Hashim Thaci und die kriminellen Aktivitäten der UCK in der Schweiz
- ShortId
-
11.3294
- Id
-
20113294
- Updated
-
28.07.2023 08:36
- Language
-
de
- Title
-
Hashim Thaci und die kriminellen Aktivitäten der UCK in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
2811;09;Flüchtling;Kosovo;Einreise von Ausländern/-innen;Kriminalität;Vereinigung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Staatsschutz;Niederlassung von Ausländern/-innen
- 1
-
- L06K030102040101, Kosovo
- L04K01010208, Kriminalität
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K01080101, Flüchtling
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
- L04K04030303, Staatsschutz
- L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat kann zu einigen der vom Interpellanten gestellten Fragen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine näheren Angaben machen. Die entsprechenden Informationen sind vertraulich zu behandeln (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung; SR 171.10).</p><p>1. Die erwähnten Personen haben mit einer Ausnahme in der Schweiz um Asyl ersucht. Sie wurden im Zeitraum vom 20. November 1986 bis 16. Februar 1996 als Flüchtlinge anerkannt, und es wurde ihnen Asyl gewährt. Sie konnten nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie von den Behörden im ehemaligen Jugoslawien wegen ihrer politischen Anschauungen verfolgt waren.</p><p>2. Die Asylbehörden haben jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig geprüft. Unter anderem wurden auch Abklärungen sowohl über die Schweizer Vertretung im Herkunftsstaat als auch in den benachbarten Ländern der Schweiz durchgeführt. Ausserdem wurde zur Beurteilung der Asylgesuche das allgemeine Länderwissen zur Menschenrechts- und politischen Lage im ehemaligen Jugoslawien mit einbezogen. In allen Fällen wurde im Zeitpunkt des Entscheides geprüft, ob Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. Art. 53 des Asylgesetzes; SR 142.31; Art. 1F des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge; SR 0.142.30).</p><p>3./7./8./9. Aufgrund der Kompetenzordnung im Ausländerbereich sind für die Erteilung und den Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung die kantonalen Behörden zuständig. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, kann der Bundesrat zudem aufgrund des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben über den aktuellen Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen machen. Bei den betroffenen Personen selbst ist der Bundesrat der Auffassung, dass es aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unverhältnismässig ist, über die bereits vom EJPD kommunizierten Informationen hinauszugehen.</p><p>4. Bei den unter Frage 1 erwähnten Personen wurden bald nach Beendigung des Kosovo-Krieges Asylwiderrufsverfahren eingeleitet. Bezüglich des Einreiseverbots gegen Xhavit Haliti verweisen wir auf die Antworten auf die Fragen 5 und 11.</p><p>5. Mit Entscheid vom 3. Juli 2001 hat der Bundesrat gegen Exponenten des Mazedonien-Konflikts in der Schweiz Massnahmen gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) angeordnet. Unter anderem wurde Xhavit Haliti untersagt, das Gebiet der Schweiz bis auf Weiteres ohne ausdrückliche Bewilligung zu betreten. Zudem wurde diesem unter anderem verboten, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die entweder selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnahmen oder die indirekt gewaltbereite Parteien unterstützten. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde beauftragt, diese Beschlüsse zu vollziehen. Bei weiteren Personen gab es Hinweise, dass sie sich seit längerer Zeit im Konfliktgebiet aufhielten und dort für die proalbanische Konfliktpartei aktiv waren, währenddem sie in der Schweiz fremdenrechtlich geregelt waren. Das EJPD hat gegen diese Personen aus Ex-Jugoslawien die nötigen Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich (Bundesamt für Polizei und Bundesamt für Migration) angeordnet. Sie betrafen vor allem den Aufenthaltsstatus.</p><p>6. Der Bundesrat hat die unter Frage 5 beschriebenen Massnahmen damit begründet, dass die Aktivitäten der Exponenten des Mazedonien-Konflikts die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Diese Aktivitäten waren geeignet, die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten zu gefährden. Diese Staaten haben sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung im Balkan eingesetzt und kriegerische Aktivitäten albanischer Nationalisten verurteilt. Auch bestand die Gefahr, dass die Aktivitäten von der Schweiz aus getätigt würden und damit die Sicherheit der Schweiz gefährdet würde.