Bewilligungspflicht für die Erbringung von Finanzdienstleistungen an politisch exponierte Personen
- ShortId
-
11.3148
- Id
-
20113148
- Updated
-
14.11.2025 08:05
- Language
-
de
- Title
-
Bewilligungspflicht für die Erbringung von Finanzdienstleistungen an politisch exponierte Personen
- AdditionalIndexing
-
24;Geldwäscherei;Diktatur;Bewilligung;Bankgeschäft;Kapitalflucht;Wirtschaftsstrafrecht;Korruption;Menschenrechte
- 1
-
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L05K1106020106, Kapitalflucht
- L05K0807010203, Diktatur
- L03K110402, Bankgeschäft
- L05K0806010102, Bewilligung
- L03K050202, Menschenrechte
- L05K0501020104, Korruption
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Geldwäschereigesetz hat versagt, wenn Potentaten ihre Vermögenswerte nach der Schweiz verbringen. Zwar ist die sofortige Blockierung der Vermögenswerte von Ben Ali, Mubarak und Ghaddafi und ihres Umfeldes durch den Bundesrat zu begrüssen. Diese Sperre erfolgte jedoch zu spät. Deshalb steht die Schweiz auch in diesen Fällen in der Weltöffentlichkeit erneut als Staat da, der Vermögenswerten von Potentaten Schutz und Heimat bietet.</p><p>Versagt hat in erster Linie die Selbstkontrolle der Finanzintermediäre. Diese unterstehen bei Geschäftsbeziehungen mit PEP lediglich einer erhöhten Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 3 der Geldwäschereiverordnung-Finma). Die Finanzintermediäre nehmen diese erhöhte Sorgfaltspflicht offensichtlich nicht wahr.</p><p>Heute ist der Finanzintermediär nur dann zu einer Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) verpflichtet, wenn er "weiss oder den begründeten Verdacht hat", dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die Schwelle zur Erstattung einer Meldung ist offensichtlich zu hoch.</p><p>Zudem ist der Nachweis oft kaum zu erbringen, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte von PEP direkt im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. In vielen Staaten grassiert eine Kultur der Straflosigkeit von PEP. PEP aus solchen Staaten sollen deshalb ihre Vermögenswerte auch dann nicht nach der Schweiz verbringen können, wenn es nicht gelingen sollte, ihnen persönlich eine Straftat nachzuweisen. Vielmehr soll analog dem Kriegsmaterialgesetz eine Bewilligung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen an PEP in jedem Fall verweigert werden, wenn der Empfängerstaat gewissen Grundkriterien der Rechtsstaatlichkeit nicht genügt.</p>
- <p>Die Aufnahme oder die Führung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) sind nicht grundsätzlich verboten; sie unterstehen jedoch besonderen Regelungen. Gemäss der Definition von PEP nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Geldwäschereiverordnung der Finma (GwV-Finma, SR 955.033.0) ist nicht die Staatszugehörigkeit, sondern sind die Stellung und die Beziehungen einer Person insbesondere zur Regierung eines Landes massgebend. PEP sind also auch in der Öffentlichkeit stehende Personen aus den europäischen Nachbarstaaten. Eine Bewilligungspflicht würde auch PEP aus den europäischen Nachbarländern treffen, mit denen die Schweiz in vielerlei Hinsicht enge Beziehungen pflegt. Hohen Vertretern von Staaten, mit denen die Schweiz trotz autokratischer Regimes wirtschaftliche Beziehungen unterhält, müsste aufgrund abstrakter Länderkriterien die Aufnahme oder die Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung zu Schweizer Finanzintermediären untersagt werden. Die betroffenen, in der Weltöffentlichkeit stehenden Personen würden solchermassen an den Pranger gestellt, was in aussenpolitischer und -wirtschaftlicher Hinsicht kontraproduktiv sein dürfte. Aber auch im Lichte des Persönlichkeitsschutzes werfen solche Verbotslisten Fragen auf, würden sie doch Einschränkungen der Datenschutzrechte nach sich ziehen und eine Vorabverurteilung der betroffenen PEP darstellen. Gemäss Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Gafi-FATF) weisen die Geschäftsbeziehungen mit Familienangehörigen von PEP oder den PEP nahestehenden Personen ähnlich hohe Reputationsrisiken auf wie diejenigen mit den PEP selbst. Es wäre ein aussichtsloses Unterfangen, Listen mit den Namen all dieser Personen aufstellen oder die Betreffenden einer Bewilligungspflicht unterstellen zu wollen. Eine Bewilligungspflicht für die PEP würde zudem nicht genügen, denn sie wäre personenbezogen und würde nicht sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit den PEP erfassen. Die heutige Regelung macht mehr Sinn, denn sie verpflichtet die Finanzintermediäre, eingehende Abklärungen zu treffen, sobald sie mit einer PEP eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder sobald eine bestehende Geschäftsbeziehung für sie zu einer Geschäftsbeziehung mit einer PEP wird. Die Schweiz schreibt den Banken schon seit 1998 konkret vor, worauf sie beim Umgang mit den Vermögenswerten von PEP achten müssen. Die einschlägigen Sorgfaltspflichten wurden seither kontinuierlich weiterentwickelt und sind heute in der GwV-Finma verankert.