Die Credit Suisse und ihr hundertprozentiger Kapitalschutz
- ShortId
-
11.3126
- Id
-
20113126
- Updated
-
27.07.2023 19:38
- Language
-
de
- Title
-
Die Credit Suisse und ihr hundertprozentiger Kapitalschutz
- AdditionalIndexing
-
24;Anlegerschutz;Wettbewerbsbeschränkung;unlautere Werbung;Bankgeschäft;Wirtschaftsstrafrecht;Klage vor Gericht;Grossbank;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Kapitalanlage
- 1
-
- L05K1104010104, Grossbank
- L03K110402, Bankgeschäft
- L04K11040201, Anlegerschutz
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L05K0703010108, unlautere Werbung
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- L03K050401, Klage vor Gericht
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./3. Im Nachgang zum Konkurs der US-Investmentbank Lehman Brothers Holding Inc. beziehungsweise der ganzen Lehman-Gruppe (nachfolgend "Lehman") untersuchte die Finma eingehend den Vertrieb kapitalgeschützter strukturierter Lehman-Produkte durch Schweizer Institute, darunter auch die Credit Suisse. Sie veröffentlichte die Ergebnisse dieser Untersuchungen am 2. März 2010 im Bericht "Madoff-Betrug und Vertrieb von Lehman-Produkten: Auswirkungen auf das Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft". Bei keinem der untersuchten Institute stellte die Finma aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten fest. Die Finma kam aber zum Schluss, dass der Schutz der Anleger und Anlegerinnen beim Vertrieb strukturierter Produkte nach geltendem Recht unzureichend ist und ein regulatorischer Handlungsbedarf besteht. </p><p>In der Folge lancierte die Finma das Projekt "Vertriebsregeln". Der daraus resultierende Schlussbericht vom 10. November 2010 über "Regulierung von Produktion und Vertrieb von Finanzprodukten an Privatkunden - Stand, Mängel und Handlungsoptionen" bestätigt die Mängel im Bereich des Kundenschutzes. Die Finma stellt deshalb einen stärkeren Kundenschutz zur Diskussion mit Massnahmen wie eine verständlichere Beschreibung der Risiken von Finanzprodukten sowie verbesserte Verhaltensregeln und Dokumentationspflichten bei deren Verkauf. Das Diskussionspapier der Finma hat sich bis zum 2. Mai 2011 in einer öffentlichen Anhörung befunden.</p><p>Die Aufgabe der Finma besteht in erster Linie darin, die Einhaltung des anwendbaren Aufsichtsrechts durch die Beaufsichtigten zu überwachen. Es ist nicht Aufgabe der Finma, die durch Beaufsichtigte verwendeten Begriffe oder Produkte zivilrechtlich oder lauterkeitsrechtlich zu überprüfen. Der Bundesrat begrüsst die Stossrichtung der Finma, den Kundenschutz im Bereich des Vertriebs kapitalgeschützter strukturierter Produkte zu verbessern. Er verfolgt die weiteren Arbeiten und wird nach Vorliegen der Auswertung der Diskussionsergebnisse zum Finma-Vertriebsbericht 2010 mögliche regulatorische Schritte zur Verbesserung des Kundenschutzes prüfen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Auskunft der Finma die Credit Suisse die in der Interpellation erwähnte Broschüre seit Ende Januar 2010 nicht mehr verwendet. </p><p>2./4. Die Klärung der Frage, ob eine im Zusammenhang mit kapitalgeschützten strukturierten Produkten verwendete Formulierung unlauter im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, obliegt ausschliesslich der Kompetenz des zuständigen Zivil- oder Strafgerichts. Ebenso beurteilt ein Zivil- oder Strafgericht anhand der Umstände des konkreten Falls, ob eine Klage erfolgreich ist. Massstab für die Beurteilung, ob eine Formulierung irreführend ist, bildet dabei der Sinn, den der Durchschnittskonsument oder die Durchschnittskonsumentin einer Angabe in guten Treuen beilegen darf. Die Irreführung beurteilt sich folglich nach dem subjektiven Eindruck der angesprochenen Abnehmerkreise und nicht nach der Absicht der Werbenden oder dem Verständnis eines Fachpublikums.