Verschärfung der Strafbestimmungen im Kernenergiegesetz

ShortId
11.3179
Id
20113179
Updated
27.07.2023 21:58
Language
de
Title
Verschärfung der Strafbestimmungen im Kernenergiegesetz
AdditionalIndexing
66;Atomrecht;nukleare Sicherheit;Strafbarkeit;Strafe;strafbare Handlung;Atomindustrie;Kernkraftwerk
1
  • L05K1701010201, Atomrecht
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K17030101, Atomindustrie
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K05010110, Strafbarkeit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Berichterstattung rund um die aktuellen Ereignisse in der japanischen Atomindustrie ist von Unterlassungen, Flunkereien und Täuschungen vonseiten der japanischen Atomkraftwerkbetreiberinnen gegenüber den Aufsichtsbehörden die Rede. Der Wahrheitsgehalt dieser Meldungen wird sich wohl erst im Rahmen der bevorstehenden Aufarbeitung der Ereignisse feststellen lassen.</p><p>Ohne den Ergebnissen aus der Aufarbeitung der dramatischen Ereignisse in Japan vorzugreifen, kann bereits jetzt folgendes Fazit gezogen werden: </p><p>Die Verletzung und/oder Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen oder Bewilligungspflichten kann zu apokalyptischen Folgen führen und ist kein Kavaliersdelikt. Allen Beteiligten muss klargemacht werden, dass bezüglich der Verletzung einschlägiger Vorschriften und Bestimmungen der Grundsatz "Null Toleranz" gilt!</p><p>Die im geltenden Recht vorgesehenen Strafandrohungen bewegen sich im unteren Bereich der Abschreckungsskala und werden den möglichen verheerenden Folgen bei Fehlverhalten nur ungenügend gerecht.</p><p>Die Verwerflichkeit entsprechenden Fehlverhaltens muss in angemessen scharfen Strafbestimmungen und Strafandrohungen unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Dabei soll es weniger um den Strafcharakter als vielmehr um die generalpräventive Wirkung dieser Bestimmungen gehen.</p>
  • <p>Das Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) sieht bei einer Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen sowie einer Missachtung der Bewilligungspflichten seit dem 1. Januar 2007, unter Anwendung von Artikel 333 Absätze 2 und 5 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dies kann kapitalisiert zu einer Geldstrafe von maximal 1 080 000 Franken führen. </p><p>Den Straftatbeständen unterliegen in erster Linie natürliche Personen, wie beispielsweise Kraftwerksleiter, und nicht Unternehmen. Denselben Strafbestimmungen untersteht auch ein Geschäftsherr, der eine Tätigkeit durch einen Untergebenen ausführen lässt und es pflichtwidrig unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen aufzuheben oder abzuwenden. </p><p>Wenn ein in Ausübung geschäftlicher Verrichtung begangenes Vergehen nach KEG jedoch keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann, so wird es im Rahmen von Artikel 102 Absatz 1 StGB dem Unternehmen zugerechnet. Das Unternehmen kann in diesem Fall mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft werden.</p><p>Der Bundesrat ist angesichts dieser Strafandrohungen von einer genügenden Abschreckungswirkung der geltenden Strafbestimmungen überzeugt. Wird beim gesetzgeberischen Einsatz von Strafrecht der Generalprävention ein zu grosses Gewicht beigemessen, können daraus Strafnormen mit Strafrahmen entstehen, die im Verhältnis zum bestehenden Recht und zum begangenen Unrecht zu hoch sind. Letztlich geht es darum, dass die angedrohte Strafe dem Wert des geschützten Rechtsguts bzw. dem Unwert des sanktionierten Verhaltens entsprechen sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage über eine Verschärfung der Strafbestimmungen und insbesondere der Strafandrohungen im Kernenergiegesetz zu unterbreiten.</p>
  • Verschärfung der Strafbestimmungen im Kernenergiegesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Berichterstattung rund um die aktuellen Ereignisse in der japanischen Atomindustrie ist von Unterlassungen, Flunkereien und Täuschungen vonseiten der japanischen Atomkraftwerkbetreiberinnen gegenüber den Aufsichtsbehörden die Rede. Der Wahrheitsgehalt dieser Meldungen wird sich wohl erst im Rahmen der bevorstehenden Aufarbeitung der Ereignisse feststellen lassen.</p><p>Ohne den Ergebnissen aus der Aufarbeitung der dramatischen Ereignisse in Japan vorzugreifen, kann bereits jetzt folgendes Fazit gezogen werden: </p><p>Die Verletzung und/oder Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen oder Bewilligungspflichten kann zu apokalyptischen Folgen führen und ist kein Kavaliersdelikt. Allen Beteiligten muss klargemacht werden, dass bezüglich der Verletzung einschlägiger Vorschriften und Bestimmungen der Grundsatz "Null Toleranz" gilt!</p><p>Die im geltenden Recht vorgesehenen Strafandrohungen bewegen sich im unteren Bereich der Abschreckungsskala und werden den möglichen verheerenden Folgen bei Fehlverhalten nur ungenügend gerecht.</p><p>Die Verwerflichkeit entsprechenden Fehlverhaltens muss in angemessen scharfen Strafbestimmungen und Strafandrohungen unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Dabei soll es weniger um den Strafcharakter als vielmehr um die generalpräventive Wirkung dieser Bestimmungen gehen.</p>
    • <p>Das Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) sieht bei einer Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen sowie einer Missachtung der Bewilligungspflichten seit dem 1. Januar 2007, unter Anwendung von Artikel 333 Absätze 2 und 5 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dies kann kapitalisiert zu einer Geldstrafe von maximal 1 080 000 Franken führen. </p><p>Den Straftatbeständen unterliegen in erster Linie natürliche Personen, wie beispielsweise Kraftwerksleiter, und nicht Unternehmen. Denselben Strafbestimmungen untersteht auch ein Geschäftsherr, der eine Tätigkeit durch einen Untergebenen ausführen lässt und es pflichtwidrig unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen aufzuheben oder abzuwenden. </p><p>Wenn ein in Ausübung geschäftlicher Verrichtung begangenes Vergehen nach KEG jedoch keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann, so wird es im Rahmen von Artikel 102 Absatz 1 StGB dem Unternehmen zugerechnet. Das Unternehmen kann in diesem Fall mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft werden.</p><p>Der Bundesrat ist angesichts dieser Strafandrohungen von einer genügenden Abschreckungswirkung der geltenden Strafbestimmungen überzeugt. Wird beim gesetzgeberischen Einsatz von Strafrecht der Generalprävention ein zu grosses Gewicht beigemessen, können daraus Strafnormen mit Strafrahmen entstehen, die im Verhältnis zum bestehenden Recht und zum begangenen Unrecht zu hoch sind. Letztlich geht es darum, dass die angedrohte Strafe dem Wert des geschützten Rechtsguts bzw. dem Unwert des sanktionierten Verhaltens entsprechen sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage über eine Verschärfung der Strafbestimmungen und insbesondere der Strafandrohungen im Kernenergiegesetz zu unterbreiten.</p>
    • Verschärfung der Strafbestimmungen im Kernenergiegesetz

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