</p><p>Gemäss Artikel 12 Absatz 3 GwV-Finma gelten Geschäftsbeziehungen mit PEP in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko und sind deshalb den in der Verordnung geregelten umfassenden Sorgfaltspflichten unterstellt. Finanzintermediäre, die eine Geschäftsbeziehung mit einer PEP unterhalten, müssen zusätzliche Abklärungen treffen, die namentlich die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den Ursprung des Vermögens und die Hintergründe grösserer Zahlungseingänge betreffen. Sie müssen die Ergebnisse dieser Abklärungen auf ihre Plausibilität hin überprüfen und sie dokumentieren.</p><p>Nebst einer Meldepflicht gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0) bei begründetem Verdacht, dass die betroffenen Vermögenswerte krimineller Herkunft sind, hat der Finanzintermediär auch bei einfachem Verdacht gestützt auf Artikel 305ter Absatz 2 StGB ein Melderecht. Die Tatsache allein, dass ein Kunde der Gruppe der PEP zuzuordnen ist, begründet indes noch keine Meldepflicht. </p><p>Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die letzte Länderprüfung des Gafi ergeben hat, dass die schweizerische Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weitgehend im Einklang mit den internationalen Anforderungen steht. </p><p>Die vorgeschlagene Massnahme ist aus den dargelegten Gründen als nicht zielführend und unverhältnismässig zu beurteilen. Wesentlich sind hingegen die korrekte Umsetzung der bestehenden Massnahmen im schweizerischen Geldwäschereidispositiv und die wirksame Kontrolle von deren Einhaltung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Geldwäschereigesetz eine Bewilligungspflicht für die Erbringung von Finanzdienstleistungen an politisch exponierte Personen (PEP) vorzusehen.</p><p>Die Bewilligung soll verweigert werden, wenn die PEP aus einem autokratisch regierten Staat stammen, in dem die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt werden, die Korruption ungenügend bekämpft wird oder in dem keine unabhängige Justiz besteht, welche den Machtmissbrauch durch PEP stoppen könnte.</p><p>Die Bewilligungspflicht ist auf Staatskonten auszudehnen, falls nicht zweifelsfrei zwischen Staatskonten und Potentatenkonten unterschieden werden kann.</p>
- Bewilligungspflicht für die Erbringung von Finanzdienstleistungen an politisch exponierte Personen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Geldwäschereigesetz hat versagt, wenn Potentaten ihre Vermögenswerte nach der Schweiz verbringen. Zwar ist die sofortige Blockierung der Vermögenswerte von Ben Ali, Mubarak und Ghaddafi und ihres Umfeldes durch den Bundesrat zu begrüssen. Diese Sperre erfolgte jedoch zu spät. Deshalb steht die Schweiz auch in diesen Fällen in der Weltöffentlichkeit erneut als Staat da, der Vermögenswerten von Potentaten Schutz und Heimat bietet.</p><p>Versagt hat in erster Linie die Selbstkontrolle der Finanzintermediäre. Diese unterstehen bei Geschäftsbeziehungen mit PEP lediglich einer erhöhten Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 3 der Geldwäschereiverordnung-Finma). Die Finanzintermediäre nehmen diese erhöhte Sorgfaltspflicht offensichtlich nicht wahr.</p><p>Heute ist der Finanzintermediär nur dann zu einer Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) verpflichtet, wenn er "weiss oder den begründeten Verdacht hat", dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die Schwelle zur Erstattung einer Meldung ist offensichtlich zu hoch.</p><p>Zudem ist der Nachweis oft kaum zu erbringen, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte von PEP direkt im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. In vielen Staaten grassiert eine Kultur der Straflosigkeit von PEP. PEP aus solchen Staaten sollen deshalb ihre Vermögenswerte auch dann nicht nach der Schweiz verbringen können, wenn es nicht gelingen sollte, ihnen persönlich eine Straftat nachzuweisen. Vielmehr soll analog dem Kriegsmaterialgesetz eine Bewilligung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen an PEP in jedem Fall verweigert werden, wenn der Empfängerstaat gewissen Grundkriterien der Rechtsstaatlichkeit nicht genügt.</p>
