Aufsicht über die Kernkraftwerke
- ShortId
-
11.3250
- Id
-
20113250
- Updated
-
28.07.2023 04:31
- Language
-
de
- Title
-
Aufsicht über die Kernkraftwerke
- AdditionalIndexing
-
66;Kontrolle;nukleare Sicherheit;Interessenkonflikt;Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat;Elektrizitäts- und Kernkraftindustrie;Kernkraftwerk
- 1
-
- L04K17030106, nukleare Sicherheit
- L04K08040707, Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L02K1703, Elektrizitäts- und Kernkraftindustrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz ist das Ensi für die Aufsicht über die Kernkraftwerke zuständig. Es überwacht laufend, ob die Betreiber ihre gesetzlichen Pflichten einhalten, analysiert Störfälle und steht den Kraftwerkbetreibern auch als fachlicher Ansprechpartner zur Verfügung.</p><p>Doch die Schweizer Nuklearbranche ist klein. Es gibt schweizweit nur wenige Fachleute, und die meisten von ihnen haben eine Zeit lang bei den schweizerischen Energiekonzernen in der Abteilung Kernkraftwerke gearbeitet. Die grosse Nähe zwischen Aufsicht und Betreibern ist problematisch.</p><p>Deshalb ist die Aufsicht über die Kernkraftwerke zu stärken: einerseits mit institutionellen Massnahmen, welche die Unabhängigkeit des Ensi verbessern, andererseits durch den Beizug ausländischer Fachleute, die mit der hiesigen Nuklearbranche nicht verbandelt sind. Zu denken wäre an ein Peer-Review-Modell, wie wir es beispielsweise bei Amtshilfe- und Steuerfragen von der OECD her kennen.</p>
- <p>1. Eine unabhängige Aufsichtsbehörde für die Kernanlagen in der Schweiz ist unerlässlich. Die Aufsicht über die nukleare Sicherheit ist eine hoheitliche Aufgabe. Aufsichtsbehörde in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung ist gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi). Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (Ensig, SR 732.2) erfüllt das Ensi die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. </p><p>2./3./6. Das Ensi ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übt seine Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus. Oberstes Ziel des Ensi und seiner Organe ist der Schutz von Menschen und Umwelt vor Schäden durch Radioaktivität. Das Ensi untersteht der Aufsicht des Bundesrates (Art. 18 Abs. 1 und 2 Ensig).</p><p>Das Ensi verfügt neben der Geschäftsleitung auch über ein strategisches Organ, den Ensi-Rat, der gleichzeitig als internes Aufsichtsorgan amtet (Art. 6 Abs. 1 Ensig). Die Mitglieder des Ensi-Rates werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Erneuerungswahl des Ensi-Rates für die Periode 2012-2015 findet im laufenden Jahr statt. Im Zuge dieses Prozesses klärt das UVEK Fragen zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Ensi-Rates.</p><p>Die Unabhängigkeit des Ensi war dem Gesetzgeber wichtig. Sie ist daher im KEG explizit festgehalten. Die Mitglieder des Ensi-Rates werden vom Bundesrat gewählt und dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, welche geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 Ensig).</p><p>Von den derzeit 137 Angestellten des Ensi arbeiteten vorher weniger als 10 Prozent in einer vom Ensi zu beaufsichtigenden Anlage oder bei der Nagra. Die anderen Mitarbeitenden stammen aus Gebieten, die nicht im Aufsichtsbereich des Ensi liegen. Im Weiteren beschäftigt das Ensi entsprechend seiner internationalen Vernetzung mit gut einem Drittel der Belegschaft auch überdurchschnittlich viele ausländische Fachkräfte.</p><p>Der Beizug weiterer Expertinnen und Experten erübrigt sich.</p><p>4. Sicherheitsüberprüfungen finden laufend in allen Kernkraftwerken statt. Zudem führt das Ensi jährlich über 400 Inspektionen in den Anlagen durch. Im Weiteren werden in den Kernkraftwerken alle zehn Jahre umfangreiche Periodische Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt. Die Berichte des Ensi zu diesen Sicherheitsüberprüfungen sind öffentlich. Würden diese regelmässigen Überprüfungen zeigen, dass ein Ausserbetriebnahmekriterium gemäss der Verordnung des UVEK vom 16. April 2008 über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken (SR 732.114.5) erfüllt ist, müsste das Ensi die Abschaltung des betroffenen Kernkraftwerkes verfügen.