Erleichterung der Nutzung ungenutzter Gebäude in der Landwirtschaftszone zu Wohnzwecken und für den Agrotourismus
- ShortId
-
11.3285
- Id
-
20113285
- Updated
-
23.09.2025 11:09
- Language
-
de
- Title
-
Erleichterung der Nutzung ungenutzter Gebäude in der Landwirtschaftszone zu Wohnzwecken und für den Agrotourismus
- AdditionalIndexing
-
55;2846;Renovation;Landwirtschaftszone;Raumplanung;Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten;Baugenehmigung;Wohnungsbau;Deregulierung;Baurecht;Wirtschaftsgebäude
- 1
-
- L05K0101010304, Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten
- L03K010204, Raumplanung
- L05K0102040102, Landwirtschaftszone
- L05K1401080206, Wirtschaftsgebäude
- L05K0705030305, Renovation
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L05K0704010205, Deregulierung
- L04K01020604, Wohnungsbau
- L04K01020301, Baurecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Anzahl Bauernhöfe in der Schweiz hat sich in den letzten 50 Jahren um etwa die Hälfte verringert. Mehr als 2000 Betriebe werden jährlich aufgegeben. Viele landwirtschaftliche Gebäude verlieren dadurch ihre landwirtschaftliche Nutzung. Landwirtschaftliche Gebäude verlieren auch deshalb ihre ursprüngliche Nutzung, weil sie mit modernen Standards nicht mehr vereinbar sind oder weil sie aufgrund von Zusammenschlüssen hinfällig werden.</p><p>Die Möglichkeiten, ehemalige geschlossene landwirtschaftliche Gebäude für neuartige Zwecke zu verwenden, sind heute durch die Bundesgesetzgebung stark eingeschränkt. Es ist fast unmöglich, Genehmigungen zu erhalten, um alte, ungenutzte landwirtschaftliche Bauten beispielsweise zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus zu verwenden.</p><p>Die Nutzungspraxis bezüglich ungenutzter Gebäude in der Landwirtschaftszone soll mit diesem Vorstoss gelockert werden. Gebäude und Infrastrukturen, welche nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, müssen auf intelligente Weise neu genutzt werden können, sofern diese Gebäude schon mit dem Strassennetz verbunden sind. Solche nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Gebäude sollen auch von Nichtlandwirten erworben und zu Wohnzwecken umgenutzt werden können. Auf diese Weise kann zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden, ohne eine weitere Versiegelung von Landwirtschaftsland herbeizuführen und ohne dass zusätzliche Strassen zur Erschliessung notwendig werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich aufgrund des landwirtschaftlichen Strukturwandels neue Herausforderungen stellen, denen durch entsprechende Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden muss. </p><p>Gerade im Zusammenhang mit dem Agrotourismus gibt es Fälle, in denen nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Bauten einem sinnvollen neuen Zweck zugeführt werden können. Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) vom 23. März 2007, die am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, wurden diese Möglichkeiten denn auch sanft ausgebaut.</p><p>Unbewohnte Bauten ausserhalb der Bauzonen dürfen, wenn auch nur zurückhaltend, bereits heute zu Wohnzwecken umgenutzt werden (vgl. Art. 24d Abs. 2 RPG, als schützenswert anerkannte Bauten und Anlagen, Art. 33 RPV, Bauten und Anlagen in Weiler- oder Erhaltungszonen, und Art. 39 Abs. 2 RPV, landschaftsprägende Bauten und Anlagen). Diese Zurückhaltung erklärt sich daraus, dass einmal bestehende Wohnnutzungen mittel- und langfristig eine erhebliche Wachstumstendenz aufweisen: Die Ansprüche nehmen mit der Zeit zu.</p><p>Die Bestrebungen, landwirtschaftliche Gebäude, die bereits heute Wohnungen enthalten, im Sinne des Grundsatzes "Wohnen bleibt Wohnen" weiternutzen zu können sowie gute Voraussetzungen für agrotouristische Aktivitäten zu schaffen, liegen auf der Linie der bundesrätlichen Politik zum Bauen ausserhalb der Bauzonen. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet müssen der Umnutzung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden, wie Scheunen, zu Wohnzwecken indessen Grenzen gesetzt bleiben. Eine zu weit gehende Zulassung landwirtschaftsfremder Nutzungen ausserhalb der Bauzonen fördert zum einen die, zu Recht, allseits beklagte Zersiedelung und führt tendenziell zu einer Erhöhung der Bodenpreise, was der produzierenden Landwirtschaft letztlich zum Nachteil gereichen könnte. </p><p>Im Rahmen der angelaufenen zweiten Etappe der Revision des RPG werden die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen im Moment in einer breitabgestützten Arbeitsgruppe auf Optimierungspotenziale hin untersucht. In diesem Rahmen soll auch geprüft werden, inwieweit den Anliegen der Motionärin innerhalb der Schranken des geltenden Verfassungsrechts Rechnung getragen werden kann. Die aus diesen Arbeiten resultierenden Vorschläge sollen möglichst rasch in die Vernehmlassung gegeben werden.</p><p>Diesen Arbeiten möchte der Bundesrat nicht vorgreifen. Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die Motion abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Raumplanungsgesetzgebung so anzupassen, dass ungenutzte, erschlossene landwirtschaftliche Gebäude (auch Scheunen) in der Landwirtschaftszone leichter zu Wohnzwecken und für den Agrotourismus umgenutzt werden können.</p>
