Gesundheitsberufe. Selbstständigerwerbend, aber zu welchem Preis?

ShortId
11.3183
Id
20113183
Updated
28.07.2023 09:32
Language
de
Title
Gesundheitsberufe. Selbstständigerwerbend, aber zu welchem Preis?
AdditionalIndexing
2841;arztähnlicher Beruf;Tarif;Lohn;Krankenkasse;selbstständig Erwerbstätige/r
1
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0702010103, Lohn
  • L06K110503020101, Tarif
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Nach Artikel 43 Absatz 7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen.</p><p>Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 3. Dezember 2010 zeigt in Bezug auf die Ärztinnen und Ärzte auf, dass eine Revision des Tarmed notwendig ist. Die wachsenden Unterschiede zwischen den Einkommen der Spezialistinnen und Spezialisten und denjenigen der Allgemeinärztinnen und -ärzte tragen zur Schwächung der medizinischen Grundversorgung bei. Generell sind die Berechnungsgrundlagen des Tarmed lückenhaft und veraltet. Die EFK bedauert, dass beim Tarif gegenwärtig lediglich kleinere Anpassungen vorgenommen werden, und wünscht, dass der Bundesrat vorläufige Tarifierungslösungen erlassen kann, wenn sich die Tarifpartner nicht innerhalb einer bestimmten Frist einigen können.</p><p>Die Empfehlungen der EFK betreffen die Ärztinnen und Ärzte. Die anderen Gesundheitsberufe, die selbstständig ausgeübt werden und die nicht der Aufsicht der EFK unterstehen, dürfen aber nicht vergessen gehen. Für diese Berufe sind die Tarife seit mehr als 15 Jahren unverändert. Dies ist der Fall für die Physiotherapeutinnen und -therapeuten, deren Dachverband Physioswiss sich gezwungen sah, den Tarifvertrag mit Santésuisse aufzulösen; die seit einem Jahr dauernden Verhandlungen erweisen sich als äusserst harzig. Die Bemühungen der Hebammen, dass der Tarifvertrag angepasst und die zusätzlichen Leistungen, die bei Mutterschaft übernommen werden, berücksichtigt werden, fallen auch nicht auf fruchtbaren Boden. Und die Pflegefachleute sind gegenwärtig daran, die Tarife auszuhandeln für die Akut- und Übergangspflege und für die ambulante Krankenpflege in Kantonen, die die neue Pflegefinanzierung nicht sofort einführen.</p><p>Alle diese Personen müssen nicht nur ihren Lohn erarbeiten, sondern mit ihren Einkünften auch die Kosten für Miete, Material und Einrichtungen decken. Ohne Teuerungsausgleich sinkt ihr Reallohn ständig weiter und erreicht bald eine kritische Grenze. Während in Spitälern beschäftigte Personen dieser Berufsgruppen in den letzten Jahren namentlich mit der Einführung der Ausbildungsgänge auf Fachhochschulebene in den Genuss von Lohnerhöhungen kamen, ist dies für den nichtstationären Bereich nicht der Fall. Mit der anstehenden Vereinheitlichung der Spitaltarife durch die Swiss DRG werden die Berufe dieses Bereichs aber für eine optimale Behandlung der Patientinnen und Patienten immer wichtiger. Die Zukunft dieser Berufe darf deshalb nicht durch das Verhältnis zu den Krankenkassen beeinträchtigt werden. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen für ihre Arbeit von hoher Qualität einen angemessenen Lohn erhalten.</p>
  • <p>Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dienen die Tarife als Grundlage für die Vergütung der Leistungen. Innerhalb der im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorgegebenen Rahmenbedingungen verfügen die Tarifpartner nach dem Grundsatz der Tarifautonomie über eine weitgehende Freiheit bei der Tarifgestaltung. Im Streitfall bietet das KVG den Versicherern und Leistungserbringern die Möglichkeit, sich an die zuständige Behörde zu wenden. Für den Tarif ist dies die jeweilige Kantonsregierung, für eine einheitliche Tarifstruktur der Bundesrat.