Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Geldwäschereigesetzes
- ShortId
-
11.3119
- Id
-
20113119
- Updated
-
28.07.2023 08:35
- Language
-
de
- Title
-
Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Geldwäschereigesetzes
- AdditionalIndexing
-
24;12;2846;Rechtsanwalt/-anwältin;Notar/in;Geldwäscherei;Bodenmarkt;Immobiliengesellschaft;Wirtschaftsstrafrecht;Treuhandgesellschaft;Finanzberuf;Steuerveranlagung;Immobilieneigentum;Beratung
- 1
-
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L05K0703060207, Treuhandgesellschaft
- L05K0703060204, Immobiliengesellschaft
- L04K05070109, Immobilieneigentum
- L05K0505020202, Notar/in
- L06K070106020203, Beratung
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L04K05050203, Rechtsanwalt/-anwältin
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L04K11060108, Finanzberuf
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Immobilienmarkt ist insbesondere in städtischen Ballungszentren ausser Kontrolle geraten. Es ist nachgewiesen, dass immer öfter Vermögenswerte unklarer Herkunft in Schweizer Immobilien investiert werden. Die entsprechende Käuferschaft verfügt fast über unbegrenzte Mittel, weshalb die Kaufpreise eine untergeordnete Rolle spielen. Angeheizt wurde dieser Mechanismus noch durch die Weissgeldstrategie der Schweizer Banken.</p><p>Der Immobiliensektor ist anfällig für die Geldwäscherei.</p><p>Ähnliches gilt für den Handel mit wertvollen Gütern wie Kunst, Edelmetall oder Edelsteine. Der Bundesrat hat im Januar 2005 in der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung der revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen vorgeschlagen, die Personen dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen, die im Handel mit bildender Kunst, im Edelmetall-, Edelstein- oder im Immobilienhandel tätig sind, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Da im Vernehmlassungsverfahren breiter Widerstand dagegen erfolgte, passte der Bundesrat seinen Entwurf dementsprechend an. Leider erachtete das Parlament bei der Beratung der Vorlage im Jahre 2008 es nicht für nötig, den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Immobilienmakler und weitere Akteure auszudehnen. Das war kurzsichtig und verfehlt. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.</p>
- <p>Die Schweiz misst einem gesunden und integren Finanzplatz grosse Bedeutung bei. Es liegt im Interesse des Wirtschaftsplatzes Schweiz, mit den internationalen Standards der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment des capitaux (Gafi) in Einklang zu stehen. Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist für die Schweiz hingegen rechtlich nicht verpflichtend, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch Mitglied des EWR ist.</p><p>In Bezug auf den Immobilienhandel verweisen wir auf die Antworten des Bundesrates auf die Interpellation Sommaruga Carlo 10.4048, "Geldwäscherei im Immobiliensektor. Ausweitung des Geltungsbereiches des Geldwäschereigesetzes?", und das Postulat Wyss Brigit 10.4061, "Revision des Geldwäschereigesetzes". Der Bundesrat hat dort angekündigt, dass er in diesem Bereich einen möglichen Handlungsbedarf bei Barzahlungen im Zusammenhang mit der Zwangsverwertung prüft.</p><p>Das GwG auferlegt einem Finanzintermediär bei Geldwäschereiverdacht eine Meldepflicht und die Pflicht, ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit einer solchen Meldung in Zusammenhang stehen, zu sperren. Diese Konzeption greift nur, wenn der Finanzintermediär Verfügungsmacht über die fremden Vermögenswerte hat. Soweit der Händler bei den in der Motion genannten Tätigkeiten den Kaufpreis im Auftrag des Käufers dem Verkäufer weiterleitet bzw. überweist, sind sie grundsätzlich vom Gesetz erfasst. Wollte man dessen Geltungsbereich entsprechend der Motion auch auf Tätigkeiten ausserhalb des Finanzsektors ausdehnen, so müsste das Gesetz konzeptionell grundlegend umgestaltet werden. International liegen keine Erhebungen vor, die zeigen, dass eine Erfassung solcher Tätigkeiten zu einer erheblichen Verbesserung in der Geldwäschereibekämpfung führt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gafi im Rahmen der letzten Länderprüfung - auch wenn es eine Ausdehnung des GwG im Sinne der Motion empfohlen hat - anerkannt hat, dass die schweizerische Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weitgehend im Einklang mit den internationalen Anforderungen steht.</p><p>Aus diesem Grund sieht der Bundesrat gegenwärtig keinen Anlass, im Sinne der Motion tätig zu werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Immobilienhändler, Steuer- und Anlageberater, Treuhänder, Rechtsanwälte und Notare ausgedehnt wird, soweit diese auch nur beratend tätig sind (analog der EU-Richtlinie vom 26. Oktober 2005, Art. 3, insbesondere Bst. b und d, sowie Paragraf 2 des deutschen GwG).</p>
- Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Geldwäschereigesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Immobilienmarkt ist insbesondere in städtischen Ballungszentren ausser Kontrolle geraten. Es ist nachgewiesen, dass immer öfter Vermögenswerte unklarer Herkunft in Schweizer Immobilien investiert werden. Die entsprechende Käuferschaft verfügt fast über unbegrenzte Mittel, weshalb die Kaufpreise eine untergeordnete Rolle spielen. Angeheizt wurde dieser Mechanismus noch durch die Weissgeldstrategie der Schweizer Banken.</p><p>Der Immobiliensektor ist anfällig für die Geldwäscherei.</p><p>Ähnliches gilt für den Handel mit wertvollen Gütern wie Kunst, Edelmetall oder Edelsteine. Der Bundesrat hat im Januar 2005 in der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung der revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen vorgeschlagen, die Personen dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen, die im Handel mit bildender Kunst, im Edelmetall-, Edelstein- oder im Immobilienhandel tätig sind, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Da im Vernehmlassungsverfahren breiter Widerstand dagegen erfolgte, passte der Bundesrat seinen Entwurf dementsprechend an. Leider erachtete das Parlament bei der Beratung der Vorlage im Jahre 2008 es nicht für nötig, den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Immobilienmakler und weitere Akteure auszudehnen. Das war kurzsichtig und verfehlt. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.</p>
- <p>Die Schweiz misst einem gesunden und integren Finanzplatz grosse Bedeutung bei. Es liegt im Interesse des Wirtschaftsplatzes Schweiz, mit den internationalen Standards der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment des capitaux (Gafi) in Einklang zu stehen. Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist für die Schweiz hingegen rechtlich nicht verpflichtend, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch Mitglied des EWR ist.</p><p>In Bezug auf den Immobilienhandel verweisen wir auf die Antworten des Bundesrates auf die Interpellation Sommaruga Carlo 10.4048, "Geldwäscherei im Immobiliensektor. Ausweitung des Geltungsbereiches des Geldwäschereigesetzes?", und das Postulat Wyss Brigit 10.4061, "Revision des Geldwäschereigesetzes". Der Bundesrat hat dort angekündigt, dass er in diesem Bereich einen möglichen Handlungsbedarf bei Barzahlungen im Zusammenhang mit der Zwangsverwertung prüft.</p><p>Das GwG auferlegt einem Finanzintermediär bei Geldwäschereiverdacht eine Meldepflicht und die Pflicht, ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit einer solchen Meldung in Zusammenhang stehen, zu sperren. Diese Konzeption greift nur, wenn der Finanzintermediär Verfügungsmacht über die fremden Vermögenswerte hat. Soweit der Händler bei den in der Motion genannten Tätigkeiten den Kaufpreis im Auftrag des Käufers dem Verkäufer weiterleitet bzw. überweist, sind sie grundsätzlich vom Gesetz erfasst. Wollte man dessen Geltungsbereich entsprechend der Motion auch auf Tätigkeiten ausserhalb des Finanzsektors ausdehnen, so müsste das Gesetz konzeptionell grundlegend umgestaltet werden. International liegen keine Erhebungen vor, die zeigen, dass eine Erfassung solcher Tätigkeiten zu einer erheblichen Verbesserung in der Geldwäschereibekämpfung führt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gafi im Rahmen der letzten Länderprüfung - auch wenn es eine Ausdehnung des GwG im Sinne der Motion empfohlen hat - anerkannt hat, dass die schweizerische Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weitgehend im Einklang mit den internationalen Anforderungen steht.</p><p>Aus diesem Grund sieht der Bundesrat gegenwärtig keinen Anlass, im Sinne der Motion tätig zu werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Immobilienhändler, Steuer- und Anlageberater, Treuhänder, Rechtsanwälte und Notare ausgedehnt wird, soweit diese auch nur beratend tätig sind (analog der EU-Richtlinie vom 26. Oktober 2005, Art. 3, insbesondere Bst. b und d, sowie Paragraf 2 des deutschen GwG).</p>
- Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Geldwäschereigesetzes
Back to List