</p><p>10. Bei einem Kantonswechsel gelten die Bestimmungen von Artikel 37 des Ausländergesetzes. Danach haben Personen mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons zu beantragen. Sofern keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 des Ausländergesetzes vorliegen und die ausländische Person nicht arbeitslos ist, besteht bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch auf Kantonswechsel. Bei Personen mit Niederlassungsbewilligung besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern kein Widerrufsgrund nach Artikel 63 des Ausländergesetzes vorliegt. Da die Kantone für die Kantonswechsel zuständig sind, verfügt das Bundesamt für Migration im genannten Fall über keine näheren Angaben.</p><p>11. In seinem Entscheid vom 3. Juli 2001 hat sich der Bundesrat mit der Situation der elf Personen befasst, die alle als Kader der UCK galten.</p><p>Gegen drei Personen, darunter auch Xhavit Haliti, wurden direkt auf die Bundesverfassung gestützte Massnahmen ergriffen. Gegen zwei dieser Personen, darunter Xhavit Haliti, sprach der Bundesrat Einreiseverbote aus, weil sie sich seit 1998 vorwiegend im Ausland befunden hatten. Gegen die dritte Person, die tatsächlich in der Schweiz wohnte, wurde ein Verbot der Durchführung von Propagandaaktionen ausgesprochen, verbunden mit der Drohung der Ausweisung im Falle einer Nichtbeachtung des Verbots.</p><p>Bei den restlichen acht Personen hat der Bundesrat davon Kenntnis genommen, dass das EJPD (Bundesamt für Polizei, Bundesamt für Migration) die nötigen Massnahmen ergreifen würde, um die für deren Situation geeigneten Entscheide zu treffen, beispielsweise ein Widerruf des Flüchtlingsstatus und/oder der Aufenthaltsbewilligung und/oder ein Einreiseverbot. Gegen diese Personen wurden dann auch tatsächlich verschiedene Massnahmen ergriffen, die darauf abzielten, sie von der Schweiz fernzuhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die im Dezember 2010 im Rahmen eines Berichts des Europarates erhobenen Vorwürfe gegen den Ministerpräsidenten von Kosovo, Hashim Thaci, umfassen schwere Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen. Problematisch ist die Tatsache, dass Thaci vor dem Kosovo-Krieg in der Schweiz den Status eines anerkannten Flüchtlings erlangte. Zu dieser Zeit wurden von der Schweiz aus kriminelle Geschäfte im Namen der UCK abgewickelt.</p><p>1. Was waren die Gründe zur Erlangung des Flüchtlingsstatus von führenden UCK-Mitgliedern: Hashim Thaci, Xhavit Haliti, Bardhyl Mahmuti, Ramush Haradinaj, Azem Syla, Adem Grabovci, Jashar Salihu, Kadri Veseli, Ali Ahmeti (Jahr der Erteilung des Flüchtlingsstatus und Begründung pro Person)?</p><p>2. Wurden beim Herkunftsland, bei EU-Staaten oder internationalen Organisationen Informationen über die obenerwähnten Personen eingeholt, bevor ein Flüchtlingsstatus erteilt wurde, was in einem ordentlichen Asylverfahren üblich ist? Falls nein, warum nicht? Falls ja, welches Ergebnis?</p><p>3. Welche der obenerwähnte Personen besitzen gegenwärtig eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, und warum wurde diese nicht widerrufen?</p><p>4. Welchen obenerwähnten Personen wurde der Flüchtlingsstatus entzogen, gegen welche eine Einreisesperre verhängt und aus welchen Gründen?</p><p>5. Im Staatsschutzbericht 1998 wurde die Führung der UCK namentlich erwähnt: B. Mahmuti (Auslandssprecher), X. Haliti (Finanzverwalter der UCK) und H. Thaci. Die Schweiz wurde als Logistikstützpunkt und Finanzierungsbasis bezeichnet. Welche Massnahmen wurden dagegen ergriffen?</p><p>6. Inwiefern gefährdete und gefährdet die Duldung der Führungsmitglieder der UCK die innere Sicherheit der Schweiz?</p><p>7. Haben die Familienangehörigen von Bardhyl Mahmuti ebenfalls einen Aufenthaltsstatus in Form einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz? Falls ja, warum?</p><p>8. Warum ist Azem Syla, Mitbegründer der UCK, immer noch im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn?</p><p>9. Warum ist Kadri Veseli, ehemaliger Kommandeur und Leiter des illegalen kosovarischen Nachrichtendienstes, im Besitze einer Niederlassungsbewilligung?</p><p>10. Wieso konnte Thaci seinen Lebensmittelpunkt nach Zürich verlegen, obwohl ihm der Kantonswechsel nie bewilligt wurde?</p><p>11. Mit Bundesbeschluss vom 3. Juli 2001 wurde X. Haliti auf unbestimmte Zeit verboten, in die Schweiz einzureisen. Warum dies nicht bei sämtlichen Führungsmitgliedern der UCK?</p>
