Erdbebensicherheit sensibler Bauten

ShortId
11.3213
Id
20113213
Updated
28.07.2023 10:01
Language
de
Title
Erdbebensicherheit sensibler Bauten
AdditionalIndexing
52;Wasserkraftwerk;Kontrolle;Bevölkerungsschutz;Kunstbauwerk;Sicherheit von Gebäuden;Erdbeben;Kernkraftwerk
1
  • L05K0602020601, Erdbeben
  • L03K040302, Bevölkerungsschutz
  • L04K01020307, Sicherheit von Gebäuden
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K1802020201, Kunstbauwerk
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K17030202, Wasserkraftwerk
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3. Die Erdbebensicherheit ist im Wesentlichen bei den folgenden Anlagetypen zu überprüfen: bei den Kern- und Stauanlagen mit einem hohen Schadenpotenzial bei einem Störfall, bei den weiteren Anlagen, die dem Bund gehören (Kunstbauwerke der Nationalstrassen und Bundesgebäude) oder unter der Aufsicht des Bundes stehen (Rohrleitungen, Starkstromanlagen, Verkehrsinfrastruktur), und bei den landeswichtigen Infrastrukturen, deren Funktionen und Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage der Bevölkerung notwendig sind (z. B. Spitäler). Im Bereich dieser kritischen Infrastrukturen erstellt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs) derzeit im Auftrag des Bundesrates ein Verzeichnis, das u. a. Auskunft über Objekte gibt, die auf nationaler Ebene von Bedeutung sind. Die Identifikation und Beurteilung dieser Objekte erfolgt aufgrund eines standardisierten Verfahrens und einheitlicher Kriterien. Relevant ist dabei der Beitrag eines Objekts zur Versorgung mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen oder das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial. Kantone und Gemeinden können weitere Anlagen einer Erdbebenüberprüfung unterstellen.</p><p>Kern- und Stauanlagen müssen die in spezifischen Vorschriften und Richtlinien enthaltenen Sicherheitsanforderungen erfüllen, so auch im Bereich Erdbebensicherheit. Bei den übrigen obenerwähnten Anlagen wird die Einhaltung der betreffenden Normenwerke zur Erdbebensicherheit, insbesondere des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), bei Bauvorhaben verlangt und kontrolliert. Die Brücken der Nationalstrassen sowie die wichtigen Bundesgebäude werden zudem bezüglich ihrer Erdbebensicherheit systematisch erfasst, sodass allfällige notwendige Verbesserungsmassnahmen realisiert werden können. Das Babs entwickelt derzeit zudem einen Leitfaden zur Erarbeitung von integralen Schutzkonzepten für kritische Infrastrukturen. Darin werden neben Erdbeben sämtliche Gefährdungen thematisiert und entsprechende Schutzmassnahmen abgeleitet.</p><p>Mit Ausnahme von Stauanlagen und Kernkraftwerken erarbeitet und aktualisiert das Bundesamt für Umwelt (Bafu) die nötigen Grundlagen und Instrumentarien und unterstützt die Bauherren und Aufsichtsbehörden des Bundes bei ihrer Kontrolltätigkeit oder bei der Planung von Massnahmen.</p><p>2. Für die Gewährleistung der Sicherheit einer Anlage ist der Inhaber zuständig und verantwortlich. Der Bund übt die Aufsicht über die Sicherheit folgender Anlagen aus: Stauanlagen (Bundesamt für Energie, BFE), Kernanlagen (Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat, Ensi), Rohrleitungen (Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat und BFE), Starkstromanlagen (Eidgenössisches Starkstrominspektorat und BFE), Verkehrs- und Transportinfrastrukturen (Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bundesamt für Verkehr, Bundesamt für Strassen).</p><p>Erdbebenüberprüfungen werden gestützt auf das einschlägige Normenwerk, aber insbesondere auch bei neuen Erkenntnissen vorgenommen. Bei Kernanlagen ist die Erdbebenüberprüfung Bestandteil der 10-jährigen Sicherheitsüberprüfung. Bei Stauanlagen erfolgt sie mindestens alle 20 Jahre sowie auch bei Umbauten. Bei anderen Anlagen wie der Bahninfrastruktur und der Luftfahrtinfrastruktur erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Erdbebenvorschriften durch die zuständige Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Verkehr bzw. Bundesamt für Zivilluftfahrt) beim Plangenehmigungsverfahren im Rahmen von Bauvorhaben.</p><p>4. Die Nachweiskriterien hängen vom Typ des Objektes ab. Innerhalb desselben Typs sind sie einheitlich, wobei die lokalen Gegebenheiten - inklusive der lokalen Seismizität - berücksichtigt werden.</p><p>Die Kosten der Sicherheitsüberprüfungen der vom Bund beaufsichtigten Anlagen gehen zulasten der jeweiligen Betreiber.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen:</p><p>1. nach welchen Kriterien Objekte wie Staumauern usw. als sicherheitssensibel deklariert und auf ihre Erdbebensicherheit geprüft werden - und welcher Art Objekte dies nicht betrifft. </p><p>2. in welchen zeitlichen Periodizitäten die Sicherheitsprüfungen erfolgen müssen und wer im Sinn der Oberaufsicht die Sicherheit zu verantworten hat.</p><p>3. welche Objekte konkret für die Schweiz als sicherheitssensibel bezeichnet sind und regelmässig überprüft werden. </p><p>4. ob die Kriterien für alle sensiblen Objekte bundesweit einheitlich geregelt sind und wie sich die Sicherheitsprüfung finanziert.</p>
