Defizite des Bundes in Sachen Kernenergiehaftpflicht

ShortId
11.3236
Id
20113236
Updated
28.07.2023 12:58
Language
de
Title
Defizite des Bundes in Sachen Kernenergiehaftpflicht
AdditionalIndexing
66;nuklearer Unfall;Atomrecht;nukleare Sicherheit;Staatsgarantie;Gesetzgebungsverfahren;Vernehmlassungsverfahren;Haftpflichtversicherung;Kernkraftwerk
1
  • L05K1701010201, Atomrecht
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
  • L04K11100103, Haftpflichtversicherung
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
  • L05K1703010601, nuklearer Unfall
  • L06K050702010102, Staatsgarantie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>AKW haben ein Risikopotenzial. Auch Versicherungsfragen sind in diesem Kontext eine Herausforderung. Im Fall eines grossen Unfalls (Stufe 7 auf der internationalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse) wird die Schadenssumme auf Tausende von Milliarden Franken geschätzt. Die AKW-Betreiber können sich bei Privatversicherern absichern. Diese übernehmen keine Haftung bei ausserordentlichen Naturvorgängen und kriegerischen Ereignissen. Für diese Fälle und andere Ausnahmen ist der Bund zuständig. Für AKW existiert damit faktisch eine Staatsgarantie, denn kein AKW-Betreiber wird die hohen Schadenssummen aufbringen können. Gesetzliche Grundlage für Haftungsfragen ist das Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG), das revidiert und 2008 verabschiedet wurde, aber immer noch nicht in Kraft gesetzt ist. Die Umsetzung ist in der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) festgelegt. Die Vernehmlassung zur überarbeiteten KHV lässt auf sich warten: In den Geschäftsberichten des Bundesrates 2009 und 2010 (10.001/II und 11.001/II) wird als Ziel formuliert: "Die Vernehmlassung zum Entwurf der Kernenergiehaftpflichtverordnung ist eröffnet." Das Ziel wurde nicht erreicht. Gemäss Bundesratsbericht lag die Hauptstudie (Berechnung der Bundesprämie) der beigezogenen Experten Ende 2009 vor. Wegen offenen Fragen und nachdem die Privatassekuranz erklärte, neu auch Umweltschäden mindestens teilweise versichern zu können, wurden Zusatzstudien nötig (Zusatzstudie I, II und III).</p>
  • <p>Heute gilt in der Schweiz das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983. Danach haftet der Inhaber einer Kernanlage für Nuklearschäden unbeschränkt. Er muss eine Versicherungsdeckung für 1 Milliarde Schweizerfranken haben. Wenn die Nuklearschäden grösser sind als die Versicherungsdeckung, haftet der Inhaber der Kernanlage mit seinem ganzen Vermögen. An weiter gehende Schäden leistet der Bund im Rahmen einer Grossschadenregelung zusätzliche finanzielle Beiträge und legt die Grundsätze zur gerechten Verteilung aller zur Verfügung stehenden Mittel fest (vgl. Antwort auf Fragen 5 und 6).</p><p>Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz. Dieses basiert auf den revidierten internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen, PÜ; Brüsseler Zusatzübereinkommen, BZÜ). In Anlehnung an diese internationalen Übereinkommen legt das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz die Versicherungsdeckung auf 1,2 Milliarden Euro fest. Zusätzlich sind weitere 300 Millionen Euro Entschädigung vorgesehen, die in einem Schadenfall von allen Vertragsstaaten gemeinsam nach einem bestimmten Verteilschlüssel aufgebracht werden. Wie bisher ist die Möglichkeit einer Grossschadenregelung vorgesehen. Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 kann vom Bundesrat erst in Kraft gesetzt werden, wenn das Pariser Übereinkommen in Kraft getreten ist und die Kernenergiehaftpflichtverordnung vorliegt; dies wird frühestens 2012 der Fall sein.</p><p>1. Wenn sich heute in einem Schweizer Kernkraftwerk ein Unfall ereignen würde, käme das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 zur Anwendung.</p><p>2. Nach dem geltenden und nach dem neuen Kernenergiehaftpflichtgesetz kann die Privatassekuranz gewisse Risiken, die sie nicht versichern kann, von der Deckung ausschliessen. Diese Risiken werden durch den Bund versichert, der dafür von den Inhabern der Kernanlagen Prämien erhebt. In den Studien der beigezogenen Experten wurden insbesondere die versicherungsmathematischen Grundlagen dargelegt und mögliche Modelle für die Berechnung der Bundesprämie skizziert. Diese Studien sind wesentlich für die Kernenergiehaftpflichtverordnung, mit der die mathematischen Formeln für die Berechnung der Prämie des Bundes für die von ihm gedeckten Risiken festgelegt werden; sie werden im Rahmen der Vernehmlassung zur Kernenergiehaftpflichtverordnung öffentlich zugänglich gemacht.