- Hashim Thaci und die kriminellen Aktivitäten der UCK in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat kann zu einigen der vom Interpellanten gestellten Fragen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine näheren Angaben machen. Die entsprechenden Informationen sind vertraulich zu behandeln (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung; SR 171.10).</p><p>1. Die erwähnten Personen haben mit einer Ausnahme in der Schweiz um Asyl ersucht. Sie wurden im Zeitraum vom 20. November 1986 bis 16. Februar 1996 als Flüchtlinge anerkannt, und es wurde ihnen Asyl gewährt. Sie konnten nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie von den Behörden im ehemaligen Jugoslawien wegen ihrer politischen Anschauungen verfolgt waren.</p><p>2. Die Asylbehörden haben jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig geprüft. Unter anderem wurden auch Abklärungen sowohl über die Schweizer Vertretung im Herkunftsstaat als auch in den benachbarten Ländern der Schweiz durchgeführt. Ausserdem wurde zur Beurteilung der Asylgesuche das allgemeine Länderwissen zur Menschenrechts- und politischen Lage im ehemaligen Jugoslawien mit einbezogen. In allen Fällen wurde im Zeitpunkt des Entscheides geprüft, ob Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. Art. 53 des Asylgesetzes; SR 142.31; Art. 1F des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge; SR 0.142.30).</p><p>3./7./8./9. Aufgrund der Kompetenzordnung im Ausländerbereich sind für die Erteilung und den Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung die kantonalen Behörden zuständig. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, kann der Bundesrat zudem aufgrund des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben über den aktuellen Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen machen. Bei den betroffenen Personen selbst ist der Bundesrat der Auffassung, dass es aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unverhältnismässig ist, über die bereits vom EJPD kommunizierten Informationen hinauszugehen.</p><p>4. Bei den unter Frage 1 erwähnten Personen wurden bald nach Beendigung des Kosovo-Krieges Asylwiderrufsverfahren eingeleitet. Bezüglich des Einreiseverbots gegen Xhavit Haliti verweisen wir auf die Antworten auf die Fragen 5 und 11.</p><p>5. Mit Entscheid vom 3. Juli 2001 hat der Bundesrat gegen Exponenten des Mazedonien-Konflikts in der Schweiz Massnahmen gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) angeordnet. Unter anderem wurde Xhavit Haliti untersagt, das Gebiet der Schweiz bis auf Weiteres ohne ausdrückliche Bewilligung zu betreten. Zudem wurde diesem unter anderem verboten, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die entweder selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnahmen oder die indirekt gewaltbereite Parteien unterstützten. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde beauftragt, diese Beschlüsse zu vollziehen. Bei weiteren Personen gab es Hinweise, dass sie sich seit längerer Zeit im Konfliktgebiet aufhielten und dort für die proalbanische Konfliktpartei aktiv waren, währenddem sie in der Schweiz fremdenrechtlich geregelt waren. Das EJPD hat gegen diese Personen aus Ex-Jugoslawien die nötigen Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich (Bundesamt für Polizei und Bundesamt für Migration) angeordnet. Sie betrafen vor allem den Aufenthaltsstatus.</p><p>6. Der Bundesrat hat die unter Frage 5 beschriebenen Massnahmen damit begründet, dass die Aktivitäten der Exponenten des Mazedonien-Konflikts die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Diese Aktivitäten waren geeignet, die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten zu gefährden. Diese Staaten haben sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung im Balkan eingesetzt und kriegerische Aktivitäten albanischer Nationalisten verurteilt. Auch bestand die Gefahr, dass die Aktivitäten von der Schweiz aus getätigt würden und damit die Sicherheit der Schweiz gefährdet würde.