Verzinsung der Freizügigkeitskonten
- ShortId
-
11.3173
- Id
-
20113173
- Updated
-
27.07.2023 21:44
- Language
-
de
- Title
-
Verzinsung der Freizügigkeitskonten
- AdditionalIndexing
-
28;Mindestzinssatz;Konto;Freizügigkeit;Berufliche Vorsorge;Zins;Informationsverbreitung
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L06K010401010202, Freizügigkeit
- L05K0703020103, Konto
- L05K1104040501, Zins
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L06K010401010207, Mindestzinssatz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vorgabe eines Mindestzinssatzes für Freizügigkeitsguthaben erscheint dem Bundesrat nicht sachgerecht. In seiner Antwort vom 21. Dezember 2007 auf die Motion 07.3694 der sozialdemokratischen Fraktion, "Marktkonforme Verzinsung der Freizügigkeitskonti der zweiten Säule", hat er die Gründe dafür dargelegt. Der Nationalrat ist dieser Ansicht gefolgt und hat am 16. September 2009 die Motion abgelehnt.</p><p>Im Gegensatz zu einer BVG-Vorsorgeeinrichtung stehen hinter einer Freizügigkeitseinrichtung weder ein Versichertenkollektiv noch ein Arbeitgeber. Freizügigkeitseinrichtungen unterliegen nicht dem Solidaritätsprinzip, auf dem auch die Mindestverzinsung beruht. Im Gegenteil, Freizügigkeitskonti sind von ihrem Wesen her rein individuell, und die Versicherten sind gezwungen, bei einem Stellenantritt ihre Gelder abzuziehen. Sie sind deshalb auch hinsichtlich der Fristigkeit nicht mit der Altersvorsorge im engeren Sinne des BVG vergleichbar.</p><p>Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Kontolösungen kurzfristig disponieren und die Risiken tief halten. Sie verfügen nicht über ausreichend hohe Wertschwankungsreserven, um ohne erhebliche Unterdeckungsrisiken einen nachhaltig höheren Zinssatz gewähren zu können. Gehen die Versicherten aufgrund ihrer individuellen Situation von sich aus von einer längeren Anlagedauer aus, so bietet ihnen das Wertschriftensparen eine Möglichkeit mit mittel- bis langfristig höheren Renditeerwartungen (Art. 19a FZV). Im Freizügigkeitsbereich können somit alle Versicherten ein ihren Präferenzen entsprechendes Angebot vorfinden.</p><p>Die Auffangeinrichtung ist nach Artikel 60 Absatz 1 BVG eine Vorsorgeeinrichtung, die nach Artikel 4 Absatz 3 FZG auch als Freizügigkeitseinrichtung tätig ist. Sie untersteht für die Vermögensanlage den Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen (Art. 19 Abs. 3 FZV) und muss, weil sie die Anlagerisiken selbst trägt, substanzielle Wertschwankungsreserven bilden. Dieser wesentliche Unterschied zu anderen Freizügigkeitseinrichtungen begründet denn auch die unterschiedliche Verzinsung der Freizügigkeitsguthaben. Der Deckungsgrad der Auffangeinrichtung lag für den Freizügigkeitsbereich per Ende 2010 zwar über 100 Prozent, jedoch noch immer rund 10 Prozentpunkte unter dem Solldeckungsgrad. Deshalb liegt die Verzinsung gegenwärtig rund 0,25 bis 0,625 Prozentpunkte unter jener der berücksichtigten Konkurrenten (6 Banken). Je nach Entwicklung des Deckungsgrades dürften sich die Phasen mit vergleichsweise tiefer oder hoher Verzinsung abwechseln, mit einem Mittelwert im Bereich der mittleren Verzinsung anderer Anbieter von Freizügigkeitskonti.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die BVG-Freizügigkeitskonten werden zu einem Zinssatz verzinst, dessen Höhe der freie Markt bestimmt. Dies wirft Fragen auf zur Tatsache, dass die Auffangeinrichtung einen Zinssatz anwendet, der meist unter demjenigen liegt, den andere Einrichtungen, die Gelder der beruflichen Vorsorge verwalten, anwenden. Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>- Hält er es nicht auch für nützlich zu evaluieren, ob für die Verzinsung von Freizügigkeitskonten nicht ein Mindestzinssatz festgelegt werden sollte und dazu die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden sollten?</p><p>- Will der Bundesrat darauf hinwirken, dass die Auffangeinrichtung einen Zinssatz anwendet, der demjenigen, den andere in diesem Bereich tätige Einrichtungen anwenden, besser entspricht, dies umso mehr, als sie eine öffentliche Einrichtung ist und eine ihr gesetzlich übertragene Aufgabe im Zusammenhang mit den Freizügigkeitskonten erfüllt? Wenn ja, was kann der Bundesrat tun, um dieses Ziel zu erreichen?</p>
