Ausweitung des Beschwerderechts im Bereich der Kernkraft

ShortId
11.3165
Id
20113165
Updated
28.07.2023 12:43
Language
de
Title
Ausweitung des Beschwerderechts im Bereich der Kernkraft
AdditionalIndexing
66;Atomrecht;Rechtsschutz;nukleare Sicherheit;Widerstand;Region;Verfahrensrecht;Kraftwerksstandort;Bewilligung für Kraftwerk;Kernkraftwerk
1
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
  • L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K1701010201, Atomrecht
  • L04K17010112, Kraftwerksstandort
  • L06K080701020107, Region
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K08020116, Widerstand
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die radioaktiven Dämpfe, die nach den Unfällen in mehreren japanischen Kernkraftanlagen sowohl aus den Reaktoren selbst wie auch aus den Becken, in denen die abgebrannten Brennelemente lagern, den sogenannten Abklingbecken, entwichen sind, verbreiten sich weit über einen Radius von 30 Kilometern hinaus. </p><p>Man sieht deutlich, dass bei einem sehr schweren Unfall, der sich nicht nur in "sowjetischen" Reaktoren, sondern auch in Anlagen, die den schweizerischen ähnlich sind, ereignen kann, je nach Wind und Regen Menschen und Güter in erheblicher Entfernung der Anlage in Mitleidenschaft gezogen werden können. </p><p>Deshalb müssen die Vorschriften geändert werden, die zurzeit gelten und das Klagerecht (Einsprache, Beschwerde usw.) von natürlichen und juristischen Personen einschränken, die ausserhalb eines 30-Kilometer-Radius um bestehende oder geplante Kernanlagen ansässig sind. Diese Personen müssen das gleiche Recht erhalten wie die Personen innerhalb der 30-Kilometer-Zone. </p>
  • <p>Nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) können gegen Gesuche, Bewilligungen und Verfügungen im Bereich Kernenergie Einwendungen, Einsprachen und Beschwerden erhoben werden.</p><p>Gegen Rahmenbewilligungsgesuche kann jede, selbst eine im Ausland wohnhafte Person Einwendung erheben. Die Einwendung steht somit auch allen Personen offen, die mehr als 30 Kilometer von der fraglichen Kernanlage entfernt wohnen.</p><p>Einsprache kann gegen Rahmenbewilligungsgesuche und andere Gesuche (z. B. Bau- und Betriebsbewilligungsgesuche) sowie Verfügungen erhoben werden. Das KEG legt nicht fest, wie nahe eine Person bei einer Anlage wohnen muss, um zur Einsprache oder Beschwerde berechtigt zu sein. Die Berechtigung zur Einsprache oder Beschwerde ergibt sich vielmehr aus der Betroffenheit des Einzelnen gemäss den Regeln des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) bzw. der diesbezüglichen Praxis. </p><p>Gemäss Praxis des Bundesrats und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist eine Person einspracheberechtigt, wenn sie innerhalb der Notfallplanungszone 1 oder 2 einer Kernanlage wohnhaft ist. In den Gemeinden der Zonen 1 und 2, welche in der Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 2010 (NFSV; SR 732.33) aufgeführt sind, besteht eine spezielle Notfallschutzplanung. Aus diesem Grunde sind ihre Einwohnerinnen und Einwohner von einer Kernanlage besonders betroffen.</p><p>Wollte man die geltende Praxis im Sinne der Motion ausweiten, so würde dies die Zulassung der Popularbeschwerde bedeuten. Damit könnte über den Kreis der Betroffenen hinaus jedermann aus beliebigem Interesse Einsprache bzw. Beschwerde erheben. Solche allgemeine Interessen wahrzunehmen ist indessen Sache der Behörden und nicht des Einzelnen. Eine Popularbeschwerde ist deshalb nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens sowie nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Klagerecht im Bereich der Kernkraft (Einsprache, Beschwerde usw.) so zu erweitern, dass natürliche und juristische Personen, die ausserhalb eines Umkreises von 30 Kilometern von der betreffenden Anlage ansässig sind, ebenfalls Einsprache oder Beschwerde erheben können.</p>
