Grabruhe. Gleichbehandlung aller Verstorbenen
- ShortId
-
11.3288
- Id
-
20113288
- Updated
-
28.07.2023 08:20
- Language
-
de
- Title
-
Grabruhe. Gleichbehandlung aller Verstorbenen
- AdditionalIndexing
-
28;2831;Christentum;Tod;Gleichbehandlung;religiöse Diskriminierung;religiöse Gruppe;Gleichheit vor dem Gesetz;Boden;Islam;Frist
- 1
-
- L04K01010304, Tod
- L04K06030401, Boden
- L05K0503020802, Frist
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L04K01060202, Islam
- L04K01060201, Christentum
- L04K05020407, religiöse Diskriminierung
- L04K01090203, religiöse Gruppe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Boden in unserem Land ist knapp. Daher ist auch auf vielen Friedhöfen die Totenruhe begrenzt, d. h., Gräber werden vielerorts nach 20 bis 30 Jahren aufgehoben. Mit der wachsenden Zuwanderung anderer Religionen werden diese Grundregeln nun infrage gestellt. Es werden Forderungen nach "reinem Boden" für Gräber oder nach ewiger Grabruhe gestellt. Demgegenüber fühlen sich andere Menschen benachteiligt, wenn die Gräber ihrer Hinterbliebenen nach einer festgelegten Zeit aufgehoben werden müssen. Die Gemeinden bzw. die Friedhöfe stehen damit vor neuen Herausforderungen. Im Prinzip gilt: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, das gilt für Lebende und für Tote, und selbstverständlich muss das auch für die Grabruhe gelten.</p>
- <p>1. Die Organisation des Bestattungswesens liegt traditionellerweise in der Kompetenz der Kantone, die dessen Regelung regelmässig den Gemeinden überlassen. Im Rahmen der Menschenwürde (Art. 7 der Bundesverfassung) gewährleistet die Bundesverfassung das schickliche Begräbnis. Keine Person darf bei der Bestattung gegenüber anderen diskriminiert werden. Ein Anspruch auf ewige Grabruhe, die Unberührtheit des Grabterrains oder eine freie Grabmalgestaltung lässt sich daraus nicht ableiten. Der Bundesrat hatte und hat keinen Anlass, sich einen Überblick über die in der Schweiz geltenden Regeln zur Grabruhe zu verschaffen. Ein solches Vorhaben wäre angesichts von etwa 2500 Gemeinden nicht nur zeit- und kostenintensiv, sondern hätte angesichts der klaren Rechtslage auch keinen erkennbaren Nutzen. Im Übrigen hat der Bundesrat aufgrund verschiedener parlamentarischer Vorstösse (Postulat Malama 10.3018, Postulat Leuenberger-Genève 09.4037 und Postulat Amacker 09.4027) einen umfassenden Bericht zur Situation der Muslime in der Schweiz in Aussicht gestellt. Darin wird auch das Bestattungswesen angesprochen werden.</p><p>2. Der Bundesrat kennt die Zahl der "Muslimgrabfelder" bzw. der Gesuche für Grabfelder "mit Sonderkonditionen" nicht. Im Rahmen des übergeordneten Rechts der Kantone und des Bundes sind die Gemeinden beim Erlass ihrer Friedhofsreglemente frei. Sie können auch religiös motivierte Wünsche berücksichtigen, sofern die Gleichbehandlung aller gewährleistet ist. Verschiedene, namentlich grössere Gemeinden haben auf ihren öffentlichen Friedhöfen separate Abteile eingerichtet, wo sich in der Gemeinde wohnhaft gewesene Musliminnen und Muslime, die dies wünschen, beigesetzt werden können. In zahlreichen Kantonen bestehen separate jüdische Friedhöfe, die fast ausschliesslich im Privateigentum stehen.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die Befürchtung betreffend Ungleichbehandlung der Verstorbenen bei der Grabruhe nicht. Die Schweizer Rechtsordnung ermöglicht sachgerechte Lösungen, die einen Ausgleich zwischen der Menschenwürde und den gesellschaftlichen Bedürfnissen nach Praktikabilität und Verhältnismässigkeit schaffen. Der Staat hat sich religiös neutral zu verhalten. Dies bedeutet nicht, dass er religiöse Anliegen ignorieren muss. Er ist aber verpflichtet, alle Personen unabhängig von ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung gleich zu behandeln.