutz vor Diskriminierung bietet. Dies gilt umso mehr, als neben diesen Vorschriften gerade auch die mit der Revision 6a noch ausgebauten Instrumente der ausgleichenden Steuerung der beruflichen Integration, wie insbesondere die gezielte Begleitung und Beratung auch von Arbeitgebern, Diskriminierungen und Vorurteilen entgegenzuwirken vermögen. Diese Massnahmen unterstreichen zugleich die zunehmende Ausrichtung der Eingliederungsmassnahmen an den Grundsätzen der unterstützten Beschäftigung.</p><p>4. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass alle von Diskriminierung bedrohten Personen in gleichem Mass Anspruch auf Schutz haben. Dazu bedarf es jedoch nicht notwendigerweise eines identischen, sondern eines auf die spezifische Situation dieser Personen und den gesamten rechtlichen Kontext zugeschnittenen Instrumentariums. Die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz ist auch im Vergleich mit Staaten, welche die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im Erwerbsleben ausdrücklich verbieten, hoch (für Indikatoren siehe OECD, 2010, "Krankheit, Invalidität und Arbeit: Hemmnisse abbauen"). Dies weist darauf hin, dass die bestehenden Instrumente einen adäquaten Schutz vor Diskriminierung gewährleisten. Der Bundesrat verfolgt jedoch im Hinblick auf die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen mit Interesse, welche Wirkung die in der EU in diesem Bereich geltenden Diskriminierungsverbote entfalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die 6. Revision der Invalidenversicherung (IV) zielt darauf ab, so viele psychisch Behinderte wie möglich (wieder)einzugliedern. Ein hehres Ziel! Ob dieses realistisch und im Rahmen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auch umsetzbar ist, kann jedoch bezweifelt werden. </p><p>Ist der Bundesrat bereit, die berufliche Eingliederung von Personen, die ihre Invalidenrente verlieren, die nach Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) aber weiterhin behindert sind, aktiv zu fördern?</p><p>Ist er nicht auch der Ansicht, dass das BehiG den geeigneteren Rahmen bietet, um die (Wieder-)Eingliederung der betroffenen Personen zu fördern?</p><p>Zieht er es in Betracht, darin Massnahmen vorzusehen, um vor einer Diskriminierung bei der Anstellung oder vor einer vorurteilsbedingten Entlassung zu schützen oder um die unterstützte Beschäftigung zu fördern? </p><p>Ist er nicht auch der Ansicht, dass Personen, die aufgrund einer Behinderung und insbesondere aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung diskriminiert werden, die gleichen Rechte haben sollten wie Frauen, die aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden?</p>
- Kann Arbeit eine Pflicht sein, aber kein Recht?
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