</p><p>3. Mit der Kernenergiehaftpflichtverordnung wird das vom Parlament am 13. Juni 2008 verabschiedete neue Kernenergiehaftpflichtgesetz umgesetzt und insbesondere die Methode zur Berechnung der Bundesprämie festgelegt. </p><p>Ob die Ereignisse in Japan einen Einfluss auf die getroffenen Annahmen (z. B. Erdbebengefährdung) haben, die der Berechnungsmethode zugrunde liegen, kann erst gesagt werden, wenn die Ereignisse in Japan ausgewertet und die Auswirkungen auf die Schweiz beurteilt sind. Die im Verordnungsentwurf festgelegte Berechnungsmethode kann aller Voraussicht nach weiterhin verwendet werden.</p><p>Im Rahmen der Kernenergiehaftpflichtverordnung kann die gesetzlich festgelegte Versicherungsdeckung nicht erhöht werden; dazu müsste das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 geändert werden.</p><p>4. Die Vernehmlassung wird voraussichtlich im dritten Quartal 2011 eröffnet. Wie üblich werden dazu die Kantone, die im Parlament vertretenen politischen Parteien sowie die interessierten/betroffenen gesamtschweizerischen Organisationen und Verbände eingeladen.</p><p>5./6. Wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen, sieht das Gesetz eine Grossschadenregelung vor (Art. 29 und 30 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983; Art. 25 und 26 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008). Danach erlässt das Parlament eine Entschädigungsordnung: Diese legt insbesondere die allgemeinen Grundsätze zur gerechten Verteilung aller verfügbaren Mittel fest und kann vorsehen, dass der Bund zusätzliche Beiträge an den nichtgedeckten Schaden leistet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Welche Konsequenzen hätte es für unser Land, dass das neue KHG und die überarbeitete KHV immer noch nicht in Kraft sind, falls sich ein Unfall - wie gegenwärtig in Japan - in einem Schweizer AKW ereignen würde?</p><p>2. Welches sind die Ergebnisse der im Geschäftsbericht 2010 des Bundesrates (11.001/II, S. 67, Ziel 9) erwähnten Zusatzstudien I, II und III?</p><p>3. Werden die Ereignisse in den japanischen AKW materiell einen Einfluss haben auf die KHV, wie sie in die Vernehmlassung geschickt werden soll?</p><p>4. Wann wird die Vernehmlassung zur überarbeiteten KHV eröffnet, und wer wird dazu eingeladen?</p><p>5. Ist der Bund in der Lage, Staatsgarantie für die Schweizer AKW zu leisten? Wenn ja, wie würde diese umgesetzt? Wenn nein, wer würde dann für die Schäden bei einem Unfall aufkommen?</p><p>6. Was macht der Bund, um zu verhindern, dass er Staatsgarantie für Schweizer AKW leisten muss?</p>
  • Defizite des Bundes in Sachen Kernenergiehaftpflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>AKW haben ein Risikopotenzial. Auch Versicherungsfragen sind in diesem Kontext eine Herausforderung. Im Fall eines grossen Unfalls (Stufe 7 auf der internationalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse) wird die Schadenssumme auf Tausende von Milliarden Franken geschätzt. Die AKW-Betreiber können sich bei Privatversicherern absichern. Diese übernehmen keine Haftung bei ausserordentlichen Naturvorgängen und kriegerischen Ereignissen. Für diese Fälle und andere Ausnahmen ist der Bund zuständig. Für AKW existiert damit faktisch eine Staatsgarantie, denn kein AKW-Betreiber wird die hohen Schadenssummen aufbringen können. Gesetzliche Grundlage für Haftungsfragen ist das Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG), das revidiert und 2008 verabschiedet wurde, aber immer noch nicht in Kraft gesetzt ist. Die Umsetzung ist in der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) festgelegt. Die Vernehmlassung zur überarbeiteten KHV lässt auf sich warten: In den Geschäftsberichten des Bundesrates 2009 und 2010 (10.001/II und 11.001/II) wird als Ziel formuliert: "Die Vernehmlassung zum Entwurf der Kernenergiehaftpflichtverordnung ist eröffnet." Das Ziel wurde nicht erreicht. Gemäss Bundesratsbericht lag die Hauptstudie (Berechnung der Bundesprämie) der beigezogenen Experten Ende 2009 vor. Wegen offenen Fragen und nachdem die Privatassekuranz erklärte, neu auch Umweltschäden mindestens teilweise versichern zu können, wurden Zusatzstudien nötig (Zusatzstudie I, II und III).</p>