</p><p>Die Einkünfte der Leistungserbringer, die ihre Tätigkeit im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausüben, hängen von den mit den Versicherern ausgehandelten Tarifen ab. Für die Tariffestlegung gelten strikte Regeln, die durch eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 2007 präzisiert wurden. Gestützt auf Artikel 43 Absatz 7 KVG hat der Bundesrat Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufgestellt. Die in Artikel 59c KVV festgehaltenen Tarifgrundsätze gelten für alle Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zulasten des KVG zugelassen sind. Gemäss diesen Grundsätzen darf der Tarif höchstens diejenigen Kosten decken, die für eine Leistung transparent ausgewiesen und für eine effiziente Leistungserbringung erforderlich sind. </p><p>Ein Vergleich zwischen den selbstständigerwerbenden Personen in nichtärztlichen Gesundheitsberufen und den in Spitälern beschäftigten Personen dieser Berufsgruppen, für welche die erwähnten Tarifgrundsätze ebenfalls gelten, kann eine eventuelle Tariferhöhung somit nicht rechtfertigen. Im Übrigen darf nicht vergessen werden, dass im Gesetz kein Mechanismus zur automatischen Tarifanpassung vorgesehen ist. Neben der Einhaltung der Tarifgrundsätze ist ferner zu berücksichtigen, ob der Tarif hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Prämien wirtschaftlich tragbar ist. Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass die Sozialversicherung effiziente und qualitativ hochstehende Leistungen zu einem wirtschaftlichen Tarif übernehmen soll.</p><p>Die gegenwärtig im Parlament diskutierte Managed-Care-Reform dürfte nach Ansicht des Bundesrates auch für die nichtärztlichen Gesundheitsberufe neue Lösungen bringen. In einem Managed-Care-Modell könnten Angehörige dieser Berufsgruppen insbesondere bei einer aktuellen ungenügenden Auslastung der Infrastrukturen Teilzeitarbeit leisten, ohne dass dies bei der Höhe der Fixkosten spürbar würde. Gleichermassen könnte die Vernetzung dazu beitragen, die Weiterweisung und Betreuung der Patienten zu verbessern, und eine gerechte Aufteilung der Vergütung zwischen den an der Behandlung beteiligten Leistungserbringern ermöglichen. </p><p>Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der selbstständigerwerbenden Personen in nichtärztlichen Gesundheitsberufen vorzulegen, und lehnt das Postulat ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der selbstständigerwerbenden Personen in nichtärztlichen Gesundheitsberufen vorzulegen. Darin ist namentlich das Verhältnis dieser Personen zu den Krankenkassen zu untersuchen und die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung zu prüfen.</p>
  • Gesundheitsberufe. Selbstständigerwerbend, aber zu welchem Preis?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 43 Absatz 7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen.</p><p>Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 3. Dezember 2010 zeigt in Bezug auf die Ärztinnen und Ärzte auf, dass eine Revision des Tarmed notwendig ist. Die wachsenden Unterschiede zwischen den Einkommen der Spezialistinnen und Spezialisten und denjenigen der Allgemeinärztinnen und -ärzte tragen zur Schwächung der medizinischen Grundversorgung bei. Generell sind die Berechnungsgrundlagen des Tarmed lückenhaft und veraltet. Die EFK bedauert, dass beim Tarif gegenwärtig lediglich kleinere Anpassungen vorgenommen werden, und wünscht, dass der Bundesrat vorläufige Tarifierungslösungen erlassen kann, wenn sich die Tarifpartner nicht innerhalb einer bestimmten Frist einigen können.</p><p>Die Empfehlungen der EFK betreffen die Ärztinnen und Ärzte. Die anderen Gesundheitsberufe, die selbstständig ausgeübt werden und die nicht der Aufsicht der EFK unterstehen, dürfen aber nicht vergessen gehen. Für diese Berufe sind die Tarife seit mehr als 15 Jahren unverändert. Dies ist der Fall für die Physiotherapeutinnen und -therapeuten, deren Dachverband Physioswiss sich gezwungen sah, den Tarifvertrag mit Santésuisse aufzulösen; die seit einem Jahr dauernden Verhandlungen erweisen sich als äusserst harzig. Die Bemühungen der Hebammen, dass der Tarifvertrag angepasst und die zusätzlichen Leistungen, die bei Mutterschaft übernommen werden, berücksichtigt werden, fallen auch nicht auf fruchtbaren Boden. Und die Pflegefachleute sind gegenwärtig daran, die Tarife auszuhandeln für die Akut- und Übergangspflege und für die ambulante Krankenpflege in Kantonen, die die neue Pflegefinanzierung nicht sofort einführen.