</p><p>4. Der Bundesrat plant keine Massnahmen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Verstorbenen in Bezug auf die Grabruhe. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gilt aufgrund der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung). Eine Gemeinde darf bei der Grabruhe religiös motivierte Wünsche berücksichtigen. Sie ist allerdings aufgrund des Gleichbehandlungsgebots verpflichtet, anderen Personen die gleichen Rechte einzuräumen.</p><p>5. In den meisten muslimischen Ländern existieren christliche Kirchen und Friedhöfe, und es finden Beerdigungen nach christlichen Ritualen statt. Es ist daran zu erinnern, dass z. B. in Staaten wie Ägypten, Jordanien, Syrien, Libanon, Irak, Oman, aber auch in Indonesien oder Malaysia zahlenmässig bedeutende christliche Minderheiten leben, deren Wurzeln oft bis in die ersten Jahrhunderte unserer Zeitrechnung zurückgehen. Einzelne Staaten, namentlich auf der Arabischen Halbinsel, lassen christliche Friedhöfe und Bestattungen nicht zu. Dies widerspricht der Religionsfreiheit, wie sie von internationalen Menschenrechtspakten garantiert wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Hat der Bundesrat einen Überblick über die aktuell in der Schweiz kantonal und kommunal geltenden Regeln zur Grabruhe?</p><p>2. Hat er Kenntnis über die Zahl der Gesuche für Grabfelder mit Sonderkonditionen, z. B. Muslimgrabfelder?</p><p>3. Teilt er die Befürchtung, dass es aufgrund der Zuwanderung aus anderen Kulturkreisen zu einer Ungleichbehandlung der Verstorbenen in Bezug auf die Grabruhe kommt, und wie will er dafür sorgen, dass für alle die gleichen Regeln gelten müssen?</p><p>4. Plant er Massnahmen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Verstorbenen in Bezug auf die Grabruhe? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?</p><p>5. Ist es Christen möglich, sich in muslimischen Ländern nach christlichen Ritualen beerdigen zu lassen?</p>
- Grabruhe. Gleichbehandlung aller Verstorbenen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Boden in unserem Land ist knapp. Daher ist auch auf vielen Friedhöfen die Totenruhe begrenzt, d. h., Gräber werden vielerorts nach 20 bis 30 Jahren aufgehoben. Mit der wachsenden Zuwanderung anderer Religionen werden diese Grundregeln nun infrage gestellt. Es werden Forderungen nach "reinem Boden" für Gräber oder nach ewiger Grabruhe gestellt. Demgegenüber fühlen sich andere Menschen benachteiligt, wenn die Gräber ihrer Hinterbliebenen nach einer festgelegten Zeit aufgehoben werden müssen. Die Gemeinden bzw. die Friedhöfe stehen damit vor neuen Herausforderungen. Im Prinzip gilt: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, das gilt für Lebende und für Tote, und selbstverständlich muss das auch für die Grabruhe gelten.</p>
- <p>1. Die Organisation des Bestattungswesens liegt traditionellerweise in der Kompetenz der Kantone, die dessen Regelung regelmässig den Gemeinden überlassen. Im Rahmen der Menschenwürde (Art. 7 der Bundesverfassung) gewährleistet die Bundesverfassung das schickliche Begräbnis. Keine Person darf bei der Bestattung gegenüber anderen diskriminiert werden. Ein Anspruch auf ewige Grabruhe, die Unberührtheit des Grabterrains oder eine freie Grabmalgestaltung lässt sich daraus nicht ableiten. Der Bundesrat hatte und hat keinen Anlass, sich einen Überblick über die in der Schweiz geltenden Regeln zur Grabruhe zu verschaffen. Ein solches Vorhaben wäre angesichts von etwa 2500 Gemeinden nicht nur zeit- und kostenintensiv, sondern hätte angesichts der klaren Rechtslage auch keinen erkennbaren Nutzen. Im Übrigen hat der Bundesrat aufgrund verschiedener parlamentarischer Vorstösse (Postulat Malama 10.3018, Postulat Leuenberger-Genève 09.4037 und Postulat Amacker 09.4027) einen umfassenden Bericht zur Situation der Muslime in der Schweiz in Aussicht gestellt. Darin wird auch das Bestattungswesen angesprochen werden.