Änderungen des Prämientarifs der Suva
- ShortId
-
11.3159
- Id
-
20113159
- Updated
-
27.07.2023 21:26
- Language
-
de
- Title
-
Änderungen des Prämientarifs der Suva
- AdditionalIndexing
-
28;Gewinn;Submissionswesen;SUVA;Versicherungsprämie;Versicherungsaufsicht
- 1
-
- L05K0104011602, SUVA
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L06K070302010206, Gewinn
- L04K07010305, Submissionswesen
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Suva beabsichtigt, zum Abbau von zu hohen Ausgleichsreserven den Prämienzahlern "Überschüsse" zurückzuerstatten. Diese Rückerstattung soll ohne Reduktion der Prämiensätze und Prämienzuschläge durch Anrechnung des betreffenden Betrages an die Prämie des Folgejahres erfolgen. Sinn dieses Vorgehens soll es sein, die Prämiensätze konstant zu halten.</p><p>Gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) hat die Suva die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu betreiben. Entsprechend darf sie keine Gewinne ausschütten und muss allfällige Überschüsse zugunsten der Versicherten verwenden. Artikel 92 UVG legt fest, wie die Prämien, welche aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie sowie Zuschlägen für Verwaltungskosten, für Kosten zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen bestehen, zu bemessen sind. </p><p>Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verbietet nicht, zu hohe Ausgleichsreserven den Prämienzahlern zukommen zu lassen. Bei der Ausgestaltung der Modalitäten muss jedoch den erwähnten gesetzlichen Grundsätzen Rechnung getragen werden.</p><p>2. Gemäss Artikel 75 Absatz 1 UVG können Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innerhalb einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der Suva und einem Privatversicherer wählen. Basierend auf der Einführungsverordnung zum UVG hatten die Verwaltungen und öffentlich-rechtlichen Betriebe bis zum 31. Oktober 1983 Zeit, ihr Wahlrecht einmalig auszuüben.</p><p>Diejenigen Verwaltungen, die ihr Wahlrecht gemäss Artikel 75 UVG bei Inkrafttreten des UVG ausgeübt haben, können heute nicht ein zweites Mal zwischen der Suva und einem Privatversicherer wählen. Durch Gemeindefusionen können jedoch neue Einheiten entstehen, die noch nie eine Wahl getroffen haben. Diese neuen Einheiten müssen die Wahl des Versicherers einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit treffen (Art. 98 Abs. 2 UVV). </p><p>Bei neuen Einheiten, die ihre einmalige Wahl noch nicht getroffen haben, kann somit auch die Suva eine Offerte für die obligatorische Unfallversicherung derjenigen Arbeitnehmer einreichen, welche nicht bereits obligatorisch bei der Suva versichert sind. Demnach ist das Einreichen einer Offerte seitens der Suva bei diesen neuen Einheiten gesetzeskonform und verletzt das Submissionsrecht nicht.</p><p>3. Artikel 114 UVV hält fest, dass die Prämienzuschläge dazu dienen, die Verwaltungskosten zu decken. Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten jedoch eine Bestimmung über einen zu erhebenden Minimalzuschlag für Verwaltungskosten.</p><p>Das für die Aufsicht zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat verlangt, dass mit der von der Suva beabsichtigten Senkung der Verwaltungskostensätze für die öffentlichen Verwaltungen die Aufwendungen für die Verwaltung der betreffenden Klasse weiterhin gedeckt sind. Es kann sich demzufolge vorliegend nicht um eine unzulässige Ungleichbehandlung handeln.</p><p>4. Das BAG hat festgestellt, dass gerade bei öffentlichen Verwaltungen verschiedene Versicherer nicht risikogerechte Prämien anbieten. Das Amt schreitet im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten ein. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass so die Rechtskonformität gewährleistet werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 4. Februar 2011 hat die Suva ein Anhörungsverfahren zu Änderungen ihres Prämientarifs eröffnet. Den Anhörungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Suva einerseits eine Überschussbeteiligung einführen möchte. Anderseits will die Suva bei den nach Artikel 75 UVG unterstellten öffentlichen Verwaltungen die Verwaltungskostensätze senken, um im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen konkurrenzfähig zu sein. Im Hinblick auf die von der Suva geplanten Änderungen frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlage kann sich die Suva bei der Einführung einer Überschussbeteiligung stützen?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass die von der Suva geplante Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen sowohl das UVG (Art. 75 in Verbindung mit Art. 98 UVV - diese Bestimmungen sehen keine Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen vor) als auch das Submissionsrecht, die Wettbewerbsneutralität und damit die Bundesverfassung verletzt?</p><p>3. Trifft es zu, dass die Suva bei den nach Artikel 75 UVG unterstellten öffentlichen Verwaltungen nicht mehr die notwendigen Verwaltungskosten für die Deckung der Aufwendungen verlangen will? Werden dadurch nicht die bei der Suva versicherten Betriebe in unzulässiger Weise ungleich behandelt? Müssen für die Differenz dann etwa die übrigen versicherten Betriebe aufkommen?</p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass er hier als Oberaufsichtsbehörde einschreiten sollte?</p>
