Voller Abzug der Krankenkassenprämien bei der Einkommenssteuer

ShortId
11.3192
Id
20113192
Updated
14.11.2025 08:11
Language
de
Title
Voller Abzug der Krankenkassenprämien bei der Einkommenssteuer
AdditionalIndexing
24;2841;Steuerabzug;Staatssteuer;Krankenkassenprämie;Steuerharmonisierung;Steuerrecht
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070210, Staatssteuer
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Krankenkassenprämien sind heute Beiträge an eine obligatorische Sozialversicherung und sollten deshalb steuerlich wie Beiträge an andere obligatorische Sozialversicherungen wie AHV, berufliche Vorsorge usw. behandelt werden. Auch aus sozialpolitischen Gründen drängt sich hier eine Entlastung des Mittelstandes auf, der nicht von der Prämienverbilligung profitieren kann (für eine detaillierte Begründung siehe meine Motion 11.3193, "Voller Abzug der Krankenkassenprämien bei der direkten Bundessteuer").</p><p>Da die Krankenversicherung zwar obligatorisch ist, aber das Obligatorium mit einem Vertrag mit einem Krankenversicherer zu erfüllen ist, wäre es sinnvoll, den Abzug auf die Prämie für die jeweils günstigste Lösung bzw. die günstigste Lösung mit einer tragbaren Franchise zu beschränken. Je nach den zu erwartenden Ausfällen müsste den Kantonen eine angemessene Übergangsfrist oder die Möglichkeit zur stufenweisen Anpassung gewährt werden.</p>
  • <p>Die Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien gehören zur Kategorie der sozialpolitischen Abzüge. Für sie gilt, da sie keine Gewinnungskosten darstellen, eine differenzierte, betragsmässig limitierte Abzugsordnung.</p><p>Die Harmonisierungskompetenz des Bundes hätte an sich eine betragsmässige Fixierung der allgemeinen Abzüge im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zugelassen. Davon wurde jedoch aus föderalistischer Zurückhaltung abgesehen. Die Kantone sind daher gehalten, die Abzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen selber betragsmässig zu limitieren (Art. 9 Abs. 2 Bst. g StHG). Dieser Betrag kann pauschaliert werden.</p><p>Bei dieser Ausgangslage kann festgehalten werden, dass die von der Motion geforderte Änderung des StHG zur Folge hätte, dass den Kantonen die Abzugshöhe für den Versicherungsprämienabzug (effektiver Betrag resp. Betrag der günstigsten Versicherung) fix vorgeschrieben würde (der Abzug der Zinsen von Sparkapitalien könnte dagegen separat geregelt werden). Eine solche Fixierung im StHG lehnt der Bundesrat jedoch aus den vorerwähnten föderalistischen Überlegungen sowie aus steuersystematischen Gründen ab.</p><p>Eine Einschränkung des Steuerföderalismus ist aus Sicht des Bundes auch deshalb nicht erwünscht, weil dadurch die Kantone zu etwas verpflichtet werden, das volkswirtschaftlich negativ zu beurteilen ist. Bei Gewährung der Aufkommensneutralität müssten die Kantone andere kantonale Steuern erhöhen. Dies dürfte über eine Erhöhung der Grenzsteuersätze bei der direkten Einkommenssteuer der natürlichen Personen geschehen. Eine solche Massnahme bewirkt allerdings keinerlei Entlastung für die Haushalte: Auf der einen Seite wird die Bemessungsgrundlage durch eine Erhöhung der Abzugsmöglichkeiten für alle Steuerpflichtigen geschmälert, auf der anderen Seite müssten die Steuerpflichtigen auf die nun kleinere Bemessungsgrundlage höhere Grenzsteuersätze entrichten. Es gilt auch, darauf hinzuweisen, dass Abzüge von der Bemessungsgrundlage bei einer progressiven Einkommenssteuer umso stärker entlasten, je höher das Einkommen ist. Ein effizientes Steuersystem verlangt deshalb eine breite Bemessungsgrundlage mit entsprechend tieferen Steuersätzen.</p><p>Was die Belastung der Haushalte durch die Krankenversicherungsprämien anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die individuelle Prämienverbilligung das geeignete Instrument darstellt, um diese Belastung zu reduzieren. Immerhin erhält ein Drittel aller Haushalte - also nicht nur Haushalte, welche von Armut bedroht sind - solche Zuschüsse, welche sich im Jahre 2009 auf ein Gesamtvolumen von 3,54 Milliarden Franken beliefen. Wie die Studien des BAG zu den Wirkungen der individuellen Prämienverbilligung belegen, wird die Belastung der Haushalte durch dieses Instrument bereits wirkungsvoll beschränkt. Da nur die Netto-Krankenkassenprämien (Bruttoprämien abzüglich Prämienverbilligung) steuerlich abzugsfähig sind, hätte die Annahme der Motion zudem für die Prämienverbilligungs-Haushalte keine finanziellen Auswirkungen gegenüber dem Status quo ("wenn kein Aufwand vorliegt, kann auch kein Abzug geltend gemacht werden").</p><p>Die Motion ist aber auch deshalb abzulehnen, weil sie das Steuersystem zusätzlich verkomplizieren würde. Aufgrund der jährlichen Prämienanpassungen verursacht ein Abzug auf der Basis der billigsten Versicherungslösung erhebliche Vollzugskosten. Diese Kosten wären noch höher, wenn man die effektiven Kosten zum Abzug zulassen würde. In diesem Falle müssten ebenso die verschiedenen Versicherungslösungen mitberücksichtigt werden (Basisversicherung, HMO, Hausarztmodell usw.), wie auch die Vielzahl der Prämienregionen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes vorzulegen, wonach bei den kantonalen Einkommenssteuern die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung entweder voll oder zumindest bis zum Betrag, der für die günstigste Versicherung bezahlt werden muss, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.</p>