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>"Nichts gelernt bei der Credit Suisse?", müsste man sich fragen nach den Auswirkungen des Lehman-Brothers-Crashs für die Kundinnen und Kunden dieser Schweizer Bank. Während immer noch Prozesse gegen die Credit Suisse im Gang sind, bietet sie in ihren neuen Werbeprospekten schon wieder Papiere mit hundertprozentigem Kapitalschutz an, ohne genau auszuführen, was das heisst - genau wie bei den Lehman-Papieren. Die Credit Suisse schreckt nicht davor zurück, in ihrer neuen Broschüre "Anlegen und Vorsorgen - Erlesene Aussichten für Ihr Vermögen" strukturierte Produkte mit hundertprozentigem Kapitalschutz zu empfehlen (Seiten 14 und 15). Wie auf den Factsheets fehlt auch hier die genaue Definition des Begriffs "hundert Prozent Kapitalschutz". Dafür findet sich die wunderbare Formulierung "Am Ende der Laufzeit ist Ihr Kapital zu hundert Prozent geschützt". Da auch die Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel" den Begriff nicht anders erklärt, kann der Begriff für die Anleger und Anlegerinnen nur so verstanden werden, dass das Kapital am Ende der Laufzeit zu hundert Prozent geschützt ist, also ohne Wenn und Aber.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Findet er solche Lockvogelangebote haltbar?</p><p>2. Sind Formulierungen wie "Am Ende der Laufzeit ist Ihr Kapital zu hundert Prozent geschützt" ein Verstoss gegen das UWG oder allenfalls gegen andere Gesetze?</p><p>3. Nimmt die Finma ihre Aufsichtsfunktion zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger genügend wahr, wenn Werbebroschüren nachweislich falsche Aussagen enthalten?</p><p>4. Kann ein Anleger, eine Anlegerin gegen eine Bank, die mit solchen Aussagen wirbt, mit Aussicht auf Erfolg klagen, falls die Papiere am Ende der Laufzeit weniger oder gar nichts mehr wert sind?</p>
- Die Credit Suisse und ihr hundertprozentiger Kapitalschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./3. Im Nachgang zum Konkurs der US-Investmentbank Lehman Brothers Holding Inc. beziehungsweise der ganzen Lehman-Gruppe (nachfolgend "Lehman") untersuchte die Finma eingehend den Vertrieb kapitalgeschützter strukturierter Lehman-Produkte durch Schweizer Institute, darunter auch die Credit Suisse. Sie veröffentlichte die Ergebnisse dieser Untersuchungen am 2. März 2010 im Bericht "Madoff-Betrug und Vertrieb von Lehman-Produkten: Auswirkungen auf das Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft". Bei keinem der untersuchten Institute stellte die Finma aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten fest. Die Finma kam aber zum Schluss, dass der Schutz der Anleger und Anlegerinnen beim Vertrieb strukturierter Produkte nach geltendem Recht unzureichend ist und ein regulatorischer Handlungsbedarf besteht. </p><p>In der Folge lancierte die Finma das Projekt "Vertriebsregeln". Der daraus resultierende Schlussbericht vom 10. November 2010 über "Regulierung von Produktion und Vertrieb von Finanzprodukten an Privatkunden - Stand, Mängel und Handlungsoptionen" bestätigt die Mängel im Bereich des Kundenschutzes. Die Finma stellt deshalb einen stärkeren Kundenschutz zur Diskussion mit Massnahmen wie eine verständlichere Beschreibung der Risiken von Finanzprodukten sowie verbesserte Verhaltensregeln und Dokumentationspflichten bei deren Verkauf. Das Diskussionspapier der Finma hat sich bis zum 2. Mai 2011 in einer öffentlichen Anhörung befunden.