</p><p>Alle diese Personen müssen nicht nur ihren Lohn erarbeiten, sondern mit ihren Einkünften auch die Kosten für Miete, Material und Einrichtungen decken. Ohne Teuerungsausgleich sinkt ihr Reallohn ständig weiter und erreicht bald eine kritische Grenze. Während in Spitälern beschäftigte Personen dieser Berufsgruppen in den letzten Jahren namentlich mit der Einführung der Ausbildungsgänge auf Fachhochschulebene in den Genuss von Lohnerhöhungen kamen, ist dies für den nichtstationären Bereich nicht der Fall. Mit der anstehenden Vereinheitlichung der Spitaltarife durch die Swiss DRG werden die Berufe dieses Bereichs aber für eine optimale Behandlung der Patientinnen und Patienten immer wichtiger. Die Zukunft dieser Berufe darf deshalb nicht durch das Verhältnis zu den Krankenkassen beeinträchtigt werden. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen für ihre Arbeit von hoher Qualität einen angemessenen Lohn erhalten.</p>
    • <p>Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dienen die Tarife als Grundlage für die Vergütung der Leistungen. Innerhalb der im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorgegebenen Rahmenbedingungen verfügen die Tarifpartner nach dem Grundsatz der Tarifautonomie über eine weitgehende Freiheit bei der Tarifgestaltung. Im Streitfall bietet das KVG den Versicherern und Leistungserbringern die Möglichkeit, sich an die zuständige Behörde zu wenden. Für den Tarif ist dies die jeweilige Kantonsregierung, für eine einheitliche Tarifstruktur der Bundesrat.</p><p>Die Einkünfte der Leistungserbringer, die ihre Tätigkeit im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausüben, hängen von den mit den Versicherern ausgehandelten Tarifen ab. Für die Tariffestlegung gelten strikte Regeln, die durch eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 2007 präzisiert wurden. Gestützt auf Artikel 43 Absatz 7 KVG hat der Bundesrat Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufgestellt. Die in Artikel 59c KVV festgehaltenen Tarifgrundsätze gelten für alle Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zulasten des KVG zugelassen sind. Gemäss diesen Grundsätzen darf der Tarif höchstens diejenigen Kosten decken, die für eine Leistung transparent ausgewiesen und für eine effiziente Leistungserbringung erforderlich sind. </p><p>Ein Vergleich zwischen den selbstständigerwerbenden Personen in nichtärztlichen Gesundheitsberufen und den in Spitälern beschäftigten Personen dieser Berufsgruppen, für welche die erwähnten Tarifgrundsätze ebenfalls gelten, kann eine eventuelle Tariferhöhung somit nicht rechtfertigen. Im Übrigen darf nicht vergessen werden, dass im Gesetz kein Mechanismus zur automatischen Tarifanpassung vorgesehen ist. Neben der Einhaltung der Tarifgrundsätze ist ferner zu berücksichtigen, ob der Tarif hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Prämien wirtschaftlich tragbar ist. Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass die Sozialversicherung effiziente und qualitativ hochstehende Leistungen zu einem wirtschaftlichen Tarif übernehmen soll.</p><p>Die gegenwärtig im Parlament diskutierte Managed-Care-Reform dürfte nach Ansicht des Bundesrates auch für die nichtärztlichen Gesundheitsberufe neue Lösungen bringen. In einem Managed-Care-Modell könnten Angehörige dieser Berufsgruppen insbesondere bei einer aktuellen ungenügenden Auslastung der Infrastrukturen Teilzeitarbeit leisten, ohne dass dies bei der Höhe der Fixkosten spürbar würde. Gleichermassen könnte die Vernetzung dazu beitragen, die Weiterweisung und Betreuung der Patienten zu verbessern, und eine gerechte Aufteilung der Vergütung zwischen den an der Behandlung beteiligten Leistungserbringern ermöglichen. </p><p>Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der selbstständigerwerbenden Personen in nichtärztlichen Gesundheitsberufen vorzulegen, und lehnt das Postulat ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der selbstständigerwerbenden Personen in nichtärztlichen Gesundheitsberufen vorzulegen. Darin ist namentlich das Verhältnis dieser Personen zu den Krankenkassen zu untersuchen und die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung zu prüfen.</p>
    • Gesundheitsberufe. Selbstständigerwerbend, aber zu welchem Preis?

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