Pflanzenschutzmittelverordnung. Zukunft der im Biolandbau verwendeten Produkte

ShortId
11.3238
Id
20113238
Updated
14.11.2025 07:51
Language
de
Title
Pflanzenschutzmittelverordnung. Zukunft der im Biolandbau verwendeten Produkte
AdditionalIndexing
55;Pestizid;Pflanzenschutzmittel;Giftstoff;Zertifizierung;biologische Landwirtschaft;Pflanzenschutzrecht;pflanzliche Erzeugung;Schutz der Pflanzenwelt;Bundesamt für Landwirtschaft
1
  • L05K1401080203, Pflanzenschutzmittel
  • L05K1401030209, Pflanzenschutzrecht
  • L05K1401020201, biologische Landwirtschaft
  • L04K08020344, Zertifizierung
  • L05K0602010402, Giftstoff
  • L04K06010415, Schutz der Pflanzenwelt
  • L06K140108020303, Pestizid
  • L04K08040602, Bundesamt für Landwirtschaft
  • L04K14010101, pflanzliche Erzeugung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gegenwärtig lässt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gewisse Pflanzenschutzmittel der agrochemischen Industrie zu, obwohl bekannt ist, dass sie giftig und krebserregend sind. Einige werden sogar per Helikopter über den Rebbergen versprüht (Chlorotal). Die Verwendung von Brennnesselgülle oder Niemöl könnte indessen verboten werden, nur weil deren Benutzerinnen und Benutzer nicht über die finanziellen Mittel verfügen, die für die Zulassung ihrer natürlichen Produkte nötig sind.</p><p>Die Zulassungsverfahren sind langwierig, kompliziert und kostenintensiv; nur die agrochemischen Grosskonzerne verfügen über die notwendigen finanziellen Mittel.</p><p>Werden natürliche Mittel nicht zugelassen, geht altüberliefertes Wissen verloren, und traditionelle Behandlungen werden illegal.</p><p>In der Europäischen Union kam es bei einem französischen Gärtner zu einer Hausdurchsuchung, die Daten auf seinem Computer wurden zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen beschlagnahmt, und das alles, weil er für die Gartenpflege die Verwendung von Brennnesselgülle anpries. </p><p>Ein französisches Unternehmen wurde verurteilt, weil es ohne die in der EU vorgeschriebene Genehmigung Zinnkraut vertrieben hatte.</p><p>Französischen Biobauern wurde vorgeworfen, sie würden ein "verbotenes Pestizid" propagieren. Dabei handelte es sich um Niemöl, ein vom Niembaum gewonnenes Pflanzenschutzmittel gegen Parasiten, das in Indien seit Jahren verwendet wird.</p><p>In Kanada ist aufgrund eines im Jahr 2008 verabschiedeten Gesetzes (Bill C-51) die Verwendung von Heilpflanzen strafbar: Schon das Anpflanzen von Gewürzkräutern im eigenen Hausgarten kann einen hinter Gitter bringen.</p>
  • <p>Die neue Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (SR 916.161) verschärft die Sicherheitsbestimmungen für Produkte, die zum Schutz von Kulturen vor Krankheiten und Schädlingen eingesetzt werden. Am bereits geltenden Grundsatz, wonach jedes Pflanzenschutzmittel vor dem Inverkehrbringen über eine entsprechende Bewilligung verfügen muss, wird festgehalten. Dieser Grundsatz gilt für alle Wirkstoffe synthetischen oder natürlichen Ursprungs. Ziel und Zweck der Pflanzenschutzmittelverordnung ist nicht, die im Biolandbau verfügbaren Bekämpfungsmittel einzuschränken, sondern vielmehr sicherzustellen, dass der Einsatz von chemischen oder natürlichen Pflanzenschutzmitteln kein Risiko für Mensch oder Umwelt birgt.</p><p>Alle Pflanzenschutzmittel sind biologisch aktiv und können Nebenwirkungen auf Organismen haben, die nicht Ziel der Bekämpfungsaktion sind. Diese Tatsache gilt auch für natürliche Stoffe, die als Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Die Nebenwirkungen sind abhängig von der Intensität der biologischen Wirkung (Toxizität) und vor allem von der Exposition der Nichtzielorganismen. Der Bewilligungsentscheid beruht auf einer Beurteilung des Nebenwirkungsrisikos. Massnahmen zur Risikominderung werden in den Anwendungsvorschriften des Produktes festgelegt. Reicht dies nicht aus, wird die Bewilligung nicht erteilt.