  • Ausweitung des Beschwerderechts im Bereich der Kernkraft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die radioaktiven Dämpfe, die nach den Unfällen in mehreren japanischen Kernkraftanlagen sowohl aus den Reaktoren selbst wie auch aus den Becken, in denen die abgebrannten Brennelemente lagern, den sogenannten Abklingbecken, entwichen sind, verbreiten sich weit über einen Radius von 30 Kilometern hinaus. </p><p>Man sieht deutlich, dass bei einem sehr schweren Unfall, der sich nicht nur in "sowjetischen" Reaktoren, sondern auch in Anlagen, die den schweizerischen ähnlich sind, ereignen kann, je nach Wind und Regen Menschen und Güter in erheblicher Entfernung der Anlage in Mitleidenschaft gezogen werden können. </p><p>Deshalb müssen die Vorschriften geändert werden, die zurzeit gelten und das Klagerecht (Einsprache, Beschwerde usw.) von natürlichen und juristischen Personen einschränken, die ausserhalb eines 30-Kilometer-Radius um bestehende oder geplante Kernanlagen ansässig sind. Diese Personen müssen das gleiche Recht erhalten wie die Personen innerhalb der 30-Kilometer-Zone. </p>
    • <p>Nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) können gegen Gesuche, Bewilligungen und Verfügungen im Bereich Kernenergie Einwendungen, Einsprachen und Beschwerden erhoben werden.</p><p>Gegen Rahmenbewilligungsgesuche kann jede, selbst eine im Ausland wohnhafte Person Einwendung erheben. Die Einwendung steht somit auch allen Personen offen, die mehr als 30 Kilometer von der fraglichen Kernanlage entfernt wohnen.</p><p>Einsprache kann gegen Rahmenbewilligungsgesuche und andere Gesuche (z. B. Bau- und Betriebsbewilligungsgesuche) sowie Verfügungen erhoben werden. Das KEG legt nicht fest, wie nahe eine Person bei einer Anlage wohnen muss, um zur Einsprache oder Beschwerde berechtigt zu sein. Die Berechtigung zur Einsprache oder Beschwerde ergibt sich vielmehr aus der Betroffenheit des Einzelnen gemäss den Regeln des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) bzw. der diesbezüglichen Praxis. </p><p>Gemäss Praxis des Bundesrats und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist eine Person einspracheberechtigt, wenn sie innerhalb der Notfallplanungszone 1 oder 2 einer Kernanlage wohnhaft ist. In den Gemeinden der Zonen 1 und 2, welche in der Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 2010 (NFSV; SR 732.33) aufgeführt sind, besteht eine spezielle Notfallschutzplanung. Aus diesem Grunde sind ihre Einwohnerinnen und Einwohner von einer Kernanlage besonders betroffen.</p><p>Wollte man die geltende Praxis im Sinne der Motion ausweiten, so würde dies die Zulassung der Popularbeschwerde bedeuten. Damit könnte über den Kreis der Betroffenen hinaus jedermann aus beliebigem Interesse Einsprache bzw. Beschwerde erheben. Solche allgemeine Interessen wahrzunehmen ist indessen Sache der Behörden und nicht des Einzelnen. Eine Popularbeschwerde ist deshalb nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens sowie nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Klagerecht im Bereich der Kernkraft (Einsprache, Beschwerde usw.) so zu erweitern, dass natürliche und juristische Personen, die ausserhalb eines Umkreises von 30 Kilometern von der betreffenden Anlage ansässig sind, ebenfalls Einsprache oder Beschwerde erheben können.</p>
    • Ausweitung des Beschwerderechts im Bereich der Kernkraft

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