Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer
- ShortId
-
11.3178
- Id
-
20113178
- Updated
-
25.06.2025 00:08
- Language
-
de
- Title
-
Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer
- AdditionalIndexing
-
2841;Suchtprävention;Tabakkonsum;Substitutionserzeugnis;Nikotinsucht;Tabak;Tabaksteuer
- 1
-
- L05K1402020104, Tabak
- L04K11070108, Tabaksteuer
- L06K140202010401, Tabakkonsum
- L05K0101020104, Nikotinsucht
- L06K010505070201, Suchtprävention
- L05K0705070305, Substitutionserzeugnis
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit einem bunten Strauss von Massnahmen und mit viel Fantasie versuchen Behörden aller staatlicher Ebenen, Menschen von der Tabaksucht wegzubringen. Dazu gehört insbesondere auch die Besteuerung von Tabakprodukten und entsprechender Ersatzprodukte.</p><p>Selbst den meisten Raucherinnen und Rauchern wohnt latent der Wunsch inne, aus der Tabaksucht aussteigen zu können und das Rauchen aufzugeben.</p><p>Wer es schon mal versucht hat, weiss, dass der Weg zur Nichtraucherin oder zum Nichtraucher ein harter und dornenvoller Weg ist.</p><p>Dabei sind ausstiegswillige Raucherinnen und Raucher auf Ausstiegshilfen angewiesen.</p><p>Ausstiegshilfen können in Ersatzsubstanzen (Nikotinpflaster, Nikotinkaugummis usw.) oder in Ersatzhandlungen (Süssholz raspeln, Kaffeebohnen kauen, Zündhölzer kauen, Lollipops lutschen usw.) gefunden werden.</p><p>Das Saugen an sogenannten elektronischen Zigaretten kann zweifellos auch als hilfreiche Ersatzhandlung für Raucherinnen und Raucher und somit als nützliche Ausstiegshilfe dienen.</p><p>Es widerspricht kohärentem staatlichem Handeln, wenn diese dem Ausstieg aus der Tabaksucht dienenden Raucherentwöhnungshilfe der Tabaksteuer unterliegt. Selbst wenn der Erfolg eines entsprechenden Raucherentwöhnungsversuches klein sein sollte, muss der Grundsatz gelten: Jede virtuell gerauchte elektronische Zigarette ersetzt eine real gerauchte, richtige Zigarette. Dies ist deshalb aus gesundheitspräventiver Sicht zu begrüssen und soll nicht durch schwer nachvollziehbare fiskalische Massnahmen "bestraft" werden.</p>
- <p>Hauptzweck der Tabaksteuer ist die Mittelbeschaffung zur Finanzierung der AHV/IV. Dies zeigte sich bei der letzten Steuererhöhung auf Zigaretten, welche als einnahmenseitige Massnahme zur Entlastung des Bundeshaushalts beschlossen wurde (BBl 2010 7062). Nebst den fiskalischen werden aber auch gesundheitspolitische Ziele verfolgt.</p><p>Die Möglichkeit der Besteuerung von Ersatzprodukten wurde 1971 anlässlich der 8. AHV-Revision zur Sicherung der Finanzierung der AHV/IV in die Bundesverfassung aufgenommen (BBl 1971 II 1597). Der Bund sollte damit die Möglichkeit erhalten, auch "auf anderen Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden", Steuern zu erheben (Art. 41bis Abs. 1 Bst. c der alten Bundesverfassung). Mit der Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt (BBl 1995 I 89) hat er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Steuerpflicht von Ersatzprodukten im Tabaksteuergesetz (TStG; SR 641.31) und in der dazugehörigen Tabaksteuerverordnung (TStV; SR 641.311) verankert und am 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Obwohl Artikel 131 der Bundesverfassung Ersatzprodukte nicht mehr explizit erwähnt, wurde bei der Revision keine materielle Änderung vorgenommen.</p><p>Als Ersatzprodukte nach Artikel 3 TStV gelten demnach "Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen". Ein Beispiel dafür ist die E-Zigarette, die typischerweise aus einem wiederverwendbaren Teil besteht, welcher aus einem Akku und einem Verdampfer sowie einer verbrauchbaren Kartusche besteht. Der Tabaksteuer unterliegen lediglich die Kartuschen, die im Vergleich zu Zigaretten wesentlich tiefer besteuert werden.</p><p>Der Rauchentwöhnung dienende und als Arzneimittel bei Swissmedic registrierte Produkte, wie Nikotininhalatoren, -pflaster oder -kaugummi, fallen demgegenüber nicht unter den Begriff der Ersatzprodukte nach TStG und sind deshalb von der Steuer ausgenommen. Diese Abgrenzung erlaubt einerseits eine klare Trennung zwischen steuerpflichtigen Substitutionsprodukten und steuerfreien Ausstiegshilfen und unterstützt andererseits die präventiven Bestrebungen des Bundes. Zudem liegt bislang kein wissenschaftlicher Nachweis dafür vor, dass E-Zigaretten wirksame Entwöhnungspräparate darstellen, die aus gesundheitspolitischer Sicht gefördert werden müssten. Vielmehr rät das Bundesamt für Gesundheit zum vorsichtigen Umgang mit E-Zigaretten und Nachfüllfläschchen, da die Zusammensetzung der E-Zigaretten unklar ist, die längerfristigen gesundheitlichen Auswirkungen weitgehend unbekannt sind und ein Vergiftungsrisiko bei der Handhabung nikotinhaltiger Nachfüllfläschchen besteht. Bis dato wurde denn auch kein solches Produkt bei Swissmedic als Entwöhnungspräparat angemeldet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (SR 641.31) bzw. die Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (SR 641.311) dahingehend zu ändern, dass sogenannte elektronische Zigaretten und andere Raucherentwöhnungshilfen nicht als Ersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes gelten und somit nicht der Tabaksteuerpflicht unterstehen.</p>
- Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit einem bunten Strauss von Massnahmen und mit viel Fantasie versuchen Behörden aller staatlicher Ebenen, Menschen von der Tabaksucht wegzubringen. Dazu gehört insbesondere auch die Besteuerung von Tabakprodukten und entsprechender Ersatzprodukte.</p><p>Selbst den meisten Raucherinnen und Rauchern wohnt latent der Wunsch inne, aus der Tabaksucht aussteigen zu können und das Rauchen aufzugeben.</p><p>Wer es schon mal versucht hat, weiss, dass der Weg zur Nichtraucherin oder zum Nichtraucher ein harter und dornenvoller Weg ist.</p><p>Dabei sind ausstiegswillige Raucherinnen und Raucher auf Ausstiegshilfen angewiesen.</p><p>Ausstiegshilfen können in Ersatzsubstanzen (Nikotinpflaster, Nikotinkaugummis usw.) oder in Ersatzhandlungen (Süssholz raspeln, Kaffeebohnen kauen, Zündhölzer kauen, Lollipops lutschen usw.) gefunden werden.</p><p>Das Saugen an sogenannten elektronischen Zigaretten kann zweifellos auch als hilfreiche Ersatzhandlung für Raucherinnen und Raucher und somit als nützliche Ausstiegshilfe dienen.</p><p>Es widerspricht kohärentem staatlichem Handeln, wenn diese dem Ausstieg aus der Tabaksucht dienenden Raucherentwöhnungshilfe der Tabaksteuer unterliegt. Selbst wenn der Erfolg eines entsprechenden Raucherentwöhnungsversuches klein sein sollte, muss der Grundsatz gelten: Jede virtuell gerauchte elektronische Zigarette ersetzt eine real gerauchte, richtige Zigarette. Dies ist deshalb aus gesundheitspräventiver Sicht zu begrüssen und soll nicht durch schwer nachvollziehbare fiskalische Massnahmen "bestraft" werden.</p>
- <p>Hauptzweck der Tabaksteuer ist die Mittelbeschaffung zur Finanzierung der AHV/IV. Dies zeigte sich bei der letzten Steuererhöhung auf Zigaretten, welche als einnahmenseitige Massnahme zur Entlastung des Bundeshaushalts beschlossen wurde (BBl 2010 7062). Nebst den fiskalischen werden aber auch gesundheitspolitische Ziele verfolgt.</p><p>Die Möglichkeit der Besteuerung von Ersatzprodukten wurde 1971 anlässlich der 8. AHV-Revision zur Sicherung der Finanzierung der AHV/IV in die Bundesverfassung aufgenommen (BBl 1971 II 1597). Der Bund sollte damit die Möglichkeit erhalten, auch "auf anderen Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden", Steuern zu erheben (Art. 41bis Abs. 1 Bst. c der alten Bundesverfassung). Mit der Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt (BBl 1995 I 89) hat er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Steuerpflicht von Ersatzprodukten im Tabaksteuergesetz (TStG; SR 641.31) und in der dazugehörigen Tabaksteuerverordnung (TStV; SR 641.311) verankert und am 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Obwohl Artikel 131 der Bundesverfassung Ersatzprodukte nicht mehr explizit erwähnt, wurde bei der Revision keine materielle Änderung vorgenommen.</p><p>Als Ersatzprodukte nach Artikel 3 TStV gelten demnach "Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen". Ein Beispiel dafür ist die E-Zigarette, die typischerweise aus einem wiederverwendbaren Teil besteht, welcher aus einem Akku und einem Verdampfer sowie einer verbrauchbaren Kartusche besteht. Der Tabaksteuer unterliegen lediglich die Kartuschen, die im Vergleich zu Zigaretten wesentlich tiefer besteuert werden.</p><p>Der Rauchentwöhnung dienende und als Arzneimittel bei Swissmedic registrierte Produkte, wie Nikotininhalatoren, -pflaster oder -kaugummi, fallen demgegenüber nicht unter den Begriff der Ersatzprodukte nach TStG und sind deshalb von der Steuer ausgenommen. Diese Abgrenzung erlaubt einerseits eine klare Trennung zwischen steuerpflichtigen Substitutionsprodukten und steuerfreien Ausstiegshilfen und unterstützt andererseits die präventiven Bestrebungen des Bundes. Zudem liegt bislang kein wissenschaftlicher Nachweis dafür vor, dass E-Zigaretten wirksame Entwöhnungspräparate darstellen, die aus gesundheitspolitischer Sicht gefördert werden müssten. Vielmehr rät das Bundesamt für Gesundheit zum vorsichtigen Umgang mit E-Zigaretten und Nachfüllfläschchen, da die Zusammensetzung der E-Zigaretten unklar ist, die längerfristigen gesundheitlichen Auswirkungen weitgehend unbekannt sind und ein Vergiftungsrisiko bei der Handhabung nikotinhaltiger Nachfüllfläschchen besteht. Bis dato wurde denn auch kein solches Produkt bei Swissmedic als Entwöhnungspräparat angemeldet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (SR 641.31) bzw. die Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (SR 641.311) dahingehend zu ändern, dass sogenannte elektronische Zigaretten und andere Raucherentwöhnungshilfen nicht als Ersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes gelten und somit nicht der Tabaksteuerpflicht unterstehen.</p>
- Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer
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