</p><p>Pflanzenschutzmittel müssen hohe Anforderungen erfüllen. Es ist Sache des Inverkehrbringers, den Beweis zu erbringen, dass das fragliche Mittel diesen Anforderungen genügt. Daraus erwachsen hohe Kosten für Studien, die davor abschrecken können, die nötigen Schritte für das Inverkehrbringen gewisser Mittel, wie beispielsweise Pflanzenextrakte, zu unternehmen. Die Pflanzenschutzmittelverordnung beinhaltet bereits mehrere Bestimmungen, um die Kosten so weit als möglich einzuschränken. So werden namentlich die Gesuchsunterlagen, die in der EU eingereicht wurden, anerkannt und die Risikobewertungen ausländischer Behörden mitberücksichtigt. </p><p>Als weitere Vereinfachung könnte eine Liste von Pflanzen oder Mineralstoffen erstellt werden, deren Extrakte ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden könnten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird die Möglichkeit prüfen, eine solche Bestimmung in die Verordnung aufzunehmen. Diese Liste könnte jedoch nur Pflanzen oder Mineralien umfassen, deren Unschädlichkeit nachgewiesen ist - wie beispielsweise gewisse Lebensmittel. Dies ist jedoch bei Weitem nicht bei allen Pflanzenextrakten der Fall (z. B. Nikotin oder Rotenon). Würden alle Pflanzen- oder Mineralienextrakte gänzlich vom Zulassungsverfahren ausgenommen, könnte die Sicherheit beim Einsatz dieser Mittel in der konventionellen und biologischen Landwirtschaft nicht mehr gewährleistet werden. Die EU-Verordnung 1107/2009 führt den Begriff von Grundstoffen ein, die der Bewilligung für den Handel nicht unterworfen sind. Beim Erstellen der obenerwähnten Liste wären solche EU-Entscheide zu berücksichtigen.</p><p>Der Bund verfügt über die nötigen wissenschaftlichen Fachkenntnisse für die Bewertung dieser Mittel. Aus wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Sicht ist es nicht notwendig, diese Aufgabe an eine Kontroll- und Zertifizierungsstelle zu übertragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Pflanzenschutzmittelverordnung zu ergänzen: Natürliche Pflanzenschutzmittel aus pflanzlichen oder mineralischen Stoffen sollen vom Zulassungsverfahren, das für die agrochemische Industrie vorgesehen ist, ausgenommen werden, oder deren Zulassung soll einer im Biolandbau tätigen Kontroll- und Zertifizierungsstelle, beispielsweise Ecocert, übertragen werden.</p>
  • Pflanzenschutzmittelverordnung. Zukunft der im Biolandbau verwendeten Produkte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gegenwärtig lässt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gewisse Pflanzenschutzmittel der agrochemischen Industrie zu, obwohl bekannt ist, dass sie giftig und krebserregend sind. Einige werden sogar per Helikopter über den Rebbergen versprüht (Chlorotal). Die Verwendung von Brennnesselgülle oder Niemöl könnte indessen verboten werden, nur weil deren Benutzerinnen und Benutzer nicht über die finanziellen Mittel verfügen, die für die Zulassung ihrer natürlichen Produkte nötig sind.</p><p>Die Zulassungsverfahren sind langwierig, kompliziert und kostenintensiv; nur die agrochemischen Grosskonzerne verfügen über die notwendigen finanziellen Mittel.</p><p>Werden natürliche Mittel nicht zugelassen, geht altüberliefertes Wissen verloren, und traditionelle Behandlungen werden illegal.</p><p>In der Europäischen Union kam es bei einem französischen Gärtner zu einer Hausdurchsuchung, die Daten auf seinem Computer wurden zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen beschlagnahmt, und das alles, weil er für die Gartenpflege die Verwendung von Brennnesselgülle anpries. </p><p>Ein französisches Unternehmen wurde verurteilt, weil es ohne die in der EU vorgeschriebene Genehmigung Zinnkraut vertrieben hatte.</p><p>Französischen Biobauern wurde vorgeworfen, sie würden ein "verbotenes Pestizid" propagieren. Dabei handelte es sich um Niemöl, ein vom Niembaum gewonnenes Pflanzenschutzmittel gegen Parasiten, das in Indien seit Jahren verwendet wird.</p><p>In Kanada ist aufgrund eines im Jahr 2008 verabschiedeten Gesetzes (Bill C-51) die Verwendung von Heilpflanzen strafbar: Schon das Anpflanzen von Gewürzkräutern im eigenen Hausgarten kann einen hinter Gitter bringen.</p>
