Wie viel soll die Gesellschaft für ein Lebensjahr zahlen?
- ShortId
-
11.3218
- Id
-
20113218
- Updated
-
14.11.2025 07:29
- Language
-
de
- Title
-
Wie viel soll die Gesellschaft für ein Lebensjahr zahlen?
- AdditionalIndexing
-
2841;Rationierung;Meinungsbildung;Versicherungsleistung;Solidarität;Kostenrechnung;Krankenversicherung;Krankheit;Arzneikosten;Therapeutik;Wirtschaftlichkeitskontrolle;Urteil;Patient/in;Medikament;Kosten-Nutzen-Analyse;Bundesgericht
- 1
-
- L05K0701030903, Rationierung
- L04K01050214, Therapeutik
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0105050101, Arzneikosten
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L03K050403, Urteil
- L05K0105030102, Medikament
- L03K010501, Krankheit
- L05K0802030701, Meinungsbildung
- L04K01050517, Patient/in
- L06K070302020501, Kosten-Nutzen-Analyse
- L04K08020226, Solidarität
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L05K0703050205, Wirtschaftlichkeitskontrolle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seinem wegleitenden Entscheid vom 23. November 2010 nimmt das Bundesgericht neben der konkreten Fragestellung (Rückerstattung der Kosten des Medikaments Myozyme bei Morbus Pompe) erstmals auch zu grundsätzlichen Fragen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von medizinischen Massnahmen, der Rationierung und der Grenzen der Finanzierung im Bereich des Gesundheitswesens Stellung. Dabei umschreibt es klar die finanziellen Spielräume der Gesellschaft und die zumutbaren Kosten in Bezug auf den Erhalt eines Menschenlebens. Heute findet eine implizite Rationierung statt, aber allgemein anerkannte Kriterien für diese Beurteilung fehlen. Diese Situation ist unbefriedigend, weil sie für alle Beteiligten grosse Rechtsunsicherheit und zugleich Rechtsungleichheit schafft, indem bestimmte Behandlungen je nach dem Entscheid einzelner Ärzte oder Krankenkassen vorgenommen bzw. vergütet werden oder nicht. Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften, die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (KVG), die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) und andere beratende Gremien sollen eine Grundlage über das anspruchsvolle Thema schaffen, sodass der Bundesrat die politische Debatte hierüber lancieren kann.</p>
- <p>Der Bundesrat hat mit der Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) per 1. März 2011 in den Artikeln 71a und 71b KVV geregelt, nach welchen Kriterien Arzneimittel ausserhalb der Spezialitätenliste (SL) von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Einzelfall vergütet werden. Dabei wurde die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall auf Verordnungsstufe verankert (vgl. dazu auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Humbel 11.3154, "Bundesgerichtsurteil als Startschuss zur Rationierung?"). Falls die Kriterien zur Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall erfüllt sind, müssen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit die zu übernehmenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen stehen. Die Prüfung ist durch den Versicherer durchzuführen. Grundsätzlich gilt, dass, je höher der therapeutische Nutzen im Einzelfall ist, desto höhere Kosten gerechtfertigt sind. </p><p>Unbestritten ist, dass zur Erfüllung gesellschaftlich erwünschter Aufgaben nicht unendlich hohe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, da diese auch für andere, ebenfalls erwünschte Aufgaben zur Verfügung stehen müssen. Ziel der OKP ist die Sicherstellung einer zeitgemässen, umfassenden medizinischen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten. Deshalb kann sie nicht sämtliche aus medizinischer Sicht möglichen Behandlungen übernehmen. Allgemeingültige Leitlinien, bis zu welchem Betrag die OKP Kosten in Einzelfällen tragen kann, sind dennoch kaum zu bestimmen. Gerade bei der Vergütung von Arzneimitteln ausserhalb der SL ist eine Einzelfallbeurteilung jeweils unumgänglich. </p><p>In seiner Stellungnahme vom 11. März 2011 auf das Postulat Humbel 10.4055, "Nationale Strategie zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation von Menschen mit seltenen Krankheiten", hat sich der Bundesrat bereiterklärt, die Frage von weiteren Massnahmen zur adäquaten Versorgung zu prüfen und Bericht zu erstatten. Der Bundesrat ist bereit, in diesem Rahmen insbesondere die Möglichkeit und die Zweckmässigkeit einer allfälligen Errichtung eines durch Beiträge Dritter finanzierten Fonds zur Vergütung von Arzneimitteln gegen seltene Krankheiten zu prüfen. In Realisierung der Motion 10.3451 wird der Bundesrat auch die möglichen Aufgaben einer nationalen Health-Technology-Assessment-Agentur klären. Hingegen wären Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Begrenzung der Finanzierung politisch zu diskutieren. Der Bundesrat sieht aus obenangeführten Überlegungen diesbezüglich keinen Handlungsbedarf. Er hat sich bisher stets gegen die Notwendigkeit einer Rationierung im Gesundheitswesen ausgesprochen. In diesem Sinne stimmt der Bundesrat dem Postulat zu.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid 9C_334/2010 eine Frage aufgeworfen, die für die Zukunft des Gesundheitssystems und der sozialen Krankenversicherung von zentraler Bedeutung ist und die weitreichende ethische, soziale und politische Aspekte betrifft: Eine solche politische Debatte hat bisher in der Schweiz noch nicht stattgefunden. In anderen europäischen Staaten hingegen wird das Problem schon seit Jahren diskutiert. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die im Bundesgerichtsentscheid thematisierten Probleme vertieft zu untersuchen und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>a. Wie weit kann die Solidarität der Gesellschaft ausgedehnt werden? Bis zu welchem Punkt und unter welchen Bedingungen müssen die Bürgerinnen und Bürger die medizinischen Kosten, die die Krankheit eines einzelnen Menschen verursacht, solidarisch mittragen?</p><p>b. Anhand welcher Kriterien und mit welchen Instrumenten können die Grenzen der Finanzierung solcher Kosten durch die Gesellschaft abgesteckt werden?</p><p>c. Welche Rolle könnte eine nationale Health-Technology-Assessment-Agentur (vgl. Motion 10.3451) dabei erhalten?</p><p>d. Wäre es denkbar, einen Spezialfonds zu errichten für Patientinnen und Patienten, die unter einer seltenen Krankheit leiden und bei denen die Krankenversicherung aufgrund des Bundesgerichtsentscheids die Medikamentenkosten nicht mehr vergütet?</p>
- Wie viel soll die Gesellschaft für ein Lebensjahr zahlen?
- State
-
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In seinem wegleitenden Entscheid vom 23. November 2010 nimmt das Bundesgericht neben der konkreten Fragestellung (Rückerstattung der Kosten des Medikaments Myozyme bei Morbus Pompe) erstmals auch zu grundsätzlichen Fragen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von medizinischen Massnahmen, der Rationierung und der Grenzen der Finanzierung im Bereich des Gesundheitswesens Stellung. Dabei umschreibt es klar die finanziellen Spielräume der Gesellschaft und die zumutbaren Kosten in Bezug auf den Erhalt eines Menschenlebens. Heute findet eine implizite Rationierung statt, aber allgemein anerkannte Kriterien für diese Beurteilung fehlen. Diese Situation ist unbefriedigend, weil sie für alle Beteiligten grosse Rechtsunsicherheit und zugleich Rechtsungleichheit schafft, indem bestimmte Behandlungen je nach dem Entscheid einzelner Ärzte oder Krankenkassen vorgenommen bzw. vergütet werden oder nicht. Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften, die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (KVG), die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) und andere beratende Gremien sollen eine Grundlage über das anspruchsvolle Thema schaffen, sodass der Bundesrat die politische Debatte hierüber lancieren kann.</p>
