KVG. Leistungskatalog
- ShortId
-
11.3275
- Id
-
20113275
- Updated
-
28.07.2023 09:41
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Leistungskatalog
- AdditionalIndexing
-
2841;Leistungsabbau;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Sparmassnahme;Verzeichnis
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K02020702, Verzeichnis
- L05K0806010104, Leistungsabbau
- L04K11080108, Sparmassnahme
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Krankenversicherer, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG tätig sind, müssen sich für die Vergütung der Leistungen an den gesetzlichen Rahmen halten. Somit sind diejenigen Leistungen, welche von den OKP-Versicherern übernommen werden, unabhängig von der Krankenkasse die gleichen.</p><p>Zurzeit ist der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG sehr umfangreich. Er kommt einer Vollkaskoversicherung gleich. Wir erachten es als notwendig, dass eine detaillierte Analyse dieses Leistungskatalogs vorgenommen werden muss, um die darin enthaltenen Leistungen im Detail identifizieren zu können. Dieser Bericht sollte die nötigen Informationen liefern, welche es erlauben, über eine allfällige Limitierung des Leistungskatalogs zu beraten.</p>
- <p>Die Ziele des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sind, zum einen den Zugang zu einer qualitativ hochstehenden, solidarisch finanzierten Gesundheitsversorgung sicherzustellen und zum anderen die Kosten der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zu übernehmen. Die Grundsätze der sozialen Krankenversicherung, das heisst die Bereitstellung der Gesundheitsversorgung und ein gleichberechtigter Zugang zu dieser Versorgung, werden so eingehalten.</p><p>Gemäss KVG gehen lediglich die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), die von den zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden und die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Das bedeutet, dass der "Katalog" der Leistungen, die von der Krankenversicherung übernommen werden, die als wirksam beurteilten medizinischen Leistungen umfasst, während die sogenannten Komfortleistungen zulasten der privaten Zusatzversicherungen gehen. </p><p>Damit die Behörden bei der Evaluation und der Festlegung der Leistungen die WZW-Kriterien besser anwenden und die Leistungserbringer die begrenzten Ressourcen der Krankenversicherung zweckmässiger und wirtschaftlicher einsetzen können, erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, eine unabhängige Institution einzusetzen, die mit der Prüfung der Fragen bezüglich der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen beauftragt wäre. Das Parlament hat zu diesem Thema zwei Motionen überwiesen (Motion der SGK-S 10.3353, Qualitätssicherung OKP; und Motion der FDP-Liberale Fraktion 10.3451, Für eine effektive nationale Health-Technology-Assessment-Agentur). Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der Motion 10.3451 in einer ersten Phase die Arbeitsmethoden, die zuständige Stelle und die finanziellen Mittel, die mit der Schaffung einer solchen Institution einhergingen, festzulegen und danach einen Umsetzungsentwurf zu erarbeiten.</p><p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1), das u. a. das KVG regelt, enthält eine Definition des Begriffs Krankheit (Art. 3 ATSG), sieht jedoch keine Kategorisierung der Krankheiten nach ihrer Art, Ursache oder Schwere vor; dies angesichts der Tatsache, dass die Art und Schwere einer Erkrankung bzw. deren Charakter als Bagatellerkrankung oft erst nach einer medizinischen Diagnose feststehen. Zudem nennt das ATSG als Grund für eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen nur die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls (Art. 21 ATSG).</p><p>In seiner Stellungnahme vom 26. August 2009 zur Motion Schwaller 09.3717, "Überprüfung des Leistungskataloges im KVG", hat der Bundesrat daran erinnert, dass das Problem der Kosten- und Mengenentwicklung der medizinischen Leistungen nicht mit einer Prüfung und Bezeichnung sämtlicher Einzelleistungen zu lösen sei, sondern mit einer Förderung der gezielten und angemessenen Leistungen im Einzelfall. Er hat in diesem Zusammenhang auf die Verbesserung der Anreizstrukturen mit Übertragung von ökonomischer Mitverantwortung an die Leistungserbringer hingewiesen, welche im Spitalbereich beschlossen und in Umsetzung ist sowie im ambulanten Bereich im Rahmen der Managed-Care-Vorlage in Vorbereitung ist. Der Nationalrat hat die Motion in der Folge abgelehnt.