Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Geldwäschereigesetzes auf den Handel mit wertvollen Gütern

ShortId
11.3118
Id
20113118
Updated
27.07.2023 19:21
Language
de
Title
Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Geldwäschereigesetzes auf den Handel mit wertvollen Gütern
AdditionalIndexing
24;15;Geldwäscherei;Luxusgüterindustrie;Wirtschaftsstrafrecht
1
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K07050805, Luxusgüterindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss den revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen sollten Personen dem Geldwäschereigesetz unterstellt sein, die mit Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Edelmetallen, Rohstoffen handeln, sowie solche, die in Auktionshäusern tätig sind, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Das Parlament erachtete jedoch bei der Beratung des entsprechenden Bundesgesetzes zur Umsetzung der vorerwähnten Empfehlungen dies nicht als nötig. Das war ein grosser Fehler. Immer mehr zeigt sich, dass dieser Sektor sehr anfällig ist für die Geldwäscherei.</p>
  • <p>Die Schweiz misst einem gesunden und integren Finanzplatz grosse Bedeutung bei. Es liegt im Interesse des Wirtschaftsplatzes Schweiz, mit den internationalen Standards der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment des capitaux (Gafi) in Einklang zu stehen.</p><p>Entgegen der vorstehenden Begründung sieht die Gafi aus dem genannten Katalog von Handelstätigkeiten lediglich eine Unterstellung der Edelmetall- und Edelsteinhändler vor, und zwar wenn sie mit einem Kunden Bargeldtransaktionen abwickeln, deren Wert mindestens 15 000 Dollar entspricht (Empfehlung 12).</p><p>Bereits als Finanzintermediation erfasst sind der Handel auf fremde und eigene Rechnung mit Bankedelmetallen und der Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung. Im Rahmen der Ausarbeitung eines Vorentwurfs zur Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen, der 2005 in die Vernehmlassung ging, wurde geprüft, ob auch der Eigenhandel mit Rohwaren dem Geldwäschereigesetz (GwG) zu unterstellen sei. Die Prüfung führte zum Schluss, dass sich eine Unterstellung nicht aufdrängt, da keine ausländische Rechtsordnung eine solche vornimmt und dies die Rohwarenhändler in der Schweiz einem Wettbewerbsnachteil aussetzen würde.</p><p>2006 legte der Bundesrat das weitere Vorgehen in der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen fest und entschied, sich auf die wesentlichen Punkte der Vernehmlassungsvorlage zu beschränken und die wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst gering zu halten. Für den Handel mit Schmuck - und damit gleichermassen für den Uhrenhandel -, Kunstgegenständen, verarbeiteten Edelmetallen und Edelsteinen hatte dies zur Folge, dass auf eine Unterstellung unter das GwG verzichtet wurde. Das Parlament ist 2008 in der Beratung der Vorlage den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt.</p><p>Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die in der Motion genannten Tätigkeiten entweder bereits dem GwG unterstellt sind oder sowohl vom Bundesrat als auch vom Parlament von einer Unterstellung bewusst ausgenommen wurden. Aus diesen Gründen und weil sich die Verhältnisse seit 2008 nicht wesentlich geändert haben, sieht der Bundesrat gegenwärtig keinen Anlass, auf diese Bestimmungen und Entscheide zurückzukommen. Der Bundesrat verfolgt die internationalen Entwicklungen in der Geldwäschereibekämpfung aber weiterhin aufmerksam. In Bezug auf Edelmetalle verweisen wir im Übrigen auf die Antwort des Bundesrates auf das Postulat der APK-N 10.3365, "Einfuhr von Edelmetallen in die Schweiz und Geldwäschereigesetzgebung".</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Personen, die mit wertvollen Gütern wie Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Edelmetallen, Rohstoffen handeln, sowie solche, die in Auktionshäusern tätig sind, ausgedehnt wird.</p>
  • Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Geldwäschereigesetzes auf den Handel mit wertvollen Gütern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss den revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen sollten Personen dem Geldwäschereigesetz unterstellt sein, die mit Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Edelmetallen, Rohstoffen handeln, sowie solche, die in Auktionshäusern tätig sind, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Das Parlament erachtete jedoch bei der Beratung des entsprechenden Bundesgesetzes zur Umsetzung der vorerwähnten Empfehlungen dies nicht als nötig. Das war ein grosser Fehler. Immer mehr zeigt sich, dass dieser Sektor sehr anfällig ist für die Geldwäscherei.</p>
    • <p>Die Schweiz misst einem gesunden und integren Finanzplatz grosse Bedeutung bei. Es liegt im Interesse des Wirtschaftsplatzes Schweiz, mit den internationalen Standards der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment des capitaux (Gafi) in Einklang zu stehen.</p><p>Entgegen der vorstehenden Begründung sieht die Gafi aus dem genannten Katalog von Handelstätigkeiten lediglich eine Unterstellung der Edelmetall- und Edelsteinhändler vor, und zwar wenn sie mit einem Kunden Bargeldtransaktionen abwickeln, deren Wert mindestens 15 000 Dollar entspricht (Empfehlung 12).</p><p>Bereits als Finanzintermediation erfasst sind der Handel auf fremde und eigene Rechnung mit Bankedelmetallen und der Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung. Im Rahmen der Ausarbeitung eines Vorentwurfs zur Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen, der 2005 in die Vernehmlassung ging, wurde geprüft, ob auch der Eigenhandel mit Rohwaren dem Geldwäschereigesetz (GwG) zu unterstellen sei. Die Prüfung führte zum Schluss, dass sich eine Unterstellung nicht aufdrängt, da keine ausländische Rechtsordnung eine solche vornimmt und dies die Rohwarenhändler in der Schweiz einem Wettbewerbsnachteil aussetzen würde.</p><p>2006 legte der Bundesrat das weitere Vorgehen in der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen fest und entschied, sich auf die wesentlichen Punkte der Vernehmlassungsvorlage zu beschränken und die wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst gering zu halten. Für den Handel mit Schmuck - und damit gleichermassen für den Uhrenhandel -, Kunstgegenständen, verarbeiteten Edelmetallen und Edelsteinen hatte dies zur Folge, dass auf eine Unterstellung unter das GwG verzichtet wurde. Das Parlament ist 2008 in der Beratung der Vorlage den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt.</p><p>Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die in der Motion genannten Tätigkeiten entweder bereits dem GwG unterstellt sind oder sowohl vom Bundesrat als auch vom Parlament von einer Unterstellung bewusst ausgenommen wurden. Aus diesen Gründen und weil sich die Verhältnisse seit 2008 nicht wesentlich geändert haben, sieht der Bundesrat gegenwärtig keinen Anlass, auf diese Bestimmungen und Entscheide zurückzukommen. Der Bundesrat verfolgt die internationalen Entwicklungen in der Geldwäschereibekämpfung aber weiterhin aufmerksam. In Bezug auf Edelmetalle verweisen wir im Übrigen auf die Antwort des Bundesrates auf das Postulat der APK-N 10.3365, "Einfuhr von Edelmetallen in die Schweiz und Geldwäschereigesetzgebung".</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Personen, die mit wertvollen Gütern wie Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Edelmetallen, Rohstoffen handeln, sowie solche, die in Auktionshäusern tätig sind, ausgedehnt wird.</p>
    • Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Geldwäschereigesetzes auf den Handel mit wertvollen Gütern

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