- Verzinsung der Freizügigkeitskonten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Vorgabe eines Mindestzinssatzes für Freizügigkeitsguthaben erscheint dem Bundesrat nicht sachgerecht. In seiner Antwort vom 21. Dezember 2007 auf die Motion 07.3694 der sozialdemokratischen Fraktion, "Marktkonforme Verzinsung der Freizügigkeitskonti der zweiten Säule", hat er die Gründe dafür dargelegt. Der Nationalrat ist dieser Ansicht gefolgt und hat am 16. September 2009 die Motion abgelehnt.</p><p>Im Gegensatz zu einer BVG-Vorsorgeeinrichtung stehen hinter einer Freizügigkeitseinrichtung weder ein Versichertenkollektiv noch ein Arbeitgeber. Freizügigkeitseinrichtungen unterliegen nicht dem Solidaritätsprinzip, auf dem auch die Mindestverzinsung beruht. Im Gegenteil, Freizügigkeitskonti sind von ihrem Wesen her rein individuell, und die Versicherten sind gezwungen, bei einem Stellenantritt ihre Gelder abzuziehen. Sie sind deshalb auch hinsichtlich der Fristigkeit nicht mit der Altersvorsorge im engeren Sinne des BVG vergleichbar.</p><p>Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Kontolösungen kurzfristig disponieren und die Risiken tief halten. Sie verfügen nicht über ausreichend hohe Wertschwankungsreserven, um ohne erhebliche Unterdeckungsrisiken einen nachhaltig höheren Zinssatz gewähren zu können. Gehen die Versicherten aufgrund ihrer individuellen Situation von sich aus von einer längeren Anlagedauer aus, so bietet ihnen das Wertschriftensparen eine Möglichkeit mit mittel- bis langfristig höheren Renditeerwartungen (Art. 19a FZV). Im Freizügigkeitsbereich können somit alle Versicherten ein ihren Präferenzen entsprechendes Angebot vorfinden.</p><p>Die Auffangeinrichtung ist nach Artikel 60 Absatz 1 BVG eine Vorsorgeeinrichtung, die nach Artikel 4 Absatz 3 FZG auch als Freizügigkeitseinrichtung tätig ist. Sie untersteht für die Vermögensanlage den Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen (Art. 19 Abs. 3 FZV) und muss, weil sie die Anlagerisiken selbst trägt, substanzielle Wertschwankungsreserven bilden. Dieser wesentliche Unterschied zu anderen Freizügigkeitseinrichtungen begründet denn auch die unterschiedliche Verzinsung der Freizügigkeitsguthaben. Der Deckungsgrad der Auffangeinrichtung lag für den Freizügigkeitsbereich per Ende 2010 zwar über 100 Prozent, jedoch noch immer rund 10 Prozentpunkte unter dem Solldeckungsgrad. Deshalb liegt die Verzinsung gegenwärtig rund 0,25 bis 0,625 Prozentpunkte unter jener der berücksichtigten Konkurrenten (6 Banken). Je nach Entwicklung des Deckungsgrades dürften sich die Phasen mit vergleichsweise tiefer oder hoher Verzinsung abwechseln, mit einem Mittelwert im Bereich der mittleren Verzinsung anderer Anbieter von Freizügigkeitskonti.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die BVG-Freizügigkeitskonten werden zu einem Zinssatz verzinst, dessen Höhe der freie Markt bestimmt. Dies wirft Fragen auf zur Tatsache, dass die Auffangeinrichtung einen Zinssatz anwendet, der meist unter demjenigen liegt, den andere Einrichtungen, die Gelder der beruflichen Vorsorge verwalten, anwenden. Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>- Hält er es nicht auch für nützlich zu evaluieren, ob für die Verzinsung von Freizügigkeitskonten nicht ein Mindestzinssatz festgelegt werden sollte und dazu die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden sollten?</p><p>- Will der Bundesrat darauf hinwirken, dass die Auffangeinrichtung einen Zinssatz anwendet, der demjenigen, den andere in diesem Bereich tätige Einrichtungen anwenden, besser entspricht, dies umso mehr, als sie eine öffentliche Einrichtung ist und eine ihr gesetzlich übertragene Aufgabe im Zusammenhang mit den Freizügigkeitskonten erfüllt? Wenn ja, was kann der Bundesrat tun, um dieses Ziel zu erreichen?</p>
- Verzinsung der Freizügigkeitskonten
Back to List