Nationale Kommission zur Verhütung von Folter

ShortId
11.3222
Id
20113222
Updated
28.07.2023 11:58
Language
de
Title
Nationale Kommission zur Verhütung von Folter
AdditionalIndexing
12;Justizvollzugsanstalt;Evaluation;Haftordnung;Folter;Finanzierung;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L04K04030102, Folter
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L04K05010303, Haftordnung
  • L04K05010304, Justizvollzugsanstalt
  • L04K08020302, Evaluation
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat im Herbst 2009 durch das Einsetzen der von Bund und Kantonen unabhängigen nationalen Kommission NKVF das Fakultativprotokoll zur Anti-Folter-Konvention der Uno in der Schweiz umgesetzt. Er will damit die internationalen Bestrebungen im Kampf gegen die Folter unterstützen. Die NKVF ist beauftragt sicherzustellen, dass die Rechte von Personen im Freiheitsentzug eingehalten werden, dies mit dem Ziel, schweizweit einen menschenrechtlich konformen Vollzug jeder Form von Haft zu gewährleisten. Regelmässige Besuche der Strafvollzugseinrichtungen und ein kontinuierlicher Dialog mit den Behörden stehen dabei im Vordergrund. Dank konkreten Empfehlungen soll die NKVF einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung von Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen leisten. Die Kommission ist dem Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordnet.</p><p>Der Start der Kommissionsarbeit steht nicht unter einem glücklichen Stern. Offene Fragen betreffen u. a. die Unabhängigkeit der NKVF und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Fragen wirft die Medienkonferenz der NKVF vom Januar 2011 auf. Die breite Öffentlichkeit wurde mit happigen Vorwürfen an die überprüften Strafvollzugsanstalten bedient. Diese Art der Kommunikation wurde als unprofessionell und allfälligen Verbesserungsmassnahmen kaum zuträglich empfunden. Für die künftige Arbeit der NKVF sind deshalb die Rahmenbedingungen im Sinne des Motionstextes zu schaffen.</p>
  • <p>Nach der Annahme des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OP-CAT) durch die eidgenössischen Räte am 20. März 2009 und der Unterzeichnung der Ratifizierungsurkunde am 24. September 2009 trat das Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Das Gesetz sieht eine unabhängige Kommission vor. Es wird ihr Organisationsautonomie zugestanden, und die Arbeitsmethodik wird von der Kommission selber festgelegt. </p><p>Auf den 1. Januar 2010 hat die am 21. Oktober 2009 vom Bundesrat gewählte Kommission ihre Arbeit aufgenommen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Kommission ihre Tätigkeit laufend überprüft und allfällige Modifikationen in ihrer Geschäftsordnung vornimmt. </p><p>Die Bezeichnung der Kommission leitet sich aus dem entsprechenden Fakultativprotokoll ab. Für die Finanzierung ihrer Aktivitäten kann die Kommission auf dem ordentlichen Weg ihr Budget einreichen. </p><p>Der Bundesrat möchte auch aufgrund der sehr kurzen Zeit seit der Einsetzung der Kommission zurzeit von einer Revision der bestehenden Gesetzesbestimmungen absehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rahmenbedingungen für die Arbeit der NKVF neu zu regeln, unter Berücksichtigung folgender Punkte:</p><p>1. Der Namen (Bezeichnung) der NKVF ist zu überdenken;</p><p>2. Die Überprüfung von Anstalten geschieht im Rahmen gängiger Qualitäts-Audits;</p><p>3. Das jeweilige Jahresbudget der NKVF basiert auf dem jeweils realistisch hochgerechneten Jahresaufwand;</p><p>4. Die Ergebnisse von Anstaltsbesuchen, Forderungen für Veränderungen und mögliche Verbesserungsvorschläge werden prioritär mit den betroffenen Anstaltsleitungen besprochen.</p>
  • Nationale Kommission zur Verhütung von Folter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat im Herbst 2009 durch das Einsetzen der von Bund und Kantonen unabhängigen nationalen Kommission NKVF das Fakultativprotokoll zur Anti-Folter-Konvention der Uno in der Schweiz umgesetzt. Er will damit die internationalen Bestrebungen im Kampf gegen die Folter unterstützen. Die NKVF ist beauftragt sicherzustellen, dass die Rechte von Personen im Freiheitsentzug eingehalten werden, dies mit dem Ziel, schweizweit einen menschenrechtlich konformen Vollzug jeder Form von Haft zu gewährleisten. Regelmässige Besuche der Strafvollzugseinrichtungen und ein kontinuierlicher Dialog mit den Behörden stehen dabei im Vordergrund. Dank konkreten Empfehlungen soll die NKVF einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung von Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen leisten. Die Kommission ist dem Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordnet.</p><p>Der Start der Kommissionsarbeit steht nicht unter einem glücklichen Stern. Offene Fragen betreffen u. a. die Unabhängigkeit der NKVF und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Fragen wirft die Medienkonferenz der NKVF vom Januar 2011 auf. Die breite Öffentlichkeit wurde mit happigen Vorwürfen an die überprüften Strafvollzugsanstalten bedient. Diese Art der Kommunikation wurde als unprofessionell und allfälligen Verbesserungsmassnahmen kaum zuträglich empfunden. Für die künftige Arbeit der NKVF sind deshalb die Rahmenbedingungen im Sinne des Motionstextes zu schaffen.</p>
    • <p>Nach der Annahme des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OP-CAT) durch die eidgenössischen Räte am 20. März 2009 und der Unterzeichnung der Ratifizierungsurkunde am 24. September 2009 trat das Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Das Gesetz sieht eine unabhängige Kommission vor. Es wird ihr Organisationsautonomie zugestanden, und die Arbeitsmethodik wird von der Kommission selber festgelegt. </p><p>Auf den 1. Januar 2010 hat die am 21. Oktober 2009 vom Bundesrat gewählte Kommission ihre Arbeit aufgenommen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Kommission ihre Tätigkeit laufend überprüft und allfällige Modifikationen in ihrer Geschäftsordnung vornimmt. </p><p>Die Bezeichnung der Kommission leitet sich aus dem entsprechenden Fakultativprotokoll ab. Für die Finanzierung ihrer Aktivitäten kann die Kommission auf dem ordentlichen Weg ihr Budget einreichen. </p><p>Der Bundesrat möchte auch aufgrund der sehr kurzen Zeit seit der Einsetzung der Kommission zurzeit von einer Revision der bestehenden Gesetzesbestimmungen absehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rahmenbedingungen für die Arbeit der NKVF neu zu regeln, unter Berücksichtigung folgender Punkte:</p><p>1. Der Namen (Bezeichnung) der NKVF ist zu überdenken;</p><p>2. Die Überprüfung von Anstalten geschieht im Rahmen gängiger Qualitäts-Audits;</p><p>3. Das jeweilige Jahresbudget der NKVF basiert auf dem jeweils realistisch hochgerechneten Jahresaufwand;</p><p>4. Die Ergebnisse von Anstaltsbesuchen, Forderungen für Veränderungen und mögliche Verbesserungsvorschläge werden prioritär mit den betroffenen Anstaltsleitungen besprochen.</p>
    • Nationale Kommission zur Verhütung von Folter

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