Elektronische Vernetzung der Waffenregister nicht ohne aktuelle Daten der privatisierten Ordonnanzwaffen
- ShortId
-
11.3147
- Id
-
20113147
- Updated
-
28.07.2023 12:47
- Language
-
de
- Title
-
Elektronische Vernetzung der Waffenregister nicht ohne aktuelle Daten der privatisierten Ordonnanzwaffen
- AdditionalIndexing
-
09;Waffenhandel;Informationssystem;Koordination;Beziehung Bund-Kanton;Verzeichnis;Feuerwaffe;interkantonale Zusammenarbeit;Datenbasis;Waffenbesitz
- 1
-
- L04K05010209, Waffenbesitz
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L04K04020205, Waffenhandel
- L06K120301010301, Datenbasis
- L04K12010106, Informationssystem
- L04K02020702, Verzeichnis
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
- L04K08020314, Koordination
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Abstimmungskampf über die Volksinitiative "Für den Schutz vor Waffengewalt" war sich das Ja- und das Nein-Lager darin einig, dass der illegale Waffenbesitz und -handel bekämpft werden muss. Jede illegal gehaltene Waffe startet bekanntlich zuerst als legale. Deshalb bildet die Registrierung aller Waffen ein wichtiges Instrument, um das Versickern legal gehaltener Waffen in Grau- und Schwarzmärkte einzudämmen. Die aktuellen Schritte in diese Richtung sind lückenhaft.</p><p>Der Bundesrat wies am 13.Dezember 2010 in der Beantwortung der Frage 10.5594 darauf hin, dass Bund und Kantone gegenwärtig ein schweizweit vernetztes Waffenregister errichten, und es werde mit dessen Realisierung "über die Forderungen der Volksinitiative 'Für den Schutz vor Waffengewalt' hinausgegangen". Die Stimmbürger und -bürgerinnen schenkten diesem Versprechen Glauben und lehnten die Initiative am 13. Februar 2011 ab. Diese sah ein vom Bund geführtes zentrales Waffenregister vor, das sämtliche in der Schweiz von Privaten gehaltenen Waffen erfasst hätte.</p><p>Die vom Bundesrat erwähnte Lösung sieht vor, dass die Kantone ihre Waffenregister harmonisieren und eine elektronische Plattform einrichten, um die Daten untereinander austauschen zu können. Diese Plattform enthält auch eine Schnittstelle zu den spezifischen Datenbanken im Waffenbereich, die das Fedpol führt. Laut Fedpol werden auf diesem Weg die Daten von rund 600 000 Feuerwaffen elektronisch vernetzt. In Schweizer Privathaushalten zirkulieren jedoch rund 2,3 Millionen Feuerwaffen. Offen bleibt, wie die übrigen 1,7 Millionen Feuerwaffen registriert werden können.</p><p>Bei diesen handelt es sich überwiegend um Armeewaffen: Rund 250 000 wurden leihweise abgegeben und in den letzten Jahrzehnten rund 1,45 Millionen zu Eigentum überlassen. Zwar meldet die Logistikbasis der Armee (LBA) dem Fedpol seit Inkraftsetzung der Schengen-Gesetzgebung die Überlassung von Armeewaffen zu Eigentum, nicht aber die vor Ende 2008 zu Eigentum überlassenen Armeewaffen. Noch schwerer wiegt, dass die LBA keine Mutationen nachführt. Diese Lücke muss jetzt geschlossen werden.</p>
- <p>Die Überlassung der persönlichen Waffe ins Eigentum nach Ende der Dienstzeit erfolgt gemäss einschlägigen Rechtsgrundlagen. Sämtliche Waffen, die ins Eigentum übergehen, werden durch die Logistikbasis der Armee (LBA) gekennzeichnet, in einer Datenbank erfasst und seit 12. Dezember 2008 an das Bundesamt für Polizei (Fedpol) übermittelt. Das Fedpol überträgt die erhaltenen Daten in der Folge in die "Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee". Die Datenbank enthält unter anderem Angaben zur erwerbenden Person und zur erworbenen Waffe. Diese Informationen werden den kantonalen Polizeibehörden sowie den Zollbehörden ab Mai 2011 im Abrufverfahren (Art. 32c des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition; SR 514.54) zur Verfügung stehen. Wie der Bundesrat am 13. Dezember 2010 in der Beantwortung der Frage Eichenberger 10.5594 angekündigt hat, wird im Rahmen der Harmonisierung der kantonalen Waffenregister auch eine Schnittstelle zu den spezifischen Datenbanken im Waffenbereich, die das Fedpol führt, zu prüfen sein. Mit der Realisierung dieser Schnittstelle wird der Forderung der Motionärin, was den Erwerb von persönlichen Waffen ab 12. Dezember 2008 betrifft, entsprochen.