Senkung der Schwelle für die Erstattung von Meldungen aufgrund eines Geldwäschereiverdachts

ShortId
11.3153
Id
20113153
Updated
27.07.2023 20:27
Language
de
Title
Senkung der Schwelle für die Erstattung von Meldungen aufgrund eines Geldwäschereiverdachts
AdditionalIndexing
24;12;Geldwäscherei;Meldepflicht;polizeiliche Ermittlung;Eindämmung der Kriminalität;Wirtschaftsstrafrecht;Finanzberuf;Finanzinstitution;Bank
1
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L06K120102010102, Meldepflicht
  • L04K11060108, Finanzberuf
  • L03K110401, Finanzinstitution
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K11040101, Bank
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Meldepflicht der Finanzintermediäre ist ein wesentliches Element bei der Geldwäschereibekämpfung. Aktuell besteht diese einzig, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Im Sinn einer wirkungsvollen Geldwäschereibekämpfung soll diese Schwelle herabgesetzt werden.</p>
  • <p>Die Meldepflicht nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes (GwG) ist einer der Grundpfeiler des Dispositivs zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Meldepflicht ist untrennbar mit der automatischen Vermögenssperre nach Artikel 10 GwG verbunden und trägt wesentlich zur Erfüllung des Gesetzeszwecks bei.</p><p>Im heutigen System verpflichtet Artikel 9 GwG den Finanzintermediär, der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 (kriminelle Organisation) oder Artikel 305bis (Geldwäscherei) des Strafgesetzbuches (StGB) stehen, aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB).</p><p>Der Verdacht, der der Meldung zugrunde liegt, muss nicht ein an Sicherheit grenzendes Ausmass annehmen. Er ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte befürchten lassen (BBl 1996 III 1130).</p><p>Wenn der Finanzintermediär nur über Anhaltspunkte verfügt, die darauf schliessen lassen, dass die ihm anvertrauten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, kann er dies der MROS melden (Art. 305ter Abs. 2 StGB). Im Unterschied zur Meldepflicht nach GwG zieht dieses Recht nicht automatisch eine Vermögenssperre nach sich. Abgesehen von der Frage der Vermögenssperre besteht einer der Hauptunterschiede zwischen Meldepflicht und Melderecht im Verdachtsgrad des Finanzintermediärs. Während die Meldepflicht nach GwG einen begründeten Verdacht zwingend vorschreibt, kann das Melderecht nach StGB bereits ausgeübt werden, wenn der Verdacht lediglich auf Wahrnehmungen fusst.</p><p>Das derzeitige Meldesystem ist zielführend, weil ein Grossteil der Meldungen den Strafbehörden weitergeleitet wird. Die Wirksamkeit des Systems bemisst sich zudem nicht allein aufgrund der Anzahl Meldungen, sondern aufgrund ihrer Qualität und der Tatsache, ob sie den Strafverfolgungsbehörden erlauben, die Geldwäscher zu fassen. Der Gesetzgeber wählte 1997 bei der Einführung des Gesetzes ganz bewusst ein Meldesystem, das auf Qualität und nicht auf Quantität beruht.</p><p>Eine Senkung der Schwelle für die Erstattung von Meldungen würde einer grundlegenden Umgestaltung des Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei gleichkommen, da die Vermögenssperre nur auf der Grundlage selektiver Meldungen funktioniert. Bei einer tieferen Schwelle käme es automatisch zu einer grossen Anzahl Meldungen und Vermögenssperren, und die Behörden liefen Gefahr, mit unbegründeten Verdachtsmeldungen überschwemmt zu werden. Eine vollständige Reorganisation der Meldestelle wäre unumgänglich, und ihr Personalbestand müsste drastisch erhöht werden. Zudem müssten bei einem solchen Systemwechsel die Befugnisse der MROS geprüft und neu beurteilt werden.</p><p>Eine derart grundlegende Änderung wie diejenige, zu der der Bundesrat aufgefordert wird, braucht eine gründliche Überprüfung der gesamten Gesetzessystematik. Die Prüfung dieser Frage setzt eine Wirksamkeitsprüfung unseres Meldesystems voraus, das auf dem begründeten Verdacht beruht, und sie muss die internationale Entwicklung berücksichtigen. Zudem erachtet es der Bundesrat beim jetzigen Stand der Dinge nicht für sinnvoll, ein funktionierendes System grundlegend umzugestalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Ausweitung von Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes auszuarbeiten, gemäss der die Meldepflicht von Finanzintermediären bei Geldwäschereiverdacht ausgedehnt wird auf diejenigen Fälle, in denen der Meldepflichtige nicht nur den begründeten, sondern bereits einen einfachen Verdacht der kriminellen Herkunft von Vermögenswerten hat.</p>
