Übergangsfinanzierung für die Dachverbände der Weiterbildung

ShortId
11.3180
Id
20113180
Updated
14.11.2025 07:45
Language
de
Title
Übergangsfinanzierung für die Dachverbände der Weiterbildung
AdditionalIndexing
32;Übergangsbestimmung;Leistungsabbau;Weiterbildung;Subvention;Vereinigung;Inkrafttreten des Gesetzes;Gesetzgebungsverfahren;Finanzierung
1
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K05030106, Übergangsbestimmung
  • L05K0806010104, Leistungsabbau
  • L05K1102030202, Subvention
  • L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Dachverbände der Weiterbildung gewährleisten seit Langem die Koordination sowie die Unterstützung der Weiterbildung in vielen Bereichen. Da eine adäquate Rechtsgrundlage fehlte und in Erwartung des Rahmengesetzes zur Weiterbildung erfolgte die Finanzierung dieser Verbände seit vielen Jahren auf der Grundlage einer Richtlinie des Bundesamtes für Kultur. Während der Entwicklung des Kulturförderungsgesetzes wurden verbindliche Zusagen gemacht, dass die bestehenden Subventionen so lange unverändert bleiben, bis das Weiterbildungsgesetz vom Parlament behandelt und verabschiedet wird. Unbesehen der bisherigen Zusicherungen verzichtet die Kulturbotschaft für die Jahre 2012 bis 2015 auf die Gewährung der Subventionen an mehrere Dachverbände der Weiterbildung.</p><p>In Beantwortung der Interpellation Pfister Gerhard 10.4059, "Dachverbände der Weiterbildung. Übergangsperiode", anerkennt der Bundesrat zwar, dass mit der Streichung dieser Subventionen eine Finanzierungslücke für die Weiterbildungsverbände entsteht, ist aber trotzdem nicht bereit, die bisherige, langjährige Praxis im Sinne einer Übergangsregelung sicherzustellen, bis das Weiterbildungsgesetz in Kraft tritt.</p><p>Ein Finanzierungsunterbruch hätte für diese Verbände der Weiterbildung sehr drastische und bei einzelnen Verbänden sogar existenzbedrohende Auswirkungen.</p>
  • <p>Der Bundesrat verweist auf seine Antwort vom 23. Februar 2011 auf die Interpellation Pfister Gerhard 10.4059. Dort ist dargelegt, dass mit dem Inkrafttreten des Kulturförderungsgesetzes (KFG) per 1. Januar 2012 die Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) vom 20. Januar 1992 aufgehoben werden, welche die Grundlage für die Unterstützung von Organisationen der kulturellen Erwachsenenbildung waren. Die Richtlinien des EDI werden durch Artikel 15 KFG ersetzt.</p><p>Die Aufhebung der Richtlinien wurde bereits in der Botschaft zum KFG angekündigt (BBl 2007 4836). Mit der Annahme des KFG am 11. Dezember 2009 hat das Parlament entschieden, dass der Anwendungsbereich von Artikel 15 KFG auf die Bereiche Leseförderung und Illettrismusbekämpfung beschränkt bleibt. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Bundesrat am 23. Februar 2011 die Kulturbotschaft für die Jahre 2012 bis 2015 verabschiedet.</p><p>Von der Aufhebung der Richtlinien des EDI sind konkret sieben Organisationen betroffen, die in verschiedenen Bereichen der Erwachsenenbildung tätig sind: allgemeine und berufliche, gewerkschaftliche, spirituelle Weiterbildung, Elternbildung und Illettrismusbekämpfung. Sie wurden bisher mit Jahresfinanzhilfen in der Höhe von insgesamt 1,5 Millionen Franken jährlich unterstützt. Drei der sieben Organisationen sind ganz oder teilweise im Bereich Illettrismusbekämpfung tätig, der von Artikel 15 KFG abgedeckt ist. Die Organisationen wurden seit Juni 2010 über die Entwicklungen informiert (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Savary 11.3182). Im Mai 2009 hat die Direktion des Bundesamtes für Kultur in einem Schreiben an den Schweizerischen Verband für Weiterbildung die Weiterführung der Unterstützung bis zum Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes in Aussicht gestellt. Aufgrund der weiteren Entwicklungen dieses Gesetzgebungsvorhabens und des obengenannten Parlamentsentscheids von Dezember 2009 haben sich die Rahmenbedingungen in der Zwischenzeit grundlegend geändert.</p><p>Der Bundesrat hat verschiedene Optionen für eine Übergangsfinanzierung geprüft (Abstützung auf das KFG, Anknüpfung an das Berufsbildungsgesetz, verfassungsunmittelbare Leistungen). Er kommt zum Schluss, dass der Bund ab 2012 über keine gesetzliche Grundlage verfügen wird, um alle fraglichen Organisationen in der bisherigen Weise durch Jahresfinanzhilfen zu unterstützen. Der Bund kann ohne eine formell-gesetzliche Grundlage keine Subventionen ausrichten. Wie bis anhin sehen jedoch verschiedene Spezialgesetze die Möglichkeit von Projektfinanzierungen vor.</p><p>Falls das Parlament der Ansicht ist, dass die fraglichen Organisationen im Sinne des Motionärs weiterhin unverändert mit Jahresfinanzhilfen zu unterstützen seien, müsste vorgängig eine entsprechende Änderung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen realisiert werden. Bis zur Schaffung dieser formell-gesetzlichen Grundlage könnten allenfalls durch das Parlament bereitgestellte Beiträge nicht ausbezahlt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass ab 2012 bis Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes die bestehenden Subventionen für die Dachverbände der Weiterbildung unverändert gesichert bleiben.</p>