</p><p>Seit Januar 2010 ist für den Erwerb auch ein Waffenerwerbsschein erforderlich. Diesen erteilt das zuständige Waffenbüro im Wohnsitzkanton der erwerbenden Person. Es registriert den Erwerb der persönlichen Waffe zusätzlich auch im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen.</p><p>Die Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (SR 514.10) bestimmt, dass mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar werden. Somit hat ein Weiterverkauf oder auch ein Erwerb der ehemaligen Armeewaffe durch Erbgang ebenfalls mit einem Waffenerwerbsschein zu erfolgen, da es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Waffe handelt. Die entsprechenden Daten über den Waffenerwerb werden wiederum in den kantonalen Informationssystemen registriert. Somit werden mittel- bis langfristig alle sich im Umlauf befindlichen ehemaligen Armeewaffen in den kantonalen Waffenregistern erfasst sein.</p><p>Die LBA erfasst die zum Eigentum überlassenen Waffen beim Sturmgewehr 57 lückenlos seit 1996 und bei den übrigen Waffen lückenlos seit 2001. Vor 1996 wurden die Überlassungen nicht lückenlos erfasst, weshalb eine weiter zurückreichende umfassende Datenerhebung nicht vorliegt. Eine weitergehende Aktualisierung der Datenbank des Bereiches Verteidigung im VBS bezüglich der ins Eigentum abgegebenen Waffen ist selbst bei Schaffung von neuen rechtlichen Grundlagen nicht möglich, da die entsprechende Datenbasis nicht vorhanden ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Daten über die in den letzten Jahrzehnten ins Eigentum abgegebenen Ordonnanzwaffen zu aktualisieren und diese Datenbank mit einer Schnittstelle zu jener elektronischen Plattform zu versehen, mit der gegenwärtig die Waffenregister der Kantone und des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) vernetzt werden.</p>
- Elektronische Vernetzung der Waffenregister nicht ohne aktuelle Daten der privatisierten Ordonnanzwaffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Abstimmungskampf über die Volksinitiative "Für den Schutz vor Waffengewalt" war sich das Ja- und das Nein-Lager darin einig, dass der illegale Waffenbesitz und -handel bekämpft werden muss. Jede illegal gehaltene Waffe startet bekanntlich zuerst als legale. Deshalb bildet die Registrierung aller Waffen ein wichtiges Instrument, um das Versickern legal gehaltener Waffen in Grau- und Schwarzmärkte einzudämmen. Die aktuellen Schritte in diese Richtung sind lückenhaft.</p><p>Der Bundesrat wies am 13.Dezember 2010 in der Beantwortung der Frage 10.5594 darauf hin, dass Bund und Kantone gegenwärtig ein schweizweit vernetztes Waffenregister errichten, und es werde mit dessen Realisierung "über die Forderungen der Volksinitiative 'Für den Schutz vor Waffengewalt' hinausgegangen". Die Stimmbürger und -bürgerinnen schenkten diesem Versprechen Glauben und lehnten die Initiative am 13. Februar 2011 ab. Diese sah ein vom Bund geführtes zentrales Waffenregister vor, das sämtliche in der Schweiz von Privaten gehaltenen Waffen erfasst hätte.</p><p>Die vom Bundesrat erwähnte Lösung sieht vor, dass die Kantone ihre Waffenregister harmonisieren und eine elektronische Plattform einrichten, um die Daten untereinander austauschen zu können. Diese Plattform enthält auch eine Schnittstelle zu den spezifischen Datenbanken im Waffenbereich, die das Fedpol führt. Laut Fedpol werden auf diesem Weg die Daten von rund 600 000 Feuerwaffen elektronisch vernetzt. In Schweizer Privathaushalten zirkulieren jedoch rund 2,3 Millionen Feuerwaffen. Offen bleibt, wie die übrigen 1,7 Millionen Feuerwaffen registriert werden können.