</p><p>5. Nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 war der Bundesrat für die Erteilung einer Bau- oder Betriebsbewilligung zuständig. Nach KEG erteilt nun das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) diese Bewilligung. Gegen dessen Bewilligungsentscheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht möglich. Würde der Bundesrat die Bewilligung erteilen, müsste aus verfassungsrechtlichen Gründen und aufgrund der Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Beschwerdemöglichkeit gegen diesen Bundesratsentscheid eingeführt werden. Dies widerspricht der Konzeption der Justizreform von 1999.</p><p>7. Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensiv, SR 732.21) verlangt eine periodische Überprüfung des Ensi im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) durch externe Experten. Eine erste derartige Überprüfung ("International Regulatory Review Service Mission") erfolgte im Jahr 1998 und eine Folgemission 2003. Die nächste internationale Überprüfung ist für November 2011 geplant.</p><p>8. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Unabhängigkeit des Ensi gewährleistet ist und dass das Ensi seine Aufgabe als Aufsichtsbehörde mit der derzeitigen Organisation voll und ganz wahrnehmen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass eine unabhängige Aufsicht für die Sicherheit der Schweizer Kernkraftwerke absolut entscheidend ist?</p><p>2. Ist diese Unabhängigkeit beim Ensi ausreichend gegeben?</p><p>3. Sieht er Hinweise, dass eine zu grosse Nähe zwischen Ensi und Kernkraftwerkbetreibern eine effiziente Aufsicht erschweren und Fragen grundsätzlicher Art oder mit grosser Tragweite im Rahmen dieser Aufsicht nicht gestellt werden?</p><p>4. Prüft das Ensi bei allen Kernkraftwerken regelmässig, ob allenfalls Ausserbetriebnahme- oder Abschaltkriterien vorliegen, und wenn ja, in welchem Intervall? Was sind die Ergebnisse dieser Überprüfungen?</p><p>5. Teilt er insbesondere die Ansicht, dass der Entscheid über die maximale Betriebsdauer eines AKW im Dreieck von Departement, Ensi und Betreibern kaum vernünftig angegangen werden kann und deshalb auf einer höheren politischen Stufe angesiedelt werden muss?</p><p>6. Ist er bereit, das Ensi als derart wichtiges Aufsichtsorgan mit ausländischen Fachleuten zu verstärken, die nicht mit der Szene verbandelt sind?</p><p>7. Gibt es Anstrengungen für Peer-Review-Prozesse? Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, solche Prozesse international anzustossen?</p><p>8. Zieht er andere Mittel und Wege in Erwägung, um die Unabhängigkeit der Aufsicht zu stärken? Wenn ja, welche?</p>
- Aufsicht über die Kernkraftwerke
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Schweiz ist das Ensi für die Aufsicht über die Kernkraftwerke zuständig. Es überwacht laufend, ob die Betreiber ihre gesetzlichen Pflichten einhalten, analysiert Störfälle und steht den Kraftwerkbetreibern auch als fachlicher Ansprechpartner zur Verfügung.</p><p>Doch die Schweizer Nuklearbranche ist klein. Es gibt schweizweit nur wenige Fachleute, und die meisten von ihnen haben eine Zeit lang bei den schweizerischen Energiekonzernen in der Abteilung Kernkraftwerke gearbeitet. Die grosse Nähe zwischen Aufsicht und Betreibern ist problematisch.</p><p>Deshalb ist die Aufsicht über die Kernkraftwerke zu stärken: einerseits mit institutionellen Massnahmen, welche die Unabhängigkeit des Ensi verbessern, andererseits durch den Beizug ausländischer Fachleute, die mit der hiesigen Nuklearbranche nicht verbandelt sind. Zu denken wäre an ein Peer-Review-Modell, wie wir es beispielsweise bei Amtshilfe- und Steuerfragen von der OECD her kennen.</p>
- <p>1. Eine unabhängige Aufsichtsbehörde für die Kernanlagen in der Schweiz ist unerlässlich. Die Aufsicht über die nukleare Sicherheit ist eine hoheitliche Aufgabe. Aufsichtsbehörde in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung ist gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi). Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (Ensig, SR 732.2) erfüllt das Ensi die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. </p><p>2./3./6. Das Ensi ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übt seine Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus. Oberstes Ziel des Ensi und seiner Organe ist der Schutz von Menschen und Umwelt vor Schäden durch Radioaktivität. Das Ensi untersteht der Aufsicht des Bundesrates (Art. 18 Abs. 1 und 2 Ensig).