</p><p>10. Bei einem Kantonswechsel gelten die Bestimmungen von Artikel 37 des Ausländergesetzes. Danach haben Personen mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons zu beantragen. Sofern keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 des Ausländergesetzes vorliegen und die ausländische Person nicht arbeitslos ist, besteht bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch auf Kantonswechsel. Bei Personen mit Niederlassungsbewilligung besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern kein Widerrufsgrund nach Artikel 63 des Ausländergesetzes vorliegt. Da die Kantone für die Kantonswechsel zuständig sind, verfügt das Bundesamt für Migration im genannten Fall über keine näheren Angaben.</p><p>11. In seinem Entscheid vom 3. Juli 2001 hat sich der Bundesrat mit der Situation der elf Personen befasst, die alle als Kader der UCK galten.</p><p>Gegen drei Personen, darunter auch Xhavit Haliti, wurden direkt auf die Bundesverfassung gestützte Massnahmen ergriffen. Gegen zwei dieser Personen, darunter Xhavit Haliti, sprach der Bundesrat Einreiseverbote aus, weil sie sich seit 1998 vorwiegend im Ausland befunden hatten. Gegen die dritte Person, die tatsächlich in der Schweiz wohnte, wurde ein Verbot der Durchführung von Propagandaaktionen ausgesprochen, verbunden mit der Drohung der Ausweisung im Falle einer Nichtbeachtung des Verbots.</p><p>Bei den restlichen acht Personen hat der Bundesrat davon Kenntnis genommen, dass das EJPD (Bundesamt für Polizei, Bundesamt für Migration) die nötigen Massnahmen ergreifen würde, um die für deren Situation geeigneten Entscheide zu treffen, beispielsweise ein Widerruf des Flüchtlingsstatus und/oder der Aufenthaltsbewilligung und/oder ein Einreiseverbot. Gegen diese Personen wurden dann auch tatsächlich verschiedene Massnahmen ergriffen, die darauf abzielten, sie von der Schweiz fernzuhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die im Dezember 2010 im Rahmen eines Berichts des Europarates erhobenen Vorwürfe gegen den Ministerpräsidenten von Kosovo, Hashim Thaci, umfassen schwere Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen. Problematisch ist die Tatsache, dass Thaci vor dem Kosovo-Krieg in der Schweiz den Status eines anerkannten Flüchtlings erlangte. Zu dieser Zeit wurden von der Schweiz aus kriminelle Geschäfte im Namen der UCK abgewickelt.</p><p>1. Was waren die Gründe zur Erlangung des Flüchtlingsstatus von führenden UCK-Mitgliedern: Hashim Thaci, Xhavit Haliti, Bardhyl Mahmuti, Ramush Haradinaj, Azem Syla, Adem Grabovci, Jashar Salihu, Kadri Veseli, Ali Ahmeti (Jahr der Erteilung des Flüchtlingsstatus und Begründung pro Person)?</p><p>2. Wurden beim Herkunftsland, bei EU-Staaten oder internationalen Organisationen Informationen über die obenerwähnten Personen eingeholt, bevor ein Flüchtlingsstatus erteilt wurde, was in einem ordentlichen Asylverfahren üblich ist? Falls nein, warum nicht? Falls ja, welches Ergebnis?</p><p>3. Welche der obenerwähnte Personen besitzen gegenwärtig eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, und warum wurde diese nicht widerrufen?</p><p>4. Welchen obenerwähnten Personen wurde der Flüchtlingsstatus entzogen, gegen welche eine Einreisesperre verhängt und aus welchen Gründen?</p><p>5. Im Staatsschutzbericht 1998 wurde die Führung der UCK namentlich erwähnt: B. Mahmuti (Auslandssprecher), X. Haliti (Finanzverwalter der UCK) und H. Thaci. Die Schweiz wurde als Logistikstützpunkt und Finanzierungsbasis bezeichnet. Welche Massnahmen wurden dagegen ergriffen?</p><p>6. Inwiefern gefährdete und gefährdet die Duldung der Führungsmitglieder der UCK die innere Sicherheit der Schweiz?</p><p>7. Haben die Familienangehörigen von Bardhyl Mahmuti ebenfalls einen Aufenthaltsstatus in Form einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz? Falls ja, warum?</p><p>8. Warum ist Azem Syla, Mitbegründer der UCK, immer noch im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn?</p><p>9. Warum ist Kadri Veseli, ehemaliger Kommandeur und Leiter des illegalen kosovarischen Nachrichtendienstes, im Besitze einer Niederlassungsbewilligung?</p><p>10. Wieso konnte Thaci seinen Lebensmittelpunkt nach Zürich verlegen, obwohl ihm der Kantonswechsel nie bewilligt wurde?</p><p>11. Mit Bundesbeschluss vom 3. Juli 2001 wurde X. Haliti auf unbestimmte Zeit verboten, in die Schweiz einzureisen. Warum dies nicht bei sämtlichen Führungsmitgliedern der UCK?</p>
- Hashim Thaci und die kriminellen Aktivitäten der UCK in der Schweiz
Back to List