  • Voller Abzug der Krankenkassenprämien bei der Einkommenssteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Krankenkassenprämien sind heute Beiträge an eine obligatorische Sozialversicherung und sollten deshalb steuerlich wie Beiträge an andere obligatorische Sozialversicherungen wie AHV, berufliche Vorsorge usw. behandelt werden. Auch aus sozialpolitischen Gründen drängt sich hier eine Entlastung des Mittelstandes auf, der nicht von der Prämienverbilligung profitieren kann (für eine detaillierte Begründung siehe meine Motion 11.3193, "Voller Abzug der Krankenkassenprämien bei der direkten Bundessteuer").</p><p>Da die Krankenversicherung zwar obligatorisch ist, aber das Obligatorium mit einem Vertrag mit einem Krankenversicherer zu erfüllen ist, wäre es sinnvoll, den Abzug auf die Prämie für die jeweils günstigste Lösung bzw. die günstigste Lösung mit einer tragbaren Franchise zu beschränken. Je nach den zu erwartenden Ausfällen müsste den Kantonen eine angemessene Übergangsfrist oder die Möglichkeit zur stufenweisen Anpassung gewährt werden.</p>
    • <p>Die Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien gehören zur Kategorie der sozialpolitischen Abzüge. Für sie gilt, da sie keine Gewinnungskosten darstellen, eine differenzierte, betragsmässig limitierte Abzugsordnung.</p><p>Die Harmonisierungskompetenz des Bundes hätte an sich eine betragsmässige Fixierung der allgemeinen Abzüge im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zugelassen. Davon wurde jedoch aus föderalistischer Zurückhaltung abgesehen. Die Kantone sind daher gehalten, die Abzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen selber betragsmässig zu limitieren (Art. 9 Abs. 2 Bst. g StHG). Dieser Betrag kann pauschaliert werden.</p><p>Bei dieser Ausgangslage kann festgehalten werden, dass die von der Motion geforderte Änderung des StHG zur Folge hätte, dass den Kantonen die Abzugshöhe für den Versicherungsprämienabzug (effektiver Betrag resp. Betrag der günstigsten Versicherung) fix vorgeschrieben würde (der Abzug der Zinsen von Sparkapitalien könnte dagegen separat geregelt werden). Eine solche Fixierung im StHG lehnt der Bundesrat jedoch aus den vorerwähnten föderalistischen Überlegungen sowie aus steuersystematischen Gründen ab.</p><p>Eine Einschränkung des Steuerföderalismus ist aus Sicht des Bundes auch deshalb nicht erwünscht, weil dadurch die Kantone zu etwas verpflichtet werden, das volkswirtschaftlich negativ zu beurteilen ist. Bei Gewährung der Aufkommensneutralität müssten die Kantone andere kantonale Steuern erhöhen. Dies dürfte über eine Erhöhung der Grenzsteuersätze bei der direkten Einkommenssteuer der natürlichen Personen geschehen. Eine solche Massnahme bewirkt allerdings keinerlei Entlastung für die Haushalte: Auf der einen Seite wird die Bemessungsgrundlage durch eine Erhöhung der Abzugsmöglichkeiten für alle Steuerpflichtigen geschmälert, auf der anderen Seite müssten die Steuerpflichtigen auf die nun kleinere Bemessungsgrundlage höhere Grenzsteuersätze entrichten. Es gilt auch, darauf hinzuweisen, dass Abzüge von der Bemessungsgrundlage bei einer progressiven Einkommenssteuer umso stärker entlasten, je höher das Einkommen ist. Ein effizientes Steuersystem verlangt deshalb eine breite Bemessungsgrundlage mit entsprechend tieferen Steuersätzen.</p><p>Was die Belastung der Haushalte durch die Krankenversicherungsprämien anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die individuelle Prämienverbilligung das geeignete Instrument darstellt, um diese Belastung zu reduzieren. Immerhin erhält ein Drittel aller Haushalte - also nicht nur Haushalte, welche von Armut bedroht sind - solche Zuschüsse, welche sich im Jahre 2009 auf ein Gesamtvolumen von 3,54 Milliarden Franken beliefen. Wie die Studien des BAG zu den Wirkungen der individuellen Prämienverbilligung belegen, wird die Belastung der Haushalte durch dieses Instrument bereits wirkungsvoll beschränkt. Da nur die Netto-Krankenkassenprämien (Bruttoprämien abzüglich Prämienverbilligung) steuerlich abzugsfähig sind, hätte die Annahme der Motion zudem für die Prämienverbilligungs-Haushalte keine finanziellen Auswirkungen gegenüber dem Status quo ("wenn kein Aufwand vorliegt, kann auch kein Abzug geltend gemacht werden").</p><p>Die Motion ist aber auch deshalb abzulehnen, weil sie das Steuersystem zusätzlich verkomplizieren würde. Aufgrund der jährlichen Prämienanpassungen verursacht ein Abzug auf der Basis der billigsten Versicherungslösung erhebliche Vollzugskosten. Diese Kosten wären noch höher, wenn man die effektiven Kosten zum Abzug zulassen würde. In diesem Falle müssten ebenso die verschiedenen Versicherungslösungen mitberücksichtigt werden (Basisversicherung, HMO, Hausarztmodell usw.), wie auch die Vielzahl der Prämienregionen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes vorzulegen, wonach bei den kantonalen Einkommenssteuern die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung entweder voll oder zumindest bis zum Betrag, der für die günstigste Versicherung bezahlt werden muss, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.</p>
    • Voller Abzug der Krankenkassenprämien bei der Einkommenssteuer

Back to List