  • Übergangsfinanzierung für die Dachverbände der Weiterbildung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Dachverbände der Weiterbildung gewährleisten seit Langem die Koordination sowie die Unterstützung der Weiterbildung in vielen Bereichen. Da eine adäquate Rechtsgrundlage fehlte und in Erwartung des Rahmengesetzes zur Weiterbildung erfolgte die Finanzierung dieser Verbände seit vielen Jahren auf der Grundlage einer Richtlinie des Bundesamtes für Kultur. Während der Entwicklung des Kulturförderungsgesetzes wurden verbindliche Zusagen gemacht, dass die bestehenden Subventionen so lange unverändert bleiben, bis das Weiterbildungsgesetz vom Parlament behandelt und verabschiedet wird. Unbesehen der bisherigen Zusicherungen verzichtet die Kulturbotschaft für die Jahre 2012 bis 2015 auf die Gewährung der Subventionen an mehrere Dachverbände der Weiterbildung.</p><p>In Beantwortung der Interpellation Pfister Gerhard 10.4059, "Dachverbände der Weiterbildung. Übergangsperiode", anerkennt der Bundesrat zwar, dass mit der Streichung dieser Subventionen eine Finanzierungslücke für die Weiterbildungsverbände entsteht, ist aber trotzdem nicht bereit, die bisherige, langjährige Praxis im Sinne einer Übergangsregelung sicherzustellen, bis das Weiterbildungsgesetz in Kraft tritt.</p><p>Ein Finanzierungsunterbruch hätte für diese Verbände der Weiterbildung sehr drastische und bei einzelnen Verbänden sogar existenzbedrohende Auswirkungen.</p>
    • <p>Der Bundesrat verweist auf seine Antwort vom 23. Februar 2011 auf die Interpellation Pfister Gerhard 10.4059. Dort ist dargelegt, dass mit dem Inkrafttreten des Kulturförderungsgesetzes (KFG) per 1. Januar 2012 die Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) vom 20. Januar 1992 aufgehoben werden, welche die Grundlage für die Unterstützung von Organisationen der kulturellen Erwachsenenbildung waren. Die Richtlinien des EDI werden durch Artikel 15 KFG ersetzt.</p><p>Die Aufhebung der Richtlinien wurde bereits in der Botschaft zum KFG angekündigt (BBl 2007 4836). Mit der Annahme des KFG am 11. Dezember 2009 hat das Parlament entschieden, dass der Anwendungsbereich von Artikel 15 KFG auf die Bereiche Leseförderung und Illettrismusbekämpfung beschränkt bleibt. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Bundesrat am 23. Februar 2011 die Kulturbotschaft für die Jahre 2012 bis 2015 verabschiedet.</p><p>Von der Aufhebung der Richtlinien des EDI sind konkret sieben Organisationen betroffen, die in verschiedenen Bereichen der Erwachsenenbildung tätig sind: allgemeine und berufliche, gewerkschaftliche, spirituelle Weiterbildung, Elternbildung und Illettrismusbekämpfung. Sie wurden bisher mit Jahresfinanzhilfen in der Höhe von insgesamt 1,5 Millionen Franken jährlich unterstützt. Drei der sieben Organisationen sind ganz oder teilweise im Bereich Illettrismusbekämpfung tätig, der von Artikel 15 KFG abgedeckt ist. Die Organisationen wurden seit Juni 2010 über die Entwicklungen informiert (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Savary 11.3182). Im Mai 2009 hat die Direktion des Bundesamtes für Kultur in einem Schreiben an den Schweizerischen Verband für Weiterbildung die Weiterführung der Unterstützung bis zum Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes in Aussicht gestellt. Aufgrund der weiteren Entwicklungen dieses Gesetzgebungsvorhabens und des obengenannten Parlamentsentscheids von Dezember 2009 haben sich die Rahmenbedingungen in der Zwischenzeit grundlegend geändert.</p><p>Der Bundesrat hat verschiedene Optionen für eine Übergangsfinanzierung geprüft (Abstützung auf das KFG, Anknüpfung an das Berufsbildungsgesetz, verfassungsunmittelbare Leistungen). Er kommt zum Schluss, dass der Bund ab 2012 über keine gesetzliche Grundlage verfügen wird, um alle fraglichen Organisationen in der bisherigen Weise durch Jahresfinanzhilfen zu unterstützen. Der Bund kann ohne eine formell-gesetzliche Grundlage keine Subventionen ausrichten. Wie bis anhin sehen jedoch verschiedene Spezialgesetze die Möglichkeit von Projektfinanzierungen vor.</p><p>Falls das Parlament der Ansicht ist, dass die fraglichen Organisationen im Sinne des Motionärs weiterhin unverändert mit Jahresfinanzhilfen zu unterstützen seien, müsste vorgängig eine entsprechende Änderung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen realisiert werden. Bis zur Schaffung dieser formell-gesetzlichen Grundlage könnten allenfalls durch das Parlament bereitgestellte Beiträge nicht ausbezahlt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass ab 2012 bis Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes die bestehenden Subventionen für die Dachverbände der Weiterbildung unverändert gesichert bleiben.</p>
    • Übergangsfinanzierung für die Dachverbände der Weiterbildung

Back to List