</p><p>Die Aufgabe der Finma besteht in erster Linie darin, die Einhaltung des anwendbaren Aufsichtsrechts durch die Beaufsichtigten zu überwachen. Es ist nicht Aufgabe der Finma, die durch Beaufsichtigte verwendeten Begriffe oder Produkte zivilrechtlich oder lauterkeitsrechtlich zu überprüfen. Der Bundesrat begrüsst die Stossrichtung der Finma, den Kundenschutz im Bereich des Vertriebs kapitalgeschützter strukturierter Produkte zu verbessern. Er verfolgt die weiteren Arbeiten und wird nach Vorliegen der Auswertung der Diskussionsergebnisse zum Finma-Vertriebsbericht 2010 mögliche regulatorische Schritte zur Verbesserung des Kundenschutzes prüfen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Auskunft der Finma die Credit Suisse die in der Interpellation erwähnte Broschüre seit Ende Januar 2010 nicht mehr verwendet. </p><p>2./4. Die Klärung der Frage, ob eine im Zusammenhang mit kapitalgeschützten strukturierten Produkten verwendete Formulierung unlauter im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, obliegt ausschliesslich der Kompetenz des zuständigen Zivil- oder Strafgerichts. Ebenso beurteilt ein Zivil- oder Strafgericht anhand der Umstände des konkreten Falls, ob eine Klage erfolgreich ist. Massstab für die Beurteilung, ob eine Formulierung irreführend ist, bildet dabei der Sinn, den der Durchschnittskonsument oder die Durchschnittskonsumentin einer Angabe in guten Treuen beilegen darf. Die Irreführung beurteilt sich folglich nach dem subjektiven Eindruck der angesprochenen Abnehmerkreise und nicht nach der Absicht der Werbenden oder dem Verständnis eines Fachpublikums.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>"Nichts gelernt bei der Credit Suisse?", müsste man sich fragen nach den Auswirkungen des Lehman-Brothers-Crashs für die Kundinnen und Kunden dieser Schweizer Bank. Während immer noch Prozesse gegen die Credit Suisse im Gang sind, bietet sie in ihren neuen Werbeprospekten schon wieder Papiere mit hundertprozentigem Kapitalschutz an, ohne genau auszuführen, was das heisst - genau wie bei den Lehman-Papieren. Die Credit Suisse schreckt nicht davor zurück, in ihrer neuen Broschüre "Anlegen und Vorsorgen - Erlesene Aussichten für Ihr Vermögen" strukturierte Produkte mit hundertprozentigem Kapitalschutz zu empfehlen (Seiten 14 und 15). Wie auf den Factsheets fehlt auch hier die genaue Definition des Begriffs "hundert Prozent Kapitalschutz". Dafür findet sich die wunderbare Formulierung "Am Ende der Laufzeit ist Ihr Kapital zu hundert Prozent geschützt". Da auch die Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel" den Begriff nicht anders erklärt, kann der Begriff für die Anleger und Anlegerinnen nur so verstanden werden, dass das Kapital am Ende der Laufzeit zu hundert Prozent geschützt ist, also ohne Wenn und Aber.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Findet er solche Lockvogelangebote haltbar?</p><p>2. Sind Formulierungen wie "Am Ende der Laufzeit ist Ihr Kapital zu hundert Prozent geschützt" ein Verstoss gegen das UWG oder allenfalls gegen andere Gesetze?</p><p>3. Nimmt die Finma ihre Aufsichtsfunktion zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger genügend wahr, wenn Werbebroschüren nachweislich falsche Aussagen enthalten?</p><p>4. Kann ein Anleger, eine Anlegerin gegen eine Bank, die mit solchen Aussagen wirbt, mit Aussicht auf Erfolg klagen, falls die Papiere am Ende der Laufzeit weniger oder gar nichts mehr wert sind?</p>
- Die Credit Suisse und ihr hundertprozentiger Kapitalschutz
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