</p><p>2. Der Bundesrat kennt die Zahl der "Muslimgrabfelder" bzw. der Gesuche für Grabfelder "mit Sonderkonditionen" nicht. Im Rahmen des übergeordneten Rechts der Kantone und des Bundes sind die Gemeinden beim Erlass ihrer Friedhofsreglemente frei. Sie können auch religiös motivierte Wünsche berücksichtigen, sofern die Gleichbehandlung aller gewährleistet ist. Verschiedene, namentlich grössere Gemeinden haben auf ihren öffentlichen Friedhöfen separate Abteile eingerichtet, wo sich in der Gemeinde wohnhaft gewesene Musliminnen und Muslime, die dies wünschen, beigesetzt werden können. In zahlreichen Kantonen bestehen separate jüdische Friedhöfe, die fast ausschliesslich im Privateigentum stehen.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die Befürchtung betreffend Ungleichbehandlung der Verstorbenen bei der Grabruhe nicht. Die Schweizer Rechtsordnung ermöglicht sachgerechte Lösungen, die einen Ausgleich zwischen der Menschenwürde und den gesellschaftlichen Bedürfnissen nach Praktikabilität und Verhältnismässigkeit schaffen. Der Staat hat sich religiös neutral zu verhalten. Dies bedeutet nicht, dass er religiöse Anliegen ignorieren muss. Er ist aber verpflichtet, alle Personen unabhängig von ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung gleich zu behandeln.</p><p>4. Der Bundesrat plant keine Massnahmen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Verstorbenen in Bezug auf die Grabruhe. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gilt aufgrund der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung). Eine Gemeinde darf bei der Grabruhe religiös motivierte Wünsche berücksichtigen. Sie ist allerdings aufgrund des Gleichbehandlungsgebots verpflichtet, anderen Personen die gleichen Rechte einzuräumen.</p><p>5. In den meisten muslimischen Ländern existieren christliche Kirchen und Friedhöfe, und es finden Beerdigungen nach christlichen Ritualen statt. Es ist daran zu erinnern, dass z. B. in Staaten wie Ägypten, Jordanien, Syrien, Libanon, Irak, Oman, aber auch in Indonesien oder Malaysia zahlenmässig bedeutende christliche Minderheiten leben, deren Wurzeln oft bis in die ersten Jahrhunderte unserer Zeitrechnung zurückgehen. Einzelne Staaten, namentlich auf der Arabischen Halbinsel, lassen christliche Friedhöfe und Bestattungen nicht zu. Dies widerspricht der Religionsfreiheit, wie sie von internationalen Menschenrechtspakten garantiert wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Hat der Bundesrat einen Überblick über die aktuell in der Schweiz kantonal und kommunal geltenden Regeln zur Grabruhe?</p><p>2. Hat er Kenntnis über die Zahl der Gesuche für Grabfelder mit Sonderkonditionen, z. B. Muslimgrabfelder?</p><p>3. Teilt er die Befürchtung, dass es aufgrund der Zuwanderung aus anderen Kulturkreisen zu einer Ungleichbehandlung der Verstorbenen in Bezug auf die Grabruhe kommt, und wie will er dafür sorgen, dass für alle die gleichen Regeln gelten müssen?</p><p>4. Plant er Massnahmen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Verstorbenen in Bezug auf die Grabruhe? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?</p><p>5. Ist es Christen möglich, sich in muslimischen Ländern nach christlichen Ritualen beerdigen zu lassen?</p>
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