Bessere Mitsprache für die Kantone bei den Geschäftstätigkeiten der SNB

ShortId
11.3253
Id
20113253
Updated
28.07.2023 13:35
Language
de
Title
Bessere Mitsprache für die Kantone bei den Geschäftstätigkeiten der SNB
AdditionalIndexing
24;Interessenvertretung;Kontrolle;Unternehmenspolitik;Kanton;Schweizerische Nationalbank;Beteiligung an Unternehmen;Verwaltungsrat
1
  • L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
  • L04K07030403, Unternehmenspolitik
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Aktien der Schweizerischen Nationalbank sind mehrheitlich im Besitz der Kantone und Kantonalbanken. Der Gewinn der Nationalbank, der die Dividendenausschüttung übersteigt, wird zu zwei Dritteln an die Kantone und zu einem Drittel an den Bund ausgeschüttet. Die Höhe der Gewinnausschüttungen an den Bund und die Kantone wird für einen bestimmten Zeitraum bestimmt. Das wird in den Finanzplänen der Kantone berücksichtigt. Durch die Entwicklung der Wechselkurse hat die Nationalbank 2010 einen historischen Verlust von rund 21 Milliarden Franken in ihrer Bilanz. Die Ausschüttungen an Bund und Kantone scheinen für 2011 zwar gesichert. Wie sich die Zukunft entwickelt, ist aber mehr als ungewiss. Für die Kantone ist diese Situation schwierig, weil die Gewinnausschüttungen für die mittelfristige Finanzplanung nur noch mit einem Fragezeichen berücksichtigt werden können. Mit dem Beitritt der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds wird der Beitrag der Nationalbank von heute rund 2,5 Milliarden Franken auf rund 18 Milliarden Franken erhöht. Diese massive Erhöhung birgt in sich das Risiko, dass die Nationalbank auch in Zukunft erhebliche Verluste erwirtschaftet. Solche Entscheide betreffen demnach in erster Linie die Aktionäre, also die Kantone. Deshalb muss die Mitsprache der Kantone als Mehrheitsbesitzer der Nationalbank gestärkt werden. Ihre Interessen sollen im Bankrat besser vertreten sein, weshalb ihre Zahl auf mehr als die Hälfte zu erhöhen ist. Milliardenkredite sollen künftig nicht mehr einfach vom Parlament in Eigenregie beschlossen werden können, ohne dass die Kantone dazu befragt werden.</p>
  • <p>Die Schweizerische Nationalbank hat gemäss Bundesverfassung und Nationalbankgesetz (NBG) den Auftrag, die Preisstabilität zu gewährleisten, wobei sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung trägt. Die - gemäss den Grundsätzen einer professionellen Aktivenbewirtschaftung geführte - Verwaltung der Aktiven unterliegt dem Primat der Geld- und Währungspolitik. Die Erzielung eines Gewinns gehört dabei nicht zu den primären Aufgaben der Nationalbank. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass sie langfristig positive Erträge erzielt, wenn auch nicht in jedem einzelnen Jahr.</p><p>Die Bundesverfassung begründet auch die Kompetenz des Bundes in Sachen Geld- und Währungspolitik, welche von der Nationalbank im Gesamtinteresse des Landes wahrgenommen wird. Die Tatsache, dass sich eine Mehrheit der Aktien im Besitz der Kantone befindet, ist auch historisch begründet.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des Nationalbankgesetzes im Jahr 2002 wurde unter anderem auch die Wahl und Zusammensetzung des Bankrats neu geregelt. Als Mitglied des Bankrats können Persönlichkeiten mit ausgewiesenen Kenntnissen in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft gewählt werden. Von den elf Bankräten werden sechs vom Bundesrat gewählt, die Generalversammlung wählt fünf Mitglieder. Von Gesetzes wegen haben die Kantone keinen Anspruch auf eine Vertretung im Bankrat. Bei der Wahl der Mitglieder des Bankrats wird aber seit je grosses Gewicht darauf gelegt, dass die Kantone angemessen vertreten sind. Der Bankrat beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Nationalbank, namentlich im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetz, Reglementen und Weisungen - unabhängig von seiner Zusammensetzung. Der Bankrat genehmigt auch die Höhe der Rückstellungen, welche die Nationalbank zu bilden hat. Die geldpolitischen Entscheidungen, welche auch allfällige Interventionen am Devisenmarkt einschliessen, stehen jedoch nicht dem Bankrat, sondern dem Direktorium zu. Die Befugnis zum Abschluss von Geschäften mit internationalen Organisationen, wie etwa der Gewährung von Krediten, liegt ebenfalls beim Direktorium in Zusammenarbeit mit dem Bund und - unabhängig von dessen Zusammensetzung - nicht beim Bankrat.</p><p>Ausschüttbare Gewinne stellen eine Restgrösse dar, die nach Bildung der Rückstellungen verbleibt. Die Rückstellungen erlauben es, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten (Art. 30 NBG). Auch die Verfassung verpflichtet die Nationalbank zur Bildung von ausreichenden Währungsreserven (Art. 99 Abs. 3 BV). Da die Erträge der Nationalbank erfahrungsgemäss stark schwanken, vereinbaren Nationalbank und Finanzdepartement für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen (Art. 31 Abs. 2 NBG). Die Kantone werden diesbezüglich vorgängig informiert. Dabei ist zu bemerken, dass seit etwa 2002 die Gewinnausschüttung höher lag als das - von der Nationalbank beispielsweise im Rahmen der Kosa-Initiative geschätzte - langfristige Gewinnpotenzial von rund einer Milliarde Franken. Diese höheren Ausschüttungen ergaben sich namentlich aus einer geänderten Bewertung der Goldreserven.</p><p>Unter den dargelegten Aspekten ist die gesetzliche Regelung für die Zusammensetzung des Bankrats nach wie vor zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, damit die Kantone als Mehrheitsbesitzer der Schweizerischen Nationalbank im Bankrat besser vertreten sind. Dazu soll die Zahl der Vertreter der Kantone mehr als die Hälfte des Bankrats betragen.</p>
  • Bessere Mitsprache für die Kantone bei den Geschäftstätigkeiten der SNB
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Aktien der Schweizerischen Nationalbank sind mehrheitlich im Besitz der Kantone und Kantonalbanken. Der Gewinn der Nationalbank, der die Dividendenausschüttung übersteigt, wird zu zwei Dritteln an die Kantone und zu einem Drittel an den Bund ausgeschüttet. Die Höhe der Gewinnausschüttungen an den Bund und die Kantone wird für einen bestimmten Zeitraum bestimmt. Das wird in den Finanzplänen der Kantone berücksichtigt. Durch die Entwicklung der Wechselkurse hat die Nationalbank 2010 einen historischen Verlust von rund 21 Milliarden Franken in ihrer Bilanz. Die Ausschüttungen an Bund und Kantone scheinen für 2011 zwar gesichert. Wie sich die Zukunft entwickelt, ist aber mehr als ungewiss. Für die Kantone ist diese Situation schwierig, weil die Gewinnausschüttungen für die mittelfristige Finanzplanung nur noch mit einem Fragezeichen berücksichtigt werden können. Mit dem Beitritt der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds wird der Beitrag der Nationalbank von heute rund 2,5 Milliarden Franken auf rund 18 Milliarden Franken erhöht. Diese massive Erhöhung birgt in sich das Risiko, dass die Nationalbank auch in Zukunft erhebliche Verluste erwirtschaftet. Solche Entscheide betreffen demnach in erster Linie die Aktionäre, also die Kantone. Deshalb muss die Mitsprache der Kantone als Mehrheitsbesitzer der Nationalbank gestärkt werden. Ihre Interessen sollen im Bankrat besser vertreten sein, weshalb ihre Zahl auf mehr als die Hälfte zu erhöhen ist. Milliardenkredite sollen künftig nicht mehr einfach vom Parlament in Eigenregie beschlossen werden können, ohne dass die Kantone dazu befragt werden.</p>
