Verbot von Mietzinserhöhungen bei einer Handänderung
- ShortId
-
11.3117
- Id
-
20113117
- Updated
-
28.07.2023 11:36
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Mietzinserhöhungen bei einer Handänderung
- AdditionalIndexing
-
2846;Mietzinskontrolle;Bodenmarkt;Preissteigerung;Kostenmiete;Miete;Wohnungsmarkt
- 1
-
- L04K01020104, Miete
- L04K11050502, Preissteigerung
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L04K01020111, Wohnungsmarkt
- L05K0102010402, Kostenmiete
- L05K0102010406, Mietzinskontrolle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Situation auf dem schweizerischen Immobilienmarkt ist dramatisch. Der Nachfrageüberhang und höchstwahrscheinlich auch die Weissgeldstrategie der Schweizer Banken führen insbesondere in städtischen Ballungszentren zu explodierenden Immobilienpreisen. Der ausser Kontrolle geratene Immobilienmarkt ist ein Nährboden für die Spekulation. Das geltende Mietrecht unterstützt diesen Mechanismus noch, indem ein Neuerwerber den Kaufpreis ohne Weiteres auf die Mietzinse überwälzen kann. Das kann dazu führen, dass Mietende innert kürzester Frist mit einer Mietzinserhöhung von bis zu 500 Franken pro Monat konfrontiert sind. Das führt für die Betroffenen zu einer grossen sozialen Härte, ist aber auch für den Immobilienmarkt gefährlich, kann doch diese Blase jederzeit platzen.</p><p>Ein Verbot von Mietzinserhöhungen bei Handänderungen führt zu realistischeren Kaufpreisen, die sich mehr am Ertragswert als an absurden Gewinnoptimierungen orientieren.</p>
- <p>Gemäss der Regel von Artikel 269 OR sind Mietzinse, die nicht auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen oder mit denen kein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird, nicht missbräuchlich. Der Erwerber einer Mietliegenschaft hat damit die Möglichkeit, die Mietzinse aufgrund des von ihm entrichteten Kaufpreises neu zu berechnen und der Mieterschaft entsprechende Mietzinserhöhungen anzukündigen. Es trifft zu, dass die resultierenden Erhöhungen für die Mieterschaft unter Umständen problematisch sein können, dies vor allem, wenn aufgrund von gestiegenen Immobilienpreisen substanzielle Mietzinserhöhungen resultieren und diese für die Betroffenen nicht abschätzbar waren. Andererseits ist jedoch festzuhalten, dass diese Erhöhungen, die mit der Handänderung der Liegenschaft begründet werden, letztlich ein Element des geltenden Rechtes der Mietzinsgestaltung sind, welches sich an den Kosten orientiert. Mit der Botschaft vom 12. Dezember 2008 (BBl 2009 347) hatte der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf zur Revision des Mietrechts unterbreitet, welcher eine Abkehr von diesem Grundsatz der Kostenmiete - der unter verschiedenen Gesichtspunkten problematisch ist - vorsah und der auf die Indexierung der Mietzinse abstellte. Damit wäre auch die Möglichkeit von Mietzinserhöhungen gestützt auf eine Handänderung der Liegenschaft entfallen. Die Vorschläge des Bundesrates wurden in der parlamentarischen Beratung jedoch abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor der Meinung, dass die geltenden Mietzinsgestaltungsregeln, die sich an den Kosten, namentlich an den Hypothekarzinssätzen, orientieren, nicht optimal sind. Nachdem aber Mietzinserhöhungen aufgrund einer Handänderung der Liegenschaft Teil dieses Kostenmietzinsprinzips sind, lehnt er eine Gesetzesänderung, die ausschliesslich dieses Element betreffen würde, ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, wonach Mietzinserhöhungen nach einer Handänderung ausgeschlossen sind.</p>
- Verbot von Mietzinserhöhungen bei einer Handänderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Situation auf dem schweizerischen Immobilienmarkt ist dramatisch. Der Nachfrageüberhang und höchstwahrscheinlich auch die Weissgeldstrategie der Schweizer Banken führen insbesondere in städtischen Ballungszentren zu explodierenden Immobilienpreisen. Der ausser Kontrolle geratene Immobilienmarkt ist ein Nährboden für die Spekulation. Das geltende Mietrecht unterstützt diesen Mechanismus noch, indem ein Neuerwerber den Kaufpreis ohne Weiteres auf die Mietzinse überwälzen kann. Das kann dazu führen, dass Mietende innert kürzester Frist mit einer Mietzinserhöhung von bis zu 500 Franken pro Monat konfrontiert sind. Das führt für die Betroffenen zu einer grossen sozialen Härte, ist aber auch für den Immobilienmarkt gefährlich, kann doch diese Blase jederzeit platzen.</p><p>Ein Verbot von Mietzinserhöhungen bei Handänderungen führt zu realistischeren Kaufpreisen, die sich mehr am Ertragswert als an absurden Gewinnoptimierungen orientieren.</p>
- <p>Gemäss der Regel von Artikel 269 OR sind Mietzinse, die nicht auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen oder mit denen kein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird, nicht missbräuchlich. Der Erwerber einer Mietliegenschaft hat damit die Möglichkeit, die Mietzinse aufgrund des von ihm entrichteten Kaufpreises neu zu berechnen und der Mieterschaft entsprechende Mietzinserhöhungen anzukündigen. Es trifft zu, dass die resultierenden Erhöhungen für die Mieterschaft unter Umständen problematisch sein können, dies vor allem, wenn aufgrund von gestiegenen Immobilienpreisen substanzielle Mietzinserhöhungen resultieren und diese für die Betroffenen nicht abschätzbar waren. Andererseits ist jedoch festzuhalten, dass diese Erhöhungen, die mit der Handänderung der Liegenschaft begründet werden, letztlich ein Element des geltenden Rechtes der Mietzinsgestaltung sind, welches sich an den Kosten orientiert. Mit der Botschaft vom 12. Dezember 2008 (BBl 2009 347) hatte der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf zur Revision des Mietrechts unterbreitet, welcher eine Abkehr von diesem Grundsatz der Kostenmiete - der unter verschiedenen Gesichtspunkten problematisch ist - vorsah und der auf die Indexierung der Mietzinse abstellte. Damit wäre auch die Möglichkeit von Mietzinserhöhungen gestützt auf eine Handänderung der Liegenschaft entfallen. Die Vorschläge des Bundesrates wurden in der parlamentarischen Beratung jedoch abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor der Meinung, dass die geltenden Mietzinsgestaltungsregeln, die sich an den Kosten, namentlich an den Hypothekarzinssätzen, orientieren, nicht optimal sind. Nachdem aber Mietzinserhöhungen aufgrund einer Handänderung der Liegenschaft Teil dieses Kostenmietzinsprinzips sind, lehnt er eine Gesetzesänderung, die ausschliesslich dieses Element betreffen würde, ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, wonach Mietzinserhöhungen nach einer Handänderung ausgeschlossen sind.</p>
- Verbot von Mietzinserhöhungen bei einer Handänderung
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