Steuerbefreiung für Luftrettungsgesellschaften
- ShortId
-
11.3237
- Id
-
20113237
- Updated
-
28.07.2023 10:14
- Language
-
de
- Title
-
Steuerbefreiung für Luftrettungsgesellschaften
- AdditionalIndexing
-
2841;24;Steuerbefreiung;Unternehmen;Notfallmedizin;Hubschrauber;Mehrwertsteuer
- 1
-
- L04K01050514, Notfallmedizin
- L05K1804010302, Hubschrauber
- L04K07030601, Unternehmen
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Diese im öffentlichen Interesse handelnden Gesellschaften entrichten, wie es sich gehört, die Mehrwertsteuer für ihren Treibstoffkonsum und für andere Ausrüstungen und Waren, die sie für ihre Einsätze benötigen. Das ist absolut nachvollziehbar, denn es entspricht der Steuergesetzgebung.</p><p>Die Tatsache hingegen, dass auch die Spendeneinnahmen dieser Gesellschaften mit der Mehrwertsteuer belegt werden, ist nicht nachvollziehbar. Die Spendeneinnahmen entsprechen nicht etwa fakturierten Leistungen, sondern sind freiwillige finanzielle Zuwendungen von Spenderinnen und Spendern, die die finanzielle Basis der Luftrettungsgesellschaften bilden. Dieses Geld ermöglicht zudem die Erneuerung des Flugparks und anderer benötigter Rettungsfahrzeuge, ohne dass dabei Subventionen der öffentlichen Hand beansprucht werden.</p><p>Ausserdem wäre der Bund ohne diese Luftrettungsgesellschaften - etwa für Rettungseinsätze im Ausland - verantwortlich für die Planung von Einsätzen für Bürgerinnen und Bürger, die in Notsituationen sind. Die Kosten für die Allgemeinheit wären hoch. Durch die Luftrettungsgesellschaften als unabhängige, nichtsubventionierte Strukturen sind somit reelle Einsparungen möglich, was das Personal in den Bereichen Verwaltung und Finanzen betrifft.</p>
- <p>Das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), das seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist, regelt bereits, dass Spenden nicht der MWST unterliegen. Sie gelten nicht als Entgelt für eine Leistung und sind somit nicht zu versteuern (Art. 1 Abs. 2 MWSTG i. V. m. Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Gemäss Definition des MWSTG handelt es sich dann um eine Spende, wenn eine freiwillige Zuwendung in der Absicht gewährt wird, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern, ohne dass eine Gegenleistung dafür erwartet wird. Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen, ob sie im Rahmen einer Mitgliedschaft entrichtet werden oder nicht, sind den Spenden gleichgesetzt, sofern die Zuwendung der Gönner und Gönnerinnen ausschliesslich die Unterstützung der begünstigten Gesellschaft und nicht den Erhalt einer Gegenleistung bezweckt (Art. 3 Bst. i MWSTG). </p><p>Eine Gegenleistung gilt dann als erwartet, wenn die "Spende" durch die Aussicht auf die Gegenleistung motiviert ist. In diesem Fall kann nicht mehr von einer steuerfreien Spende, sondern muss von einem Entgelt für eine steuerbare Leistung ausgegangen werden. Die Organisation, die steuerfreie Spenden vereinnahmen will, muss somit klar und deutlich darlegen, dass sie Spenden vereinnahmen und nicht Leistungen anbieten will. Wenn eine Flugrettungsgesellschaft ihren Gönnern und Gönnerinnen in Aussicht stellt, ihnen die Kosten einer allfälligen Rettung zu erlassen, so wird bei der zahlenden Person die Erwartung einer Gegenleistung geweckt: Gegen Entrichtung eines jährlichen Beitrages steht dem Gönner oder der Gönnerin eine Rettungsleistung zu, die den übrigen Personen nicht zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass nur ein sehr kleiner Teil der Gönner und Gönnerinnen tatsächlich eine Rettungsleistung in Anspruch nimmt.</p><p>Die Übernahme solcher Kosten kann auch nicht als Verdankung der Unterstützung gewertet werden, denn es handelt sich regelmässig um hohe Beträge, die nicht zu vergleichen sind mit den sonst üblicherweise als Dank gewährten Vergünstigungen wie beispielsweise Rabatte, Eintritte oder Zeitschriften, welche nicht als Gegenleistungen gelten. Deshalb gilt die Übernahme der Rettungskosten durch eine Flugrettungsgesellschaft gegenüber einer Gönnerin oder einem Gönner als Gegenleistung für deren jährlich entrichteten Gönnerbeitrag, sodass diese Gönnerbeiträge der Mehrwertsteuer unterliegen. </p><p>Ausserdem stellen Flugrettungsleistungen keine von der Steuer ausgenommenen Versicherungsleistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 MWSTG dar, da die Gründe für diese Steuerausnahme nicht gegeben sind. Einerseits muss keine Steuerkumulation vermieden werden, weil Flugrettungsleistungen nicht mit Stempelabgaben belastet sind. Andererseits stehen bei der Erbringung von Flugrettungsleistungen nicht sozialpolitische Erwägungen im Vordergrund.</p><p>Die Schaffung einer neuen Steuerausnahme für Flugrettungsleistungen würde der laufenden MWST-Reform, Teil B des Bundesrates wie auch dem zurzeit im Nationalrat hängigen Rückweisungsantrag diametral entgegenlaufen, wollen doch beide Vorlagen Steuerausnahmen abbauen und nicht ausweiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Steuergesetzgebung dahingehend zu ändern, dass Luftrettungsgesellschaften wie die Rega, die Air Glaciers oder die Air Zermatt von der Mehrwertsteuer auf den erhaltenen Spendengeldern befreit werden.</p>
