Schluss mit der Schikanierung von Wehrmännern

ShortId
11.3142
Id
20113142
Updated
28.07.2023 09:27
Language
de
Title
Schluss mit der Schikanierung von Wehrmännern
AdditionalIndexing
09;Soldat;Bewilligung;Eigentum;Feuerwaffe;ausserdienstliche Schiesspflicht;Waffenbesitz
1
  • L05K0402030303, Soldat
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K05070104, Eigentum
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0402030701, ausserdienstliche Schiesspflicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf der Grundlage von Schengen-Vorgaben wurden die Bedingungen für die Abgabe von Waffenerwerbsscheinen und damit für den Waffenerwerb erschwert. Dies erscheint begründet für Personen, die keinen Militärdienst leisten bzw. geleistet haben. Die Schengen-Vorgaben sind indessen in keiner Weise ausgerichtet auf das System der Schweizer Milizarmee, zu der auch das ausserdienstliche Schiesswesen gehört. Eine dem Schweizer System vergleichbare Einrichtung kennt kein Schengen-Land. Doch gerade dem Milizsystem, verbunden mit ausserdienstlichem Schiesswesen und der Waffenabgabe an den Wehrmann, haben Volk und Stände am 13. Februar 2011 ihr Vertrauen ausgesprochen. Dem ist Rechnung zu tragen: Angehörige der Armee, die bis zum Ende ihrer Dienstzeit sowohl ihre Militärdienstpflicht als auch ihre damit verbundene Schiesspflicht vollumfänglich erfüllt haben, haben den Tatbeweis dafür geleistet, dass sie mit ihrer persönlichen Waffe sachgerecht und verantwortungsbewusst umzugehen wissen. Als Anerkennung ihrer Leistung für Land und Volk soll ihnen ihre persönliche Waffe, wie das früher immer der Fall war, wieder kostenlos abgegeben werden - sofern sie diese behalten wollen.</p><p>Indem diese Angehörigen der Armee Kompetenz und Verantwortung im Umgang mit ihren Waffen während Jahren bewiesen haben, indem sie Dienst- und Schiesspflicht erfüllt haben, sollen für sie alle Voraussetzungen für den Erwerb eines Waffenerwerbsscheins als erfüllt gelten, so dass dieser all jenen Schützen, die nach Absolvierung ihrer Pflicht dem Staat gegenüber ihre Waffe behalten wollen, automatisch abgegeben wird. Jede weitere Auflage wäre ungerechtfertigte Schikane.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist der Schutz vor Waffengewalt ein wichtiges Anliegen. Er und das Parlament haben daher in den letzten Jahren das Waffengesetz und das massgebliche militärische Recht mehrfach verschärft. Das Militärgesetz, dem das Parlament zugestimmt hat, sowie die entsprechenden Verordnungen sind inzwischen angepasst worden. Die vom Motionär geforderte kostenlose Abgabe der persönlichen Waffe an Angehörige der Armee nach Beendigung ihrer Dienstpflicht sowie die ungeprüfte Abgabe von Waffenerbsscheinen widersprechen diesem Bestreben. Ausserdem ist der Trend zum Erwerb der Waffe seit Jahren rückläufig. Derzeit machen rund 7,4 Prozent der Entlassenen davon Gebrauch.</p><p>Auf die einzelnen Forderungen der Motion nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die abgegebenen Sturmgewehre (Typ 57/90) werden technisch zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen abgeändert. Die Abänderung, Kennzeichnung und Datenerfassung für die Überlassung der Waffe zu Eigentum erfolgt durch die Logistikbasis der Armee gegen Verrechnung der vollen Kosten zulasten des neuen Eigentümers. Die Entschädigung im Umfang von 30 Franken für die Pistole, 60 Franken für das Sturmgewehr 57 und 100 Franken für das Sturmgewehr 90 deckt somit vollumfänglich die anfallenden Kosten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Kosten in Zukunft weiterhin mindestens gedeckt werden sollen.</p><p>2. Nach Artikel 8 des Waffengesetzes (SR 514.54) erfordert der Erwerb einer Waffe einen Waffenerwerbsschein. Für dessen Erhalt ist ein Bewilligungsverfahren zu durchlaufen. Es dient der Prüfung, ob die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe erfüllt. So hat die gesuchstellende Person u. a. auch über einen Strafregisterauszug zu belegen, dass sie nicht mit mehreren Geldstrafen oder mindestens einer Freiheitsstrafe im Strafregister verzeichnet ist. Enthält das Strafregister entsprechende Einträge, ist die Person nicht berechtigt, eine Waffe zu erwerben. Auch dieses Bewilligungsverfahren zum Erhalt des Waffenerwerbsscheins dient dem Schutz vor Waffenmissbrauch.</p><p>Der Bundesrat sieht auch nach der Ablehnung der Volksinitiative "für den Schutz vor Waffengewalt" keinen Anlass, auf die kürzlich getroffenen Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor Waffenmissbrauch zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>In Respekt vor dem Entscheid von Volk und Ständen, geäussert am 13. Februar 2011, ist das Schweizer Waffengesetz wie folgt zu präzisieren:</p><p>1. Schweizerinnen und Schweizer, die sowohl ihre Dienstpflicht in der Armee als auch ihre dazugehörige Schiesspflicht vollumfänglich erfüllt haben, erhalten ihre persönliche Waffe, sofern sie diese behalten wollen, am Tag ihrer Entlassung aus der Armee kostenlos zu Eigentum.</p><p>2. Die Erfüllung von Dienst- und Schiesspflicht während der Zeit der Einteilung in der Armee gilt als Tatbeweis für korrekten und verantwortungsbewussten Umgang mit der persönlichen Waffe. All jene Armeeangehörigen, die diesen Tatbeweis erbracht haben, haben Anrecht auf einen Waffenerwerbsschein, der ihnen am Tag der Entlassung aus der Armee ohne jede weitere Auflage auszuhändigen ist.</p>