  • Erdbebensicherheit sensibler Bauten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3. Die Erdbebensicherheit ist im Wesentlichen bei den folgenden Anlagetypen zu überprüfen: bei den Kern- und Stauanlagen mit einem hohen Schadenpotenzial bei einem Störfall, bei den weiteren Anlagen, die dem Bund gehören (Kunstbauwerke der Nationalstrassen und Bundesgebäude) oder unter der Aufsicht des Bundes stehen (Rohrleitungen, Starkstromanlagen, Verkehrsinfrastruktur), und bei den landeswichtigen Infrastrukturen, deren Funktionen und Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage der Bevölkerung notwendig sind (z. B. Spitäler). Im Bereich dieser kritischen Infrastrukturen erstellt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs) derzeit im Auftrag des Bundesrates ein Verzeichnis, das u. a. Auskunft über Objekte gibt, die auf nationaler Ebene von Bedeutung sind. Die Identifikation und Beurteilung dieser Objekte erfolgt aufgrund eines standardisierten Verfahrens und einheitlicher Kriterien. Relevant ist dabei der Beitrag eines Objekts zur Versorgung mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen oder das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial. Kantone und Gemeinden können weitere Anlagen einer Erdbebenüberprüfung unterstellen.</p><p>Kern- und Stauanlagen müssen die in spezifischen Vorschriften und Richtlinien enthaltenen Sicherheitsanforderungen erfüllen, so auch im Bereich Erdbebensicherheit. Bei den übrigen obenerwähnten Anlagen wird die Einhaltung der betreffenden Normenwerke zur Erdbebensicherheit, insbesondere des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), bei Bauvorhaben verlangt und kontrolliert. Die Brücken der Nationalstrassen sowie die wichtigen Bundesgebäude werden zudem bezüglich ihrer Erdbebensicherheit systematisch erfasst, sodass allfällige notwendige Verbesserungsmassnahmen realisiert werden können. Das Babs entwickelt derzeit zudem einen Leitfaden zur Erarbeitung von integralen Schutzkonzepten für kritische Infrastrukturen. Darin werden neben Erdbeben sämtliche Gefährdungen thematisiert und entsprechende Schutzmassnahmen abgeleitet.</p><p>Mit Ausnahme von Stauanlagen und Kernkraftwerken erarbeitet und aktualisiert das Bundesamt für Umwelt (Bafu) die nötigen Grundlagen und Instrumentarien und unterstützt die Bauherren und Aufsichtsbehörden des Bundes bei ihrer Kontrolltätigkeit oder bei der Planung von Massnahmen.</p><p>2. Für die Gewährleistung der Sicherheit einer Anlage ist der Inhaber zuständig und verantwortlich. Der Bund übt die Aufsicht über die Sicherheit folgender Anlagen aus: Stauanlagen (Bundesamt für Energie, BFE), Kernanlagen (Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat, Ensi), Rohrleitungen (Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat und BFE), Starkstromanlagen (Eidgenössisches Starkstrominspektorat und BFE), Verkehrs- und Transportinfrastrukturen (Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bundesamt für Verkehr, Bundesamt für Strassen).</p><p>Erdbebenüberprüfungen werden gestützt auf das einschlägige Normenwerk, aber insbesondere auch bei neuen Erkenntnissen vorgenommen. Bei Kernanlagen ist die Erdbebenüberprüfung Bestandteil der 10-jährigen Sicherheitsüberprüfung. Bei Stauanlagen erfolgt sie mindestens alle 20 Jahre sowie auch bei Umbauten. Bei anderen Anlagen wie der Bahninfrastruktur und der Luftfahrtinfrastruktur erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Erdbebenvorschriften durch die zuständige Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Verkehr bzw. Bundesamt für Zivilluftfahrt) beim Plangenehmigungsverfahren im Rahmen von Bauvorhaben.</p><p>4. Die Nachweiskriterien hängen vom Typ des Objektes ab. Innerhalb desselben Typs sind sie einheitlich, wobei die lokalen Gegebenheiten - inklusive der lokalen Seismizität - berücksichtigt werden.</p><p>Die Kosten der Sicherheitsüberprüfungen der vom Bund beaufsichtigten Anlagen gehen zulasten der jeweiligen Betreiber.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen:</p><p>1. nach welchen Kriterien Objekte wie Staumauern usw. als sicherheitssensibel deklariert und auf ihre Erdbebensicherheit geprüft werden - und welcher Art Objekte dies nicht betrifft. </p><p>2. in welchen zeitlichen Periodizitäten die Sicherheitsprüfungen erfolgen müssen und wer im Sinn der Oberaufsicht die Sicherheit zu verantworten hat.</p><p>3. welche Objekte konkret für die Schweiz als sicherheitssensibel bezeichnet sind und regelmässig überprüft werden. </p><p>4. ob die Kriterien für alle sensiblen Objekte bundesweit einheitlich geregelt sind und wie sich die Sicherheitsprüfung finanziert.</p>
    • Erdbebensicherheit sensibler Bauten

Back to List