</p><p>Eine Einschränkung der Leistungen für Grenzgänger und Grenzgängerinnen ist gestützt auf das europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit nicht möglich. Gemäss Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen haben die versicherten Personen in dem Land, in dem sie tätig sind, Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die Wohnbevölkerung.</p><p>Der Bundesrat steht zwar der Idee, dem Anstieg des Volumens der erbrachten Leistungen entgegenzuwirken und Anreize zu schaffen, die eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung fördern, positiv gegenüber. Eine generelle Einschränkung des Leistungskatalogs ist hingegen keine Option, denn der Kostenanstieg ist nicht auf den Leistungskatalog zurückzuführen, sondern auf den Anstieg des Leistungsvolumens und auf die Tatsache, dass die Leistungserbringung nicht immer angemessen ist. Im Zuge der Realisierung der obengenannten Motionen sollen deshalb Möglichkeiten geschaffen werden, um den Grundsatz der Qualität und Effektivität der Leistungserbringung zu stärken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Leistungskatalog zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG vollumfänglich zu überprüfen. Damit die notwendigen Informationen für eine Limitierung des Leistungskatalogs zur Verfügung stehen, soll der Bericht des Bundesrates derart aufgebaut sein, dass folgende Kategorisierung (mit den entsprechenden finanziellen Volumen) vorgenommen werden kann:</p><p>- Leistungen, die dem Bereich der Bagatellerkrankungen zugeteilt werden können;</p><p>- Leistungen, die als sogenannte Grossrisiken bezeichnet werden (Transplantationen usw.);</p><p>- Leistungen, die der Prävention dienen;</p><p>- Leistungen, die nicht dazu bestimmt sind eine Krankheit zu behandeln (z. B. Schwangerschaftsabbruch, Rauschtrinken, Drogensubstitution, Mittel und Gegenstände usw.);</p><p>- Leistungen, die an Grenzgängern erbracht werden (in Bezug auf die Anzahl versicherter Personen und die Dauer des Versichertenverhältnisses).</p>
- KVG. Leistungskatalog
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Krankenversicherer, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG tätig sind, müssen sich für die Vergütung der Leistungen an den gesetzlichen Rahmen halten. Somit sind diejenigen Leistungen, welche von den OKP-Versicherern übernommen werden, unabhängig von der Krankenkasse die gleichen.</p><p>Zurzeit ist der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG sehr umfangreich. Er kommt einer Vollkaskoversicherung gleich. Wir erachten es als notwendig, dass eine detaillierte Analyse dieses Leistungskatalogs vorgenommen werden muss, um die darin enthaltenen Leistungen im Detail identifizieren zu können. Dieser Bericht sollte die nötigen Informationen liefern, welche es erlauben, über eine allfällige Limitierung des Leistungskatalogs zu beraten.</p>
- <p>Die Ziele des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sind, zum einen den Zugang zu einer qualitativ hochstehenden, solidarisch finanzierten Gesundheitsversorgung sicherzustellen und zum anderen die Kosten der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zu übernehmen. Die Grundsätze der sozialen Krankenversicherung, das heisst die Bereitstellung der Gesundheitsversorgung und ein gleichberechtigter Zugang zu dieser Versorgung, werden so eingehalten.</p><p>Gemäss KVG gehen lediglich die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), die von den zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden und die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Das bedeutet, dass der "Katalog" der Leistungen, die von der Krankenversicherung übernommen werden, die als wirksam beurteilten medizinischen Leistungen umfasst, während die sogenannten Komfortleistungen zulasten der privaten Zusatzversicherungen gehen. </p><p>Damit die Behörden bei der Evaluation und der Festlegung der Leistungen die WZW-Kriterien besser anwenden und die Leistungserbringer die begrenzten Ressourcen der Krankenversicherung zweckmässiger und wirtschaftlicher einsetzen können, erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, eine unabhängige Institution einzusetzen, die mit der Prüfung der Fragen bezüglich der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen beauftragt wäre. Das Parlament hat zu diesem Thema zwei Motionen überwiesen (Motion der SGK-S 10.3353, Qualitätssicherung OKP; und Motion der FDP-Liberale Fraktion 10.3451, Für eine effektive nationale Health-Technology-Assessment-Agentur). Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der Motion 10.3451 in einer ersten Phase die Arbeitsmethoden, die zuständige Stelle und die finanziellen Mittel, die mit der Schaffung einer solchen Institution einhergingen, festzulegen und danach einen Umsetzungsentwurf zu erarbeiten.</p><p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1), das u. a. das KVG regelt, enthält eine Definition des Begriffs Krankheit (Art. 3 ATSG), sieht jedoch keine Kategorisierung der Krankheiten nach ihrer Art, Ursache oder Schwere vor; dies angesichts der Tatsache, dass die Art und Schwere einer Erkrankung bzw. deren Charakter als Bagatellerkrankung oft erst nach einer medizinischen Diagnose feststehen. Zudem nennt das ATSG als Grund für eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen nur die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls (Art. 21 ATSG).</p><p>In seiner Stellungnahme vom 26. August 2009 zur Motion Schwaller 09.3717, "Überprüfung des Leistungskataloges im KVG", hat der Bundesrat daran erinnert, dass das Problem der Kosten- und Mengenentwicklung der medizinischen Leistungen nicht mit einer Prüfung und Bezeichnung sämtlicher Einzelleistungen zu lösen sei, sondern mit einer Förderung der gezielten und angemessenen Leistungen im Einzelfall. Er hat in diesem Zusammenhang auf die Verbesserung der Anreizstrukturen mit Übertragung von ökonomischer Mitverantwortung an die Leistungserbringer hingewiesen, welche im Spitalbereich beschlossen und in Umsetzung ist sowie im ambulanten Bereich im Rahmen der Managed-Care-Vorlage in Vorbereitung ist. Der Nationalrat hat die Motion in der Folge abgelehnt.</p><p>Eine Einschränkung der Leistungen für Grenzgänger und Grenzgängerinnen ist gestützt auf das europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit nicht möglich. Gemäss Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen haben die versicherten Personen in dem Land, in dem sie tätig sind, Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die Wohnbevölkerung.</p><p>Der Bundesrat steht zwar der Idee, dem Anstieg des Volumens der erbrachten Leistungen entgegenzuwirken und Anreize zu schaffen, die eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung fördern, positiv gegenüber. Eine generelle Einschränkung des Leistungskatalogs ist hingegen keine Option, denn der Kostenanstieg ist nicht auf den Leistungskatalog zurückzuführen, sondern auf den Anstieg des Leistungsvolumens und auf die Tatsache, dass die Leistungserbringung nicht immer angemessen ist. Im Zuge der Realisierung der obengenannten Motionen sollen deshalb Möglichkeiten geschaffen werden, um den Grundsatz der Qualität und Effektivität der Leistungserbringung zu stärken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Leistungskatalog zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG vollumfänglich zu überprüfen. Damit die notwendigen Informationen für eine Limitierung des Leistungskatalogs zur Verfügung stehen, soll der Bericht des Bundesrates derart aufgebaut sein, dass folgende Kategorisierung (mit den entsprechenden finanziellen Volumen) vorgenommen werden kann:</p><p>- Leistungen, die dem Bereich der Bagatellerkrankungen zugeteilt werden können;</p><p>- Leistungen, die als sogenannte Grossrisiken bezeichnet werden (Transplantationen usw.);</p><p>- Leistungen, die der Prävention dienen;</p><p>- Leistungen, die nicht dazu bestimmt sind eine Krankheit zu behandeln (z. B. Schwangerschaftsabbruch, Rauschtrinken, Drogensubstitution, Mittel und Gegenstände usw.);</p><p>- Leistungen, die an Grenzgängern erbracht werden (in Bezug auf die Anzahl versicherter Personen und die Dauer des Versichertenverhältnisses).</p>
- KVG. Leistungskatalog
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