- <p>Die Aufnahme oder die Führung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) sind nicht grundsätzlich verboten; sie unterstehen jedoch besonderen Regelungen. Gemäss der Definition von PEP nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Geldwäschereiverordnung der Finma (GwV-Finma, SR 955.033.0) ist nicht die Staatszugehörigkeit, sondern sind die Stellung und die Beziehungen einer Person insbesondere zur Regierung eines Landes massgebend. PEP sind also auch in der Öffentlichkeit stehende Personen aus den europäischen Nachbarstaaten. Eine Bewilligungspflicht würde auch PEP aus den europäischen Nachbarländern treffen, mit denen die Schweiz in vielerlei Hinsicht enge Beziehungen pflegt. Hohen Vertretern von Staaten, mit denen die Schweiz trotz autokratischer Regimes wirtschaftliche Beziehungen unterhält, müsste aufgrund abstrakter Länderkriterien die Aufnahme oder die Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung zu Schweizer Finanzintermediären untersagt werden. Die betroffenen, in der Weltöffentlichkeit stehenden Personen würden solchermassen an den Pranger gestellt, was in aussenpolitischer und -wirtschaftlicher Hinsicht kontraproduktiv sein dürfte. Aber auch im Lichte des Persönlichkeitsschutzes werfen solche Verbotslisten Fragen auf, würden sie doch Einschränkungen der Datenschutzrechte nach sich ziehen und eine Vorabverurteilung der betroffenen PEP darstellen. Gemäss Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Gafi-FATF) weisen die Geschäftsbeziehungen mit Familienangehörigen von PEP oder den PEP nahestehenden Personen ähnlich hohe Reputationsrisiken auf wie diejenigen mit den PEP selbst. Es wäre ein aussichtsloses Unterfangen, Listen mit den Namen all dieser Personen aufstellen oder die Betreffenden einer Bewilligungspflicht unterstellen zu wollen. Eine Bewilligungspflicht für die PEP würde zudem nicht genügen, denn sie wäre personenbezogen und würde nicht sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit den PEP erfassen. Die heutige Regelung macht mehr Sinn, denn sie verpflichtet die Finanzintermediäre, eingehende Abklärungen zu treffen, sobald sie mit einer PEP eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder sobald eine bestehende Geschäftsbeziehung für sie zu einer Geschäftsbeziehung mit einer PEP wird. Die Schweiz schreibt den Banken schon seit 1998 konkret vor, worauf sie beim Umgang mit den Vermögenswerten von PEP achten müssen. Die einschlägigen Sorgfaltspflichten wurden seither kontinuierlich weiterentwickelt und sind heute in der GwV-Finma verankert.</p><p>Gemäss Artikel 12 Absatz 3 GwV-Finma gelten Geschäftsbeziehungen mit PEP in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko und sind deshalb den in der Verordnung geregelten umfassenden Sorgfaltspflichten unterstellt. Finanzintermediäre, die eine Geschäftsbeziehung mit einer PEP unterhalten, müssen zusätzliche Abklärungen treffen, die namentlich die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den Ursprung des Vermögens und die Hintergründe grösserer Zahlungseingänge betreffen. Sie müssen die Ergebnisse dieser Abklärungen auf ihre Plausibilität hin überprüfen und sie dokumentieren.</p><p>Nebst einer Meldepflicht gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0) bei begründetem Verdacht, dass die betroffenen Vermögenswerte krimineller Herkunft sind, hat der Finanzintermediär auch bei einfachem Verdacht gestützt auf Artikel 305ter Absatz 2 StGB ein Melderecht. Die Tatsache allein, dass ein Kunde der Gruppe der PEP zuzuordnen ist, begründet indes noch keine Meldepflicht. </p><p>Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die letzte Länderprüfung des Gafi ergeben hat, dass die schweizerische Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weitgehend im Einklang mit den internationalen Anforderungen steht. </p><p>Die vorgeschlagene Massnahme ist aus den dargelegten Gründen als nicht zielführend und unverhältnismässig zu beurteilen. Wesentlich sind hingegen die korrekte Umsetzung der bestehenden Massnahmen im schweizerischen Geldwäschereidispositiv und die wirksame Kontrolle von deren Einhaltung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Geldwäschereigesetz eine Bewilligungspflicht für die Erbringung von Finanzdienstleistungen an politisch exponierte Personen (PEP) vorzusehen.</p><p>Die Bewilligung soll verweigert werden, wenn die PEP aus einem autokratisch regierten Staat stammen, in dem die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt werden, die Korruption ungenügend bekämpft wird oder in dem keine unabhängige Justiz besteht, welche den Machtmissbrauch durch PEP stoppen könnte.</p><p>Die Bewilligungspflicht ist auf Staatskonten auszudehnen, falls nicht zweifelsfrei zwischen Staatskonten und Potentatenkonten unterschieden werden kann.</p>
- Bewilligungspflicht für die Erbringung von Finanzdienstleistungen an politisch exponierte Personen
Back to List