Medikationssicherheit. Rückschritt korrigieren

ShortId
11.3212
Id
20113212
Updated
28.07.2023 13:07
Language
de
Title
Medikationssicherheit. Rückschritt korrigieren
AdditionalIndexing
2841;Medikamentenkonsum;Versicherungsleistung;Kostenrechnung;Krankenversicherung;Gerontologie;Medikament;älterer Mensch
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L06K010503010202, Medikamentenkonsum
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01050506, Gerontologie
  • L05K0107010201, älterer Mensch
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil 9_C62/2009 vom 27. April 2010 zum Schluss, dass das Vorbereiten der Medikamente (Richten der Medikamente) nicht zum Katalog der Ziffern 1 bis 14 von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV gehöre, also keine Pflichtleistung der Krankenkassen sei. Die Kassen hätten nur die Verabreichung zu bezahlen. Medizinisch-fachlich ist diese Argumentation mehr als fragwürdig. Das Richten von Medikamenten ist zwar nur ein Mosaikstein in der Medikationssicherheit, aber ein wichtiger. Entscheidend ist, dass die richtigen Medikamente in der richtigen Dosierung bereitgestellt werden, bevor sie verabreicht werden. Das Richten ist eine pflegerische Handlung, die von einer diplomierten Pflegefachperson zu verantworten ist. Einerseits braucht es für jede Verabreichung das Richten der Medikamente, ob sie gespritzt werden müssen oder oral verabreicht werden. Andererseits sind z. B. im Spitexbereich oft Medikamente für mehrere Tage zu richten, um (z. B. bei Verwirrtheit, beginnender Demenz) zu vermeiden, dass es zu Fehleinnahmen und Verwechslungen kommt. Bedenkt man die Situation im Geriatriebereich, wo nicht selten eine Vielzahl an Medikamenten verordnet wird, so erkennt man, dass es wichtig ist, mit dem Richten der Medikamente in Tagesdosen Über- und Unterdosierungen oder sonstige Fehler zu vermeiden. Studien zeigen, dass das Risiko von Spitaleinweisungen aufgrund von Medikationsproblemen bei Patientinnen und Patienten über 65 Jahren rund 17 Prozent beträgt. Die Kostenfolgen dieser Hospitalisationen sind ein x-faches höher als die Kosten für die paar wenigen Minuten, die es für die fachgerechte Bereitstellung der Medikamente braucht. Für Spitexorganisationen und Pflegeinstitutionen aber summieren sich die nichtbezahlten Minuten erheblich. Dabei bleibt unklar, wer nach dem BGE für die Kosten aufkommen müsste: die öffentliche Hand oder einmal mehr die Patientinnen und Patienten? Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinn der Klärung und einer fachgerechten Lösung das Richten von Medikamenten als Pflichtleistung der Kassen zu regeln.</p>
  • <p>Es trifft zu, dass das Bundesgericht im zitierten Urteil aufgrund einer grammatikalischen Auslegung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) zum Schluss gelangt, dass das Richten der Medikamente nicht unter den in Artikel 7 Absatz 2 KLV definierten Leistungen der Pflege subsumiert werden könne. </p><p>Der Bundesrat teilt die Überlegung der Motionärin, wonach das korrekte Richten der Medikamente für Patientinnen und Patienten, welche mehrere Medikamente gleichzeitig einnehmen müssen, ein integraler Teil der medizinischen Leistungen mit potenziell erheblichen Implikationen für die Pflegequalität ist. Er ist deshalb bereit, vom Eidgenössischen Departement des Innern eine textliche Überarbeitung oder Ergänzung von Artikel 7 KLV vorbereiten zu lassen, damit die obligatorische Krankenpflegeversicherung in bestimmten Situationen den Aufwand für das Richten der Medikamente auch dann vergütet, wenn diese Leistung durch Pflegefachleute durchgeführt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um das Vorbereiten und Richten von Medikamenten als Pflichtleistung der Krankenkassen in der KLV zu verankern. </p>
  • Medikationssicherheit. Rückschritt korrigieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil 9_C62/2009 vom 27. April 2010 zum Schluss, dass das Vorbereiten der Medikamente (Richten der Medikamente) nicht zum Katalog der Ziffern 1 bis 14 von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV gehöre, also keine Pflichtleistung der Krankenkassen sei. Die Kassen hätten nur die Verabreichung zu bezahlen. Medizinisch-fachlich ist diese Argumentation mehr als fragwürdig. Das Richten von Medikamenten ist zwar nur ein Mosaikstein in der Medikationssicherheit, aber ein wichtiger. Entscheidend ist, dass die richtigen Medikamente in der richtigen Dosierung bereitgestellt werden, bevor sie verabreicht werden. Das Richten ist eine pflegerische Handlung, die von einer diplomierten Pflegefachperson zu verantworten ist. Einerseits braucht es für jede Verabreichung das Richten der Medikamente, ob sie gespritzt werden müssen oder oral verabreicht werden. Andererseits sind z. B. im Spitexbereich oft Medikamente für mehrere Tage zu richten, um (z. B. bei Verwirrtheit, beginnender Demenz) zu vermeiden, dass es zu Fehleinnahmen und Verwechslungen kommt. Bedenkt man die Situation im Geriatriebereich, wo nicht selten eine Vielzahl an Medikamenten verordnet wird, so erkennt man, dass es wichtig ist, mit dem Richten der Medikamente in Tagesdosen Über- und Unterdosierungen oder sonstige Fehler zu vermeiden. Studien zeigen, dass das Risiko von Spitaleinweisungen aufgrund von Medikationsproblemen bei Patientinnen und Patienten über 65 Jahren rund 17 Prozent beträgt. Die Kostenfolgen dieser Hospitalisationen sind ein x-faches höher als die Kosten für die paar wenigen Minuten, die es für die fachgerechte Bereitstellung der Medikamente braucht. Für Spitexorganisationen und Pflegeinstitutionen aber summieren sich die nichtbezahlten Minuten erheblich. Dabei bleibt unklar, wer nach dem BGE für die Kosten aufkommen müsste: die öffentliche Hand oder einmal mehr die Patientinnen und Patienten? Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinn der Klärung und einer fachgerechten Lösung das Richten von Medikamenten als Pflichtleistung der Kassen zu regeln.</p>
    • <p>Es trifft zu, dass das Bundesgericht im zitierten Urteil aufgrund einer grammatikalischen Auslegung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) zum Schluss gelangt, dass das Richten der Medikamente nicht unter den in Artikel 7 Absatz 2 KLV definierten Leistungen der Pflege subsumiert werden könne. </p><p>Der Bundesrat teilt die Überlegung der Motionärin, wonach das korrekte Richten der Medikamente für Patientinnen und Patienten, welche mehrere Medikamente gleichzeitig einnehmen müssen, ein integraler Teil der medizinischen Leistungen mit potenziell erheblichen Implikationen für die Pflegequalität ist. Er ist deshalb bereit, vom Eidgenössischen Departement des Innern eine textliche Überarbeitung oder Ergänzung von Artikel 7 KLV vorbereiten zu lassen, damit die obligatorische Krankenpflegeversicherung in bestimmten Situationen den Aufwand für das Richten der Medikamente auch dann vergütet, wenn diese Leistung durch Pflegefachleute durchgeführt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um das Vorbereiten und Richten von Medikamenten als Pflichtleistung der Krankenkassen in der KLV zu verankern. </p>
    • Medikationssicherheit. Rückschritt korrigieren

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