</p><p>Bei diesen handelt es sich überwiegend um Armeewaffen: Rund 250 000 wurden leihweise abgegeben und in den letzten Jahrzehnten rund 1,45 Millionen zu Eigentum überlassen. Zwar meldet die Logistikbasis der Armee (LBA) dem Fedpol seit Inkraftsetzung der Schengen-Gesetzgebung die Überlassung von Armeewaffen zu Eigentum, nicht aber die vor Ende 2008 zu Eigentum überlassenen Armeewaffen. Noch schwerer wiegt, dass die LBA keine Mutationen nachführt. Diese Lücke muss jetzt geschlossen werden.</p>
- <p>Die Überlassung der persönlichen Waffe ins Eigentum nach Ende der Dienstzeit erfolgt gemäss einschlägigen Rechtsgrundlagen. Sämtliche Waffen, die ins Eigentum übergehen, werden durch die Logistikbasis der Armee (LBA) gekennzeichnet, in einer Datenbank erfasst und seit 12. Dezember 2008 an das Bundesamt für Polizei (Fedpol) übermittelt. Das Fedpol überträgt die erhaltenen Daten in der Folge in die "Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee". Die Datenbank enthält unter anderem Angaben zur erwerbenden Person und zur erworbenen Waffe. Diese Informationen werden den kantonalen Polizeibehörden sowie den Zollbehörden ab Mai 2011 im Abrufverfahren (Art. 32c des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition; SR 514.54) zur Verfügung stehen. Wie der Bundesrat am 13. Dezember 2010 in der Beantwortung der Frage Eichenberger 10.5594 angekündigt hat, wird im Rahmen der Harmonisierung der kantonalen Waffenregister auch eine Schnittstelle zu den spezifischen Datenbanken im Waffenbereich, die das Fedpol führt, zu prüfen sein. Mit der Realisierung dieser Schnittstelle wird der Forderung der Motionärin, was den Erwerb von persönlichen Waffen ab 12. Dezember 2008 betrifft, entsprochen.</p><p>Seit Januar 2010 ist für den Erwerb auch ein Waffenerwerbsschein erforderlich. Diesen erteilt das zuständige Waffenbüro im Wohnsitzkanton der erwerbenden Person. Es registriert den Erwerb der persönlichen Waffe zusätzlich auch im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen.</p><p>Die Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (SR 514.10) bestimmt, dass mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar werden. Somit hat ein Weiterverkauf oder auch ein Erwerb der ehemaligen Armeewaffe durch Erbgang ebenfalls mit einem Waffenerwerbsschein zu erfolgen, da es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Waffe handelt. Die entsprechenden Daten über den Waffenerwerb werden wiederum in den kantonalen Informationssystemen registriert. Somit werden mittel- bis langfristig alle sich im Umlauf befindlichen ehemaligen Armeewaffen in den kantonalen Waffenregistern erfasst sein.</p><p>Die LBA erfasst die zum Eigentum überlassenen Waffen beim Sturmgewehr 57 lückenlos seit 1996 und bei den übrigen Waffen lückenlos seit 2001. Vor 1996 wurden die Überlassungen nicht lückenlos erfasst, weshalb eine weiter zurückreichende umfassende Datenerhebung nicht vorliegt. Eine weitergehende Aktualisierung der Datenbank des Bereiches Verteidigung im VBS bezüglich der ins Eigentum abgegebenen Waffen ist selbst bei Schaffung von neuen rechtlichen Grundlagen nicht möglich, da die entsprechende Datenbasis nicht vorhanden ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Daten über die in den letzten Jahrzehnten ins Eigentum abgegebenen Ordonnanzwaffen zu aktualisieren und diese Datenbank mit einer Schnittstelle zu jener elektronischen Plattform zu versehen, mit der gegenwärtig die Waffenregister der Kantone und des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) vernetzt werden.</p>
- Elektronische Vernetzung der Waffenregister nicht ohne aktuelle Daten der privatisierten Ordonnanzwaffen
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