  • Schluss mit der Schikanierung von Wehrmännern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf der Grundlage von Schengen-Vorgaben wurden die Bedingungen für die Abgabe von Waffenerwerbsscheinen und damit für den Waffenerwerb erschwert. Dies erscheint begründet für Personen, die keinen Militärdienst leisten bzw. geleistet haben. Die Schengen-Vorgaben sind indessen in keiner Weise ausgerichtet auf das System der Schweizer Milizarmee, zu der auch das ausserdienstliche Schiesswesen gehört. Eine dem Schweizer System vergleichbare Einrichtung kennt kein Schengen-Land. Doch gerade dem Milizsystem, verbunden mit ausserdienstlichem Schiesswesen und der Waffenabgabe an den Wehrmann, haben Volk und Stände am 13. Februar 2011 ihr Vertrauen ausgesprochen. Dem ist Rechnung zu tragen: Angehörige der Armee, die bis zum Ende ihrer Dienstzeit sowohl ihre Militärdienstpflicht als auch ihre damit verbundene Schiesspflicht vollumfänglich erfüllt haben, haben den Tatbeweis dafür geleistet, dass sie mit ihrer persönlichen Waffe sachgerecht und verantwortungsbewusst umzugehen wissen. Als Anerkennung ihrer Leistung für Land und Volk soll ihnen ihre persönliche Waffe, wie das früher immer der Fall war, wieder kostenlos abgegeben werden - sofern sie diese behalten wollen.</p><p>Indem diese Angehörigen der Armee Kompetenz und Verantwortung im Umgang mit ihren Waffen während Jahren bewiesen haben, indem sie Dienst- und Schiesspflicht erfüllt haben, sollen für sie alle Voraussetzungen für den Erwerb eines Waffenerwerbsscheins als erfüllt gelten, so dass dieser all jenen Schützen, die nach Absolvierung ihrer Pflicht dem Staat gegenüber ihre Waffe behalten wollen, automatisch abgegeben wird. Jede weitere Auflage wäre ungerechtfertigte Schikane.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist der Schutz vor Waffengewalt ein wichtiges Anliegen. Er und das Parlament haben daher in den letzten Jahren das Waffengesetz und das massgebliche militärische Recht mehrfach verschärft. Das Militärgesetz, dem das Parlament zugestimmt hat, sowie die entsprechenden Verordnungen sind inzwischen angepasst worden. Die vom Motionär geforderte kostenlose Abgabe der persönlichen Waffe an Angehörige der Armee nach Beendigung ihrer Dienstpflicht sowie die ungeprüfte Abgabe von Waffenerbsscheinen widersprechen diesem Bestreben. Ausserdem ist der Trend zum Erwerb der Waffe seit Jahren rückläufig. Derzeit machen rund 7,4 Prozent der Entlassenen davon Gebrauch.</p><p>Auf die einzelnen Forderungen der Motion nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die abgegebenen Sturmgewehre (Typ 57/90) werden technisch zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen abgeändert. Die Abänderung, Kennzeichnung und Datenerfassung für die Überlassung der Waffe zu Eigentum erfolgt durch die Logistikbasis der Armee gegen Verrechnung der vollen Kosten zulasten des neuen Eigentümers. Die Entschädigung im Umfang von 30 Franken für die Pistole, 60 Franken für das Sturmgewehr 57 und 100 Franken für das Sturmgewehr 90 deckt somit vollumfänglich die anfallenden Kosten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Kosten in Zukunft weiterhin mindestens gedeckt werden sollen.</p><p>2. Nach Artikel 8 des Waffengesetzes (SR 514.54) erfordert der Erwerb einer Waffe einen Waffenerwerbsschein. Für dessen Erhalt ist ein Bewilligungsverfahren zu durchlaufen. Es dient der Prüfung, ob die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe erfüllt. So hat die gesuchstellende Person u. a. auch über einen Strafregisterauszug zu belegen, dass sie nicht mit mehreren Geldstrafen oder mindestens einer Freiheitsstrafe im Strafregister verzeichnet ist. Enthält das Strafregister entsprechende Einträge, ist die Person nicht berechtigt, eine Waffe zu erwerben. Auch dieses Bewilligungsverfahren zum Erhalt des Waffenerwerbsscheins dient dem Schutz vor Waffenmissbrauch.</p><p>Der Bundesrat sieht auch nach der Ablehnung der Volksinitiative "für den Schutz vor Waffengewalt" keinen Anlass, auf die kürzlich getroffenen Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor Waffenmissbrauch zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>In Respekt vor dem Entscheid von Volk und Ständen, geäussert am 13. Februar 2011, ist das Schweizer Waffengesetz wie folgt zu präzisieren:</p><p>1. Schweizerinnen und Schweizer, die sowohl ihre Dienstpflicht in der Armee als auch ihre dazugehörige Schiesspflicht vollumfänglich erfüllt haben, erhalten ihre persönliche Waffe, sofern sie diese behalten wollen, am Tag ihrer Entlassung aus der Armee kostenlos zu Eigentum.</p><p>2. Die Erfüllung von Dienst- und Schiesspflicht während der Zeit der Einteilung in der Armee gilt als Tatbeweis für korrekten und verantwortungsbewussten Umgang mit der persönlichen Waffe. All jene Armeeangehörigen, die diesen Tatbeweis erbracht haben, haben Anrecht auf einen Waffenerwerbsschein, der ihnen am Tag der Entlassung aus der Armee ohne jede weitere Auflage auszuhändigen ist.</p>
    • Schluss mit der Schikanierung von Wehrmännern

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