Sistierung des Verfütterungsverbotes für Speisereste
- ShortId
-
11.3259
- Id
-
20113259
- Updated
-
28.07.2023 08:27
- Language
-
de
- Title
-
Sistierung des Verfütterungsverbotes für Speisereste
- AdditionalIndexing
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55;Tierernährung;Bewilligung;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Futtermittel;Aufhebung einer Bestimmung;menschliche Ernährung;Nahrungsmittel
- 1
-
- L04K14010104, Tierernährung
- L03K140203, Nahrungsmittel
- L05K1401010401, Futtermittel
- L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K01050607, menschliche Ernährung
- L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Auf Druck der EU wurde die Verfütterung von Speiseresten verboten, weil nur so die Gleichwertigkeit der Tierseuchenbestimmungen zwischen der EU und der Schweiz gewährleistet sei. Die aktuellen schweizerischen Bestimmungen sind mindestens gleichwertig. Mittlerweile ist bekanntgeworden, dass in der EU gewissen Ländern Sonderbewilligungen für kontrolliert aufbereitete Speisereste erteilt werden.</p><p>Die Schweiz ist technologischer Marktführer in der Verarbeitung von Speiseresten. Die Tierseuchengefahr besteht ausschliesslich zwischen dem Einsammeln der Güter und deren anschliessender Verarbeitung. Die Begründung, man könne die Speisereste ja der Biomassenverarbeitung zuführen, ist unethisch und ökologisch unsinnig, denn der Weg zwischen Einsammeln und Verarbeitung als Biomasse und somit die Seuchengefahr bleiben gleich.</p><p>Das Verbot führt zu höheren Produktionskosten, weil Tausende von Tonnen Soja eingeführt werden müssen. Soja wird sich in den nächsten Jahren durch die steigende Nachfrage verteuern. Dadurch werden die Preise steigen, was sich schlussendlich auch auf den Schweinefleischpreis auswirken wird.</p><p>Eine Sistierung gibt dem BVET die nötige Zeit abzuklären, unter welchen Bedingungen die EU Sonderbewilligungen gewährt und ob der Schweiz auch eine solche Sonderbewilligung erteilt werden kann.</p>
- <p>Das bilaterale Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) erleichtert den Handel mit Agrarprodukten, u. a. indem die Vorschriften gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden. Seit Dezember 2006 ist im Veterinärbereich die Äquivalenz der Vorschriften für alle Produkte tierischer Herkunft anerkannt. Deshalb können heute sämtliche tierischen Lebensmittel - z. B. Käse und Fleischerzeugnisse - ohne amtliche Zeugnisse ein- und ausgeführt werden.</p><p>Zu dieser Äquivalenz gehört auch das Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine. In der EU wurde die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen wegen dem damit verbundenen Tierseuchenrisiko bereits 2002 verboten. Die für die Schweiz ausgehandelte Übergangsfrist läuft Ende Juni 2011 ab.</p><p>Würde die Schweiz von einem Verfütterungsverbot absehen, müsste mit der Wiedereinführung von Zeugnispflichten und Veterinärkontrollen für Tiere und Waren an den Grenzübergängen gerechnet werden. Zudem müsste mit aufwendigen Kontrollen sichergestellt werden, dass weder Schweine, die mit Küchen- und Speiseabfällen gefüttert wurden, noch deren Fleisch oder Schlachtnebenprodukte in den Export gelangen.</p><p>Die Rechtsvorschriften der EU sehen keine Möglichkeiten vor, für die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen Sonderbewilligungen zu erteilen. Dies wurde von der Europäischen Kommission auf Nachfrage hin noch einmal ausdrücklich bestätigt. Weitere allfällige Abklärungen erübrigen sich somit.</p><p>Bei der Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen in der Biovergärung verringern sich die direkten Kontaktmöglichkeiten zu Tierhaltungen, was das Seuchenrisiko deutlich reduziert. Landwirtschaftliche Biogasanlagen unterliegen strikten Bestimmungen zur Trennung zwischen Tierhaltung und Biomasse.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Verfütterungsverbot für Küchen- und Speiseabfälle kein generelles Verfütterungsverbot für Lebensmittelabfälle geschaffen wird, insbesondere Schotte, Trester und pflanzliche Lebensmittelabfälle können weiterhin verfüttert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verfütterungsverbot für Speisereste, welches am 1. Juli 2011 in Kraft tritt, vorderhand aufzuheben und die Verfütterung von kontrolliert aufbereiteten Speiseresten weiterhin zuzulassen, bis das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) definitiv abgeklärt hat, unter welchen Bedingungen die EU Sonderbewilligungen gewährt.</p>
