Italienisch-schweizerische Beziehungen. Vorläufig keine Überweisungen von Quellensteuern von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mehr
- ShortId
-
11.3145
- Id
-
20113145
- Updated
-
28.07.2023 12:05
- Language
-
de
- Title
-
Italienisch-schweizerische Beziehungen. Vorläufig keine Überweisungen von Quellensteuern von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mehr
- AdditionalIndexing
-
24;Doppelbesteuerung;Grenzgänger/in;Quellensteuer;Italien;Steuerübereinkommen;Tessin;internationales Steuerrecht
- 1
-
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L04K11070208, Quellensteuer
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K03010503, Italien
- L04K11070303, internationales Steuerrecht
- L05K0301010117, Tessin
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Grenzgängerinnen und Grenzgänger stammt aus dem Jahr 1979, wurde aber rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft gesetzt. Nach dieser Vereinbarung werden die Einkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger in dem Kanton besteuert, in dem sie arbeiten. 40 Prozent der Steuereinkünfte werden Italien überwiesen. Durch die rückwirkende Inkraftsetzung musste der Kanton Tessin Italien 40 Millionen überweisen. Der Bundesrat hatte versprochen, einen Teil dieses Betrags zu übernehmen. Doch es geschah nichts. 1985 wurde die Überweisungsquote auf 38,8 Prozent gesenkt. Dennoch gilt es, weitere Aspekte zu berücksichtigen. </p><p>1. Keiner merkte, dass Italien 1974 noch keine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Einkünfte hatte, die seine Bürgerinnen und Bürger durch eine ständige Erwerbsarbeit im Ausland erzielten. Eine solche gesetzliche Grundlage trat erst 2003 in Kraft.</p><p>2. 2002 trat das Personenfreizügigkeitsabkommen in Kraft. Damit wurde das bisher gängige Grenzgängerkonzept abgelöst. Neu ist seither Grenzgängerin oder Grenzgänger, wer einmal in der Woche an seinen Wohnsitzort zurückkehrt, unabhängig davon, ob dieser nun Madrid, Bari oder Varese sei. Aufgrund dieser Neuerung haben die Schweiz und Österreich ein neues Abkommen unterzeichnet, wonach alle Personen, die in Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten, in der Schweiz besteuert werden und die Schweiz 12,5 Prozent dieser Steuereinnahmen an Österreich überweist. </p><p>3. Ein Doppelbesteuerungsabkommen wurde in einem Klima der guten Zusammenarbeit paraphiert. Heute ist es aber Gegenstand von Diskussionen und Querelen. Italiens Politik ist gefährlich, denn sie will den automatischen Informationsaustausch mit der Schweiz und torpediert die schweizerischen Versuche, mit dem Modell Rubik den Finanzplatz zu schützen. Italien hat am letzten Treffen des EU-Finanzministerrats von der Europäischen Kommission die Garantie erwirkt, dass keine bilateralen Abkommen zwischen europäischen Staaten und der Schweiz akzeptiert werden, die den Austausch von Bankdaten vermeiden. </p>
- <p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Beziehungen zu Italien aktiv. Italien ist der zweitwichtigste Handelspartner der Schweiz und ein Nachbarstaat, zu dem traditionell gute Beziehungen gepflegt werden. Die Situation, zu der es im Laufe der Zeit im Steuerbereich gekommen ist, erweist sich angesichts der Intensität der bilateralen und namentlich der wirtschaftlichen Beziehungen als besonders komplex. Der Bundesrat misst der Entschärfung dieser Situation grosse Bedeutung bei. Er verfolgt zu diesem Zweck eine Strategie, welche die Verbesserung der steuerpolitischen Beziehungen und parallel dazu die Wahrung der gemeinsamen bilateralen Interessen in den Bereichen Handel, Verkehr, Energie und Expo 2015 in Mailand anstrebt.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Dialog mit Italien in der Steuerfrage wieder aufgenommen werden muss. Zu diesem Zweck möchte er für alle in dieser Sache noch offenen Punkte eine Gesamtlösung finden. Ausgangspunkt dieser Lösung ist die Revision des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) sowie der dazugehörigen Vereinbarung von 1979 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden (nachfolgend Grenzgängerabkommen).