- Steuerbefreiung für Luftrettungsgesellschaften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Diese im öffentlichen Interesse handelnden Gesellschaften entrichten, wie es sich gehört, die Mehrwertsteuer für ihren Treibstoffkonsum und für andere Ausrüstungen und Waren, die sie für ihre Einsätze benötigen. Das ist absolut nachvollziehbar, denn es entspricht der Steuergesetzgebung.</p><p>Die Tatsache hingegen, dass auch die Spendeneinnahmen dieser Gesellschaften mit der Mehrwertsteuer belegt werden, ist nicht nachvollziehbar. Die Spendeneinnahmen entsprechen nicht etwa fakturierten Leistungen, sondern sind freiwillige finanzielle Zuwendungen von Spenderinnen und Spendern, die die finanzielle Basis der Luftrettungsgesellschaften bilden. Dieses Geld ermöglicht zudem die Erneuerung des Flugparks und anderer benötigter Rettungsfahrzeuge, ohne dass dabei Subventionen der öffentlichen Hand beansprucht werden.</p><p>Ausserdem wäre der Bund ohne diese Luftrettungsgesellschaften - etwa für Rettungseinsätze im Ausland - verantwortlich für die Planung von Einsätzen für Bürgerinnen und Bürger, die in Notsituationen sind. Die Kosten für die Allgemeinheit wären hoch. Durch die Luftrettungsgesellschaften als unabhängige, nichtsubventionierte Strukturen sind somit reelle Einsparungen möglich, was das Personal in den Bereichen Verwaltung und Finanzen betrifft.</p>
- <p>Das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), das seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist, regelt bereits, dass Spenden nicht der MWST unterliegen. Sie gelten nicht als Entgelt für eine Leistung und sind somit nicht zu versteuern (Art. 1 Abs. 2 MWSTG i. V. m. Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Gemäss Definition des MWSTG handelt es sich dann um eine Spende, wenn eine freiwillige Zuwendung in der Absicht gewährt wird, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern, ohne dass eine Gegenleistung dafür erwartet wird. Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen, ob sie im Rahmen einer Mitgliedschaft entrichtet werden oder nicht, sind den Spenden gleichgesetzt, sofern die Zuwendung der Gönner und Gönnerinnen ausschliesslich die Unterstützung der begünstigten Gesellschaft und nicht den Erhalt einer Gegenleistung bezweckt (Art. 3 Bst. i MWSTG). </p><p>Eine Gegenleistung gilt dann als erwartet, wenn die "Spende" durch die Aussicht auf die Gegenleistung motiviert ist. In diesem Fall kann nicht mehr von einer steuerfreien Spende, sondern muss von einem Entgelt für eine steuerbare Leistung ausgegangen werden. Die Organisation, die steuerfreie Spenden vereinnahmen will, muss somit klar und deutlich darlegen, dass sie Spenden vereinnahmen und nicht Leistungen anbieten will. Wenn eine Flugrettungsgesellschaft ihren Gönnern und Gönnerinnen in Aussicht stellt, ihnen die Kosten einer allfälligen Rettung zu erlassen, so wird bei der zahlenden Person die Erwartung einer Gegenleistung geweckt: Gegen Entrichtung eines jährlichen Beitrages steht dem Gönner oder der Gönnerin eine Rettungsleistung zu, die den übrigen Personen nicht zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass nur ein sehr kleiner Teil der Gönner und Gönnerinnen tatsächlich eine Rettungsleistung in Anspruch nimmt.</p><p>Die Übernahme solcher Kosten kann auch nicht als Verdankung der Unterstützung gewertet werden, denn es handelt sich regelmässig um hohe Beträge, die nicht zu vergleichen sind mit den sonst üblicherweise als Dank gewährten Vergünstigungen wie beispielsweise Rabatte, Eintritte oder Zeitschriften, welche nicht als Gegenleistungen gelten. Deshalb gilt die Übernahme der Rettungskosten durch eine Flugrettungsgesellschaft gegenüber einer Gönnerin oder einem Gönner als Gegenleistung für deren jährlich entrichteten Gönnerbeitrag, sodass diese Gönnerbeiträge der Mehrwertsteuer unterliegen. </p><p>Ausserdem stellen Flugrettungsleistungen keine von der Steuer ausgenommenen Versicherungsleistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 MWSTG dar, da die Gründe für diese Steuerausnahme nicht gegeben sind. Einerseits muss keine Steuerkumulation vermieden werden, weil Flugrettungsleistungen nicht mit Stempelabgaben belastet sind. Andererseits stehen bei der Erbringung von Flugrettungsleistungen nicht sozialpolitische Erwägungen im Vordergrund.</p><p>Die Schaffung einer neuen Steuerausnahme für Flugrettungsleistungen würde der laufenden MWST-Reform, Teil B des Bundesrates wie auch dem zurzeit im Nationalrat hängigen Rückweisungsantrag diametral entgegenlaufen, wollen doch beide Vorlagen Steuerausnahmen abbauen und nicht ausweiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Steuergesetzgebung dahingehend zu ändern, dass Luftrettungsgesellschaften wie die Rega, die Air Glaciers oder die Air Zermatt von der Mehrwertsteuer auf den erhaltenen Spendengeldern befreit werden.</p>
- Steuerbefreiung für Luftrettungsgesellschaften
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