    • <p>Heute gilt in der Schweiz das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983. Danach haftet der Inhaber einer Kernanlage für Nuklearschäden unbeschränkt. Er muss eine Versicherungsdeckung für 1 Milliarde Schweizerfranken haben. Wenn die Nuklearschäden grösser sind als die Versicherungsdeckung, haftet der Inhaber der Kernanlage mit seinem ganzen Vermögen. An weiter gehende Schäden leistet der Bund im Rahmen einer Grossschadenregelung zusätzliche finanzielle Beiträge und legt die Grundsätze zur gerechten Verteilung aller zur Verfügung stehenden Mittel fest (vgl. Antwort auf Fragen 5 und 6).</p><p>Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz. Dieses basiert auf den revidierten internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen, PÜ; Brüsseler Zusatzübereinkommen, BZÜ). In Anlehnung an diese internationalen Übereinkommen legt das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz die Versicherungsdeckung auf 1,2 Milliarden Euro fest. Zusätzlich sind weitere 300 Millionen Euro Entschädigung vorgesehen, die in einem Schadenfall von allen Vertragsstaaten gemeinsam nach einem bestimmten Verteilschlüssel aufgebracht werden. Wie bisher ist die Möglichkeit einer Grossschadenregelung vorgesehen. Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 kann vom Bundesrat erst in Kraft gesetzt werden, wenn das Pariser Übereinkommen in Kraft getreten ist und die Kernenergiehaftpflichtverordnung vorliegt; dies wird frühestens 2012 der Fall sein.</p><p>1. Wenn sich heute in einem Schweizer Kernkraftwerk ein Unfall ereignen würde, käme das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 zur Anwendung.</p><p>2. Nach dem geltenden und nach dem neuen Kernenergiehaftpflichtgesetz kann die Privatassekuranz gewisse Risiken, die sie nicht versichern kann, von der Deckung ausschliessen. Diese Risiken werden durch den Bund versichert, der dafür von den Inhabern der Kernanlagen Prämien erhebt. In den Studien der beigezogenen Experten wurden insbesondere die versicherungsmathematischen Grundlagen dargelegt und mögliche Modelle für die Berechnung der Bundesprämie skizziert. Diese Studien sind wesentlich für die Kernenergiehaftpflichtverordnung, mit der die mathematischen Formeln für die Berechnung der Prämie des Bundes für die von ihm gedeckten Risiken festgelegt werden; sie werden im Rahmen der Vernehmlassung zur Kernenergiehaftpflichtverordnung öffentlich zugänglich gemacht.</p><p>3. Mit der Kernenergiehaftpflichtverordnung wird das vom Parlament am 13. Juni 2008 verabschiedete neue Kernenergiehaftpflichtgesetz umgesetzt und insbesondere die Methode zur Berechnung der Bundesprämie festgelegt. </p><p>Ob die Ereignisse in Japan einen Einfluss auf die getroffenen Annahmen (z. B. Erdbebengefährdung) haben, die der Berechnungsmethode zugrunde liegen, kann erst gesagt werden, wenn die Ereignisse in Japan ausgewertet und die Auswirkungen auf die Schweiz beurteilt sind. Die im Verordnungsentwurf festgelegte Berechnungsmethode kann aller Voraussicht nach weiterhin verwendet werden.</p><p>Im Rahmen der Kernenergiehaftpflichtverordnung kann die gesetzlich festgelegte Versicherungsdeckung nicht erhöht werden; dazu müsste das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 geändert werden.</p><p>4. Die Vernehmlassung wird voraussichtlich im dritten Quartal 2011 eröffnet. Wie üblich werden dazu die Kantone, die im Parlament vertretenen politischen Parteien sowie die interessierten/betroffenen gesamtschweizerischen Organisationen und Verbände eingeladen.</p><p>5./6. Wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen, sieht das Gesetz eine Grossschadenregelung vor (Art. 29 und 30 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983; Art. 25 und 26 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008). Danach erlässt das Parlament eine Entschädigungsordnung: Diese legt insbesondere die allgemeinen Grundsätze zur gerechten Verteilung aller verfügbaren Mittel fest und kann vorsehen, dass der Bund zusätzliche Beiträge an den nichtgedeckten Schaden leistet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Welche Konsequenzen hätte es für unser Land, dass das neue KHG und die überarbeitete KHV immer noch nicht in Kraft sind, falls sich ein Unfall - wie gegenwärtig in Japan - in einem Schweizer AKW ereignen würde?</p><p>2. Welches sind die Ergebnisse der im Geschäftsbericht 2010 des Bundesrates (11.001/II, S. 67, Ziel 9) erwähnten Zusatzstudien I, II und III?</p><p>3. Werden die Ereignisse in den japanischen AKW materiell einen Einfluss haben auf die KHV, wie sie in die Vernehmlassung geschickt werden soll?</p><p>4. Wann wird die Vernehmlassung zur überarbeiteten KHV eröffnet, und wer wird dazu eingeladen?</p><p>5. Ist der Bund in der Lage, Staatsgarantie für die Schweizer AKW zu leisten? Wenn ja, wie würde diese umgesetzt? Wenn nein, wer würde dann für die Schäden bei einem Unfall aufkommen?</p><p>6. Was macht der Bund, um zu verhindern, dass er Staatsgarantie für Schweizer AKW leisten muss?</p>
    • Defizite des Bundes in Sachen Kernenergiehaftpflicht

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