- Änderungen des Prämientarifs der Suva
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Suva beabsichtigt, zum Abbau von zu hohen Ausgleichsreserven den Prämienzahlern "Überschüsse" zurückzuerstatten. Diese Rückerstattung soll ohne Reduktion der Prämiensätze und Prämienzuschläge durch Anrechnung des betreffenden Betrages an die Prämie des Folgejahres erfolgen. Sinn dieses Vorgehens soll es sein, die Prämiensätze konstant zu halten.</p><p>Gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) hat die Suva die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu betreiben. Entsprechend darf sie keine Gewinne ausschütten und muss allfällige Überschüsse zugunsten der Versicherten verwenden. Artikel 92 UVG legt fest, wie die Prämien, welche aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie sowie Zuschlägen für Verwaltungskosten, für Kosten zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen bestehen, zu bemessen sind. </p><p>Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verbietet nicht, zu hohe Ausgleichsreserven den Prämienzahlern zukommen zu lassen. Bei der Ausgestaltung der Modalitäten muss jedoch den erwähnten gesetzlichen Grundsätzen Rechnung getragen werden.</p><p>2. Gemäss Artikel 75 Absatz 1 UVG können Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innerhalb einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der Suva und einem Privatversicherer wählen. Basierend auf der Einführungsverordnung zum UVG hatten die Verwaltungen und öffentlich-rechtlichen Betriebe bis zum 31. Oktober 1983 Zeit, ihr Wahlrecht einmalig auszuüben.</p><p>Diejenigen Verwaltungen, die ihr Wahlrecht gemäss Artikel 75 UVG bei Inkrafttreten des UVG ausgeübt haben, können heute nicht ein zweites Mal zwischen der Suva und einem Privatversicherer wählen. Durch Gemeindefusionen können jedoch neue Einheiten entstehen, die noch nie eine Wahl getroffen haben. Diese neuen Einheiten müssen die Wahl des Versicherers einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit treffen (Art. 98 Abs. 2 UVV). </p><p>Bei neuen Einheiten, die ihre einmalige Wahl noch nicht getroffen haben, kann somit auch die Suva eine Offerte für die obligatorische Unfallversicherung derjenigen Arbeitnehmer einreichen, welche nicht bereits obligatorisch bei der Suva versichert sind. Demnach ist das Einreichen einer Offerte seitens der Suva bei diesen neuen Einheiten gesetzeskonform und verletzt das Submissionsrecht nicht.</p><p>3. Artikel 114 UVV hält fest, dass die Prämienzuschläge dazu dienen, die Verwaltungskosten zu decken. Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten jedoch eine Bestimmung über einen zu erhebenden Minimalzuschlag für Verwaltungskosten.</p><p>Das für die Aufsicht zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat verlangt, dass mit der von der Suva beabsichtigten Senkung der Verwaltungskostensätze für die öffentlichen Verwaltungen die Aufwendungen für die Verwaltung der betreffenden Klasse weiterhin gedeckt sind. Es kann sich demzufolge vorliegend nicht um eine unzulässige Ungleichbehandlung handeln.</p><p>4. Das BAG hat festgestellt, dass gerade bei öffentlichen Verwaltungen verschiedene Versicherer nicht risikogerechte Prämien anbieten. Das Amt schreitet im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten ein. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass so die Rechtskonformität gewährleistet werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 4. Februar 2011 hat die Suva ein Anhörungsverfahren zu Änderungen ihres Prämientarifs eröffnet. Den Anhörungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Suva einerseits eine Überschussbeteiligung einführen möchte. Anderseits will die Suva bei den nach Artikel 75 UVG unterstellten öffentlichen Verwaltungen die Verwaltungskostensätze senken, um im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen konkurrenzfähig zu sein. Im Hinblick auf die von der Suva geplanten Änderungen frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlage kann sich die Suva bei der Einführung einer Überschussbeteiligung stützen?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass die von der Suva geplante Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen sowohl das UVG (Art. 75 in Verbindung mit Art. 98 UVV - diese Bestimmungen sehen keine Teilnahme der Suva an öffentlichen Ausschreibungen vor) als auch das Submissionsrecht, die Wettbewerbsneutralität und damit die Bundesverfassung verletzt?</p><p>3. Trifft es zu, dass die Suva bei den nach Artikel 75 UVG unterstellten öffentlichen Verwaltungen nicht mehr die notwendigen Verwaltungskosten für die Deckung der Aufwendungen verlangen will? Werden dadurch nicht die bei der Suva versicherten Betriebe in unzulässiger Weise ungleich behandelt? Müssen für die Differenz dann etwa die übrigen versicherten Betriebe aufkommen?</p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass er hier als Oberaufsichtsbehörde einschreiten sollte?</p>
- Änderungen des Prämientarifs der Suva
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