</p><p>Das Ensi verfügt neben der Geschäftsleitung auch über ein strategisches Organ, den Ensi-Rat, der gleichzeitig als internes Aufsichtsorgan amtet (Art. 6 Abs. 1 Ensig). Die Mitglieder des Ensi-Rates werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Erneuerungswahl des Ensi-Rates für die Periode 2012-2015 findet im laufenden Jahr statt. Im Zuge dieses Prozesses klärt das UVEK Fragen zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Ensi-Rates.</p><p>Die Unabhängigkeit des Ensi war dem Gesetzgeber wichtig. Sie ist daher im KEG explizit festgehalten. Die Mitglieder des Ensi-Rates werden vom Bundesrat gewählt und dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, welche geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 Ensig).</p><p>Von den derzeit 137 Angestellten des Ensi arbeiteten vorher weniger als 10 Prozent in einer vom Ensi zu beaufsichtigenden Anlage oder bei der Nagra. Die anderen Mitarbeitenden stammen aus Gebieten, die nicht im Aufsichtsbereich des Ensi liegen. Im Weiteren beschäftigt das Ensi entsprechend seiner internationalen Vernetzung mit gut einem Drittel der Belegschaft auch überdurchschnittlich viele ausländische Fachkräfte.</p><p>Der Beizug weiterer Expertinnen und Experten erübrigt sich.</p><p>4. Sicherheitsüberprüfungen finden laufend in allen Kernkraftwerken statt. Zudem führt das Ensi jährlich über 400 Inspektionen in den Anlagen durch. Im Weiteren werden in den Kernkraftwerken alle zehn Jahre umfangreiche Periodische Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt. Die Berichte des Ensi zu diesen Sicherheitsüberprüfungen sind öffentlich. Würden diese regelmässigen Überprüfungen zeigen, dass ein Ausserbetriebnahmekriterium gemäss der Verordnung des UVEK vom 16. April 2008 über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken (SR 732.114.5) erfüllt ist, müsste das Ensi die Abschaltung des betroffenen Kernkraftwerkes verfügen.</p><p>5. Nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 war der Bundesrat für die Erteilung einer Bau- oder Betriebsbewilligung zuständig. Nach KEG erteilt nun das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) diese Bewilligung. Gegen dessen Bewilligungsentscheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht möglich. Würde der Bundesrat die Bewilligung erteilen, müsste aus verfassungsrechtlichen Gründen und aufgrund der Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Beschwerdemöglichkeit gegen diesen Bundesratsentscheid eingeführt werden. Dies widerspricht der Konzeption der Justizreform von 1999.</p><p>7. Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensiv, SR 732.21) verlangt eine periodische Überprüfung des Ensi im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) durch externe Experten. Eine erste derartige Überprüfung ("International Regulatory Review Service Mission") erfolgte im Jahr 1998 und eine Folgemission 2003. Die nächste internationale Überprüfung ist für November 2011 geplant.</p><p>8. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Unabhängigkeit des Ensi gewährleistet ist und dass das Ensi seine Aufgabe als Aufsichtsbehörde mit der derzeitigen Organisation voll und ganz wahrnehmen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass eine unabhängige Aufsicht für die Sicherheit der Schweizer Kernkraftwerke absolut entscheidend ist?</p><p>2. Ist diese Unabhängigkeit beim Ensi ausreichend gegeben?</p><p>3. Sieht er Hinweise, dass eine zu grosse Nähe zwischen Ensi und Kernkraftwerkbetreibern eine effiziente Aufsicht erschweren und Fragen grundsätzlicher Art oder mit grosser Tragweite im Rahmen dieser Aufsicht nicht gestellt werden?</p><p>4. Prüft das Ensi bei allen Kernkraftwerken regelmässig, ob allenfalls Ausserbetriebnahme- oder Abschaltkriterien vorliegen, und wenn ja, in welchem Intervall? Was sind die Ergebnisse dieser Überprüfungen?</p><p>5. Teilt er insbesondere die Ansicht, dass der Entscheid über die maximale Betriebsdauer eines AKW im Dreieck von Departement, Ensi und Betreibern kaum vernünftig angegangen werden kann und deshalb auf einer höheren politischen Stufe angesiedelt werden muss?</p><p>6. Ist er bereit, das Ensi als derart wichtiges Aufsichtsorgan mit ausländischen Fachleuten zu verstärken, die nicht mit der Szene verbandelt sind?</p><p>7. Gibt es Anstrengungen für Peer-Review-Prozesse? Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, solche Prozesse international anzustossen?</p><p>8. Zieht er andere Mittel und Wege in Erwägung, um die Unabhängigkeit der Aufsicht zu stärken? Wenn ja, welche?</p>
- Aufsicht über die Kernkraftwerke
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