    • <p>Die neue Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (SR 916.161) verschärft die Sicherheitsbestimmungen für Produkte, die zum Schutz von Kulturen vor Krankheiten und Schädlingen eingesetzt werden. Am bereits geltenden Grundsatz, wonach jedes Pflanzenschutzmittel vor dem Inverkehrbringen über eine entsprechende Bewilligung verfügen muss, wird festgehalten. Dieser Grundsatz gilt für alle Wirkstoffe synthetischen oder natürlichen Ursprungs. Ziel und Zweck der Pflanzenschutzmittelverordnung ist nicht, die im Biolandbau verfügbaren Bekämpfungsmittel einzuschränken, sondern vielmehr sicherzustellen, dass der Einsatz von chemischen oder natürlichen Pflanzenschutzmitteln kein Risiko für Mensch oder Umwelt birgt.</p><p>Alle Pflanzenschutzmittel sind biologisch aktiv und können Nebenwirkungen auf Organismen haben, die nicht Ziel der Bekämpfungsaktion sind. Diese Tatsache gilt auch für natürliche Stoffe, die als Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Die Nebenwirkungen sind abhängig von der Intensität der biologischen Wirkung (Toxizität) und vor allem von der Exposition der Nichtzielorganismen. Der Bewilligungsentscheid beruht auf einer Beurteilung des Nebenwirkungsrisikos. Massnahmen zur Risikominderung werden in den Anwendungsvorschriften des Produktes festgelegt. Reicht dies nicht aus, wird die Bewilligung nicht erteilt.</p><p>Pflanzenschutzmittel müssen hohe Anforderungen erfüllen. Es ist Sache des Inverkehrbringers, den Beweis zu erbringen, dass das fragliche Mittel diesen Anforderungen genügt. Daraus erwachsen hohe Kosten für Studien, die davor abschrecken können, die nötigen Schritte für das Inverkehrbringen gewisser Mittel, wie beispielsweise Pflanzenextrakte, zu unternehmen. Die Pflanzenschutzmittelverordnung beinhaltet bereits mehrere Bestimmungen, um die Kosten so weit als möglich einzuschränken. So werden namentlich die Gesuchsunterlagen, die in der EU eingereicht wurden, anerkannt und die Risikobewertungen ausländischer Behörden mitberücksichtigt. </p><p>Als weitere Vereinfachung könnte eine Liste von Pflanzen oder Mineralstoffen erstellt werden, deren Extrakte ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden könnten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird die Möglichkeit prüfen, eine solche Bestimmung in die Verordnung aufzunehmen. Diese Liste könnte jedoch nur Pflanzen oder Mineralien umfassen, deren Unschädlichkeit nachgewiesen ist - wie beispielsweise gewisse Lebensmittel. Dies ist jedoch bei Weitem nicht bei allen Pflanzenextrakten der Fall (z. B. Nikotin oder Rotenon). Würden alle Pflanzen- oder Mineralienextrakte gänzlich vom Zulassungsverfahren ausgenommen, könnte die Sicherheit beim Einsatz dieser Mittel in der konventionellen und biologischen Landwirtschaft nicht mehr gewährleistet werden. Die EU-Verordnung 1107/2009 führt den Begriff von Grundstoffen ein, die der Bewilligung für den Handel nicht unterworfen sind. Beim Erstellen der obenerwähnten Liste wären solche EU-Entscheide zu berücksichtigen.</p><p>Der Bund verfügt über die nötigen wissenschaftlichen Fachkenntnisse für die Bewertung dieser Mittel. Aus wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Sicht ist es nicht notwendig, diese Aufgabe an eine Kontroll- und Zertifizierungsstelle zu übertragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Pflanzenschutzmittelverordnung zu ergänzen: Natürliche Pflanzenschutzmittel aus pflanzlichen oder mineralischen Stoffen sollen vom Zulassungsverfahren, das für die agrochemische Industrie vorgesehen ist, ausgenommen werden, oder deren Zulassung soll einer im Biolandbau tätigen Kontroll- und Zertifizierungsstelle, beispielsweise Ecocert, übertragen werden.</p>
    • Pflanzenschutzmittelverordnung. Zukunft der im Biolandbau verwendeten Produkte

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