Zusammensetzung der Schweizer Delegationen an internationalen Konferenzen
- ShortId
-
11.3267
- Id
-
20113267
- Updated
-
28.07.2023 07:44
- Language
-
de
- Title
-
Zusammensetzung der Schweizer Delegationen an internationalen Konferenzen
- AdditionalIndexing
-
08;Delegation des Bundes;Frauenquote;Gliederung nach Geschlecht;Repräsentationsprinzip;diplomatische Vertretung;Frauenförderung;Nichtregierungsorganisation;Transparenz;Parlamentsdelegation;internationales Treffen
- 1
-
- L04K08060104, Delegation des Bundes
- L05K1002010201, diplomatische Vertretung
- L04K10020107, internationales Treffen
- L04K01070103, Gliederung nach Geschlecht
- L04K08030307, Repräsentationsprinzip
- L04K01010401, Frauenförderung
- L05K0101040101, Frauenquote
- L02K1501, Nichtregierungsorganisation
- L05K0803030106, Parlamentsdelegation
- L05K1201020203, Transparenz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen wird in den Richtlinien des Bundesrates vom 1. Februar 2006 geregelt (BBl 2006 2455, nachfolgend "Richtlinien"). </p><p>Die Zusammensetzung der Delegationen hängt von den Erfordernissen der jeweiligen Konferenzen ab. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die fachlichen Kompetenzen sowie die Verhandlungserfahrung der Teilnehmenden. Aus Gründen der Effizienz wird darauf geachtet, die Delegationen möglichst klein zu halten. Die Teilnehmer sollen sich ergänzen und gemeinsam den Überblick über die zu verhandelnden Gegenstände und die damit verbundenen nationalen rechtlichen und politischen Implikationen gewährleisten. </p><p>2. Spezielle Vorgaben können sich aus der Natur der Konferenz ergeben (z. B. dreigliedrige Struktur bei der ILO). Allgemein sollten nicht mehr als drei Vertreter oder Vertreterinnen von Verbänden, Nichtregierungsorganisationen oder Kantonen in eine Delegation aufgenommen werden. Gewisse Vorgaben bestehen zudem hinsichtlich des Verhältnisses von männlichen und weiblichen Mitgliedern (vgl. Frage 3) sowie der Beteiligung von externen Delegationsteilnehmern oder -teilnehmerinnen (vgl. Fragen 4 und 5). </p><p>3. Das für eine Delegation federführende Bundesamt hat für eine angemessene Vertretung der Frauen zu sorgen, wobei das paritätische Verhältnis von männlichen und weiblichen Delegationsmitgliedern angestrebt wird. Gleichzeitig sind immer auch die Weisungen des Bundesrates zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frau und Mann in der Bundesverwaltung zu berücksichtigen (BBl 2003 1435).</p><p>4./5. Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, können vom Bundesrat oder von den Departementen jederzeit zur Beratung beigezogen werden. Dieser Grundsatz findet sich in Artikel 57 RVOG (SR 172.010) und wird für schweizerische Nichtregierungsorganisationen in den Richtlinien wieder aufgenommen. Vertreter oder Vertreterinnen von Nichtregierungsorganisationen können an den Vorbereitungen und Folgearbeiten von internationalen Konferenzen beteiligt sowie in die Delegationen selbst aufgenommen werden, unter der Voraussetzung, dass sie zur Formulierung der schweizerischen Aussenpolitik einen wesentlichen Beitrag leisten können und sie gewillt und in der Lage sind, zur Verankerung des aussenpolitischen Geschäfts in der Innenpolitik beizutragen.</p><p>Die Vertreter oder Vertreterinnen der Nichtregierungsorganisationen werden von den entsprechenden Organisationen bestimmt, im Einverständnis mit dem federführenden Amt. Die Kosten für eine Beteiligung von externen Vertretern oder Vertreterinnen sind in der Regel von den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen selber zu tragen.</p><p>6./7.Die heutigen Regeln sehen keine generelle Vertretung von Parlamentariern oder Parlamentarierinnen bzw. Politikern oder Politikerinnen in den Delegationen vor, schliessen diese aber auch nicht grundsätzlich aus. Eine generelle Vertretung in den Delegationen würde jedoch im Widerspruch zur politischen Aufgabenverteilung stehen, wonach die Exekutive für die Verhandlungsführung zuständig ist, die Legislative für die Genehmigung der Ergebnisse dieser Verhandlungen.