Definition des Service public
- ShortId
-
11.3254
- Id
-
20113254
- Updated
-
28.07.2023 08:47
- Language
-
de
- Title
-
Definition des Service public
- AdditionalIndexing
-
34;Grundversorgung;Wettbewerbsbeschränkung;privates Massenmedium;service public;SRG
- 1
-
- L04K08060111, service public
- L05K1202050108, SRG
- L05K1202050106, privates Massenmedium
- L05K0701030901, Grundversorgung
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit der geplanten Einführung einer Haushaltsteuer für Radio und Fernsehen muss für alle steuerzahlenden Personen und Unternehmen sowie für alle Leistungsanbieter klar sein, welche Leistungen mit der Haushaltabgabe konzessioniert und finanziert werden. Dies ist nur sichergestellt, wenn der Bundesrat die unabdingbaren Leistungen des Service public klar definiert sowie die Angebote und Funktionen, welche der Markt ohne Subventionen erbringen kann.</p><p>Mit der Konvergenz der Mediensysteme (Print, Radio, TV, Internet) ergeben sich neue Konflikte zwischen den gebührensubventionierten Rundfunkanbietern, insbesondere zwischen der SRG und den privat finanzierten Medienanbietern. Im Internet kommt es zunehmend zu einem Wettbewerb mit ungleich langen Spiessen. Eine klare Definition ohne zusätzliche Marktverzerrung ist deshalb notwendig.</p><p>Dazu soll der Bundesrat für alle Bereiche des Service public (Informationen / Politik / Kultur resp. Volkskultur / Sport) nach Sprachregionen aufzeigen, wo öffentlich finanzierte Angebote im Radio- und TV-Bereich mit der Haushaltabgabe abgedeckt werden sollen, und welche Medienangebote ohne weitere Marktverzerrung dem Medienmarkt überlassen werden.</p>
- <p>Die Leistungen der SRG sind heute im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 (SR 784.40), in der dazugehörigen Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 (SR 784.401) sowie in der Konzession für die SRG SSR idée suisse vom 28. November 2007 (Konzession SRG; BBl 2007 8557, zuletzt geändert 2010 7913) umschrieben. </p><p>Der Leistungsauftrag auf Gesetzesstufe ist in Artikel 24 RTVG abstrakt gehalten. Seine Konkretisierung erfolgt in der Konzession: Nach Artikel 25 RTVG hat der Bundesrat in der Konzession unter anderem die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme sowie den Umfang des sogenannten "übrigen publizistischen Angebots" zu definieren, zu dem auch der Online-Auftritt der SRG gehört. Die Konzession legt ferner die Verbreitungsmodalitäten der einzelnen Programme fest. Sie formuliert schliesslich, wie die Leistungen im Einzelnen zu erbringen sind (Art. 2 Abs. 6), definiert qualitative Anforderungen und verpflichtet die SRG zur Qualitätssicherung (Art. 3).</p><p>Mit diesen Vorgaben haben der Gesetzgeber und der Bundesrat die von der SRG geforderten und mit Gebührengeldern mitfinanzierten Service-public-Leistungen genügend definiert und auch eine ausreichende Abgrenzung gegenüber den kommerziellen Angeboten vorgenommen. </p><p>Über den Detaillierungsgrad der rechtlichen Vorgaben hat das Parlament anlässlich der letzten RTVG-Revision intensiv diskutiert. Die heutige Lösung ist aus der Überzeugung entstanden, dass eine rechtliche Regelung der Programme bis ins letzte Detail nicht sachgerecht ist. Zunächst entziehen sich programmliche Inhalte einer präzisen rechtlichen Definition. Wie sollen etwa kulturelle Leistungen präzis umschrieben werden? Ferner muss angesichts der dynamischen Veränderung der Medienmärkte und der Medienangebote auch ein Service-public-Unternehmen über einen Spielraum verfügen, um den Veränderungen rasch Rechnung tragen zu können. Schliesslich sind allzu detaillierte Programmvorgaben mit der in der Verfassung garantierten Programmautonomie nicht vereinbar. Das Programmschaffen ist grundrechtlich geschützt, und die Medien können ihre gesellschaftliche und staatspolitische Funktion nur erfüllen, wenn sie über hinreichenden Freiraum verfügen.</p><p>An diesen Überlegungen ändert auch der Systemwechsel bei der Gebührenpflicht nichts. Bei diesem Wechsel geht es einzig darum, den technischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und die Gebühr vom Empfangsgerät als Anknüpfungspunkt zu lösen, da künftig jeder Computer digitale Signale in Bilder oder Töne umwandeln kann. Dass das schweizerische Mediensystem diejenigen Leistungen erbringt, die für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die kulturelle Entfaltung nötig sind, ist letztlich im Interesse aller, unabhängig davon, ob jemand Programme konsumiert oder nicht. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass die Umstellung auf die geräteunabhängige Abgabe nicht darauf abzielt, die Einnahmen zu steigern. Nimmt nach dem Systemwechsel die Zahl der Gebührenzahlenden zu, wird das eine entsprechende Reduktion der Gebührenhöhe für die Einzelnen zur Folge haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die durch Gebühren bzw. künftig Steuern finanzierten Service-public-Leistungen der SRG unter Berücksichtigung der Stellung und Funktion privater Rundfunkanbieter zu definieren.</p>