    • <p>Die Schweizerische Nationalbank hat gemäss Bundesverfassung und Nationalbankgesetz (NBG) den Auftrag, die Preisstabilität zu gewährleisten, wobei sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung trägt. Die - gemäss den Grundsätzen einer professionellen Aktivenbewirtschaftung geführte - Verwaltung der Aktiven unterliegt dem Primat der Geld- und Währungspolitik. Die Erzielung eines Gewinns gehört dabei nicht zu den primären Aufgaben der Nationalbank. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass sie langfristig positive Erträge erzielt, wenn auch nicht in jedem einzelnen Jahr.</p><p>Die Bundesverfassung begründet auch die Kompetenz des Bundes in Sachen Geld- und Währungspolitik, welche von der Nationalbank im Gesamtinteresse des Landes wahrgenommen wird. Die Tatsache, dass sich eine Mehrheit der Aktien im Besitz der Kantone befindet, ist auch historisch begründet.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des Nationalbankgesetzes im Jahr 2002 wurde unter anderem auch die Wahl und Zusammensetzung des Bankrats neu geregelt. Als Mitglied des Bankrats können Persönlichkeiten mit ausgewiesenen Kenntnissen in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft gewählt werden. Von den elf Bankräten werden sechs vom Bundesrat gewählt, die Generalversammlung wählt fünf Mitglieder. Von Gesetzes wegen haben die Kantone keinen Anspruch auf eine Vertretung im Bankrat. Bei der Wahl der Mitglieder des Bankrats wird aber seit je grosses Gewicht darauf gelegt, dass die Kantone angemessen vertreten sind. Der Bankrat beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Nationalbank, namentlich im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetz, Reglementen und Weisungen - unabhängig von seiner Zusammensetzung. Der Bankrat genehmigt auch die Höhe der Rückstellungen, welche die Nationalbank zu bilden hat. Die geldpolitischen Entscheidungen, welche auch allfällige Interventionen am Devisenmarkt einschliessen, stehen jedoch nicht dem Bankrat, sondern dem Direktorium zu. Die Befugnis zum Abschluss von Geschäften mit internationalen Organisationen, wie etwa der Gewährung von Krediten, liegt ebenfalls beim Direktorium in Zusammenarbeit mit dem Bund und - unabhängig von dessen Zusammensetzung - nicht beim Bankrat.</p><p>Ausschüttbare Gewinne stellen eine Restgrösse dar, die nach Bildung der Rückstellungen verbleibt. Die Rückstellungen erlauben es, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten (Art. 30 NBG). Auch die Verfassung verpflichtet die Nationalbank zur Bildung von ausreichenden Währungsreserven (Art. 99 Abs. 3 BV). Da die Erträge der Nationalbank erfahrungsgemäss stark schwanken, vereinbaren Nationalbank und Finanzdepartement für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen (Art. 31 Abs. 2 NBG). Die Kantone werden diesbezüglich vorgängig informiert. Dabei ist zu bemerken, dass seit etwa 2002 die Gewinnausschüttung höher lag als das - von der Nationalbank beispielsweise im Rahmen der Kosa-Initiative geschätzte - langfristige Gewinnpotenzial von rund einer Milliarde Franken. Diese höheren Ausschüttungen ergaben sich namentlich aus einer geänderten Bewertung der Goldreserven.</p><p>Unter den dargelegten Aspekten ist die gesetzliche Regelung für die Zusammensetzung des Bankrats nach wie vor zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, damit die Kantone als Mehrheitsbesitzer der Schweizerischen Nationalbank im Bankrat besser vertreten sind. Dazu soll die Zahl der Vertreter der Kantone mehr als die Hälfte des Bankrats betragen.</p>
    • Bessere Mitsprache für die Kantone bei den Geschäftstätigkeiten der SNB

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