- Erleichterung der Nutzung ungenutzter Gebäude in der Landwirtschaftszone zu Wohnzwecken und für den Agrotourismus
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Anzahl Bauernhöfe in der Schweiz hat sich in den letzten 50 Jahren um etwa die Hälfte verringert. Mehr als 2000 Betriebe werden jährlich aufgegeben. Viele landwirtschaftliche Gebäude verlieren dadurch ihre landwirtschaftliche Nutzung. Landwirtschaftliche Gebäude verlieren auch deshalb ihre ursprüngliche Nutzung, weil sie mit modernen Standards nicht mehr vereinbar sind oder weil sie aufgrund von Zusammenschlüssen hinfällig werden.</p><p>Die Möglichkeiten, ehemalige geschlossene landwirtschaftliche Gebäude für neuartige Zwecke zu verwenden, sind heute durch die Bundesgesetzgebung stark eingeschränkt. Es ist fast unmöglich, Genehmigungen zu erhalten, um alte, ungenutzte landwirtschaftliche Bauten beispielsweise zu Wohnzwecken oder für den Agrotourismus zu verwenden.</p><p>Die Nutzungspraxis bezüglich ungenutzter Gebäude in der Landwirtschaftszone soll mit diesem Vorstoss gelockert werden. Gebäude und Infrastrukturen, welche nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, müssen auf intelligente Weise neu genutzt werden können, sofern diese Gebäude schon mit dem Strassennetz verbunden sind. Solche nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Gebäude sollen auch von Nichtlandwirten erworben und zu Wohnzwecken umgenutzt werden können. Auf diese Weise kann zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden, ohne eine weitere Versiegelung von Landwirtschaftsland herbeizuführen und ohne dass zusätzliche Strassen zur Erschliessung notwendig werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich aufgrund des landwirtschaftlichen Strukturwandels neue Herausforderungen stellen, denen durch entsprechende Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden muss. </p><p>Gerade im Zusammenhang mit dem Agrotourismus gibt es Fälle, in denen nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Bauten einem sinnvollen neuen Zweck zugeführt werden können. Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) vom 23. März 2007, die am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, wurden diese Möglichkeiten denn auch sanft ausgebaut.</p><p>Unbewohnte Bauten ausserhalb der Bauzonen dürfen, wenn auch nur zurückhaltend, bereits heute zu Wohnzwecken umgenutzt werden (vgl. Art. 24d Abs. 2 RPG, als schützenswert anerkannte Bauten und Anlagen, Art. 33 RPV, Bauten und Anlagen in Weiler- oder Erhaltungszonen, und Art. 39 Abs. 2 RPV, landschaftsprägende Bauten und Anlagen). Diese Zurückhaltung erklärt sich daraus, dass einmal bestehende Wohnnutzungen mittel- und langfristig eine erhebliche Wachstumstendenz aufweisen: Die Ansprüche nehmen mit der Zeit zu.</p><p>Die Bestrebungen, landwirtschaftliche Gebäude, die bereits heute Wohnungen enthalten, im Sinne des Grundsatzes "Wohnen bleibt Wohnen" weiternutzen zu können sowie gute Voraussetzungen für agrotouristische Aktivitäten zu schaffen, liegen auf der Linie der bundesrätlichen Politik zum Bauen ausserhalb der Bauzonen. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet müssen der Umnutzung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden, wie Scheunen, zu Wohnzwecken indessen Grenzen gesetzt bleiben. Eine zu weit gehende Zulassung landwirtschaftsfremder Nutzungen ausserhalb der Bauzonen fördert zum einen die, zu Recht, allseits beklagte Zersiedelung und führt tendenziell zu einer Erhöhung der Bodenpreise, was der produzierenden Landwirtschaft letztlich zum Nachteil gereichen könnte. </p><p>Im Rahmen der angelaufenen zweiten Etappe der Revision des RPG werden die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen im Moment in einer breitabgestützten Arbeitsgruppe auf Optimierungspotenziale hin untersucht. In diesem Rahmen soll auch geprüft werden, inwieweit den Anliegen der Motionärin innerhalb der Schranken des geltenden Verfassungsrechts Rechnung getragen werden kann. Die aus diesen Arbeiten resultierenden Vorschläge sollen möglichst rasch in die Vernehmlassung gegeben werden.</p><p>Diesen Arbeiten möchte der Bundesrat nicht vorgreifen. Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die Motion abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Raumplanungsgesetzgebung so anzupassen, dass ungenutzte, erschlossene landwirtschaftliche Gebäude (auch Scheunen) in der Landwirtschaftszone leichter zu Wohnzwecken und für den Agrotourismus umgenutzt werden können.</p>
- Erleichterung der Nutzung ungenutzter Gebäude in der Landwirtschaftszone zu Wohnzwecken und für den Agrotourismus
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