Obligatorische Taggeldversicherung bei Krankheit
- ShortId
-
11.3246
- Id
-
20113246
- Updated
-
28.07.2023 11:33
- Language
-
de
- Title
-
Obligatorische Taggeldversicherung bei Krankheit
- AdditionalIndexing
-
2841;Kostenrechnung;Prävention;Evaluation;Sparmassnahme;Invalidenversicherung;Taggeldversicherung;Pflichtversicherung;Sozialhilfe
- 1
-
- L05K0104010904, Taggeldversicherung
- L04K11100111, Pflichtversicherung
- L05K0105050702, Prävention
- L04K08020302, Evaluation
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K11080108, Sparmassnahme
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L04K01040408, Sozialhilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Erfüllung des Postulates der SGK-N 04.3000 hat der Bundesrat dem Parlament am 30. Oktober 2009 seinen Bericht "Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit" unterbreitet. In diesem Bericht hat der Bundesrat festgestellt, dass der Erwerbsausfall bei vorübergehender Krankheit auch ohne eine obligatorische Versicherung weitgehend durch Taggeldversicherungen abgedeckt wird und dass sich die geltende Regelung für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden grundsätzlich bewährt hat. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Taggeldversicherung deshalb im bestehenden Rahmen beizubehalten. Diese Haltung hat der Bundesrat mehrmals bekräftigt (Antwort auf die Interpellation Robbiani 10.3498 und Stellungnahmen auf die Motion Robbiani 10.3500 und die Motion Humbel 10.3821). In der Stellungnahme auf die Motion Humbel hat er zudem festgehalten, dass die Einführung einer obligatorischen Erwerbsausfallversicherung mit erheblichen Kostenfolgen verbunden wäre, die der Bundesrat für nicht vertretbar erachte. </p><p>1. Es ist zunächst festzuhalten, dass sich Unfälle und Krankheiten aufgrund ihrer Wesensmerkmale unterschiedlich auswirken: Bei einem Unfall ist die Ursache eindeutig und kann präventiv bekämpft werden; besondere Risiken können ausgeschlossen werden. Bei einer Krankheit besteht oftmals keine offensichtliche Kausalität. Sie bricht häufig mit einer grossen zeitlichen Verzögerung aus, und die wirklich teuren Fälle ereignen sich oft erst im Alter, wo sich die Frage des Erwerbsausfalls nicht mehr stellt. Nach Ansicht des Bundesrates lassen sich durch Prävention bei einer obligatorischen Taggeldversicherung bei Krankheit nur in geringem Masse Kosten einsparen. Bei der Beurteilung der Anreize der Versicherer zur Früherfassung und Wiedereingliederung sind die institutionellen Unterschiede zur Unfallversicherung zu beachten. Bei einem Unfall bezahlt die obligatorische Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) die Heilungskosten und den Erwerbsausfall durch Taggelder und Renten "aus einer Hand". Diese Lösung hat den Vorteil, dass die Unfallversicherung an einer guten Behandlung interessiert ist, damit die verunfallte Person möglichst bald wieder arbeiten kann und die Taggeldversicherung nur wenig belastet wird. Bei einer Krankheit hingegen werden die langfristigen Leistungen von der Invalidenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ausgerichtet. Dies dürfte zur Folge haben, dass selbst nach Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung die Anstrengungen der Krankenversicherer für eine Früherfassung und Wiedereingliederung und damit die Kosteneinsparungen geringer ausfallen als heute im Bereich der Unfallversicherung. Weiter gehende, konkrete Angaben zu den finanziellen Folgen sind nicht möglich. </p><p>2. Einsparungen bei der Invalidenversicherung ergeben sich bei den Taggeldern: Heute richtet die Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Taggelder aus. Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG. Je nach Ausgestaltung der obligatorischen Taggeldversicherung bei Krankheit würden die Taggelder der Invalidenversicherung ganz oder teilweise entfallen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schätzt, dass dadurch jährlich rund 10 Millionen Franken von der Invalidenversicherung in die obligatorische Taggeldversicherung bei Krankheit verschoben würden. Einsparungen bei der Sozialhilfe sind zu erwarten, wenn die obligatorische Taggeldversicherung bei Krankheit ein existenzsicherndes bzw. ausreichendes Einkommen garantiert. Dann nämlich werden Personen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme vorübergehend arbeitsunfähig sind, auch nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die konkreten Einsparungen können heute nicht geschätzt werden.