- <p>Der Bundesrat hat mit der Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) per 1. März 2011 in den Artikeln 71a und 71b KVV geregelt, nach welchen Kriterien Arzneimittel ausserhalb der Spezialitätenliste (SL) von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Einzelfall vergütet werden. Dabei wurde die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall auf Verordnungsstufe verankert (vgl. dazu auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Humbel 11.3154, "Bundesgerichtsurteil als Startschuss zur Rationierung?"). Falls die Kriterien zur Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall erfüllt sind, müssen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit die zu übernehmenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen stehen. Die Prüfung ist durch den Versicherer durchzuführen. Grundsätzlich gilt, dass, je höher der therapeutische Nutzen im Einzelfall ist, desto höhere Kosten gerechtfertigt sind. </p><p>Unbestritten ist, dass zur Erfüllung gesellschaftlich erwünschter Aufgaben nicht unendlich hohe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, da diese auch für andere, ebenfalls erwünschte Aufgaben zur Verfügung stehen müssen. Ziel der OKP ist die Sicherstellung einer zeitgemässen, umfassenden medizinischen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten. Deshalb kann sie nicht sämtliche aus medizinischer Sicht möglichen Behandlungen übernehmen. Allgemeingültige Leitlinien, bis zu welchem Betrag die OKP Kosten in Einzelfällen tragen kann, sind dennoch kaum zu bestimmen. Gerade bei der Vergütung von Arzneimitteln ausserhalb der SL ist eine Einzelfallbeurteilung jeweils unumgänglich. </p><p>In seiner Stellungnahme vom 11. März 2011 auf das Postulat Humbel 10.4055, "Nationale Strategie zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation von Menschen mit seltenen Krankheiten", hat sich der Bundesrat bereiterklärt, die Frage von weiteren Massnahmen zur adäquaten Versorgung zu prüfen und Bericht zu erstatten. Der Bundesrat ist bereit, in diesem Rahmen insbesondere die Möglichkeit und die Zweckmässigkeit einer allfälligen Errichtung eines durch Beiträge Dritter finanzierten Fonds zur Vergütung von Arzneimitteln gegen seltene Krankheiten zu prüfen. In Realisierung der Motion 10.3451 wird der Bundesrat auch die möglichen Aufgaben einer nationalen Health-Technology-Assessment-Agentur klären. Hingegen wären Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Begrenzung der Finanzierung politisch zu diskutieren. Der Bundesrat sieht aus obenangeführten Überlegungen diesbezüglich keinen Handlungsbedarf. Er hat sich bisher stets gegen die Notwendigkeit einer Rationierung im Gesundheitswesen ausgesprochen. In diesem Sinne stimmt der Bundesrat dem Postulat zu.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid 9C_334/2010 eine Frage aufgeworfen, die für die Zukunft des Gesundheitssystems und der sozialen Krankenversicherung von zentraler Bedeutung ist und die weitreichende ethische, soziale und politische Aspekte betrifft: Eine solche politische Debatte hat bisher in der Schweiz noch nicht stattgefunden. In anderen europäischen Staaten hingegen wird das Problem schon seit Jahren diskutiert. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die im Bundesgerichtsentscheid thematisierten Probleme vertieft zu untersuchen und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>a. Wie weit kann die Solidarität der Gesellschaft ausgedehnt werden? Bis zu welchem Punkt und unter welchen Bedingungen müssen die Bürgerinnen und Bürger die medizinischen Kosten, die die Krankheit eines einzelnen Menschen verursacht, solidarisch mittragen?</p><p>b. Anhand welcher Kriterien und mit welchen Instrumenten können die Grenzen der Finanzierung solcher Kosten durch die Gesellschaft abgesteckt werden?</p><p>c. Welche Rolle könnte eine nationale Health-Technology-Assessment-Agentur (vgl. Motion 10.3451) dabei erhalten?</p><p>d. Wäre es denkbar, einen Spezialfonds zu errichten für Patientinnen und Patienten, die unter einer seltenen Krankheit leiden und bei denen die Krankenversicherung aufgrund des Bundesgerichtsentscheids die Medikamentenkosten nicht mehr vergütet?</p>
- Wie viel soll die Gesellschaft für ein Lebensjahr zahlen?
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