  • Senkung der Schwelle für die Erstattung von Meldungen aufgrund eines Geldwäschereiverdachts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Meldepflicht der Finanzintermediäre ist ein wesentliches Element bei der Geldwäschereibekämpfung. Aktuell besteht diese einzig, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Im Sinn einer wirkungsvollen Geldwäschereibekämpfung soll diese Schwelle herabgesetzt werden.</p>
    • <p>Die Meldepflicht nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes (GwG) ist einer der Grundpfeiler des Dispositivs zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Meldepflicht ist untrennbar mit der automatischen Vermögenssperre nach Artikel 10 GwG verbunden und trägt wesentlich zur Erfüllung des Gesetzeszwecks bei.</p><p>Im heutigen System verpflichtet Artikel 9 GwG den Finanzintermediär, der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 (kriminelle Organisation) oder Artikel 305bis (Geldwäscherei) des Strafgesetzbuches (StGB) stehen, aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB).</p><p>Der Verdacht, der der Meldung zugrunde liegt, muss nicht ein an Sicherheit grenzendes Ausmass annehmen. Er ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte befürchten lassen (BBl 1996 III 1130).</p><p>Wenn der Finanzintermediär nur über Anhaltspunkte verfügt, die darauf schliessen lassen, dass die ihm anvertrauten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, kann er dies der MROS melden (Art. 305ter Abs. 2 StGB). Im Unterschied zur Meldepflicht nach GwG zieht dieses Recht nicht automatisch eine Vermögenssperre nach sich. Abgesehen von der Frage der Vermögenssperre besteht einer der Hauptunterschiede zwischen Meldepflicht und Melderecht im Verdachtsgrad des Finanzintermediärs. Während die Meldepflicht nach GwG einen begründeten Verdacht zwingend vorschreibt, kann das Melderecht nach StGB bereits ausgeübt werden, wenn der Verdacht lediglich auf Wahrnehmungen fusst.</p><p>Das derzeitige Meldesystem ist zielführend, weil ein Grossteil der Meldungen den Strafbehörden weitergeleitet wird. Die Wirksamkeit des Systems bemisst sich zudem nicht allein aufgrund der Anzahl Meldungen, sondern aufgrund ihrer Qualität und der Tatsache, ob sie den Strafverfolgungsbehörden erlauben, die Geldwäscher zu fassen. Der Gesetzgeber wählte 1997 bei der Einführung des Gesetzes ganz bewusst ein Meldesystem, das auf Qualität und nicht auf Quantität beruht.</p><p>Eine Senkung der Schwelle für die Erstattung von Meldungen würde einer grundlegenden Umgestaltung des Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei gleichkommen, da die Vermögenssperre nur auf der Grundlage selektiver Meldungen funktioniert. Bei einer tieferen Schwelle käme es automatisch zu einer grossen Anzahl Meldungen und Vermögenssperren, und die Behörden liefen Gefahr, mit unbegründeten Verdachtsmeldungen überschwemmt zu werden. Eine vollständige Reorganisation der Meldestelle wäre unumgänglich, und ihr Personalbestand müsste drastisch erhöht werden. Zudem müssten bei einem solchen Systemwechsel die Befugnisse der MROS geprüft und neu beurteilt werden.</p><p>Eine derart grundlegende Änderung wie diejenige, zu der der Bundesrat aufgefordert wird, braucht eine gründliche Überprüfung der gesamten Gesetzessystematik. Die Prüfung dieser Frage setzt eine Wirksamkeitsprüfung unseres Meldesystems voraus, das auf dem begründeten Verdacht beruht, und sie muss die internationale Entwicklung berücksichtigen. Zudem erachtet es der Bundesrat beim jetzigen Stand der Dinge nicht für sinnvoll, ein funktionierendes System grundlegend umzugestalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Ausweitung von Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes auszuarbeiten, gemäss der die Meldepflicht von Finanzintermediären bei Geldwäschereiverdacht ausgedehnt wird auf diejenigen Fälle, in denen der Meldepflichtige nicht nur den begründeten, sondern bereits einen einfachen Verdacht der kriminellen Herkunft von Vermögenswerten hat.</p>
    • Senkung der Schwelle für die Erstattung von Meldungen aufgrund eines Geldwäschereiverdachts

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