</p><p>3. Bei den heutigen Taggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) können in der Kollektivversicherung die Prämien nach dem Risiko des einzelnen Vertrages festgelegt werden. Wenn risikogerechte Prämien bei einer obligatorischen Taggeldversicherung aus Solidaritätsgründen nicht mehr zulässig wären und neu nur Einheitsprämiensätze angewendet werden dürften, würden jene Branchen weniger belastet als bisher, die das Arbeiten schon bei leichter gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr zulassen. Demgegenüber würden Branchen mehr belastet, die das Arbeiten auch zulassen, wenn man nicht ganz gesund ist. Zur Höhe der Prämien sind Angaben nicht möglich, weil die konkrete Ausgestaltung einer allfälligen obligatorischen Taggeldversicherung nicht bekannt ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Antwort auf die Motion Humbel 10.3821, "Wirksame Taggeldversicherung bei Krankheit", sowie im bundesrätlichen Bericht "Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit" vom 30. September 2009 kommt der Bundesrat zum Schluss, das heutige System mit der obligatorischen Krankenversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung sei zwar nicht ideal, aber es habe sich doch grundsätzlich bewährt. Eine umfassende Obligatoriumslösung erachtet er als politisch nicht durchsetzbar. </p><p>Vielleicht zieht der Bundesrat deshalb dieses Fazit, weil bisher nur die Mehrkosten, nicht aber die Einsparungen diskutiert wurden. Ich bitte ihn deshalb um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Die Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung bei Krankheit hätte ähnliche Auswirkungen auf die Anstrengungen zur Prävention, Früherfassung und Wiedereingliederung wie bei der Unfallversicherung. Mit welchen finanziellen Folgen ist zu rechnen, wenn auch im Bereich Krankheit die Anreize zur Mengenausweitung zugunsten von Anreizen zur Mengendämpfung geändert würden?</p><p>2. Mit welchen finanziellen Einsparungen in der IV und der Sozialhilfe wäre zu rechnen, wenn alle Erwerbstätigen obligatorisch taggeldversichert wären?</p><p>3. Welche Branchen würden entlastet, wenn die Taggeldversicherung als obligatorische, solidarisch finanzierte Sozialversicherung organisiert würde? Welche würden mehr belastet? In welchen Grössenordnungen wären diese Mehr- und Minderbelastungen zu erwarten?</p>
- Obligatorische Taggeldversicherung bei Krankheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In Erfüllung des Postulates der SGK-N 04.3000 hat der Bundesrat dem Parlament am 30. Oktober 2009 seinen Bericht "Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit" unterbreitet. In diesem Bericht hat der Bundesrat festgestellt, dass der Erwerbsausfall bei vorübergehender Krankheit auch ohne eine obligatorische Versicherung weitgehend durch Taggeldversicherungen abgedeckt wird und dass sich die geltende Regelung für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden grundsätzlich bewährt hat. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Taggeldversicherung deshalb im bestehenden Rahmen beizubehalten. Diese Haltung hat der Bundesrat mehrmals bekräftigt (Antwort auf die Interpellation Robbiani 10.3498 und Stellungnahmen auf die Motion Robbiani 10.3500 und die Motion Humbel 10.3821). In der Stellungnahme auf die Motion Humbel hat er zudem festgehalten, dass die Einführung einer obligatorischen Erwerbsausfallversicherung mit erheblichen Kostenfolgen verbunden wäre, die der Bundesrat für nicht vertretbar erachte. </p><p>1. Es ist zunächst festzuhalten, dass sich Unfälle und Krankheiten aufgrund ihrer Wesensmerkmale unterschiedlich auswirken: Bei einem Unfall ist die Ursache eindeutig und kann präventiv bekämpft werden; besondere Risiken können ausgeschlossen werden. Bei einer Krankheit besteht oftmals keine offensichtliche Kausalität. Sie bricht häufig mit einer grossen zeitlichen Verzögerung aus, und die wirklich teuren Fälle ereignen sich oft erst im Alter, wo sich die Frage des Erwerbsausfalls nicht mehr stellt. Nach Ansicht des Bundesrates lassen sich durch Prävention bei einer obligatorischen Taggeldversicherung bei Krankheit nur in geringem Masse Kosten einsparen. Bei der Beurteilung der Anreize der Versicherer zur Früherfassung und Wiedereingliederung sind die institutionellen Unterschiede zur Unfallversicherung