</p><p>Die Zusammenarbeit mit dem Parlament richtet sich nach Artikel 152 ParlG (SR 171.10). Demnach werden insbesondere die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen vom Bundesrat vorgängig zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen konsultiert und über den Stand der Realisierung dieser Vorhaben und den Fortgang der Verhandlungen informiert. </p><p>Das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK, SR 138.1) sieht eine spezielle Regelung vor für Vertreter oder Vertreterinnen der Kantone. Diese sind in die Vorbereitungsarbeiten resp. in die Delegationen mit einzubeziehen, namentlich wenn die Verhandlungen Zuständigkeiten der Kantone betreffen.</p><p>8./9. Es steht externen Fachorganisationen jederzeit frei, mit ihren Empfehlungen an die Bundesbehörden zu gelangen. Fachkundige Anregungen sind stets willkommen. </p><p>Angesichts der zahlreichen kleineren und grösseren Konferenzen, an welchen die Schweiz teilnimmt, und angesichts der Tatsache, dass sich die Teilnehmenden in den meisten Fällen ausschliesslich aus Bundesmitarbeitenden zusammensetzen, scheint eine konsequente Veröffentlichung der Zusammensetzung der Delegationen an internationalen Konferenzen nicht verhältnismässig. Insbesondere würden die mit dem Betrieb einer speziellen Internetseite verbundenen Kosten in keinem Verhältnis stehen zum Informationswert derartiger Listen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweiz nimmt regelmässig mit offiziellen Delegationen an internationalen Konferenzen wie zum Beispiel an Uno-Konferenzen teil. Der Bundesrat wird gebeten, diesbezüglich die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Nach welchen Kriterien werden die Delegationen zusammengesetzt?</p><p>2. Gibt es Quoten für die Zusammensetzung der Delegationen?</p><p>3. Gibt es Vorgaben, damit Frauen ausreichend in den Delegationen vertreten sind?</p><p>4. Gibt es Vorgaben betreffend die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen in den Delegationen?</p><p>5. Von wem und nach welchen Kriterien werden die Nichtregierungsorganisationen ausgewählt?</p><p>6. Gibt es Vorgaben betreffend eine Beteiligung von Parlamentarierinnen und Parlamentariern in diesen Kommissionen?</p><p>7. Ist es für den Bundesrat denkbar, dass Politikerinnen und Politiker in Delegationen aufgenommen werden und diesbezüglich eine klare Regelung geschaffen wird?</p><p>8. Wie ist die Transparenz bezüglich der Schweizer Delegationen nach aussen gewährleistet, damit auch aussenstehende Fachorganisationen ihre Empfehlungen abgeben können?</p><p>9. Wie steht er zur Forderung, zwecks Transparenz die Zusammensetzung der Schweizer Delegationen an internationalen Konferenzen zum Beispiel über eine Internetseite der Bundesbehörden konsequent und einfach zugänglich öffentlich zu machen?</p>
- Zusammensetzung der Schweizer Delegationen an internationalen Konferenzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen wird in den Richtlinien des Bundesrates vom 1. Februar 2006 geregelt (BBl 2006 2455, nachfolgend "Richtlinien"). </p><p>Die Zusammensetzung der Delegationen hängt von den Erfordernissen der jeweiligen Konferenzen ab. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die fachlichen Kompetenzen sowie die Verhandlungserfahrung der Teilnehmenden. Aus Gründen der Effizienz wird darauf geachtet, die Delegationen möglichst klein zu halten. Die Teilnehmer sollen sich ergänzen und gemeinsam den Überblick über die zu verhandelnden Gegenstände und die damit verbundenen nationalen rechtlichen und politischen Implikationen gewährleisten. </p><p>2. Spezielle Vorgaben können sich aus der Natur der Konferenz ergeben (z. B. dreigliedrige Struktur bei der ILO). Allgemein sollten nicht mehr als drei Vertreter oder Vertreterinnen von Verbänden, Nichtregierungsorganisationen oder Kantonen in eine Delegation aufgenommen werden. Gewisse Vorgaben bestehen zudem hinsichtlich des Verhältnisses von männlichen und weiblichen Mitgliedern (vgl. Frage 3) sowie der Beteiligung von externen Delegationsteilnehmern oder -teilnehmerinnen (vgl. Fragen 4 und 5). </p><p>3. Das für eine Delegation federführende Bundesamt hat für eine angemessene Vertretung der Frauen zu sorgen, wobei das paritätische Verhältnis von männlichen und weiblichen Delegationsmitgliedern angestrebt wird. Gleichzeitig sind immer auch die Weisungen des Bundesrates zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frau und Mann in der Bundesverwaltung zu berücksichtigen (BBl 2003 1435).</p><p>4./5. Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, können vom Bundesrat oder von den Departementen jederzeit zur Beratung beigezogen werden. Dieser Grundsatz findet sich in Artikel 57 RVOG (SR 172.010) und wird für schweizerische Nichtregierungsorganisationen in den Richtlinien wieder aufgenommen. Vertreter oder Vertreterinnen von Nichtregierungsorganisationen können an den Vorbereitungen und Folgearbeiten von internationalen Konferenzen beteiligt sowie in die Delegationen selbst aufgenommen werden, unter der Voraussetzung, dass sie zur Formulierung der schweizerischen Aussenpolitik einen wesentlichen Beitrag leisten können und sie gewillt und in der Lage sind, zur Verankerung des aussenpolitischen Geschäfts in der Innenpolitik beizutragen.</p><p>Die Vertreter oder Vertreterinnen der Nichtregierungsorganisationen werden von den entsprechenden Organisationen bestimmt, im Einverständnis mit dem federführenden Amt. Die Kosten für eine Beteiligung von externen Vertretern oder Vertreterinnen sind in der Regel von den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen selber zu tragen.</p><p>6./7.Die heutigen Regeln sehen keine generelle Vertretung von Parlamentariern oder Parlamentarierinnen bzw. Politikern oder Politikerinnen in den Delegationen vor, schliessen diese aber auch nicht grundsätzlich aus. Eine generelle Vertretung in den Delegationen würde jedoch im Widerspruch zur politischen Aufgabenverteilung stehen, wonach die Exekutive für die Verhandlungsführung zuständig ist, die Legislative für die Genehmigung der Ergebnisse dieser Verhandlungen.</p><p>Die Zusammenarbeit mit dem Parlament richtet sich nach Artikel 152 ParlG (SR 171.10). Demnach werden insbesondere die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen vom Bundesrat vorgängig zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen konsultiert und über den Stand der Realisierung dieser Vorhaben und den Fortgang der Verhandlungen informiert. </p><p>Das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK, SR 138.1) sieht eine spezielle Regelung vor für Vertreter oder Vertreterinnen der Kantone. Diese sind in die Vorbereitungsarbeiten resp. in die Delegationen mit einzubeziehen, namentlich wenn die Verhandlungen Zuständigkeiten der Kantone betreffen.</p><p>8./9. Es steht externen Fachorganisationen jederzeit frei, mit ihren Empfehlungen an die Bundesbehörden zu gelangen. Fachkundige Anregungen sind stets willkommen. </p><p>Angesichts der zahlreichen kleineren und grösseren Konferenzen, an welchen die Schweiz teilnimmt, und angesichts der Tatsache, dass sich die Teilnehmenden in den meisten Fällen ausschliesslich aus Bundesmitarbeitenden zusammensetzen, scheint eine konsequente Veröffentlichung der Zusammensetzung der Delegationen an internationalen Konferenzen nicht verhältnismässig. Insbesondere würden die mit dem Betrieb einer speziellen Internetseite verbundenen Kosten in keinem Verhältnis stehen zum Informationswert derartiger Listen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweiz nimmt regelmässig mit offiziellen Delegationen an internationalen Konferenzen wie zum Beispiel an Uno-Konferenzen teil. Der Bundesrat wird gebeten, diesbezüglich die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Nach welchen Kriterien werden die Delegationen zusammengesetzt?</p><p>2. Gibt es Quoten für die Zusammensetzung der Delegationen?</p><p>3. Gibt es Vorgaben, damit Frauen ausreichend in den Delegationen vertreten sind?</p><p>4. Gibt es Vorgaben betreffend die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen in den Delegationen?</p><p>5. Von wem und nach welchen Kriterien werden die Nichtregierungsorganisationen ausgewählt?</p><p>6. Gibt es Vorgaben betreffend eine Beteiligung von Parlamentarierinnen und Parlamentariern in diesen Kommissionen?</p><p>7. Ist es für den Bundesrat denkbar, dass Politikerinnen und Politiker in Delegationen aufgenommen werden und diesbezüglich eine klare Regelung geschaffen wird?</p><p>8. Wie ist die Transparenz bezüglich der Schweizer Delegationen nach aussen gewährleistet, damit auch aussenstehende Fachorganisationen ihre Empfehlungen abgeben können?</p><p>9. Wie steht er zur Forderung, zwecks Transparenz die Zusammensetzung der Schweizer Delegationen an internationalen Konferenzen zum Beispiel über eine Internetseite der Bundesbehörden konsequent und einfach zugänglich öffentlich zu machen?</p>
- Zusammensetzung der Schweizer Delegationen an internationalen Konferenzen
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