</p><p>Gewisse italienische Massnahmen im Steuerbereich belasten die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen derzeit erheblich. Um diese unbefriedigende Situation einer Lösung zuzuführen, ist der Bundesrat bereit, alle mit dem Völkerrecht vereinbaren Massnahmen zu prüfen. Er bleibt zuversichtlich, dass es möglich sein wird, mit Italien eine einvernehmliche Lösung zu finden. </p><p>Die von der Schweiz mit den Nachbarstaaten ausgehandelten Bestimmungen über die Grenzgänger und der dazugehörige finanzielle Ausgleich sind das Ergebnis von Verhandlungen, die mit den einzelnen Partnerstaaten vereinbart wurden. Sie müssen unter Berücksichtigung der spezifischen Lösungen analysiert werden. Eine mit einem bestimmten Partner vereinbarte bilaterale Lösung kann sich demnach von anderen Vereinbarungen stark unterscheiden, die im gleichen Bereich, aber mit anderen Partnerstaaten getroffen wurden. Die Motionäre berufen sich auf den anwendbaren Satz, der zwischen der Schweiz und Österreich gilt, ohne auf die Differenzen bei den anderen Vertragsbestimmungen einzugehen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Der mit Italien ausgehandelte finanzielle Ausgleich zugunsten der Grenzgemeinden gilt nur für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in einem Umkreis von 20 Kilometern von der Grenze entfernt wohnen, während derselbe finanzielle Ausgleich im Falle Österreichs auf alle unselbstständigerwerbenden Arbeitnehmer Anwendung findet, die in der Schweiz arbeiten und ihren Wohnsitz in Österreich haben. Ein Vergleich der Sätze beider Vereinbarungen ist ungeeignet.</p><p>Was die Überweisung der Beträge durch die Eidgenossenschaft betrifft, die der Differenz zwischen dem mit Italien bzw. Österreich vereinbarten Satz entsprechen, ist zu betonen, dass nach Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes staatliche Handeln einer Rechtsgrundlage bedarf. Da das von den Motionären geforderte Vorgehen einer Rechtsgrundlage entbehrt, kann die Eidgenossenschaft diese Überweisung nicht vornehmen. Zudem käme eine Bevorzugung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis einer Diskriminierung der anderen Kantone gleich. Der Bundesrat erachtet daher den Antrag der Motionäre, der Bund solle im Umfang der Differenz zwischen den Sätzen beider Lösungen den finanziellen Ausgleich übernehmen, weder rechtlich noch politisch für umsetzbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Italien zustehenden Anteil der Quellensteuer von Grenzgängerinnen und Grenzgängern erst zu überweisen, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien unterzeichnet ist und dieses Land die Schweiz von seiner schwarzen Liste gestrichen hat. Zudem wird der Bundesrat aufgefordert, den Teil des an Italien zu überweisenden Betrags, der über demjenigen liegt, der Österreich zurückerstattet werden muss (38,8 Prozent vs. 12,5 Prozent), den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis auszubezahlen.</p>
- Italienisch-schweizerische Beziehungen. Vorläufig keine Überweisungen von Quellensteuern von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mehr
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Grenzgängerinnen und Grenzgänger stammt aus dem Jahr 1979, wurde aber rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft gesetzt. Nach dieser Vereinbarung werden die Einkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger in dem Kanton besteuert, in dem sie arbeiten. 40 Prozent der Steuereinkünfte werden Italien überwiesen. Durch die rückwirkende Inkraftsetzung musste der Kanton Tessin Italien 40 Millionen überweisen. Der Bundesrat hatte versprochen, einen Teil dieses Betrags zu übernehmen. Doch es geschah nichts. 1985 wurde die Überweisungsquote auf 38,8 Prozent gesenkt. Dennoch gilt es, weitere Aspekte zu berücksichtigen. </p><p>1. Keiner merkte, dass Italien 1974 noch keine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Einkünfte hatte, die seine Bürgerinnen und Bürger durch eine ständige Erwerbsarbeit im Ausland erzielten. Eine solche gesetzliche Grundlage trat erst 2003 in Kraft.</p><p>2. 2002 trat das Personenfreizügigkeitsabkommen in Kraft. Damit wurde das bisher gängige Grenzgängerkonzept abgelöst. Neu ist seither Grenzgängerin oder Grenzgänger, wer einmal in der Woche an seinen Wohnsitzort zurückkehrt, unabhängig davon, ob dieser nun Madrid, Bari oder Varese sei. Aufgrund dieser Neuerung haben die Schweiz und Österreich ein neues Abkommen unterzeichnet, wonach alle Personen, die in Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten, in der Schweiz besteuert werden und die Schweiz 12,5 Prozent dieser Steuereinnahmen an Österreich überweist. </p><p>3. Ein Doppelbesteuerungsabkommen wurde in einem Klima der guten Zusammenarbeit paraphiert. Heute ist es aber Gegenstand von Diskussionen und Querelen. Italiens Politik ist gefährlich, denn sie will den automatischen Informationsaustausch mit der Schweiz und torpediert die schweizerischen Versuche, mit dem Modell Rubik den Finanzplatz zu schützen. Italien hat am letzten Treffen des EU-Finanzministerrats von der Europäischen Kommission die Garantie erwirkt, dass keine bilateralen Abkommen zwischen europäischen Staaten und der Schweiz akzeptiert werden, die den Austausch von Bankdaten vermeiden. </p>