zu beachten. Bei einem Unfall bezahlt die obligatorische Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) die Heilungskosten und den Erwerbsausfall durch Taggelder und Renten "aus einer Hand". Diese Lösung hat den Vorteil, dass die Unfallversicherung an einer guten Behandlung interessiert ist, damit die verunfallte Person möglichst bald wieder arbeiten kann und die Taggeldversicherung nur wenig belastet wird. Bei einer Krankheit hingegen werden die langfristigen Leistungen von der Invalidenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ausgerichtet. Dies dürfte zur Folge haben, dass selbst nach Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung die Anstrengungen der Krankenversicherer für eine Früherfassung und Wiedereingliederung und damit die Kosteneinsparungen geringer ausfallen als heute im Bereich der Unfallversicherung. Weiter gehende, konkrete Angaben zu den finanziellen Folgen sind nicht möglich. </p><p>2. Einsparungen bei der Invalidenversicherung ergeben sich bei den Taggeldern: Heute richtet die Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Taggelder aus. Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG. Je nach Ausgestaltung der obligatorischen Taggeldversicherung bei Krankheit würden die Taggelder der Invalidenversicherung ganz oder teilweise entfallen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schätzt, dass dadurch jährlich rund 10 Millionen Franken von der Invalidenversicherung in die obligatorische Taggeldversicherung bei Krankheit verschoben würden. Einsparungen bei der Sozialhilfe sind zu erwarten, wenn die obligatorische Taggeldversicherung bei Krankheit ein existenzsicherndes bzw. ausreichendes Einkommen garantiert. Dann nämlich werden Personen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme vorübergehend arbeitsunfähig sind, auch nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die konkreten Einsparungen können heute nicht geschätzt werden.</p><p>3. Bei den heutigen Taggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) können in der Kollektivversicherung die Prämien nach dem Risiko des einzelnen Vertrages festgelegt werden. Wenn risikogerechte Prämien bei einer obligatorischen Taggeldversicherung aus Solidaritätsgründen nicht mehr zulässig wären und neu nur Einheitsprämiensätze angewendet werden dürften, würden jene Branchen weniger belastet als bisher, die das Arbeiten schon bei leichter gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr zulassen. Demgegenüber würden Branchen mehr belastet, die das Arbeiten auch zulassen, wenn man nicht ganz gesund ist. Zur Höhe der Prämien sind Angaben nicht möglich, weil die konkrete Ausgestaltung einer allfälligen obligatorischen Taggeldversicherung nicht bekannt ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Antwort auf die Motion Humbel 10.3821, "Wirksame Taggeldversicherung bei Krankheit", sowie im bundesrätlichen Bericht "Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit" vom 30. September 2009 kommt der Bundesrat zum Schluss, das heutige System mit der obligatorischen Krankenversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung sei zwar nicht ideal, aber es habe sich doch grundsätzlich bewährt. Eine umfassende Obligatoriumslösung erachtet er als politisch nicht durchsetzbar. </p><p>Vielleicht zieht der Bundesrat deshalb dieses Fazit, weil bisher nur die Mehrkosten, nicht aber die Einsparungen diskutiert wurden. Ich bitte ihn deshalb um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Die Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung bei Krankheit hätte ähnliche Auswirkungen auf die Anstrengungen zur Prävention, Früherfassung und Wiedereingliederung wie bei der Unfallversicherung. Mit welchen finanziellen Folgen ist zu rechnen, wenn auch im Bereich Krankheit die Anreize zur Mengenausweitung zugunsten von Anreizen zur Mengendämpfung geändert würden?</p><p>2. Mit welchen finanziellen Einsparungen in der IV und der Sozialhilfe wäre zu rechnen, wenn alle Erwerbstätigen obligatorisch taggeldversichert wären?</p><p>3. Welche Branchen würden entlastet, wenn die Taggeldversicherung als obligatorische, solidarisch finanzierte Sozialversicherung organisiert würde? Welche würden mehr belastet? In welchen Grössenordnungen wären diese Mehr- und Minderbelastungen zu erwarten?</p>
- Obligatorische Taggeldversicherung bei Krankheit
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