Mehrwertsteuergesetz. Artikel 89 Absatz 5 ersatzlos streichen

ShortId
11.3185
Id
20113185
Updated
25.06.2025 00:05
Language
de
Title
Mehrwertsteuergesetz. Artikel 89 Absatz 5 ersatzlos streichen
AdditionalIndexing
24;Erbrecht;Rechtssicherheit;Steuer;Mehrwertsteuer;Aufhebung einer Bestimmung;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L03K110702, Steuer
  • L06K050701070101, Erbrecht
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Diese Bestimmung steht in krassem Widerspruch zu den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB, Dritter Abschnitt: das öffentliche Inventar). Gemäss Artikel 590 ZGB sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar gegenüber den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben.</p><p>Wenn nun die Erben aufgrund von Artikel 590 den Nachlass annehmen, dürfen sie davon ausgehen, dass keine weiteren Forderungen gegen den Nachlass bzw. gegen sie persönlich gestellt werden.</p><p>Diese Rechtssicherheit besteht nicht, solange Artikel 89 Absatz 5 MWStG der Steuerverwaltung das Privileg gibt, unabhängig des öffentlichen Inventars ihre Forderung gegen die Erben geltend zu machen. Es ist der Steuerverwaltung zuzumuten, dass sie, wie die anderen Gläubiger, ihre Forderungen im Rahmen des öffentlichen Inventars geltend macht.</p>
  • <p>Wird nach dem Tod einer natürlichen Person ein öffentliches Inventar errichtet und übernehmen die Erben die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, auf die Erben über (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Für die im Inventar verzeichneten Schulden haften die Erben sowohl mit der Erbschaft als auch mit ihren eigenen Vermögen (Art. 589 Abs. 3 ZGB). Demgegenüber haften die Erben für nicht im öffentlichen Inventar aufgenommene Schulden grundsätzlich nicht. Diese Benachteiligung der Gläubiger erfährt allerdings wichtige Ausnahmen. Ist beispielsweise die Anmeldung ohne Schuld des Gläubigers unterlassen worden oder wurde die Forderung durch die Behörde trotz Anmeldung nicht verzeichnet, haften die Erben trotzdem, soweit sie aus der Erbschaft bereichert sind (Art. 590 Abs. 2 ZGB).</p><p>Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar in den Artikeln 589 und 590 ZGB regeln einzig die zivilrechtlichen Verhältnisse, nicht aber die im öffentlichen Recht begründeten Rechtsverhältnisse (z. B. Steuerschulden, AHV-Beiträge). Sie betreffen den erbrechtlichen Übergang von Verpflichtungen, nicht die im öffentlichen Recht geregelte Steuersukzession. Auch in anderen Bereichen verschaffen die zivilrechtlichen Normen dem Betroffenen keinen abschliessenden Überblick über eine Rechtslage; er muss stets beachten, dass neben den zivilrechtlichen noch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Beschränkungen bestehen können. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 102 Ia 483 ausdrücklich fest, dass die Artikel 589 und 590 ZGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht anwendbar sind, soweit nicht das öffentliche Recht deren Geltung ausdrücklich vorbehält. Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes hält folglich lediglich deklaratorisch fest, dass die Steuerforderung unabhängig davon besteht, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird oder nicht. Eine Streichung dieser Bestimmung, wie sie die Motion verlangt, würde somit zu keiner Änderung der Rechtslage führen.</p><p>Seit der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahre 1995 hatte diese Regelung sowohl in der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer als auch im Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer denselben Wortlaut. Der Inhalt dieser Norm gab in den Beratungen zum alten wie zum neuen Gesetz nie zu Erörterungen Anlass und wurde jeweils diskussionslos angenommen. Auch die Rechtsprechung musste nie über diesen Tatbestand befinden. Im Übrigen ist auch nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe nicht erforderlich (Art. 165 Abs. 4 DBG).</p><p>Von Bundesrechts wegen besteht somit keine Anmeldepflicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die auf die Erben übergehenden Steuerschulden eines Erblassers. Die ESTV überprüft dennoch regelmässig im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in den kantonalen Amtsblättern, ob über eine ihrer steuerpflichtigen Personen (Einzelfirma, einfache Gesellschaft, Personengesellschaft) ein Rechnungsruf angekündigt worden ist. Wenn ja, meldet sie ihre Steuerforderungen bei der zuständigen Amtsstelle an. Sollte die Steuerforderung ausnahmsweise aus dem Inventar nicht ersichtlich sein, stellt Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes ausdrücklich klar, dass die Steuerforderung dennoch besteht, weil sich ihr Bestand und Umfang ausschliesslich nach öffentlichem Recht richtet. Hingegen haften die Erben für die vom Erblasser geschuldeten Steuern solidarisch nur bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der Vorempfänge (Art. 16 des Mehrwertsteuergesetzes).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Gemäss Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes (MWStG; SR 641.20) bestehen Steuerforderungen der Mehrwertsteuer unabhängig davon, ob sie in öffentlichen Inventaren oder auf Rechnungsrufe eingegeben werden. Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen.</p>