- Sistierung des Verfütterungsverbotes für Speisereste
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Auf Druck der EU wurde die Verfütterung von Speiseresten verboten, weil nur so die Gleichwertigkeit der Tierseuchenbestimmungen zwischen der EU und der Schweiz gewährleistet sei. Die aktuellen schweizerischen Bestimmungen sind mindestens gleichwertig. Mittlerweile ist bekanntgeworden, dass in der EU gewissen Ländern Sonderbewilligungen für kontrolliert aufbereitete Speisereste erteilt werden.</p><p>Die Schweiz ist technologischer Marktführer in der Verarbeitung von Speiseresten. Die Tierseuchengefahr besteht ausschliesslich zwischen dem Einsammeln der Güter und deren anschliessender Verarbeitung. Die Begründung, man könne die Speisereste ja der Biomassenverarbeitung zuführen, ist unethisch und ökologisch unsinnig, denn der Weg zwischen Einsammeln und Verarbeitung als Biomasse und somit die Seuchengefahr bleiben gleich.</p><p>Das Verbot führt zu höheren Produktionskosten, weil Tausende von Tonnen Soja eingeführt werden müssen. Soja wird sich in den nächsten Jahren durch die steigende Nachfrage verteuern. Dadurch werden die Preise steigen, was sich schlussendlich auch auf den Schweinefleischpreis auswirken wird.</p><p>Eine Sistierung gibt dem BVET die nötige Zeit abzuklären, unter welchen Bedingungen die EU Sonderbewilligungen gewährt und ob der Schweiz auch eine solche Sonderbewilligung erteilt werden kann.</p>
- <p>Das bilaterale Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) erleichtert den Handel mit Agrarprodukten, u. a. indem die Vorschriften gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden. Seit Dezember 2006 ist im Veterinärbereich die Äquivalenz der Vorschriften für alle Produkte tierischer Herkunft anerkannt. Deshalb können heute sämtliche tierischen Lebensmittel - z. B. Käse und Fleischerzeugnisse - ohne amtliche Zeugnisse ein- und ausgeführt werden.</p><p>Zu dieser Äquivalenz gehört auch das Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine. In der EU wurde die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen wegen dem damit verbundenen Tierseuchenrisiko bereits 2002 verboten. Die für die Schweiz ausgehandelte Übergangsfrist läuft Ende Juni 2011 ab.</p><p>Würde die Schweiz von einem Verfütterungsverbot absehen, müsste mit der Wiedereinführung von Zeugnispflichten und Veterinärkontrollen für Tiere und Waren an den Grenzübergängen gerechnet werden. Zudem müsste mit aufwendigen Kontrollen sichergestellt werden, dass weder Schweine, die mit Küchen- und Speiseabfällen gefüttert wurden, noch deren Fleisch oder Schlachtnebenprodukte in den Export gelangen.</p><p>Die Rechtsvorschriften der EU sehen keine Möglichkeiten vor, für die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen Sonderbewilligungen zu erteilen. Dies wurde von der Europäischen Kommission auf Nachfrage hin noch einmal ausdrücklich bestätigt. Weitere allfällige Abklärungen erübrigen sich somit.</p><p>Bei der Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen in der Biovergärung verringern sich die direkten Kontaktmöglichkeiten zu Tierhaltungen, was das Seuchenrisiko deutlich reduziert. Landwirtschaftliche Biogasanlagen unterliegen strikten Bestimmungen zur Trennung zwischen Tierhaltung und Biomasse.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Verfütterungsverbot für Küchen- und Speiseabfälle kein generelles Verfütterungsverbot für Lebensmittelabfälle geschaffen wird, insbesondere Schotte, Trester und pflanzliche Lebensmittelabfälle können weiterhin verfüttert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verfütterungsverbot für Speisereste, welches am 1. Juli 2011 in Kraft tritt, vorderhand aufzuheben und die Verfütterung von kontrolliert aufbereiteten Speiseresten weiterhin zuzulassen, bis das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) definitiv abgeklärt hat, unter welchen Bedingungen die EU Sonderbewilligungen gewährt.</p>
- Sistierung des Verfütterungsverbotes für Speisereste
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