- Definition des Service public
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit der geplanten Einführung einer Haushaltsteuer für Radio und Fernsehen muss für alle steuerzahlenden Personen und Unternehmen sowie für alle Leistungsanbieter klar sein, welche Leistungen mit der Haushaltabgabe konzessioniert und finanziert werden. Dies ist nur sichergestellt, wenn der Bundesrat die unabdingbaren Leistungen des Service public klar definiert sowie die Angebote und Funktionen, welche der Markt ohne Subventionen erbringen kann.</p><p>Mit der Konvergenz der Mediensysteme (Print, Radio, TV, Internet) ergeben sich neue Konflikte zwischen den gebührensubventionierten Rundfunkanbietern, insbesondere zwischen der SRG und den privat finanzierten Medienanbietern. Im Internet kommt es zunehmend zu einem Wettbewerb mit ungleich langen Spiessen. Eine klare Definition ohne zusätzliche Marktverzerrung ist deshalb notwendig.</p><p>Dazu soll der Bundesrat für alle Bereiche des Service public (Informationen / Politik / Kultur resp. Volkskultur / Sport) nach Sprachregionen aufzeigen, wo öffentlich finanzierte Angebote im Radio- und TV-Bereich mit der Haushaltabgabe abgedeckt werden sollen, und welche Medienangebote ohne weitere Marktverzerrung dem Medienmarkt überlassen werden.</p>
- <p>Die Leistungen der SRG sind heute im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 (SR 784.40), in der dazugehörigen Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 (SR 784.401) sowie in der Konzession für die SRG SSR idée suisse vom 28. November 2007 (Konzession SRG; BBl 2007 8557, zuletzt geändert 2010 7913) umschrieben. </p><p>Der Leistungsauftrag auf Gesetzesstufe ist in Artikel 24 RTVG abstrakt gehalten. Seine Konkretisierung erfolgt in der Konzession: Nach Artikel 25 RTVG hat der Bundesrat in der Konzession unter anderem die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme sowie den Umfang des sogenannten "übrigen publizistischen Angebots" zu definieren, zu dem auch der Online-Auftritt der SRG gehört. Die Konzession legt ferner die Verbreitungsmodalitäten der einzelnen Programme fest. Sie formuliert schliesslich, wie die Leistungen im Einzelnen zu erbringen sind (Art. 2 Abs. 6), definiert qualitative Anforderungen und verpflichtet die SRG zur Qualitätssicherung (Art. 3).</p><p>Mit diesen Vorgaben haben der Gesetzgeber und der Bundesrat die von der SRG geforderten und mit Gebührengeldern mitfinanzierten Service-public-Leistungen genügend definiert und auch eine ausreichende Abgrenzung gegenüber den kommerziellen Angeboten vorgenommen. </p><p>Über den Detaillierungsgrad der rechtlichen Vorgaben hat das Parlament anlässlich der letzten RTVG-Revision intensiv diskutiert. Die heutige Lösung ist aus der Überzeugung entstanden, dass eine rechtliche Regelung der Programme bis ins letzte Detail nicht sachgerecht ist. Zunächst entziehen sich programmliche Inhalte einer präzisen rechtlichen Definition. Wie sollen etwa kulturelle Leistungen präzis umschrieben werden? Ferner muss angesichts der dynamischen Veränderung der Medienmärkte und der Medienangebote auch ein Service-public-Unternehmen über einen Spielraum verfügen, um den Veränderungen rasch Rechnung tragen zu können. Schliesslich sind allzu detaillierte Programmvorgaben mit der in der Verfassung garantierten Programmautonomie nicht vereinbar. Das Programmschaffen ist grundrechtlich geschützt, und die Medien können ihre gesellschaftliche und staatspolitische Funktion nur erfüllen, wenn sie über hinreichenden Freiraum verfügen.</p><p>An diesen Überlegungen ändert auch der Systemwechsel bei der Gebührenpflicht nichts. Bei diesem Wechsel geht es einzig darum, den technischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und die Gebühr vom Empfangsgerät als Anknüpfungspunkt zu lösen, da künftig jeder Computer digitale Signale in Bilder oder Töne umwandeln kann. Dass das schweizerische Mediensystem diejenigen Leistungen erbringt, die für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die kulturelle Entfaltung nötig sind, ist letztlich im Interesse aller, unabhängig davon, ob jemand Programme konsumiert oder nicht. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass die Umstellung auf die geräteunabhängige Abgabe nicht darauf abzielt, die Einnahmen zu steigern. Nimmt nach dem Systemwechsel die Zahl der Gebührenzahlenden zu, wird das eine entsprechende Reduktion der Gebührenhöhe für die Einzelnen zur Folge haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die durch Gebühren bzw. künftig Steuern finanzierten Service-public-Leistungen der SRG unter Berücksichtigung der Stellung und Funktion privater Rundfunkanbieter zu definieren.</p>
- Definition des Service public
Back to List