  • Mehrwertsteuergesetz. Artikel 89 Absatz 5 ersatzlos streichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Diese Bestimmung steht in krassem Widerspruch zu den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB, Dritter Abschnitt: das öffentliche Inventar). Gemäss Artikel 590 ZGB sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar gegenüber den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben.</p><p>Wenn nun die Erben aufgrund von Artikel 590 den Nachlass annehmen, dürfen sie davon ausgehen, dass keine weiteren Forderungen gegen den Nachlass bzw. gegen sie persönlich gestellt werden.</p><p>Diese Rechtssicherheit besteht nicht, solange Artikel 89 Absatz 5 MWStG der Steuerverwaltung das Privileg gibt, unabhängig des öffentlichen Inventars ihre Forderung gegen die Erben geltend zu machen. Es ist der Steuerverwaltung zuzumuten, dass sie, wie die anderen Gläubiger, ihre Forderungen im Rahmen des öffentlichen Inventars geltend macht.</p>
    • <p>Wird nach dem Tod einer natürlichen Person ein öffentliches Inventar errichtet und übernehmen die Erben die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, auf die Erben über (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Für die im Inventar verzeichneten Schulden haften die Erben sowohl mit der Erbschaft als auch mit ihren eigenen Vermögen (Art. 589 Abs. 3 ZGB). Demgegenüber haften die Erben für nicht im öffentlichen Inventar aufgenommene Schulden grundsätzlich nicht. Diese Benachteiligung der Gläubiger erfährt allerdings wichtige Ausnahmen. Ist beispielsweise die Anmeldung ohne Schuld des Gläubigers unterlassen worden oder wurde die Forderung durch die Behörde trotz Anmeldung nicht verzeichnet, haften die Erben trotzdem, soweit sie aus der Erbschaft bereichert sind (Art. 590 Abs. 2 ZGB).</p><p>Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar in den Artikeln 589 und 590 ZGB regeln einzig die zivilrechtlichen Verhältnisse, nicht aber die im öffentlichen Recht begründeten Rechtsverhältnisse (z. B. Steuerschulden, AHV-Beiträge). Sie betreffen den erbrechtlichen Übergang von Verpflichtungen, nicht die im öffentlichen Recht geregelte Steuersukzession. Auch in anderen Bereichen verschaffen die zivilrechtlichen Normen dem Betroffenen keinen abschliessenden Überblick über eine Rechtslage; er muss stets beachten, dass neben den zivilrechtlichen noch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Beschränkungen bestehen können. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 102 Ia 483 ausdrücklich fest, dass die Artikel 589 und 590 ZGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht anwendbar sind, soweit nicht das öffentliche Recht deren Geltung ausdrücklich vorbehält. Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes hält folglich lediglich deklaratorisch fest, dass die Steuerforderung unabhängig davon besteht, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird oder nicht. Eine Streichung dieser Bestimmung, wie sie die Motion verlangt, würde somit zu keiner Änderung der Rechtslage führen.</p><p>Seit der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahre 1995 hatte diese Regelung sowohl in der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer als auch im Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer denselben Wortlaut. Der Inhalt dieser Norm gab in den Beratungen zum alten wie zum neuen Gesetz nie zu Erörterungen Anlass und wurde jeweils diskussionslos angenommen. Auch die Rechtsprechung musste nie über diesen Tatbestand befinden. Im Übrigen ist auch nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe nicht erforderlich (Art. 165 Abs. 4 DBG).</p><p>Von Bundesrechts wegen besteht somit keine Anmeldepflicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die auf die Erben übergehenden Steuerschulden eines Erblassers. Die ESTV überprüft dennoch regelmässig im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in den kantonalen Amtsblättern, ob über eine ihrer steuerpflichtigen Personen (Einzelfirma, einfache Gesellschaft, Personengesellschaft) ein Rechnungsruf angekündigt worden ist. Wenn ja, meldet sie ihre Steuerforderungen bei der zuständigen Amtsstelle an. Sollte die Steuerforderung ausnahmsweise aus dem Inventar nicht ersichtlich sein, stellt Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes ausdrücklich klar, dass die Steuerforderung dennoch besteht, weil sich ihr Bestand und Umfang ausschliesslich nach öffentlichem Recht richtet. Hingegen haften die Erben für die vom Erblasser geschuldeten Steuern solidarisch nur bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der Vorempfänge (Art. 16 des Mehrwertsteuergesetzes).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Gemäss Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes (MWStG; SR 641.20) bestehen Steuerforderungen der Mehrwertsteuer unabhängig davon, ob sie in öffentlichen Inventaren oder auf Rechnungsrufe eingegeben werden. Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen.</p>
    • Mehrwertsteuergesetz. Artikel 89 Absatz 5 ersatzlos streichen

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