- <p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Beziehungen zu Italien aktiv. Italien ist der zweitwichtigste Handelspartner der Schweiz und ein Nachbarstaat, zu dem traditionell gute Beziehungen gepflegt werden. Die Situation, zu der es im Laufe der Zeit im Steuerbereich gekommen ist, erweist sich angesichts der Intensität der bilateralen und namentlich der wirtschaftlichen Beziehungen als besonders komplex. Der Bundesrat misst der Entschärfung dieser Situation grosse Bedeutung bei. Er verfolgt zu diesem Zweck eine Strategie, welche die Verbesserung der steuerpolitischen Beziehungen und parallel dazu die Wahrung der gemeinsamen bilateralen Interessen in den Bereichen Handel, Verkehr, Energie und Expo 2015 in Mailand anstrebt.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Dialog mit Italien in der Steuerfrage wieder aufgenommen werden muss. Zu diesem Zweck möchte er für alle in dieser Sache noch offenen Punkte eine Gesamtlösung finden. Ausgangspunkt dieser Lösung ist die Revision des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) sowie der dazugehörigen Vereinbarung von 1979 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden (nachfolgend Grenzgängerabkommen).</p><p>Gewisse italienische Massnahmen im Steuerbereich belasten die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen derzeit erheblich. Um diese unbefriedigende Situation einer Lösung zuzuführen, ist der Bundesrat bereit, alle mit dem Völkerrecht vereinbaren Massnahmen zu prüfen. Er bleibt zuversichtlich, dass es möglich sein wird, mit Italien eine einvernehmliche Lösung zu finden. </p><p>Die von der Schweiz mit den Nachbarstaaten ausgehandelten Bestimmungen über die Grenzgänger und der dazugehörige finanzielle Ausgleich sind das Ergebnis von Verhandlungen, die mit den einzelnen Partnerstaaten vereinbart wurden. Sie müssen unter Berücksichtigung der spezifischen Lösungen analysiert werden. Eine mit einem bestimmten Partner vereinbarte bilaterale Lösung kann sich demnach von anderen Vereinbarungen stark unterscheiden, die im gleichen Bereich, aber mit anderen Partnerstaaten getroffen wurden. Die Motionäre berufen sich auf den anwendbaren Satz, der zwischen der Schweiz und Österreich gilt, ohne auf die Differenzen bei den anderen Vertragsbestimmungen einzugehen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Der mit Italien ausgehandelte finanzielle Ausgleich zugunsten der Grenzgemeinden gilt nur für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in einem Umkreis von 20 Kilometern von der Grenze entfernt wohnen, während derselbe finanzielle Ausgleich im Falle Österreichs auf alle unselbstständigerwerbenden Arbeitnehmer Anwendung findet, die in der Schweiz arbeiten und ihren Wohnsitz in Österreich haben. Ein Vergleich der Sätze beider Vereinbarungen ist ungeeignet.</p><p>Was die Überweisung der Beträge durch die Eidgenossenschaft betrifft, die der Differenz zwischen dem mit Italien bzw. Österreich vereinbarten Satz entsprechen, ist zu betonen, dass nach Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes staatliche Handeln einer Rechtsgrundlage bedarf. Da das von den Motionären geforderte Vorgehen einer Rechtsgrundlage entbehrt, kann die Eidgenossenschaft diese Überweisung nicht vornehmen. Zudem käme eine Bevorzugung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis einer Diskriminierung der anderen Kantone gleich. Der Bundesrat erachtet daher den Antrag der Motionäre, der Bund solle im Umfang der Differenz zwischen den Sätzen beider Lösungen den finanziellen Ausgleich übernehmen, weder rechtlich noch politisch für umsetzbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Italien zustehenden Anteil der Quellensteuer von Grenzgängerinnen und Grenzgängern erst zu überweisen, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien unterzeichnet ist und dieses Land die Schweiz von seiner schwarzen Liste gestrichen hat. Zudem wird der Bundesrat aufgefordert, den Teil des an Italien zu überweisenden Betrags, der über demjenigen liegt, der Österreich zurückerstattet werden muss (38,8 Prozent vs. 12,5 Prozent), den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis auszubezahlen.</p>
- Italienisch-schweizerische Beziehungen. Vorläufig keine Überweisungen von Quellensteuern von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mehr
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